Kostenloses Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Vorlage
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schuetzt Ihr Unternehmen vor Konkurrenz durch ehemalige Mitarbeiter. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer ein rechtssicheres Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB — sofort als PDF herunterladen.
Das Verbot umfasst jegliche Form der Taetigkeit, insbesondere als Arbeitnehmer/in, freier Mitarbeiter, Berater, Handelsvertreter, Gesellschafter (ausser rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen an boersennotierten Gesellschaften bis 1 %), Organmitglied oder in aehnlicher Funktion. Ebenfalls untersagt sind Gruendung oder Erwerb eines Konkurrenzunternehmens sowie die Beteiligung an einem solchen in wettbewerbsrelevanter Funktion.
Wichtig: Gemaess § 74 Abs. 2 HGB muss die Karenzentschaedigung mindestens die Haelfte der zuletzt bezogenen vertragsmaessigen Leistungen betragen. Wird diese Mindestgrenze unterschritten, ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich; der / die Arbeitnehmer/in kann waehlen, ob er / sie sich an das Verbot haelt (mit Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschaedigung) oder nicht (ohne Karenzentschaedigung).
Zahlungsweise: Die Karenzentschaedigung wird monatlich nachschuessig zum Monatsende auf das vom Arbeitnehmer angegebene Konto gezahlt.
Der / Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen Auskunft ueber die Hoehe seines / ihres anderweitigen Erwerbs zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen (§ 74c Abs. 2 HGB).
Daneben verpflichtet sich der / die Arbeitnehmer/in, fuer jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Hoehe von 25.000 EUR zu zahlen (§ 75c HGB i.V.m. §§ 339 ff. BGB). Bei einem Dauerverstoss wird die Vertragsstrafe fuer jeden angefangenen Monat des Verstosses erneut verwirkt. Die Geltendmachung eines darueber hinausgehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten (§ 340 Abs. 2 BGB). Die Parteien sind sich bewusst, dass das Gericht eine unverhaeltnismaessig hohe Vertragsstrafe auf Antrag auf einen angemessenen Betrag herabsetzen kann (§ 343 BGB; BAG-Rechtsprechung).
Bei Unverbindlichkeit kann der / die Arbeitnehmer/in waehlen, ob er / sie sich an das Verbot haelt (mit Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschaedigung) oder nicht. Das Gericht kann nach § 74a Abs. 2 HGB das Wettbewerbsverbot auf das noch zulaessige Mass reduzieren (geltungserhaltende Reduktion).
Das Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die vereinbarte Karenzentschaedigung weniger als die Haelfte der zuletzt bezogenen vertragsmaessigen Leistungen betraegt (§ 74 Abs. 2 HGB) oder wenn es mit einem Minderjaehrigen geschlossen wurde (§ 74a Abs. 3 HGB). Kartellrechtliche Schranken (§ 1 GWB) werden bei der Auslegung beachtet.
Naehere Ausgestaltung: Der Kundenschutz erstreckt sich auf alle Kunden, mit denen der Arbeitnehmer in den letzten 24 Monaten vor Beendigung in persoenlichem Geschaeftskontakt stand, sowie auf alle laufenden Vertragsbeziehungen, an denen der Arbeitnehmer federfuehrend beteiligt war.
Die Rechtsprechung laesst Kundenschutzklauseln in engerem Umfang auch ohne Karenzentschaedigung zu, soweit sie das Fortkommen nicht unbillig erschweren; vorliegend ist die Kundenschutzklausel jedoch ausdruecklich von der Karenzentschaedigung miterfasst.
Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieser Vereinbarung beduerfen der Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB); die elektronische Form ist ausgeschlossen. Dies gilt auch fuer die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Salvatorische Klausel (im Rahmen von § 74a Abs. 2 HGB): Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt; bei zu weitgehendem Wettbewerbsverbot erfolgt die geltungserhaltende Reduktion auf das zulaessige Mass.
Anwendbares Recht / Gerichtsstand: Es gilt ausschliesslich deutsches Recht. Fuer Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz des Arbeitgebers Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulaessig (§ 48 ArbGG).
Ort und Datum: Heidelberg, den 1. Juli 2025
Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die dem Arbeitnehmer fuer einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses untersagt, in Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber taetig zu werden. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 74 ff. HGB, die auch auf Arbeitsverhaeltnisse anwendbar sind.
Damit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam ist, muss es schriftlich vereinbart werden, auf maximal 2 Jahre begrenzt sein und eine Karenzentschaedigung von mindestens 50% des zuletzt bezogenen Gehalts vorsehen (§ 74 Abs. 2 HGB). Ohne Karenzentschaedigung ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich — der Arbeitnehmer kann sich daran halten oder es ignorieren.
