Doxuno
KarriereDeutschland

Kostenlose Vollzeit Arbeitsvertrag Vorlage

Ein Vollzeit-Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage fuer ein unbefristetes Beschaeftigungsverhaeltnis mit voller Wochenarbeitszeit. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer einen rechtssicheren Arbeitsvertrag nach deutschem Recht — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
ARBEITSVERTRAG
Unbefristete Vollzeitbeschaeftigung Gemaess §§ 611A, 611-630 BGB
ARBEITGEBER
Nordstern Technologies GmbH
Friedrichstrasse 123, 10117 Berlin
Durch: Dr. Stefan Richter, Geschaeftsfuehrer
ARBEITNEHMER/IN
Anna Schneider
Prenzlauer Allee 45, 10405 Berlin
Beginn: 1. Juli 2025
Vollzeit · 40 Std./Woche · 5.000 EUR/Monat
Zwischen Nordstern Technologies GmbH (nachfolgend „Arbeitgeber“), vertreten durch Dr. Stefan Richter (Geschaeftsfuehrer), und Anna Schneider, geboren am 22. September 1992 in Hamburg (nachfolgend „Arbeitnehmer/in“), wird auf Grundlage der §§ 611 ff. BGB sowie unter Beachtung der Mindestinhalte des § 2 Nachweisgesetz (NachwG) folgender Arbeitsvertrag geschlossen.
1.
BEGINN, PROBEZEIT UND DAUER
Das Arbeitsverhaeltnis beginnt am 1. Juli 2025 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB. Waehrend der Probezeit kann das Arbeitsverhaeltnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gruenden gekuendigt werden. Die Probezeit darf sechs Monate nicht ueberschreiten. Das Kuendigungsschutzgesetz (KSchG) findet nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten Anwendung, sofern der Betrieb regelmaessig mehr als zehn Arbeitnehmer beschaeftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG).
2.
TAETIGKEIT UND AUFGABEN
Der / Die Arbeitnehmer/in wird als Softwareentwicklerin (Senior) in der Abteilung Produkt- und Plattform-Engineering eingestellt. Die Taetigkeit umfasst insbesondere: Konzeption, Entwicklung und Wartung von Backend- und Frontend-Komponenten der Produktplattform, Code-Reviews, technische Architekturentscheidungen, Mentoring juengerer Teammitglieder, Beteiligung an On-Call-Bereitschaft nach Rotationsplan. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem / der Arbeitnehmer/in im Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts nach § 106 GewO auch andere, der Position entsprechende, gleichwertige Taetigkeiten zu uebertragen, soweit dies den Faehigkeiten und Kenntnissen des / der Arbeitnehmer/in entspricht und zumutbar ist. Der / Die Arbeitnehmer/in ist weisungsgebunden und erbringt seine / ihre Leistungen in persoenlicher Abhaengigkeit im Sinne des § 611a Abs. 1 BGB.
3.
ARBEITSORT
Regelmaessiger Arbeitsort ist Berlin-Mitte. Der Arbeitgeber behaelt sich vor, den / die Arbeitnehmer/in aus betrieblichen Gruenden auch an einem anderen Arbeitsort im Unternehmen oder in einem verbundenen Unternehmen einzusetzen (§ 106 GewO), soweit dies unter Beruecksichtigung der persoenlichen Belange des / der Arbeitnehmer/in nach billigem Ermessen zumutbar ist. Voruebergehende Dienstreisen sind im Rahmen der Taetigkeit moeglich und werden nach den betrieblichen Reisekostenrichtlinien abgerechnet.
4.
ARBEITSZEIT
Die regelmaessige woechentliche Arbeitszeit betraegt 40 Stunden ausschliesslich der Pausen (Vollzeit). Arbeitszeitmodell: Gleitzeit mit Kernarbeitszeit 10:00-15:00 Uhr, bis zu 2 Tage mobile Arbeit pro Woche nach Absprache. Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Die werktaegliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht ueberschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden verlaengert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktaeglich nicht ueberschritten werden (§ 3 ArbZG). Ruhepausen und Ruhezeiten richten sich nach §§ 4, 5 ArbZG. Der Arbeitgeber erfuellt seine Pflichten zur objektiven Arbeitszeiterfassung (EuGH C-55/18 „CCOO“; BAG 1 ABR 22/21); der / die Arbeitnehmer/in wirkt an der Zeiterfassung mit.
5.
VERGUETUNG
