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Kostenloses Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Vorlage

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schuetzt Ihr Unternehmen vor Konkurrenz durch ehemalige Mitarbeiter. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer ein rechtssicheres Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
NACHVERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT
Vereinbarung Gemaess §§ 74 Ff. HGB, § 110 Gewo
ARBEITGEBER
Rhein-Neckar Industries AG
Mannheimer Strasse 42, 69115 Heidelberg
Durch: Dr. Thomas Berger, Vorstandsvorsitzender
ARBEITNEHMER/IN
Alexander Gruber
Hauptstrasse 128, 69117 Heidelberg
Position: Vertriebsleiter DACH
Dauer: 24 Monate · Karenz 50 %
In Ergaenzung zum bestehenden Arbeitsvertrag vereinbaren Rhein-Neckar Industries AG (nachfolgend „Arbeitgeber“) und Alexander Gruber (Vertriebsleiter DACH) — nachfolgend „Arbeitnehmer/in“ — zur Sicherung berechtigter geschaeftlicher Interessen des Arbeitgebers das nachstehende nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemaess §§ 74 ff. HGB. Der / Die Arbeitnehmer/in bestaetigt, dass ihm / ihr eine von beiden Parteien unterzeichnete Ausfertigung dieser Vereinbarung gemaess § 74 Abs. 1 HGB ausgehaendigt worden ist. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
1.
PRAEAMBEL UND BERECHTIGTES GESCHAEFTLICHES INTERESSE
Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes geschaeftliches Interesse im Sinne des § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB an der Einhaltung dieses Wettbewerbsverbots. Der / Die Arbeitnehmer/in erhaelt in seiner / ihrer Position als Vertriebsleiter DACH Zugang zu Geschaefts- und Betriebsgeheimnissen im Sinne des GeschGehG, zu vertraulichem Know-how, Kundenbeziehungen und strategischen Unternehmensinformationen, deren Verwendung fuer Wettbewerber den Marktchancen des Arbeitgebers erheblich schaden wuerde. Das Wettbewerbsverbot dient dem Schutz dieser Interessen und soll den / die Arbeitnehmer/in in seinem / ihrem Fortkommen nicht unbillig erschweren (§ 74a Abs. 1 Satz 2 HGB).
2.
SCHRIFTFORM (§ 74 ABS. 1 HGB) — WICHTIGER HINWEIS
Diese Vereinbarung bedarf gemaess § 74 Abs. 1 HGB zwingend der Schriftform. Die elektronische Form (§ 126a BGB) ist ausdruecklich ausgeschlossen. Dem / Der Arbeitnehmer/in wird die von beiden Parteien eigenhaendig unterschriebene Urkunde im Original ausgehaendigt; die Nichtaushaendigung fuehrt zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots zugunsten des / der Arbeitnehmer/in. Aenderungen und Ergaenzungen dieser Vereinbarung beduerfen ebenfalls der Schriftform; dies gilt auch fuer die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
3.
SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
Dem / Der Arbeitnehmer/in ist es untersagt, in unmittelbarem oder mittelbarem Wettbewerb zum Arbeitgeber taetig zu werden. Untersagt sind insbesondere: Vertriebstaetigkeiten im Bereich Industrieautomation und Steuerungstechnik, insbesondere Aufbau und Pflege von Kundenbeziehungen zu mittelstaendischen Maschinenbauunternehmen, der Verkauf von Automatisierungsloesungen sowie Beratungsleistungen im Bereich Industrie 4.0. Untersagt sind Taetigkeiten bei allen in diesem Bereich taetigen direkten Wettbewerbern des Arbeitgebers..

