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Kostenloser Praktikumsvertrag Vorlage

Ein Praktikumsvertrag regelt die Bedingungen eines Praktikums rechtssicher. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer einen professionellen Praktikumsvertrag nach deutschem Recht — sofort als PDF herunterladen.

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PRAKTIKUMSVERTRAG
Pflichtpraktikum  ·  Gemaess § 26 Bbig, § 22 Milog
PRAKTIKUMSGEBER
Bayern Strategy Consulting GmbH
Maximilianstrasse 18, 80539 Muenchen
Durch: Dr. Andreas Hoffmann, Partner
PRAKTIKANT/IN
Sophie Maier
Leopoldstrasse 45, 80802 Muenchen
Zeitraum: 1. Juli 2025 – 31. Oktober 2025
Pflichtpraktikum · 40 Std./Woche
Zwischen Bayern Strategy Consulting GmbH (nachfolgend „Praktikumsgeber“) und Sophie Maier, geboren am 14. September 2002, immatrikuliert an der Ludwig-Maximilians-Universitaet Muenchen im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (B.Sc.) (nachfolgend „Praktikant/in“), wird nachstehender Praktikumsvertrag geschlossen. Der Vertrag wird unter Beachtung von § 26 BBiG, § 22 MiLoG sowie dem Nachweisgesetz (NachwG) schriftlich festgehalten.
1.
VERTRAGSGEGENSTAND UND ART DES PRAKTIKUMS
Gegenstand dieses Vertrages ist ein Pflichtpraktikum, das der Praktikant / die Praktikantin im Betrieb des Praktikumsgebers ableistet. Das Praktikum dient dem Erwerb praktischer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen; ein Arbeitsverhaeltnis im Sinne eines regulaeren Dienstverhaeltnisses wird nicht begruendet. Das Praktikum ist durch die Studien- bzw. Ausbildungsordnung verpflichtend vorgeschrieben. Es ist daher gemaess § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgenommen. Die Wirksamkeit dieses Pflichtpraktikums setzt voraus, dass die Studien- oder Ausbildungsordnung das Praktikum in Art und Dauer vorsieht.
2.
PRAKTIKUMSDAUER UND TAETIGKEITSORT
Das Praktikum beginnt am 1. Juli 2025 und endet, ohne dass es einer Kuendigung bedarf, am 31. Oktober 2025. Eine Verlaengerung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und ist bei Orientierungspraktika nur bis zur Hoechstdauer von drei Monaten (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG) zulaessig. Taetigkeitsort ist Muenchen; ein voruebergehender Einsatz an anderen Betriebsstaetten des Praktikumsgebers ist zulaessig, sofern zumutbar.
3.
AUSBILDUNGSZIELE UND TAETIGKEITEN
Dem / Der Praktikanten/in werden Taetigkeiten uebertragen, die dem Praktikumszweck und den unten aufgefuehrten Lernzielen dienen. Es werden insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen: Mitarbeit in Beratungsprojekten (Finanzdienstleistungen und Industrie), Erstellung von Marktanalysen, Vorbereitung von Praesentationen, Recherche zu Benchmarking und Wettbewerbsanalysen, Unterstuetzung im Projektcontrolling. Die vereinbarten Lernziele umfassen: Einblick in die Methoden strategischer Unternehmensberatung, Erlernen der Strukturierung von Analysen (Problem-Loesung-Framework), sicherer Umgang mit Excel-Modellen und PowerPoint-Storylines, Verstaendnis fuer Projektmanagement und Klienten-Kommunikation. Die Erfuellung produktiver Aufgaben darf nicht im Vordergrund stehen; der Ausbildungszweck ist leitend. Als betreuende Person ist benannt: Julia Brandner (Senior Consultant).
4.
ARBEITSZEIT
Die regelmaessige woechentliche Arbeitszeit betraegt 40 Stunden, verteilt auf die betriebsueblichen Arbeitstage. Vereinbart ist folgende Verteilung der Arbeitszeit: Montag bis Freitag, 9:00 bis 18:00 Uhr, inklusive 60 Minuten Mittagspause. Es gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), bei minderjaehrigen Praktikant/innen zusaetzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Die hoechstzulaessige taegliche Arbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) ist zu beachten; vorgeschriebene Ruhepausen (§ 4 ArbZG) werden eingehalten.
5.
VERGUETUNG
Der Praktikumsgeber zahlt eine monatliche Praktikumsverguetung in Hoehe von 450 EUR brutto, zahlbar jeweils zum Ende des Kalendermonats auf das vom Praktikanten / der Praktikantin benannte Konto. Die Verguetung wird im Sinne des § 17 BBiG analog als angemessene Verguetung behandelt.
6.
URLAUBSANSPRUCH
Bei Praktika von mehr als einem Monat Dauer hat der Praktikant / die Praktikantin einen anteiligen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach § 3 BUrlG (24 Werktage pro vollem Kalenderjahr auf Basis der Sechs-Tage-Woche bzw. 20 Arbeitstage bei Fuenf-Tage-Woche). Fuer die Praktikumsdauer werden 7 Arbeitstage Erholungsurlaub gewaehrt. Urlaub ist rechtzeitig mit der betreuenden Person abzustimmen; betriebliche Belange und Pruefungstermine des Praktikanten werden angemessen beruecksichtigt.
7.
KRANKHEIT UND ENTGELTFORTZAHLUNG
Im Falle der Arbeitsunfaehigkeit durch Krankheit ist der Praktikumsgeber unverzueglich zu benachrichtigen. Eine aerztliche Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung ist spaetestens am dritten Tag der Arbeitsunfaehigkeit vorzulegen (§ 5 EFZG; bei gesetzlich Versicherten wird die Bescheinigung seit 2023 elektronisch uebermittelt). Bei verguetetem Praktikum besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung fuer bis zu sechs Wochen gemaess § 3 EFZG, sofern das Praktikumsverhaeltnis ununterbrochen laenger als vier Wochen besteht.