Der / Die Arbeitnehmer/in erhaelt ein monatliches Bruttogehalt in Hoehe von 5.000 EUR. Die Verguetung ist jeweils zum 25. eines jeden Kalendermonats faellig und wird bargeldlos auf das vom / von der Arbeitnehmer/in angegebene Konto ueberwiesen. Der gesetzliche Mindestlohn gemaess § 1 MiLoG wird in jedem Fall eingehalten. Lohnsteuer, Solidaritaetszuschlag, Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung behaelt der Arbeitgeber ein und fuehrt sie ab. Abtretung und Verpfaendung von Gehaltsanspruechen beduerfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers; § 400 BGB bleibt unberuehrt.
6.
UEBERSTUNDEN UND MEHRARBEIT
Ueberstunden und Mehrarbeit werden auf Anordnung oder mit Billigung des Arbeitgebers geleistet, soweit betriebliche Erfordernisse dies im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes erfordern. Geleistete und ausdruecklich angeordnete oder nachtraeglich gebilligte Ueberstunden werden vorrangig durch bezahlten Freizeitausgleich abgegolten; soweit dies betrieblich nicht moeglich ist, werden sie zu dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Anteil der monatlichen Grundverguetung verguetet. Eine pauschale Abgeltung von Ueberstunden durch die vereinbarte Verguetung ist nur in dem Umfang vereinbart, in dem die Klausel den Anforderungen der AGB-Kontrolle entspricht (BAG 5 AZR 765/10); eine unbestimmte „mit der Verguetung sind alle Ueberstunden abgegolten“-Klausel ist unwirksam. Der / Die Arbeitnehmer/in ist zur Leistung von Ueberstunden nur im Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts und der gesetzlichen Hoechstgrenzen (§ 3 ArbZG) verpflichtet.
7.
URLAUB
Der / Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr bei einer Fuenf-Tage-Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub gemaess § 3 BUrlG (24 Werktage bei Sechs-Tage-Woche bzw. 20 Arbeitstage bei Fuenf-Tage-Woche) bleibt unberuehrt. Urlaub wird nach rechtzeitiger Abstimmung mit dem Vorgesetzten gewaehrt; dringende betriebliche Belange sowie Urlaubswuensche anderer Arbeitnehmer koennen entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Nicht genommener Urlaub verfaellt grundsaetzlich am 31. Maerz des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG), sofern der Arbeitgeber seiner Hinweis- und Aufforderungsobliegenheit gegenueber dem / der Arbeitnehmer/in nachgekommen ist (EuGH C-684/16, BAG 9 AZR 541/15). Resturlaubsansprueche bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses sind nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
8.
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
Im Falle der Arbeitsunfaehigkeit durch Krankheit ist der Arbeitgeber unverzueglich, spaetestens zu Arbeitsbeginn des ersten Krankheitstages, zu benachrichtigen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Eine aerztliche Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung ist spaetestens am vierten Kalendertag der Arbeitsunfaehigkeit beim Arbeitgeber vorzulegen; bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Uebermittlung seit dem 1. Januar 2023 elektronisch (eAU). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht gemaess § 3 EFZG fuer bis zu sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhaeltnis ununterbrochen laenger als vier Wochen besteht. Bei fortdauernder Arbeitsunfaehigkeit ueber sechs Wochen hinaus erhaelt der / die gesetzlich versicherte Arbeitnehmer/in Krankengeld von der Krankenkasse (§ 44 SGB V).
9.
NEBENTAETIGKEIT
Jede entgeltliche Nebentaetigkeit ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann sie untersagen oder einschraenken, wenn berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen, insbesondere bei Ueberschreitung der gesetzlichen Hoechstarbeitszeiten nach § 3 ArbZG oder bei Konkurrenztaetigkeit. Waehrend der Dauer des Arbeitsverhaeltnisses ist jede unmittelbare oder mittelbare Wettbewerbstaetigkeit untersagt; bei Handlungsgehilfen folgt dies aus § 60 HGB, im Uebrigen aus der vertraglichen Treuepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Verstoesse koennen einen wichtigen Grund zur ausserordentlichen Kuendigung (§ 626 BGB) darstellen.