Das Verbot umfasst jegliche Form der Taetigkeit, insbesondere als Arbeitnehmer/in, freier Mitarbeiter, Berater, Handelsvertreter, Gesellschafter (ausser rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen an boersennotierten Gesellschaften bis 1 %), Organmitglied oder in aehnlicher Funktion. Ebenfalls untersagt sind Gruendung oder Erwerb eines Konkurrenzunternehmens sowie die Beteiligung an einem solchen in wettbewerbsrelevanter Funktion.
4.
RAEUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Das Wettbewerbsverbot gilt raeumlich fuer folgendes Gebiet: Bundesrepublik Deutschland, Oesterreich und Schweiz (DACH-Region). Der raeumliche Geltungsbereich ist durch das berechtigte geschaeftliche Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt und erstreckt sich auf die Regionen, in denen der Arbeitgeber taetig ist und in denen eine Taetigkeit des / der Arbeitnehmer/in fuer einen Wettbewerber den geschaeftlichen Erfolg des Arbeitgebers konkret beeintraechtigen wuerde.
5.
ZEITLICHE REICHWEITE
Das Wettbewerbsverbot beginnt mit Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses — gleich aus welchem Rechtsgrund — und gilt fuer eine Dauer von 24 Monaten. Die gesetzliche Hoechstdauer von zwei Jahren (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB) wird eingehalten. Sollte die vereinbarte Dauer zwei Jahre ueberschreiten, gilt die Vereinbarung mit der Hoechstdauer von zwei Jahren fort (§ 74a Abs. 2 HGB — Reduktion auf das zulaessige Mass).
6.
KARENZENTSCHAEDIGUNG (§ 74 ABS. 2 HGB)
Der Arbeitgeber zahlt dem / der Arbeitnehmer/in fuer die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschaedigung in Hoehe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmaessigen Leistungen. Das letzte Bruttomonatsgehalt betraegt 9.500 EUR. Zu den vertragsmaessigen Leistungen zaehlen neben dem Grundgehalt insbesondere regelmaessige Zulagen, Sonderzahlungen (z.B. 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld), anteiliger geldwerter Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens sowie variable Verguetungsbestandteile im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Beendigung.

Wichtig: Gemaess § 74 Abs. 2 HGB muss die Karenzentschaedigung mindestens die Haelfte der zuletzt bezogenen vertragsmaessigen Leistungen betragen. Wird diese Mindestgrenze unterschritten, ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich; der / die Arbeitnehmer/in kann waehlen, ob er / sie sich an das Verbot haelt (mit Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschaedigung) oder nicht (ohne Karenzentschaedigung).

Zahlungsweise: Die Karenzentschaedigung wird monatlich nachschuessig zum Monatsende auf das vom Arbeitnehmer angegebene Konto gezahlt.
7.
ANRECHNUNG ANDERWEITIGEN ERWERBS (§ 74C HGB)
Auf die Karenzentschaedigung wird dasjenige angerechnet, was der / die Arbeitnehmer/in waehrend der Dauer des Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung seiner / ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben boeswillig unterlaesst, soweit die Karenzentschaedigung zusammen mit dem anderweitigen Erwerb die zuletzt bezogenen vertragsmaessigen Leistungen um mehr als 10 % uebersteigen wuerde (§ 74c Abs. 1 Satz 1 HGB). Wenn der / die Arbeitnehmer/in wegen des Wettbewerbsverbots seinen / ihren Wohnsitz verlegen musste, tritt an die Stelle der 10 %-Grenze eine Grenze von 25 % (§ 74c Abs. 1 Satz 2 HGB).

Der / Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen Auskunft ueber die Hoehe seines / ihres anderweitigen Erwerbs zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen (§ 74c Abs. 2 HGB).
8.
AUFLOESUNG DURCH AUSSERORDENTLICHE KUENDIGUNG (§ 75 HGB)
Kuendigt der / die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhaeltnis aus wichtigem Grund wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers, so kann er / sie binnen eines Monats nach der Kuendigung schriftlich erklaeren, dass er / sie sich an die Vereinbarung nicht gebunden haelt (§ 75 Abs. 1 HGB); das Wettbewerbsverbot wird dadurch hinfaellig. Kuendigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhaeltnis, so wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, es sei denn, der Arbeitgeber erklaert schriftlich bei der Kuendigung, dass er sich binnen eines Monats zur Zahlung der vollen zuletzt bezogenen vertragsmaessigen Leistungen (100 %) waehrend der Karenzzeit verpflichtet (§ 75 Abs. 2 HGB).
9.
VERZICHT DES ARBEITGEBERS (§ 75A HGB)
Der Arbeitgeber kann vor Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses durch einseitige schriftliche Erklaerung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. In diesem Fall wird der Arbeitgeber mit Ablauf eines Jahres nach Zugang der Verzichtserklaerung von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschaedigung frei (§ 75a HGB). Erklaert der Arbeitgeber den Verzicht zu einem Zeitpunkt, in dem weniger als ein Jahr bis zum Ende der vereinbarten Karenzzeit verbleibt, endet die Zahlungspflicht mit dem Ende der vereinbarten Karenzzeit. Nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses ist ein Verzicht nur noch im Einvernehmen moeglich.
10.
UNTERLASSUNGSANSPRUCH UND VERTRAGSSTRAFE
Bei Verstoss gegen das Wettbewerbsverbot kann der Arbeitgeber vom / von der Arbeitnehmer/in Unterlassung sowie — unter den Voraussetzungen des § 74b HGB — Abschluss eines gerichtlichen Unterlassungsvertrages verlangen; einstweiliger Rechtsschutz ist moeglich.