8.
PROBEZEIT
Bei Pflichtpraktika wird regelmaessig keine gesonderte Probezeit vereinbart, da das Praktikum ohnehin eine begrenzte Erprobungsphase im Rahmen der Ausbildung darstellt. Bei freiwilligen Praktika gilt die erste Woche als gegenseitige Erprobungsphase, in der das Praktikum ohne Angabe von Gruenden mit einer Frist von drei Tagen beendet werden kann. Eine ueber diese Regelung hinausgehende Probezeit ist in diesem Vertrag nicht vereinbart.
9.
KUENDIGUNG
Das Praktikumsverhaeltnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kuendigung bedarf. Eine ordentliche Kuendigung waehrend der Laufzeit ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Wochenende zulaessig; sie bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Bei Pflichtpraktika ist die ordentliche Kuendigung grundsaetzlich ausgeschlossen, sofern die Studien- oder Ausbildungsordnung dies vorsieht. Das Recht zur ausserordentlichen Kuendigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt fuer beide Parteien unberuehrt.
10.
PRAKTIKUMSZEUGNIS
Der Praktikumsgeber stellt dem Praktikanten / der Praktikantin nach Beendigung des Praktikums unaufgefordert ein schriftliches Praktikumszeugnis aus. Das Zeugnis umfasst Art und Dauer des Praktikums (einfaches Zeugnis) und auf Wunsch zusaetzlich eine Bewertung der Leistungen und des Verhaltens (qualifiziertes Zeugnis). Grundlage sind § 16 BBiG analog sowie § 109 GewO; das Zeugnis ist klar, wahrheitsgemaess und wohlwollend zu formulieren.
11.
NEBENPFLICHTEN, SORGFALT UND VERSCHWIEGENHEIT
Der Praktikant / die Praktikantin verpflichtet sich, die uebertragenen Aufgaben sorgfaeltig auszufuehren, die geltenden betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten, Weisungen der betreuenden Person zu befolgen und ueber Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse des Praktikumsgebers Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Praktikumsverhaeltnisses fort. Unberuehrt bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten sowie der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).
12.
DATENSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Die Parteien behandeln personenbezogene Daten gemaess Art. 5 und 6 DSGVO sowie dem BDSG. Der Praktikumsgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Praktikanten nur, soweit dies zur Durchfuehrung des Praktikumsverhaeltnisses erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Der Praktikant / die Praktikantin verpflichtet sich, waehrend des Praktikums zur Kenntnis gelangende personenbezogene Daten Dritter nicht an Unbefugte weiterzugeben und auf Verlangen eine gesonderte Verpflichtungserklaerung auf das Datengeheimnis zu unterzeichnen.
13.
GEISTIGES EIGENTUM UND ARBEITSERGEBNISSE
Alle im Rahmen des Praktikums entstehenden Arbeitsergebnisse einschliesslich urheberrechtlich geschuetzter Werke, Entwuerfe, Konzepte, Programme (§ 69b UrhG) und sonstiger Schutzgegenstaende stehen ausschliesslich dem Praktikumsgeber zu, soweit sie in Erfuellung der uebertragenen Aufgaben geschaffen werden. Der Praktikant / die Praktikantin raeumt hierzu saemtliche erforderlichen Nutzungsrechte raeumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschraenkt ein. Fuer etwaige Diensterfindungen gilt das Gesetz ueber Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) entsprechend.
14.
KRANKENVERSICHERUNG UND HINWEISE
Der Praktikant / die Praktikantin ist selbst fuer die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes verantwortlich. Bei Pflichtpraktika im Rahmen eines Studiums besteht regelmaessig die studentische oder familienbegleitende Krankenversicherung fort; sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten sind mit der Krankenkasse abzustimmen. Unfallversicherungsschutz besteht gemaess § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) waehrend der Arbeitszeit.
15.
WECHSELBEZIEHUNG ZUR STUDIEN- / AUSBILDUNGSORDNUNG
Das Praktikum wird in seiner konkreten Ausgestaltung an den Vorgaben der einschlaegigen Studien- oder Ausbildungsordnung ausgerichtet. Der Praktikant / die Praktikantin legt dem Praktikumsgeber auf Verlangen einen Auszug aus der Studien- oder Ausbildungsordnung vor, aus dem sich die Praktikumspflicht und die Rahmenbedingungen ergeben. Erlischt die Pflicht waehrend der Praktikumsdauer (z.B. wegen Exmatrikulation), so teilen die Parteien sich dies unverzueglich mit; der Vertrag ist alsdann an die geaenderten Rahmenbedingungen anzupassen.
16.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
Dem Praktikanten wird ein Arbeitsplatz mit Laptop gestellt. Reisekosten fuer Projekttermine werden nach den betrieblichen Reisekostenrichtlinien erstattet.
17.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch fuer die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand: Gerichtsstand ist der Sitz des Praktikumsgebers, soweit dies gesetzlich zulaessig vereinbart werden kann (§ 38 ZPO).
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
PRAKTIKUMSGEBER
Dr. Andreas Hoffmann
Partner
Bayern Strategy Consulting GmbH
Datum: ____________________
PRAKTIKANT/IN
Sophie Maier
Datum: ____________________