10.
VERSCHWIEGENHEIT UND GEHEIMHALTUNG
Der / Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, ueber alle ihm / ihr waehrend der Taetigkeit bekannt werdenden Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des Geschaeftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) sowie alle sonstigen vertraulichen Angelegenheiten des Arbeitgebers, seiner verbundenen Unternehmen und seiner Geschaeftspartner Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht waehrend und nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses unbefristet fort, soweit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Geschaeftsunterlagen, Aufzeichnungen, E-Mails und Daten aller Art sind Eigentum des Arbeitgebers und bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses vollstaendig herauszugeben; Kopien und Ausdrucke sind zu vernichten. Unberuehrt bleiben gesetzlich zugelassene Offenlegungen, insbesondere nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Die Geheimhaltungspflicht gilt insbesondere fuer einen Zeitraum von 3 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses. Verstoesse koennen Unterlassungs- und Schadensersatzansprueche nach §§ 6, 10 GeschGehG sowie strafrechtliche Konsequenzen nach § 23 GeschGehG nach sich ziehen.
11.
RUECKGABE VON ARBEITSMITTELN
Der / Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses, bei Freistellung oder auf Aufforderung des Arbeitgebers saemtliche ueberlassenen Arbeitsmittel (Laptop, Mobiltelefon, Zugangskarten, Schluessel, Kreditkarten, Dienstwagen, Dienstbekleidung) sowie saemtliche Geschaeftsunterlagen und Datentraeger unverzueglich und vollstaendig herauszugeben. Ein Zurueckbehaltungsrecht an diesen Gegenstaenden ist ausgeschlossen (§ 273 BGB abbedungen), soweit gesetzlich zulaessig.
12.
DATENSCHUTZ
Der Arbeitgeber verarbeitet personenbezogene Daten des / der Arbeitnehmer/in im Rahmen der Durchfuehrung des Arbeitsverhaeltnisses auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO sowie § 26 BDSG. Der / Die Arbeitnehmer/in wird hiermit gemaess Art. 13 DSGVO ueber die Erhebung und Verarbeitung seiner / ihrer Daten informiert; Einzelheiten ergeben sich aus der Mitarbeiter-Datenschutzinformation des Arbeitgebers. Der / Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, ihm / ihr bekannt werdende personenbezogene Daten Dritter (Kollegen, Kunden, Lieferanten) ausschliesslich im Rahmen der uebertragenen Aufgaben zu verarbeiten und wird bei Bedarf auf das Datengeheimnis verpflichtet.
13.
KUENDIGUNG
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhaeltnis von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Fuenfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB) gekuendigt werden. Die verlaengerten Kuendigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB zugunsten des / der Arbeitnehmer/in bleiben unberuehrt und sind stets zu beachten; sie gelten ab zweijaehriger Betriebszugehoerigkeit gestaffelt bis zu sieben Monaten. Jede Kuendigung bedarf zwingend der Schriftform gemaess § 623 BGB; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur ausserordentlichen Kuendigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberuehrt. Das Arbeitsverhaeltnis endet spaetestens mit Ablauf des Monats, in dem der / die Arbeitnehmer/in die gesetzliche Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung erreicht, ohne dass es einer Kuendigung bedarf.
14.
SONDERZAHLUNGEN
Zusaetzlich zur monatlichen Grundverguetung erhaelt der / die Arbeitnehmer/in folgende Sonderzahlungen:
Weihnachtsgeld: 2.500 EUR brutto, zahlbar mit der Novemberabrechnung.
Urlaubsgeld: 1.500 EUR brutto, zahlbar mit der Juniabrechnung.
Leistungsbonus: 6.000 EUR brutto p.a., abhaengig von der Zielerreichung nach gesonderter Zielvereinbarung.

