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Kostenlose Patientenverfuegung Vorlage

Eine Patientenverfuegung legt fest, welche aerztlichen Massnahmen Sie im Fall der Entscheidungsunfaehigkeit wuenschen oder ablehnen. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer eine rechtssichere Patientenverfuegung nach § 1827 BGB — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
PATIENTENVERFUEGUNG
Gemaess § 1827 BGB  ·  Helmut Schaefer
Wichtiger Hinweis: Diese Patientenverfuegung entfaltet Wirkung erst dann, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden koennen. Eine gleichzeitige Vorsorgevollmacht wird dringend empfohlen — nur so kann eine von Ihnen bestimmte Vertrauensperson Ihren Willen gegenueber Aerzten und Betreuungsgerichten durchsetzen. Ohne Vollmacht wird ggf. ein Betreuer bestellt (§§ 1814 ff. BGB). Die Ehegattennotvertretung nach § 1358 BGB (seit 01.01.2023) greift nur fuer maximal sechs Monate und nur in akuten Notsituationen.
VERFUEGENDE PERSON
VOLLSTAENDIGER NAMEHelmut Schaefer
GEBURTSDATUM5. Oktober 1952
GEBURTSORTMannheim
ADRESSEBergstrasse 20, 69115 Heidelberg
VERTRAUENSPERSON / BEVOLLMAECHTIGTE/R
NAMEKarin Schaefer
VERHAELTNISEhefrau
ADRESSEBergstrasse 20, 69115 Heidelberg
TELEFON+49 6221 123456
VORSORGEVOLLMACHT VORHANDENJa
Verweis auf Vorsorgevollmacht:
Notarielle Vorsorgevollmacht vom 14. Februar 2023, beurkundet durch Notar Dr. Thomas Weber, Heidelberg (UR-Nr. 112/2023). Zugunsten meiner Ehefrau Karin Schaefer.
1.
GRUNDHALTUNG UND WERTVORSTELLUNGEN
Ich moechte mein Leben in Wuerde und Selbstbestimmung fuehren und auch sterben. Ein Weiterleben in dauerhaftem Leiden, ohne Bewusstsein oder ohne Aussicht auf Besserung entspricht nicht meinem Lebensverstaendnis. Mein christlicher Glaube und die Liebe zu meiner Familie tragen mich — ich moechte im Kreise meiner Angehoerigen gehen duerfen.

Diese Patientenverfuegung soll meinen Willen fuer Situationen festhalten, in denen ich nicht mehr in der Lage bin, meinen aktuellen Willen selbst zu bilden oder verstaendlich zu aeussern. Die nachfolgenden Anordnungen sind Ausdruck meines Selbstbestimmungsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) und sollen von Aerzten, Pflegepersonal, Betreuern und Angehoerigen beachtet werden (§ 1827 Abs. 1 Satz 2 BGB).
2.
LEBENSERHALTENDE MASSNAHMEN
Ich wuensche keine lebenserhaltenden Massnahmen, wenn zwei Aerzte — davon mindestens ein Facharzt — unabhaengig voneinander und in begruendeter aerztlicher Einschaetzung feststellen, dass
  • ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, oder
  • ich an einer toedlichen, irreversiblen Erkrankung im Endstadium leide, oder
  • ich eine schwere Hirnschaedigung erlitten habe, die nach aerztlicher Erkenntnis irreversibel ist, oder
  • ich mich im dauerhaften Wachkoma befinde, ohne Aussicht auf Besserung.
Zu den lebenserhaltenden Massnahmen zaehle ich insbesondere: kuenstliche Beatmung, Dialyse, kuenstliche Ernaehrung und Fluessigkeitszufuhr, kardiopulmonale Wiederbelebung, Antibiotikagabe sowie intensivmedizinische Verlegung.
3.
EINZELNE MEDIZINISCHE MASSNAHMEN
Fuer die in Ziff. 2 beschriebenen Situationen treffe ich folgende Einzelentscheidungen. Diese Anordnungen haben nach § 1827 Abs. 1 BGB Bindungswirkung fuer Aerzte und Betreuer.
Kardiopulmonale Wiederbelebung (Reanimation)Ablehnen
Kuenstliche BeatmungZeitlich begrenzt (Therapieversuch)
Kuenstliche Ernaehrung / Fluessigkeit (PEG, Magensonde, i.v.)Ablehnen
DialyseZeitlich begrenzt
Antibiotika (bei Infektionen in der Sterbephase)Ablehnen
4.
SCHMERZBEHANDLUNG UND SYMPTOMKONTROLLE
Ich wuensche eine umfassende Schmerz- und Symptomkontrolle nach den Standards der Palliativmedizin. Ich stimme ausdruecklich auch solchen Massnahmen (insbesondere Opioiden und Sedativa) zu, die als unbeabsichtigte Nebenwirkung das Bewusstsein daempfen oder die verbleibende Lebenszeit verkuerzen koennen (sog. indirekte Sterbehilfe, rechtlich zulaessig — abzugrenzen von der Toetung auf Verlangen nach § 216 StGB, die ich nicht verlange).