Daneben verpflichtet sich der / die Arbeitnehmer/in, fuer jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Hoehe von 25.000 EUR zu zahlen (§ 75c HGB i.V.m. §§ 339 ff. BGB). Bei einem Dauerverstoss wird die Vertragsstrafe fuer jeden angefangenen Monat des Verstosses erneut verwirkt. Die Geltendmachung eines darueber hinausgehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten (§ 340 Abs. 2 BGB). Die Parteien sind sich bewusst, dass das Gericht eine unverhaeltnismaessig hohe Vertragsstrafe auf Antrag auf einen angemessenen Betrag herabsetzen kann (§ 343 BGB; BAG-Rechtsprechung).
11.
AUSNAHMEN VOM WETTBEWERBSVERBOT
Ausgenommen sind (a) rein akademische Forschungs- oder Lehrtaetigkeiten an Hochschulen, (b) ehrenamtliche Beratungstaetigkeiten fuer gemeinnuetzige Organisationen und (c) rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen an boersennotierten Gesellschaften bis 1 % des Grundkapitals ohne unternehmerische Einflussnahme.
12.
UNVERBINDLICHKEIT UND UNWIRKSAMKEIT
Das Wettbewerbsverbot ist nach § 74a Abs. 1 HGB unverbindlich, soweit es (a) nicht dem Schutz eines berechtigten geschaeftlichen Interesses des Arbeitgebers dient oder (b) unter Beruecksichtigung der gewaehrten Karenzentschaedigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des / der Arbeitnehmer/in enthaelt.

Bei Unverbindlichkeit kann der / die Arbeitnehmer/in waehlen, ob er / sie sich an das Verbot haelt (mit Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschaedigung) oder nicht. Das Gericht kann nach § 74a Abs. 2 HGB das Wettbewerbsverbot auf das noch zulaessige Mass reduzieren (geltungserhaltende Reduktion).

Das Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die vereinbarte Karenzentschaedigung weniger als die Haelfte der zuletzt bezogenen vertragsmaessigen Leistungen betraegt (§ 74 Abs. 2 HGB) oder wenn es mit einem Minderjaehrigen geschlossen wurde (§ 74a Abs. 3 HGB). Kartellrechtliche Schranken (§ 1 GWB) werden bei der Auslegung beachtet.
13.
KUNDENSCHUTZKLAUSEL
In Ergaenzung oder anstelle des allgemeinen Wettbewerbsverbots verpflichtet sich der / die Arbeitnehmer/in, waehrend der Dauer des Wettbewerbsverbots keine Geschaeftsbeziehungen zu den Kunden des Arbeitgebers aufzunehmen oder zu unterhalten, mit denen er / sie in den letzten zwoelf Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses in geschaeftlichem Kontakt stand.

Naehere Ausgestaltung: Der Kundenschutz erstreckt sich auf alle Kunden, mit denen der Arbeitnehmer in den letzten 24 Monaten vor Beendigung in persoenlichem Geschaeftskontakt stand, sowie auf alle laufenden Vertragsbeziehungen, an denen der Arbeitnehmer federfuehrend beteiligt war.

