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Kostenloser Schenkungsvertrag Vorlage

Ein Schenkungsvertrag dokumentiert die unentgeltliche Zuwendung eines Vermoegensgegenstands. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer einen rechtssicheren Schenkungsvertrag nach §§ 516 ff. BGB — sofort als PDF herunterladen.

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SCHENKUNGSVERTRAG
Geldschenkung  ·  Gemaess §§ 516 Ff. BGB
SCHENKER
Helga Richter
Blumenweg 3, 80339 Muenchen
BESCHENKTER
Lisa Richter
Studentenstrasse 10, 80333 Muenchen
Vollzug: 1. April 2025
Geldschenkung · Wert: 20.000 EUR
Dieser Schenkungsvertrag (nachfolgend „Vertrag“) wird geschlossen am 15. Maerz 2025 zwischen Helga Richter („Schenker“) und Lisa Richter („Beschenkter“). Die Parteien schliessen einen Schenkungsvertrag im Sinne der §§ 516 ff. BGB und vereinbaren Folgendes:
1.
SCHENKUNGSGEGENSTAND
Der Schenker schenkt dem Beschenkten, und der Beschenkte nimmt die Schenkung an, folgenden Gegenstand: Geldbetrag in Hoehe von 20.000 EUR zur Finanzierung des Universitaetsstudiums, durch Ueberweisung auf das Konto IBAN DE12 3456 7890 1234 5678 90 der Beschenkten. Der geschaetzte Verkehrswert des Schenkungsgegenstands betraegt 20.000 EUR. Der Schenkungsgegenstand ist hinreichend bestimmt und im Zeitpunkt der Schenkung im rechtmaessigen Eigentum des Schenkers.
2.
UNENTGELTLICHKEIT
Die Zuwendung erfolgt aus freien Stuecken und ohne jede Gegenleistung. Die Parteien sind sich darueber einig, dass es sich um eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB handelt. Die Bereicherung des Beschenkten erfolgt aus dem Vermoegen des Schenkers unentgeltlich; eine Gegenleistung ist weder erbracht noch geschuldet.
3.
UEBERGABE UND EIGENTUMSUEBERGANG
Die Schenkung wird am 1. April 2025 durch tatsaechliche Uebergabe bzw. Umschreibung vollzogen. Mit dem Vollzug der Schenkung geht das Eigentum am Schenkungsgegenstand nach §§ 929 ff. BGB (bei beweglichen Sachen) bzw. §§ 873, 925 BGB (bei Grundstuecken) auf den Beschenkten ueber. Nutzungen und Lasten des Schenkungsgegenstands gehen mit dem Vollzug auf den Beschenkten ueber.
4.
SACHMAENGELHAFTUNG
Der Schenker haftet fuer Sachmaengel nur dann, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 524 Abs. 1 BGB). Dem Beschenkten ist bekannt, dass der Schenkungsgegenstand im vorgefundenen Zustand uebergeben wird. Eine Haftung fuer Mangelfolgeschaeden ist, ausser im Fall arglistigen Verschweigens, ausgeschlossen.
5.
RECHTSMAENGELHAFTUNG
Der Schenker haftet fuer Rechtsmaengel gemaess § 523 BGB nur dann, wenn er einen Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat oder er die Gewaehrleistung fuer einen bestimmten Rechtszustand ausdruecklich uebernommen hat. Der Schenker versichert nach bestem Wissen, dass er rechtmaessiger Eigentuemer des Schenkungsgegenstands ist und dieser frei von Rechten Dritter ist, soweit nicht ausdruecklich anders vereinbart.
6.
SCHENKUNGSTEUER UND MELDEPFLICHT
Den Parteien ist bekannt, dass die Schenkung gemaess § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen kann. Die persoenlichen Freibetraege richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad gemaess § 16 ErbStG (u.a. Ehegatten 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR, Enkel 200.000 EUR). Beide Parteien sind verpflichtet, die Schenkung innerhalb von drei Monaten dem zustaendigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Die Erfuellung der Meldepflicht sowie die Entrichtung einer etwaigen Schenkungsteuer obliegen dem Beschenkten; steuerliche Beratung wird empfohlen.
7.
AUFLAGEN
Die Mittel sind ausschliesslich zur Finanzierung der Studiengebuehren, Lernmittel und des Lebensunterhalts waehrend des Studiums der Rechtswissenschaften an der LMU Muenchen zu verwenden. Die Auflage ist Bestandteil dieses Vertrags im Sinne des § 525 BGB. Der Schenker kann die Vollziehung der Auflage verlangen, sobald er seinerseits geleistet hat.
8.
RUECKFORDERUNG WEGEN GROBEN UNDANKS
Der Schenker behaelt sich das Recht vor, die Schenkung gemaess § 530 BGB wegen groben Undanks zu widerrufen. Ein grober Undank liegt insbesondere vor, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenueber dem Schenker oder einem nahen Angehoerigen des Schenkers schuldig macht. Das Widerrufsrecht erlischt mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt (§ 532 BGB). Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist der Beschenkte zur Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriften ueber die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) verpflichtet (§ 531 Abs. 2 BGB).
9.
RUECKFORDERUNG WEGEN VERARMUNG
Soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung ausserstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder ihm gegenueber gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen, kann er gemaess § 528 BGB vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften ueber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des zum Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit seit Leistung des geschenkten Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der Beduerftigkeit des Schenkers zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB).
10.
PFLICHTTEILSERGAENZUNGSANSPRUCH
Den Parteien ist bekannt, dass Schenkungen des Schenkers innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Ableben gemaess § 2325 BGB zu Pflichtteilsergaenzungsanspruechen Pflichtteilsberechtigter fuehren koennen. Die zu beruecksichtigende Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger beruecksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht vor der Aufloesung der Ehe. Den Parteien wird eine fachkundige erbrechtliche Beratung empfohlen.
11.
ANRECHNUNG AUF ERBTEIL
Die Schenkung soll nach dem Willen des Schenkers auf einen kuenftigen Erb- oder Pflichtteil des Beschenkten angerechnet werden. Die Anrechnungsbestimmung erfolgt hiermit ausdruecklich gemaess § 2315 BGB (Anrechnung auf den Pflichtteil) und, soweit zulaessig, § 2050 BGB (Ausgleichung unter Abkoemmlingen). Der Beschenkte nimmt die Anrechnungsbestimmung zur Kenntnis.
12.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen der Schriftform; dies gilt auch fuer die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses (§ 126 BGB). Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am naechsten kommt. Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand: Erfuellungsort und Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulaessig, der Wohnsitz des Schenkers. Ausfertigung: Der Vertrag ist in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet, von denen jede Partei eine erhaelt.
Ort: Muenchen
Datum: 15. Maerz 2025 · Verwandtschaft: Enkelkind
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
SCHENKER
Helga Richter
Datum: ____________________
BESCHENKTER
Lisa Richter
Datum: ____________________