Was ist ein Praktikumsvertrag?

Ein Praktikumsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmen (Praktikumsgeber) und einer Person (Praktikant), die praktische Erfahrungen und Kenntnisse in einem Beruf oder Taetigkeitsfeld sammeln moechte. Das Praktikum dient primaer dem Lernzweck des Praktikanten — im Gegensatz zum Arbeitsvertrag, bei dem die Arbeitsleistung im Vordergrund steht.

Rechtlich unterliegen Praktikanten dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), sofern es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt (§ 26 BBiG). Pflichtpraktika, die durch eine Studien- oder Pruefungsordnung vorgeschrieben sind, fallen nicht unter das BBiG. Diese Unterscheidung ist wichtig fuer den Mindestlohnanspruch: Freiwillige Praktika ueber 3 Monate unterliegen dem MiLoG, Pflichtpraktika und Praktika unter 3 Monaten sind ausgenommen.

Ein schriftlicher Praktikumsvertrag ist nach § 11 BBiG (analog anwendbar) dringend empfehlenswert und muss wesentliche Bedingungen wie Art der Taetigkeit, Dauer, Arbeitszeit, Verguetung und Ausbildungsziele enthalten. Nach § 16 BBiG hat der Praktikant bei Beendigung Anspruch auf ein Zeugnis.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Praktikumsvertrag-Vorlage deckt alle wesentlichen Regelungen ab.

