WG-MIETVERTRAG
Mietvertrag Für Eine Wohngemeinschaft Gemäß §§ 535 Ff. BGB · Gesamtschuldnerische Haftung
VERMIETER
Stadt-Wohnen München GmbH und Co. KG
Leopoldstraße 42, 80802 München
Durch: Katharina Lindner
MIETER (WG)
Paul Zimmermann, Lisa Bachmann, Yunus Oezdemir, Marie Engel
Schellingstraße 88, 3. OG links, 80799 München (Maxvorstadt)
Mietbeginn: 1. Oktober 2026
Gesamtmiete: 2.160 EUR kalt
Zwischen Stadt-Wohnen München GmbH und Co. KG (nachfolgend „Vermieter“) und den gemeinsam als Mieter auftretenden Personen Paul Zimmermann, Lisa Bachmann, Yunus Oezdemir, Marie Engel wird der folgende Mietvertrag zur Nutzung als Wohngemeinschaft gemäß §§ 535 ff. BGB geschlossen.
Vermietet wird die Wohnung Schellingstraße 88, 3. OG links, 80799 München (Maxvorstadt) mit einer Gesamt-Wohnfläche von ca. 110 m² und insgesamt 4 WG-Zimmer + Wohnzimmer Zimmern zur Nutzung als Wohngemeinschaft. Jedes WG-Mitglied erhält ein eigenes Zimmer zur alleinigen Nutzung; die in § 2 genannten Gemeinschaftsräume stehen allen Mitgliedern zur gemeinschaftlichen Nutzung offen. Weitere Ausstattung: Altbau-Dielenboden, Gas-Zentralheizung, Einbaukueche mit Elektrogeraeten, Waschmaschinenanschluss im Bad.
2.
WG-MITGLIEDER, ZIMMER UND GEMEINSCHAFTSRÄUME
Die Wohngemeinschaft besteht aus folgenden Personen, denen jeweils ein Zimmer zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist:
Zur gemeinschaftlichen Nutzung durch alle WG-Mitglieder stehen zur Verfügung: Kueche mit Einbaukueche, Bad mit Dusche und Wanne, Flur, Wohnzimmer mit Balkon. Die Räume sind so zu nutzen, dass jedes Mitglied die Mietsache in angemessenem Umfang benutzen kann. Eine dauerhafte Belegung von Gemeinschaftsräumen durch ein einzelnes Mitglied ist unzulässig.
| Paul Zimmermann | Zimmer 1 (Straßenseite) (16 m²) — Mietanteil 550 EUR |
| Lisa Bachmann | Zimmer 2 (Hofseite) (14 m²) — Mietanteil 480 EUR |
| Yunus Oezdemir | Zimmer 3 (Straßenseite, groß) (18 m²) — Mietanteil 620 EUR |
| Marie Engel | Zimmer 4 (Hofseite) (15 m²) — Mietanteil 510 EUR |
3.
VERTRAGSSTRUKTUR UND HAFTUNG
Alle WG-Mitglieder treten als Mieter diesem Vertrag gemeinsam bei und haften gesamtschuldnerisch gemäß §§ 421 ff. BGB für sämtliche Pflichten aus dem Mietverhältnis, insbesondere die Zahlung der Gesamtmiete, der Nebenkosten sowie für Schäden an der Mietsache. Der Vermieter kann die Leistung ganz oder teilweise nach seinem Belieben von jedem einzelnen Mieter fordern (§ 421 S. 1 BGB); bis zur vollständigen Leistung bleiben alle Mieter verpflichtet. Die interne Aufteilung der Miete und Nebenkosten ist ausschließlich Angelegenheit der WG-Mitglieder im Innenverhältnis.
4.
MIETBEGINN UND MIETDAUER
Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2026 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 573c BGB finden Anwendung.
5.
NETTOKALTMIETE UND INTERNE AUFTEILUNG
Die monatliche Gesamt-Nettokaltmiete beträgt 2.160 EUR. Die interne Aufteilung der Miete auf die einzelnen WG-Mitglieder ist Sache der Wohngemeinschaft und wird gegenüber dem Vermieter nicht geschuldet; dieser kann die gesamte Miete von jedem Mitglied einfordern. Mieterhöhungen sind nur nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 557 ff. BGB) zulässig.