Die Versorgung soll insbesondere folgende Symptome beruecksichtigen: Schmerzen, Atemnot, Uebelkeit, Angst, Unruhe. Eine tiefe palliative Sedierung in der Sterbephase ist zulaessig, wenn anders nicht behandelbares Leiden dies erfordert.
5.
BESTIMMUNGEN BEI KONKRETEN KRANKHEITSBILDERN
Unmittelbarer Sterbeprozess:
Ich moechte in dieser Phase keine lebensverlaengernden Massnahmen, ausschliesslich palliative Versorgung.

Schwere, irreversible Hirnschaedigung:
Bei schwerer, irreversibler Hirnschaedigung lehne ich alle lebenserhaltenden Massnahmen nach Stellung der Diagnose durch zwei Aerzte ab.

Dauerhaftes Wachkoma:
Nach drei Monaten ohne Besserung des Wachkomas sollen alle lebenserhaltenden Massnahmen beendet werden.

Fortgeschrittene Demenz:
Im fortgeschrittenen Stadium einer Demenz (keine Erkennung naher Angehoeriger, keine verstaendliche Kommunikation) lehne ich eine kuenstliche Ernaehrung und lebensverlaengernde Therapien ab. Antibiotika bei Infektionen ebenfalls ablehnen, reine Palliativversorgung.
6.
ORT DER VERSORGUNG UND BEISTAND
Soweit moeglich wuensche ich, in der letzten Lebensphase in einem Hospiz bzw. auf einer Palliativstation versorgt zu werden.

Beistand durch Angehoerige und Seelsorge:
Ich wuensche evangelische Seelsorge und die Anwesenheit meiner Familie in der letzten Phase.
7.
ORGANSPENDE
Ich stimme der Entnahme aller Organe und Gewebe zu Transplantationszwecken nach meinem Tod ausdruecklich zu (§§ 3, 4 Transplantationsgesetz — TPG).

Hinweis: Nach § 3 TPG ist die Entnahme nur zulaessig, wenn der Hirntod festgestellt und die Einwilligung vorliegt. Die Entscheidung kann in der Patientenverfuegung, im Organspendeausweis oder im (2024 gestarteten) Organspenderegister dokumentiert werden.
8.
OBDUKTION UND FORSCHUNGSZWECKE
Klinische Obduktion: Ich keine Angabe einer Obduktion meines Leichnams zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken.

Verwendung fuer Forschung und Lehre: Ich keine Angabe der Verwendung meines Leichnams oder von Koerperteilen zu Zwecken der aerztlichen Aus- und Fortbildung sowie der medizinischen Forschung.

Hinweis: Die Obduktion ohne Einwilligung ist nur in gesetzlich geregelten Faellen zulaessig (z.B. gerichtliche oder seuchenhygienische Obduktion).
9.
VERBINDLICHKEIT UND AERZTLICHE BERATUNG
Verbindlichkeit dieser Patientenverfuegung:
Ich habe diese Verfuegung im Vollbesitz meiner geistigen Kraefte, nach reiflicher Ueberlegung und ohne Druck errichtet. Sie ist Ausdruck meines gebildeten Willens und bindet gemaess § 1827 Abs. 1 Satz 2 BGB Aerzte, Pflegepersonal und Betreuer. Ein Betreuer hat gemaess § 1827 Abs. 2 BGB zu pruefen, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen — ist dies der Fall, hat er meinen Willen umzusetzen.