Das Wettbewerbsverbot muss durch ein berechtigtes geschaeftliches Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein und darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren (§ 74a HGB). Typische Anwendungsfaelle sind Fuehrungskraefte, Vertriebsmitarbeiter mit Kundenkontakt und Mitarbeiter mit Zugang zu Geschaeftsgeheimnissen.
Was diese Vorlage enthaelt
Unsere Vorlage fuer das nachvertragliche Wettbewerbsverbot deckt alle gesetzlichen Anforderungen ab.
Vertragsparteien
Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Bezug auf das bestehende oder kuenftige Arbeitsverhaeltnis.
Verbotener Taetigkeitsbereich
Praezise Definition der untersagten Taetigkeiten — nach Branche, Produkten, Dienstleistungen oder Kundenkreis.
Raeumlicher Geltungsbereich
Geographische Begrenzung des Verbots — regional, national oder international, abhaengig vom Taetigkeitsfeld.
Dauer des Verbots
Laufzeit von maximal 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB).
Karenzentschaedigung
Monatliche Entschaedigung von mindestens 50% des letzten Bruttogehalts inkl. Sachbezuege und variabler Verguetung (§ 74 Abs. 2 HGB).
Anrechnung anderweitigen Erwerbs
Regelung zur Anrechnung von Einkuenften aus anderer Taetigkeit auf die Karenzentschaedigung (§ 74c HGB).
Vertragsstrafe
Optionale Vertragsstrafenklausel fuer den Fall des Verstosses — mit angemessener Hoehe zur Sicherung der Durchsetzung.
Verzichtsrecht des Arbeitgebers
Moeglichkeit fuer den Arbeitgeber, vor Beendigung auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten (§ 75a HGB) — mit 12-monatiger Befreiung von der Entschaedigungspflicht.
So erstellen Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
In fuenf Schritten zu Ihrem rechtssicheren Wettbewerbsverbot.
- 1
Parteien eingeben
Tragen Sie die Daten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ein.
- 2
Verbotsumfang definieren
Legen Sie den sachlichen, raeumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Verbots fest.
- 3
Karenzentschaedigung berechnen
Geben Sie das letzte Bruttogehalt ein — die Vorlage berechnet die Mindestentschaedigung (50%) automatisch.
- 4
Zusatzklauseln konfigurieren
Waehlen Sie optionale Elemente wie Vertragsstrafe, Anrechnungsregelung und Verzichtsrecht.
- 5
Pruefen und herunterladen
Ueberpruefen Sie die Vereinbarung in der Live-Vorschau und laden Sie sie als PDF herunter.
Rechtliche Hinweise
Beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sind strenge gesetzliche Anforderungen zu beachten.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.
Geprueft fuer deutsches Recht
Karenzentschaedigung (§ 74 Abs. 2 HGB)
Die Entschaedigung muss fuer jedes Jahr des Verbots mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertragsmaessigen Leistungen betragen — einschliesslich Sachbezuege, Provisionen und Boni. Ohne diese Zusage ist das Verbot unverbindlich: Der Arbeitnehmer kann es einhalten und Entschaedigung verlangen, oder es ignorieren.
Berechtigtes geschaeftliches Interesse (§ 74a HGB)
Das Verbot ist nur verbindlich, soweit es dem Schutz eines berechtigten geschaeftlichen Interesses dient. Dazu zaehlen: Schutz von Geschaeftsgeheimnissen, Kundenschutz, Schutz von Know-how. Das Verbot darf das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschweren — insbesondere darf es nicht zu weit gefasst sein.
Schriftform und Aushändigung (§ 74 Abs. 1 HGB)
Das Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und muss dem Arbeitnehmer ausgehaendigt werden. Die Vereinbarung muss die wesentlichen Bedingungen (Verbotsumfang, Dauer, Entschaedigung) klar benennen. Eine muendliche Vereinbarung ist unwirksam.
Verzicht und Lossagung
Der Arbeitgeber kann vor Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses schriftlich auf das Verbot verzichten (§ 75a HGB). Die Entschaedigungspflicht endet dann nach 12 Monaten. Bei unverbindlichem Verbot (fehlende Entschaedigung) kann sich der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Kuendigung lossagen (§ 75a HGB analog).
Verstoesse und Rechtsfolgen
Bei Verstoss gegen das Wettbewerbsverbot kann der Arbeitgeber Unterlassung, Schadensersatz und ggf. die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen. Die Karenzentschaedigung entfaellt fuer die Dauer des Verstosses. Im Gegenzug entfaellt auch die Bindung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Entschaedigung nicht zahlt.
Haeufig gestellte Fragen
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