6.
NEBENKOSTEN (§ 556 BGB, BETRKV)
Die Nebenkosten gemäß § 2 BetrKV werden als Vorauszahlung in Höhe von 440 EUR monatlich erhoben. Der Vermieter rechnet jährlich ab; die Abrechnung ist innerhalb von zwoelf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Die interne Aufteilung der Nebenkosten erfolgt grundsätzlich nach Koepfen, sofern die WG keine abweichende Regelung trifft.
7.
MIETKAUTION (§ 551 BGB)
Zur Sicherung sämtlicher Ansprüchen des Vermieters wird eine Kaution in Höhe von 6.480 EUR geleistet. Die Kaution darf das Dreifache der Nettokaltmiete nicht übersteigen (§ 551 Abs. 1 BGB) und kann in drei gleichen Monatsraten erbracht werden. Die Kaution wird gemeinsam geleistet; die Rückzahlung erfolgt erst nach Beendigung des gesamten Mietverhältnisses an die WG-Mitglieder gemeinsam. Der Vermieter legt die Kaution getrennt von seinem Vermögen zu den für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinsen an (§ 551 Abs. 3 BGB).
8.
MIETERWECHSEL UND NACHMIETERREGELUNG (§ 553 BGB; BGH XII ZR 15/17)
Scheidet ein WG-Mitglied aus, haben die verbleibenden Mitglieder grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Aufnahme eines Nachfolgers (BGH Urteil vom 13.12.2017 – XII ZR 15/17). Der Vermieter darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund in der Person des vorgeschlagenen Nachmieters verweigern. Bis zur Aufnahme eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied dem Vermieter gegenüber weiterhin gesamtschuldnerisch verpflichtet. Der Vorschlag eines Nachmieters erfolgt durch die verbleibenden Mitbewohner; der Vermieter darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Vermieter entscheidet innerhalb von 4 Wochen schriftlich über den vorgeschlagenen Nachmieter.
9.
UNTERVERMIETUNG UND BESUCHER
Eine weitergehende Untervermietung einzelner Zimmer oder die Aufnahme weiterer Personen über die in § 2 genannten WG-Mitglieder hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters (§ 540 Abs. 1 BGB). Kurzfristige Besuche sind ohne Zustimmung zulässig. Dauerhafte Übernachtungen von Dritten über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen sind dem Vermieter anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung.
Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 573c BGB): drei Monate für den Mieter; für den Vermieter drei Monate (bis fünf Jahre), sechs Monate (fünf bis acht Jahre), neun Monate (über acht Jahre). Die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses kann grundsätzlich nur von allen Mietern gemeinsam ausgesprochen werden. Einem einzelnen Mitglied ist die Kündigung seines eigenen Mietanteils unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gestattet; die Wirksamkeit setzt die Bereitstellung eines Nachmieters gemäß § 8 voraus. Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) bleibt unberuehrt.
Die Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache trägt grundsätzlich der Vermieter (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Abwaelzung von Schönheitsreparaturen auf die WG ist nur wirksam, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde und die Klausel keine starren Fristenplaene enthält (BGH VIII ZR 185/14). Schäden an Gemeinschaftsräumen sind von der Gesamtheit der WG, Schäden an Einzelzimmern vom jeweiligen Bewohner zu verantworten.
12.
GEMEINSAMES EIGENTUM UND MÖBEL
Vom Vermieter bereitgestellte Einrichtungsgegenstaende (insbesondere Einbaukueche, fest installierte Möbel) sind Bestandteil der Mietsache und bei Auszug in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Von den WG-Mitgliedern gemeinsam angeschaffte Möbel (Sofa, Esstisch, Kuechengeraete) gehen in gemeinschaftliches Eigentum aller Anschaffer über; bei Auszug eines Mitglieds ist eine einvernehmliche Regelung über Verbleib und finanziellen Ausgleich zu treffen.
Die Haltung von Kleintieren in üblicher Anzahl ist gestattet. Die Haltung von Hunden, Katzen und anderen größeren Tieren bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Einverständnisses aller WG-Mitglieder. Ein generelles Tierhaltungsverbot ist nach BGH VIII ZR 168/12 unwirksam.