Saemtliche Sonderzahlungen sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Auch bei wiederholter Zahlung entsteht kein Rechtsanspruch fuer die Zukunft; ein Anspruch aus betrieblicher Uebung wird ausdruecklich ausgeschlossen (BAG-Rechtsprechung zu Freiwilligkeitsvorbehalten). Voraussetzung fuer die Auszahlung ist ein zum Stichtag ungekuendigtes Arbeitsverhaeltnis.
15.
BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE (BAV)
Der / Die Arbeitnehmer/in hat gemaess § 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in eine betriebliche Altersvorsorge. Der Arbeitgeber gewaehrt auf die durch Entgeltumwandlung finanzierten Beitraege einen Zuschuss in Hoehe von 20 % der umgewandelten Entgeltbestandteile, sofern durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeitraege eingespart werden (§ 1a Abs. 1a BetrAVG — gesetzlicher AG-Zuschuss seit 1. Januar 2022 fuer alle bestehenden bAV-Vereinbarungen). Die konkrete Durchfuehrung (Durchfuehrungsweg, Versorgungstraeger, Beitragshoehe) wird in einer gesonderten schriftlichen Versorgungsvereinbarung geregelt. Die Unverfallbarkeit der Anwartschaften richtet sich nach § 1b BetrAVG.
16.
ARBEITSERGEBNISSE, URHEBERRECHTE UND ERFINDUNGEN
Saemtliche waehrend des Arbeitsverhaeltnisses in Erfuellung der vertraglichen Pflichten entstehenden Arbeitsergebnisse, einschliesslich urheberrechtlich geschuetzter Werke, stehen ausschliesslich dem Arbeitgeber zu. An Computerprogrammen, die in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder nach Anweisungen des Arbeitgebers geschaffen werden, ist der Arbeitgeber ausschliesslich zur Ausuebung aller vermoegensrechtlichen Befugnisse berechtigt (§ 69b UrhG). Im Uebrigen raeumt der / die Arbeitnehmer/in dem Arbeitgeber an allen Arbeitsergebnissen die ausschliesslichen, uebertragbaren, zeitlich, raeumlich und inhaltlich unbeschraenkten Nutzungsrechte fuer alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein.