Ich lehne jede nicht von dieser Verfuegung gedeckte lebensverlaengernde Massnahme ab und stimme ausdruecklich der Unterlassung oder Beendigung solcher Massnahmen zu. Hierin liegt kein Verstoss gegen § 216 StGB (Toetung auf Verlangen), sondern die zulaessige Verwirklichung meines Selbstbestimmungsrechts.

Aerztliche Beratung (§ 630e BGB): Ich bestaetige, dass ich mich vor Errichtung dieser Patientenverfuegung von Dr. med. Ingrid Baumann, Hausaerztin am 10. Februar 2025 ueber die medizinischen Konsequenzen meiner Entscheidungen habe beraten lassen. Mir wurden insbesondere die Bedeutung einzelner Massnahmen, alternative Behandlungsoptionen und die voraussichtlichen Folgen meiner Festlegungen erlaeutert.
10.
AENDERUNGEN UND WIDERRUF
Ich kann diese Patientenverfuegung jederzeit formlos widerrufen (§ 1827 Abs. 3 BGB). Der Widerruf kann auch durch nonverbale Aeusserungen — etwa Kopfschuetteln, abweisende Gesten oder das Abwehren medizinischer Massnahmen — erfolgen, soweit ein natuerlicher Wille erkennbar ist.

Ich werde diese Verfuegung regelmaessig (empfohlen alle zwei bis drei Jahre) ueberpruefen und — soweit erforderlich — durch Unterschrift mit aktuellem Datum bestaetigen oder anpassen. Aenderungen beduerfen der Schriftform und sind eigenhaendig zu unterzeichnen.
11.
ERGAENZENDE ANORDNUNGEN
Meine Familie soll ueber meinen Zustand und meine Entscheidungen jederzeit informiert werden. Ich wuensche keine Verlegung in eine externe Intensivstation, wenn eine palliative Versorgung vor Ort moeglich ist.
Zeugenbestaetigung:
Prof. Dr. Thomas Weber (Neckarstrasse 8, 69117 Heidelberg) bestaetigt, dass die verfuegende Person bei Errichtung dieser Patientenverfuegung einsichts- und urteilsfaehig war und die Erklaerung ohne erkennbaren Druck abgab.
Ich habe diese Patientenverfuegung im Vollbesitz meiner geistigen Kraefte nach reiflicher Ueberlegung verfasst.

§ 1827 Abs. 1 BGB (Formerfordernis): Die Patientenverfuegung ist schriftlich abzufassen und muss eigenhaendig unterschrieben sein. Die Unterschrift kann auch durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen ersetzt werden. Ohne eigenhaendige Unterschrift entfaltet das Dokument keine Bindungswirkung.
Heidelberg, den 1. Maerz 2025
VERFUEGENDE PERSON
Helmut Schaefer
Datum: ____________________
ZEUGE/ZEUGIN
Prof. Dr. Thomas Weber
Datum: ____________________
BERATENDE AERZTIN / BERATENDER ARZT
Dr. med. Ingrid Baumann, Hausaerztin
Datum: ____________________

Was ist eine Patientenverfuegung?

Eine Patientenverfuegung ist eine schriftliche Willenserklaerung, in der eine volljaehrige Person festlegt, welche medizinischen Behandlungen sie fuer den Fall der eigenen Entscheidungsunfaehigkeit wuenscht oder ablehnt. Sie richtet sich an Aerzte, Pflegepersonal und Bevollmaechtigte und stellt sicher, dass der Patientenwille auch dann beachtet wird, wenn die Person sich nicht mehr aeussern kann.

Seit der gesetzlichen Regelung in § 1827 BGB (ehemals § 1901a BGB) ist die Patientenverfuegung fuer Aerzte und Betreuer bindend, sofern sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Sie muss schriftlich verfasst und eigenhaendig unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, kann jedoch die Beweiskraft erhoehen.