Die WG-Mitglieder verpflichten sich, die Hausordnung der Liegenschaft sowie die allgemeinen Ruhezeiten (22:00 bis 06:00 Uhr) einzuhalten und auf die übrigen Bewohner des Hauses Rücksicht zu nehmen. Feiern mit Musik sind rechtzeitig bei den Nachbarn anzukündigen.
15.
PUTZPLAN UND WG-INTERNE HAUSORDNUNG
Die WG-Mitglieder vereinbaren einen Putzplan zur regelmäßigen Reinigung der Gemeinschaftsräume (Kueche, Bad, Flur, ggf. Wohnzimmer). Dieser Putzplan ist als Anlage Bestandteil des Vertrages und bindet die Mitglieder im Innenverhältnis.
WG-interne Hausordnung:
Wöchentlich rotierende Reinigung der Gemeinschaftsräume (Kueche, Bad, Flur). Mülltrennung verbindlich. Nachtruhe ab 22:00 Uhr. Gemeinsame Feiern max. einmal pro Monat, 48 Stunden vorher mit allen Mitbewohnern abgestimmt.
Verstöße gegen Putzplan oder interne Hausordnung können nicht unmittelbar zu einer Kündigung durch den Vermieter führen, sind jedoch im Innenverhältnis der WG regelbar (z.B. durch WG-Versammlung).
16.
INVENTAR UND GEMEINSCHAFTSMÖBEL
Folgende gemeinsam genutzten Gegenstände sind Bestandteil der Mietsache bzw. wurden von den WG-Mitgliedern gemeinsam angeschafft:
Vermieterseitig: Einbaukueche mit Elektrogeraeten (Herd, Backofen, Kuehlschrank, Geschirrspueler). Gemeinsam angeschafft: Sofa (Wohnzimmer), Esstisch mit 6 Stuehlen, Kaffeemaschine, Mikrowelle, TV.
Bei Auszug eines Mitglieds sind die vermieterseitig gestellten Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu belassen. Über von den Mitgliedern angeschaffte Gegenstände entscheidet die WG im Innenverhältnis.
17.
TELEFON, INTERNET UND RUNDFUNKBEITRAG
Die Kosten für Telefon, Internet und den Rundfunkbeitrag („GEZ“) werden zu gleichen Teilen auf alle WG-Mitglieder aufgeteilt. Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben und ist von einem Mitglied stellvertretend anzumelden; die WG regelt die Aufteilung im Innenverhältnis.
18.
SCHÖNHEITSREPARATUREN — WG-SPEZIFISCHE REGELUNG
Die Wohnung wurde in renoviertem Zustand übergeben. Schönheitsreparaturen im Einzelzimmer sind vom jeweils bewohnenden Mitglied bei Auszug in angemessenem Umfang durchzuführen; Schönheitsreparaturen an Gemeinschaftsräumen sind von der Gesamtheit der WG bzw. den bei Auszug verbleibenden Mitgliedern zu erbringen. Starre Fristenplaene sind ausdrücklich nicht vereinbart.
19.
TIERHALTUNG — INDIVIDUELLE REGELUNG
Die Haltung einer Katze durch Lisa Bachmann ist mit Zustimmung des Vermieters und aller Mitbewohner vereinbart.
Für durch das Tier verursachte Schäden an der Mietsache oder an Gegenständen anderer WG-Mitglieder haftet der Halter nach §§ 276, 833 BGB.
20.
BESUCHS- UND ÜBERNACHTUNGSREGELUNG
Gaeste können bis zu drei Naechte in Folge ohne Absprache übernachten. Längere Aufenthalte sind in der WG-Runde abzustimmen. Partner/Lebensgefaehrten, die regelmäßig (mehr als zwei Naechte pro Woche) übernachten, müssen von allen WG-Mitgliedern akzeptiert werden.
Die WG-Mitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Die dauerhafte Aufnahme von Partnern oder Lebensgefaehrten bedarf der Zustimmung aller WG-Mitglieder und ggf. des Vermieters.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 550 BGB). Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberuehrt (salvatorische Klausel). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag wird in (n+1) gleichlautenden Ausfertigungen erstellt — je eine für den Vermieter und jedes WG-Mitglied. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Ort der belegenen Sache.
München, den 15. September 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
Katharina Lindner
Stadt-Wohnen München GmbH und Co. KG
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