Fuer Diensterfindungen (§ 4 Abs. 2 ArbNErfG) und gebundene Erfindungen (§ 4 Abs. 3 ArbNErfG) gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG). Der / Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, Diensterfindungen unverzueglich schriftlich zu melden (§ 5 ArbNErfG); der Arbeitgeber kann die Erfindung innerhalb von vier Monaten in Anspruch nehmen (§ 6 ArbNErfG). Der / Die Arbeitnehmer/in hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Verguetung nach § 9 ArbNErfG.
17.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
Dem Arbeitnehmer wird ein Laptop nach Wahl (MacBook Pro oder ThinkPad) gestellt. Jaehrliches Fortbildungsbudget in Hoehe von 2.000 EUR fuer Konferenzen und Schulungen.
18.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Nachweisgesetz: Die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG sind in diesem Vertrag schriftlich festgehalten; eine gesonderte Niederschrift ist entbehrlich. Aenderungen im Sinne des § 3 NachwG werden dem / der Arbeitnehmer/in spaetestens am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitgeteilt.

Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch fuer die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Muendliche Nebenabreden bestehen nicht.

Ausschlussfrist: Alle Ansprueche aus dem Arbeitsverhaeltnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Faelligkeit schriftlich gegenueber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden; lehnt die Gegenseite ab oder aeussert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen, verfallen die Ansprueche, wenn sie nicht innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Ansprueche, auf die nicht verzichtet werden kann (z.B. Mindestlohn nach MiLoG, gesetzlicher Mindesturlaub).

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt; die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt.

Anwendbares Recht / Gerichtsstand: Es gilt ausschliesslich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Fuer Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand der Sitz des Arbeitgebers, soweit gesetzlich zulaessig (§ 48 ArbGG).

Ort und Datum: Berlin, den 15. Juni 2025
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ARBEITGEBER
Dr. Stefan Richter
Geschaeftsfuehrer
Nordstern Technologies GmbH
Datum: ____________________
ARBEITNEHMER/IN
Anna Schneider
Datum: ____________________

Was ist ein Vollzeit-Arbeitsvertrag?

Ein Vollzeit-Arbeitsvertrag ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag, in dem die regelmaessige Arbeitszeit der betriebsueblichen Vollzeitbeschaeftigung entspricht — in der Regel 35 bis 40 Stunden pro Woche. Er begruendet ein Dauerarbeitsverhaeltnis mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten fuer beide Parteien und unterliegt dem allgemeinen Kuendigungsschutz nach dem KSchG.

Nach deutschem Arbeitsrecht ist der Arbeitsvertrag formfrei gueltig — er kann grundsaetzlich auch muendlich geschlossen werden. Allerdings verpflichtet das Nachweisgesetz (NachwG) den Arbeitgeber seit der Reform vom 1. August 2022, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszu-haendigen. Ein Verstoss kann mit Bussgeldern bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Der Vollzeit-Arbeitsvertrag regelt typischerweise Taetigkeit, Arbeitsort, Verguetung, Arbeitszeit, Urlaub, Kuendigungsfristen und weitere Bedingungen. Er bildet zusammen mit Tarifvertraegen, Betriebsvereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften das Gesamtpaket der Arbeitsbedingungen. Gesetzliche Mindeststandards (z. B. Mindestlohn, Mindesturlaub) koennen vertraglich nicht unterschritten werden.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vollzeit-Arbeitsvertragsvorlage erfuellt alle gesetzlichen Anforderungen des NachwG.

Vertragsparteien

Vollstaendige Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer — Name, Anschrift und bei juristischen Personen den vertretungsberechtigten Vertreter.

Taetigkeitsbeschreibung und Arbeitsort

Beschreibung der auszuuebenden Taetigkeit und des Arbeitsortes mit optionaler Versetzungsklausel gemaess NachwG-Anforderungen.

Arbeitszeit und Ueberstunden

Vereinbarte regelmaessige Wochenarbeitszeit, Verteilung, Ueberstundenregelung und Ausgleichsmechanismus unter Beachtung des ArbZG.

Verguetung

Bruttogehalt, Zusammensetzung, Faelligkeit und ggf. variable Verguetungsbestandteile — unter Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns.

Urlaub

Jahresurlaub gemaess BUrlG (mindestens 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche) mit optionalem vertraglichem Zusatzurlaub.

Kuendigungsfristen und Probezeit

Gesetzliche Kuendigungsfristen nach § 622 BGB, optionale Probezeit von bis zu sechs Monaten mit verkuerzter Kuendigungsfrist.

Krankheit und Entgeltfortzahlung

Pflichten bei Arbeitsunfaehigkeit, Nachweispflichten und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EFZG.

Nebentaetigkeit und Verschwiegenheit

Regelungen zu genehmigungspflichtigen Nebentaetigkeiten und Verpflichtung zur Wahrung von Geschaeftsgeheimnissen.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Optionale Wettbewerbsklausel mit Karenzentschaedigung gemaess §§ 74 ff. HGB.