Was ist ein Schenkungsvertrag?

Ein Schenkungsvertrag ist ein Vertrag, durch den eine Person (Schenker) einer anderen Person (Beschenkter) einen Vermoegenswert unentgeltlich zuwendet. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 516 ff. BGB. Die Schenkung setzt die Einigung beider Parteien voraus, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Ein formgueltig geschlossener Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB). Dieser Formmangel wird jedoch durch die tatsaechliche Bewirkung der Schenkung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Schenkungen von Grundstuecken beduerfen stets der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB).

Schenkungen koennen erhebliche steuerliche Folgen haben. Die Schenkungsteuer (ErbStG) faellt je nach Verwandtschaftsgrad und Hoehe der Zuwendung an. Freibetraege werden alle 10 Jahre neu gewaehrt — z. B. 500.000 Euro fuer Ehegatten, 400.000 Euro pro Elternteil an Kinder.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Regelungen eines Schenkungsvertrags ab.

Parteien der Schenkung

Vollstaendige Angaben zu Schenker und Beschenktem — Name, Anschrift, Geburtsdatum.

Schenkungsgegenstand

Genaue Bezeichnung des Schenkungsgegenstands — Geldbetrag, Gegenstand, Fahrzeug oder sonstiger Wert.

Wert der Schenkung

Angabe des Werts fuer steuerliche Zwecke und zur Dokumentation.

Auflagen und Bedingungen

Optionale Auflagen (§ 525 BGB), unter denen die Schenkung erfolgt — z. B. Nutzungszweck oder Rueckfallklausel.

Rueckforderungsrechte

Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Schenkung zurueckgefordert werden kann (§§ 527-530 BGB).

Steuerliche Hinweise

Informationen zu Freibetraegen, Steuerklassen und Meldepflichten.

Uebergabezeitpunkt

Festlegung, wann der Schenkungsgegenstand uebergeben wird.

Unterschriften

Eigenhaendige Unterschriften beider Parteien mit Datum.

So erstellen Sie einen Schenkungsvertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem Schenkungsvertrag.

  1. 1

    Parteien eintragen

    Geben Sie die vollstaendigen Daten von Schenker und Beschenktem ein.

  2. 2

    Schenkungsgegenstand beschreiben

    Bezeichnen Sie den Gegenstand der Schenkung genau und geben Sie den Wert an.

  3. 3

    Auflagen und Bedingungen

    Legen Sie optionale Auflagen fest — z. B. Nutzungszweck, Rueckfallklausel oder Widerrufsvorbehalt.

  4. 4

    Uebergabe regeln

    Bestimmen Sie den Zeitpunkt und die Art der Uebergabe.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben, laden Sie den Vertrag als PDF herunter. Beachten Sie: Fuer hoehe Werte und Grundstuecke ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Rechtliche Hinweise

Bei einem Schenkungsvertrag sind folgende rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

Formvorschrift (§ 518 BGB)

Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung. Der Formmangel wird durch die tatsaechliche Bewirkung der Schenkung geheilt. Grundstuecksschenkungen beduerfen stets der Beurkundung (§ 311b BGB).

Rueckforderung (§§ 527-530 BGB)

Der Schenker kann die Schenkung wegen Verarmung (§ 528 BGB), Nichterfuellung von Auflagen (§ 527 BGB) oder groben Undanks (§ 530 BGB) zurueckfordern. Die Frist fuer den Widerruf wegen Undanks betraegt ein Jahr ab Kenntnis.

Schenkungsteuer

Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer (§ 7 ErbStG). Die Freibetraege haengen vom Verwandtschaftsgrad ab: 500.000 Euro fuer Ehegatten, 400.000 Euro fuer Kinder, 200.000 Euro fuer Enkel. Die Freibetraege werden alle 10 Jahre erneuert.

Meldepflicht

Schenkungen muessen dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Ausnahme: Notariell beurkundete Schenkungen werden vom Notar gemeldet.

Pflichtteilsergaenzung

Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall koennen Pflichtteilsergaenzungsansprueche ausloesen (§ 2325 BGB). Pro Jahr nach der Schenkung wird 1/10 abgeschmolzen.

Haeufig gestellte Fragen

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