Vertragsparteien

Angaben zum Praktikumsgeber und Praktikanten — Name, Anschrift, Ansprechpartner und Betreuer.

Art des Praktikums

Unterscheidung zwischen freiwilligem Praktikum und Pflichtpraktikum mit Angabe der Hochschule/Pruefungsordnung.

Praktikumsdauer und Arbeitszeit

Festlegung von Beginn, Ende, woechentlicher Arbeitszeit und der taeglichen Arbeitsstunden.

Ausbildungsziele und Aufgaben

Beschreibung der Lernziele, Taetigkeitsbereiche und zu erwerbenden Kenntnisse — essenziell zur Abgrenzung vom Arbeitsverhaeltnis.

Verguetung

Regelung der Praktikumsverguetung mit automatischer Mindestlohn-Pruefung fuer mindestlohnpflichtige Praktika.

Urlaubsanspruch

Anteiliger Urlaubsanspruch nach BUrlG — mindestens 2 Tage pro Monat bei freiwilligen Praktika.

Kuendigungsregelung

Probezeit und Kuendigungsfristen nach § 22 BBiG (analog) — waehrend der Probezeit jederzeit ohne Frist kuendbar.

Zeugnis

Anspruch auf ein qualifiziertes Praktikumszeugnis bei Beendigung (§ 16 BBiG analog).

Verschwiegenheit und geistiges Eigentum

Verpflichtung zur Vertraulichkeit ueber Geschaeftsgeheimnisse und Regelung zu im Praktikum erstellten Arbeitsergebnissen.

So erstellen Sie einen Praktikumsvertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem professionellen Praktikumsvertrag.

  1. 1

    Praktikumsart waehlen

    Entscheiden Sie, ob es sich um ein freiwilliges oder Pflichtpraktikum handelt — dies bestimmt Mindestlohn und BBiG-Anwendung.

  2. 2

    Parteien eingeben

    Tragen Sie die Daten des Unternehmens und des Praktikanten ein, inkl. Betreuer und ggf. Hochschule.

  3. 3

    Dauer und Lernziele festlegen

    Definieren Sie Praktikumszeitraum, Arbeitszeiten und die zu vermittelnden Kenntnisse und Faehigkeiten.

  4. 4

    Verguetung und Urlaub konfigurieren

    Legen Sie die Verguetung fest. Die Vorlage prueft automatisch die Mindestlohnpflicht.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie den Vertrag in der Live-Vorschau und laden Sie ihn als PDF herunter.

Rechtliche Hinweise

Bei der Erstellung eines Praktikumsvertrags sind folgende Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Geprueft fuer deutsches Recht

Mindestlohn (§ 22 MiLoG)

Der gesetzliche Mindestlohn gilt fuer freiwillige Praktika, die laenger als 3 Monate dauern. Ausgenommen sind: Pflichtpraktika, Praktika bis 3 Monate zur Orientierung oder begleitend zu einer Ausbildung/Studium, und Einstiegsqualifizierungen nach SGB III. Bei Verstoss drohen Bussgelder bis 500.000 Euro.

Abgrenzung zum Arbeitsverhaeltnis

Steht nicht der Lernzweck, sondern die Arbeitsleistung im Vordergrund, liegt ein Scheinpraktikum vor — es gelten dann alle arbeitsrechtlichen Vorschriften inkl. vollem Verguetungsanspruch. Indizien: keine Betreuung, rein wiederkehrende Routinetaetigkeiten, Einbindung in regulaere Arbeitsablaeufe.

Jugendarbeitsschutz (JArbSchG)

Fuer Praktikanten unter 18 Jahren gelten besondere Schutzvorschriften: maximale Arbeitszeit von 8 Stunden taeglich und 40 Stunden woechentlich, Verbot von Nacht- und Wochenendarbeit, verlaengerter Urlaubsanspruch und arztliche Untersuchungspflicht vor Aufnahme.

Versicherungsschutz

Verguerete Praktikanten sind in der Regel sozialversicherungspflichtig (Ausnahme: Pflichtpraktika waehrend des Studiums). Alle Praktikanten sind ueber den Betrieb unfallversichert. Fuer unverguerete Pflichtpraktikanten besteht Unfallversicherungsschutz ueber die Hochschule.

Haeufig gestellte Fragen

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