Die Rechtsprechung laesst Kundenschutzklauseln in engerem Umfang auch ohne Karenzentschaedigung zu, soweit sie das Fortkommen nicht unbillig erschweren; vorliegend ist die Kundenschutzklausel jedoch ausdruecklich von der Karenzentschaedigung miterfasst.
14.
MITARBEITER-ABWERBEVERBOT
Der / Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, fuer die Dauer von 24 Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses keine Arbeitnehmer oder freien Mitarbeiter des Arbeitgebers unmittelbar oder mittelbar — sei es zu Wettbewerbszwecken oder zugunsten Dritter — abzuwerben oder dies zu versuchen. Zulaessig bleiben allgemein oeffentliche Stellenausschreibungen sowie die Reaktion auf unaufgefordert an den / die Arbeitnehmer/in herangetragene Bewerbungen.
15.
KONVENTIONALSTRAFE
Fuer jeden Fall eines schuldhaften Verstosses gegen das Wettbewerbsverbot hat der / die Arbeitnehmer/in eine Konventionalstrafe gemaess §§ 339, 340 BGB i.V.m. § 75c HGB in Hoehe von 25.000 EUR an den Arbeitgeber zu zahlen. Bei Dauerverstoessen (z.B. fortlaufende Beschaeftigung bei einem Wettbewerber) wird die Konventionalstrafe fuer jeden angefangenen Monat des Verstosses erneut verwirkt. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprueche sowie der Unterlassungsanspruch (§ 74b HGB) bleiben vorbehalten. Eine richterliche Herabsetzung nach § 343 BGB bei Unverhaeltnismaessigkeit bleibt moeglich.
16.
UNTERSTUETZUNG BEI ALTERNATIVBESCHAEFTIGUNG
Der Arbeitgeber unterstuetzt den / die Arbeitnehmer/in waehrend der Karenzzeit nach Moeglichkeit bei der Suche nach einer nicht wettbewerbswidrigen Alternativbeschaeftigung. Die konkreten Unterstuetzungsleistungen sind: Auf Wunsch stellt der Arbeitgeber ein Empfehlungsschreiben aus und vermittelt Kontakte zu Personalberatungen in nicht wettbewerbsrelevanten Branchen..
17.
FORTBESTEHENDE GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
Unabhaengig von diesem Wettbewerbsverbot bleibt die Pflicht des / der Arbeitnehmer/in zur Wahrung der Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers im Sinne des Geschaeftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) ueber die Dauer des Wettbewerbsverbots hinaus bestehen, solange die Informationen ihren Charakter als Geschaeftsgeheimnis nicht verlieren. Verstoesse begruenden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprueche nach §§ 6-10 GeschGehG und koennen strafrechtliche Konsequenzen nach § 23 GeschGehG nach sich ziehen.
18.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Geltung fuer Nicht-Handlungsgehilfen: Ist der / die Arbeitnehmer/in kein Handlungsgehilfe im Sinne der §§ 59 ff. HGB, gelten die Bestimmungen der §§ 74 ff. HGB gemaess § 110 GewO entsprechend.

Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieser Vereinbarung beduerfen der Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB); die elektronische Form ist ausgeschlossen. Dies gilt auch fuer die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Salvatorische Klausel (im Rahmen von § 74a Abs. 2 HGB): Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt; bei zu weitgehendem Wettbewerbsverbot erfolgt die geltungserhaltende Reduktion auf das zulaessige Mass.

Anwendbares Recht / Gerichtsstand: Es gilt ausschliesslich deutsches Recht. Fuer Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz des Arbeitgebers Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulaessig (§ 48 ArbGG).

Ort und Datum: Heidelberg, den 1. Juli 2025
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ARBEITGEBER
Dr. Thomas Berger
Vorstandsvorsitzender
Rhein-Neckar Industries AG
Datum: ____________________
ARBEITNEHMER/IN
Alexander Gruber
Datum: ____________________

Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die dem Arbeitnehmer fuer einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses untersagt, in Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber taetig zu werden. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 74 ff. HGB, die auch auf Arbeitsverhaeltnisse anwendbar sind.

Damit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam ist, muss es schriftlich vereinbart werden, auf maximal 2 Jahre begrenzt sein und eine Karenzentschaedigung von mindestens 50% des zuletzt bezogenen Gehalts vorsehen (§ 74 Abs. 2 HGB). Ohne Karenzentschaedigung ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich — der Arbeitnehmer kann sich daran halten oder es ignorieren.

Das Wettbewerbsverbot muss durch ein berechtigtes geschaeftliches Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein und darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren (§ 74a HGB). Typische Anwendungsfaelle sind Fuehrungskraefte, Vertriebsmitarbeiter mit Kundenkontakt und Mitarbeiter mit Zugang zu Geschaeftsgeheimnissen.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage fuer das nachvertragliche Wettbewerbsverbot deckt alle gesetzlichen Anforderungen ab.