Verfall- und Ausschlussfristen

Optionale Ausschlussklauseln fuer gegenseitige Ansprueche unter Beachtung der AGB-rechtlichen Grenzen (§§ 305 ff. BGB).

So erstellen Sie einen Vollzeit-Arbeitsvertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem professionellen Arbeitsvertrag.

  1. 1

    Vertragsparteien eingeben

    Tragen Sie die vollstaendigen Daten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ein — einschliesslich Anschrift und ggf. Vertretungsberechtigung.

  2. 2

    Taetigkeit und Arbeitszeit festlegen

    Beschreiben Sie die Position und legen Sie die woechentliche Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Ueberstundenregelung fest.

  3. 3

    Verguetung und Urlaub konfigurieren

    Geben Sie das Bruttogehalt ein und waehlen Sie den Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Mindesturlaub wird automatisch gewaehrleistet.

  4. 4

    Zusatzklauseln waehlen

    Konfigurieren Sie optionale Klauseln wie Probezeit, Wettbewerbsverbot, Nebentaetigkeitsregelung und Ausschlussfristen.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben in der Live-Vorschau, laden Sie den Vertrag als PDF herunter und lassen Sie ihn von beiden Parteien unterzeichnen.

Rechtliche Hinweise

Bei der Erstellung eines Vollzeit-Arbeitsvertrags sind mehrere rechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen Fachanwalt fuer Arbeitsrecht.

Geprueft fuer deutsches Arbeitsrecht

Nachweisgesetz (NachwG)

Seit dem 1. August 2022 muessen Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen. Dazu gehoeren unter anderem: Name und Anschrift der Parteien, Beginn des Arbeitsverhaeltnisses, Arbeitsort, Taetigkeitsbeschreibung, Zusammensetzung und Hoehe des Entgelts, Arbeitszeit, Urlaub, Kuendigungsfristen und anwendbare Tarifvertraege oder Betriebsvereinbarungen. Die elektronische Form genuegt nicht.

Kuendigungsschutz (KSchG)

In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern gilt nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) der allgemeine Kuendigungsschutz. Kuendigungen sind nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt sind — also durch Gruende in der Person, im Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Kuendigungsschutzklagen muessen innerhalb von drei Wochen erhoben werden (§ 4 KSchG).

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Die werktaegliche Arbeitszeit darf grundsaetzlich acht Stunden nicht ueberschreiten (§ 3 ArbZG). Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlaengert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden eingehalten wird. Ruhezeiten von mindestens elf Stunden zwischen den Arbeitstagen und Pausenregelungen sind zwingend einzuhalten.

AGB-Kontrolle von Arbeitsvertraegen

Vorformulierte Arbeitsvertraege unterliegen der AGB-Kontrolle (§§ 305-310 BGB). Klauseln, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (§ 307 BGB). Besonders kritisch sind Ausschlussfristen (mindestens drei Monate, den Mindestlohn ausnehmend), Ueberstundenpauschalen und Vertragsstrafen.

Datenschutz im Arbeitsverhaeltnis

Die Verarbeitung von Beschaeftigtendaten richtet sich nach § 26 BDSG und der DSGVO. Der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies fuer die Begruendung, Durchfuehrung oder Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses erforderlich ist. Im Arbeitsvertrag sollte auf die Datenschutzinformation hingewiesen werden.

Mindestlohn und Entgelttransparenz

Der gesetzliche Mindestlohn (MiLoG) gilt fuer alle Arbeitnehmer und darf vertraglich nicht unterschritten werden. Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschaeftigten in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern einen individuellen Auskunftsanspruch ueber die Verguetungsstrukturen vergleichbarer Taetigkeiten.

Haeufig gestellte Fragen

Jetzt Vollzeit-Arbeitsvertrag erstellen

Erstellen Sie einen rechtssicheren Arbeitsvertrag fuer Vollzeitkraefte. Formular ausfuellen, Vorschau pruefen und sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos · Sofort PDF · Kein Konto erforderlich