Die Patientenverfuegung wird haeufig mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert, um sicherzustellen, dass eine Vertrauensperson die Umsetzung der Wuensche ueberwacht. Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der an die Patientenverfuegung gebunden ist.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Bereiche einer rechtssicheren Patientenverfuegung ab.

Persoenliche Angaben

Vollstaendiger Name, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten des Verfuegenden.

Behandlungswuensche

Festlegung, welche lebenserhaltenden Massnahmen (Beatmung, kuenstliche Ernaehrung, Dialyse) gewuenscht oder abgelehnt werden.

Schmerzbehandlung

Wuensche zur Schmerz- und Symptomlinderung, einschliesslich palliativer Sedierung.

Situationsbeschreibung

Konkrete Beschreibung der Situationen, in denen die Verfuegung gelten soll — z. B. Endstadium einer Krankheit, irreversibler Hirnschaden, Wachkoma.

Organspende

Erklaerung zur Bereitschaft oder Ablehnung einer Organspende nach dem Transplantationsgesetz (TPG).

Vertrauensperson

Benennung einer Vertrauensperson, die den Patientenwillen gegenueber Aerzten und Pflegepersonal vertritt.

Widerruf und Aenderung

Hinweis, dass die Patientenverfuegung jederzeit formlos widerrufen oder geaendert werden kann (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Unterschrift und Datum

Eigenhaendige Unterschrift und Datum als Wirksamkeitsvoraussetzung.

So erstellen Sie eine Patientenverfuegung

In fuenf Schritten zu Ihrer rechtssicheren Patientenverfuegung.

  1. 1

    Persoenliche Daten eingeben

    Tragen Sie Ihren vollstaendigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift ein.

  2. 2

    Behandlungssituationen festlegen

    Waehlen Sie die konkreten Situationen, in denen die Verfuegung gelten soll, und legen Sie fest, welche Massnahmen Sie wuenschen oder ablehnen.

  3. 3

    Schmerz- und Palliativversorgung bestimmen

    Geben Sie an, ob Sie eine umfassende Schmerzbehandlung wuenschen, auch wenn diese lebensverkuerzend wirken koennte.

  4. 4

    Vertrauensperson benennen

    Tragen Sie eine Person ein, die Ihren Willen gegenueber Aerzten durchsetzen soll. Idealerweise kombinieren Sie dies mit einer Vorsorgevollmacht.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben in der Vorschau, laden Sie das Dokument als PDF herunter und unterschreiben Sie es eigenhaendig.

Rechtliche Hinweise

Bei der Erstellung einer Patientenverfuegung nach deutschem Recht sind mehrere Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine individuelle Beratung wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Notar.

Gesetzliche Grundlage (§ 1827 BGB)

Die Patientenverfuegung ist in § 1827 BGB (frueher § 1901a BGB) geregelt. Sie muss schriftlich verfasst und eigenhaendig unterschrieben sein. Eine volljaehrige einwilligungsfaehige Person kann darin festlegen, ob sie in bestimmte medizinische Massnahmen einwilligt oder sie untersagt.

Bindungswirkung

Die Patientenverfuegung ist fuer Aerzte und Betreuer bindend, wenn sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft (§ 1827 Abs. 1 BGB). Trifft sie nicht zu, ist der mutmassliche Wille anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.

Formfreiheit und Widerruf

Die Patientenverfuegung bedarf der Schriftform, kann jedoch jederzeit formlos widerrufen werden — auch muendlich oder durch schluessiges Verhalten. Eine regelmaessige Aktualisierung (alle 2-3 Jahre) wird empfohlen.

Verhaeltnis zur Vorsorgevollmacht

Eine Patientenverfuegung legt den Willen fest, waehrend eine Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson zur Durchsetzung benennt. Beide Dokumente ergaenzen sich und sollten aufeinander abgestimmt sein.

Zentrales Vorsorgeregister

Patientenverfuegungen und Vorsorgevollmachten koennen beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, damit sie im Ernstfall schnell gefunden werden.

Haeufig gestellte Fragen

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