Vertragsparteien

Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Bezug auf das bestehende oder kuenftige Arbeitsverhaeltnis.

Verbotener Taetigkeitsbereich

Praezise Definition der untersagten Taetigkeiten — nach Branche, Produkten, Dienstleistungen oder Kundenkreis.

Raeumlicher Geltungsbereich

Geographische Begrenzung des Verbots — regional, national oder international, abhaengig vom Taetigkeitsfeld.

Dauer des Verbots

Laufzeit von maximal 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB).

Karenzentschaedigung

Monatliche Entschaedigung von mindestens 50% des letzten Bruttogehalts inkl. Sachbezuege und variabler Verguetung (§ 74 Abs. 2 HGB).

Anrechnung anderweitigen Erwerbs

Regelung zur Anrechnung von Einkuenften aus anderer Taetigkeit auf die Karenzentschaedigung (§ 74c HGB).

Vertragsstrafe

Optionale Vertragsstrafenklausel fuer den Fall des Verstosses — mit angemessener Hoehe zur Sicherung der Durchsetzung.

Verzichtsrecht des Arbeitgebers

Moeglichkeit fuer den Arbeitgeber, vor Beendigung auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten (§ 75a HGB) — mit 12-monatiger Befreiung von der Entschaedigungspflicht.

So erstellen Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

In fuenf Schritten zu Ihrem rechtssicheren Wettbewerbsverbot.

  1. 1

    Parteien eingeben

    Tragen Sie die Daten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ein.

  2. 2

    Verbotsumfang definieren

    Legen Sie den sachlichen, raeumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Verbots fest.

  3. 3

    Karenzentschaedigung berechnen

    Geben Sie das letzte Bruttogehalt ein — die Vorlage berechnet die Mindestentschaedigung (50%) automatisch.

  4. 4

    Zusatzklauseln konfigurieren

    Waehlen Sie optionale Elemente wie Vertragsstrafe, Anrechnungsregelung und Verzichtsrecht.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie die Vereinbarung in der Live-Vorschau und laden Sie sie als PDF herunter.

Rechtliche Hinweise

Beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sind strenge gesetzliche Anforderungen zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Geprueft fuer deutsches Recht

Karenzentschaedigung (§ 74 Abs. 2 HGB)

Die Entschaedigung muss fuer jedes Jahr des Verbots mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertragsmaessigen Leistungen betragen — einschliesslich Sachbezuege, Provisionen und Boni. Ohne diese Zusage ist das Verbot unverbindlich: Der Arbeitnehmer kann es einhalten und Entschaedigung verlangen, oder es ignorieren.

Berechtigtes geschaeftliches Interesse (§ 74a HGB)

Das Verbot ist nur verbindlich, soweit es dem Schutz eines berechtigten geschaeftlichen Interesses dient. Dazu zaehlen: Schutz von Geschaeftsgeheimnissen, Kundenschutz, Schutz von Know-how. Das Verbot darf das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschweren — insbesondere darf es nicht zu weit gefasst sein.

Schriftform und Aushändigung (§ 74 Abs. 1 HGB)

Das Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und muss dem Arbeitnehmer ausgehaendigt werden. Die Vereinbarung muss die wesentlichen Bedingungen (Verbotsumfang, Dauer, Entschaedigung) klar benennen. Eine muendliche Vereinbarung ist unwirksam.

Verzicht und Lossagung

Der Arbeitgeber kann vor Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses schriftlich auf das Verbot verzichten (§ 75a HGB). Die Entschaedigungspflicht endet dann nach 12 Monaten. Bei unverbindlichem Verbot (fehlende Entschaedigung) kann sich der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Kuendigung lossagen (§ 75a HGB analog).

Verstoesse und Rechtsfolgen

Bei Verstoss gegen das Wettbewerbsverbot kann der Arbeitgeber Unterlassung, Schadensersatz und ggf. die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen. Die Karenzentschaedigung entfaellt fuer die Dauer des Verstosses. Im Gegenzug entfaellt auch die Bindung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Entschaedigung nicht zahlt.

Haeufig gestellte Fragen

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