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Kostenloser Privater Darlehensvertrag Vorlage

Ein privater Darlehensvertrag regelt die Konditionen eines Darlehens zwischen Privatpersonen. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer einen rechtssicheren Darlehensvertrag nach §§ 488 ff. BGB — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
PRIVATER DARLEHENSVERTRAG
Darlehensvertrag Gemaess §§ 488 Ff. BGB
DARLEHENSGEBER
Gerhard Stein
Schillerstrasse 8, 60313 Frankfurt am Main
Durch: Gerhard Stein
DARLEHENSNEHMER
Sabrina Stein
Berliner Strasse 50, 60311 Frankfurt am Main
Durch: Sabrina Stein
Datum: 20. Maerz 2025
Betrag: 15.000,00 EUR · Monatliche Raten à 500,00 EUR
Zwischen Gerhard Stein („Darlehensgeber“) und Sabrina Stein („Darlehensnehmer“) wird folgender Darlehensvertrag gemaess §§ 488 ff. BGB geschlossen:
1.
DARLEHENSBETRAG UND VERWENDUNGSZWECK
Der Darlehensgeber gewaehrt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Hoehe von 15.000,00 EUR („Darlehenssumme“). Die Parteien sind sich einig, dass die Darlehenssumme mit Auszahlung gemaess Ziffer 2 in das Eigentum des Darlehensnehmers uebergeht (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Darlehen wird zu folgendem Zweck gewaehrt: Finanzierung eines Masterstudiums an der Goethe-Universitaet.
2.
AUSZAHLUNG
Die Auszahlung der Darlehenssumme erfolgt am 1. April 2025 durch Ueberweisung auf ein vom Darlehensnehmer zu benennendes Konto. Mit Auszahlung ist die Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers nach § 488 Abs. 1 S. 1 BGB erfuellt.
3.
ZINSEN
Das Darlehen wird mit 2,0 % p.a. verzinst. Die Zinsen werden auf Basis von 360 Zinstagen pro Jahr und 30 Tagen pro Monat (deutsche kaufmaennische Zinsmethode) berechnet und sind jeweils zusammen mit der Tilgungsrate faellig. Die Vereinbarung eines Zinssatzes folgt § 488 Abs. 1 S. 2 BGB; der Basiszinssatz (§ 247 BGB) dient als Referenz.
4.
RUECKZAHLUNG
Der Darlehensnehmer zahlt die Darlehenssumme zuzueglich Zinsen in gleichbleibenden Monatsraten von 500,00 EUR zurueck. Die erste Rate ist am 1. Mai 2025 faellig; alle weiteren Raten sind jeweils zum 1. Tag eines jeden Kalendermonats zu leisten. Eine eventuell anfallende Schlussrate entspricht dem Restbetrag. Rueckzahlung auf folgendes Konto des Darlehensgebers: IBAN DE89 3704 0044 0532 0130 00, Commerzbank Frankfurt, BIC COBADEFFXXX.
5.
KUENDIGUNG
Der Darlehensgeber ist zur ausserordentlichen Kuendigung aus wichtigem Grund berechtigt (§ 490 Abs. 1 BGB), insbesondere wenn sich die Vermoegensverhaeltnisse des Darlehensnehmers oder die Werthaltigkeit der bestellten Sicherheiten wesentlich verschlechtern und dadurch die Rueckzahlung gefaehrdet wird. Ferner besteht ein Recht zur Kuendigung bei Zahlungsverzug mit zwei aufeinanderfolgenden Raten. Die ordentliche Kuendigung durch den Darlehensnehmer ist nach § 489 BGB moeglich; das Darlehen ist sodann innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kuendigung zurueckzuzahlen (§ 488 Abs. 3 BGB).
6.
VERZUG UND VERZUGSZINSEN
Bei nicht fristgerechter Zahlung geraet der Darlehensnehmer nach Mahnung oder kalenderbestimmter Faelligkeit gemaess § 286 Abs. 2 BGB in Verzug. Er hat in diesem Fall Verzugszinsen zu entrichten. Der gesetzliche Verzugszinssatz betraegt bei Verbraucherbeteiligung 5 Prozentpunkte ueber dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 247 BGB); bei Rechtsgeschaeften zwischen Unternehmern 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.
VORZEITIGE RUECKZAHLUNG
Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig ohne Zahlung einer Vorfaelligkeitsentschaedigung zurueckzuzahlen. Bereits gezahlte Zinsen werden nicht erstattet; kuenftige Zinsen werden bis zum Tag der tatsaechlichen Rueckzahlung berechnet.
8.
SICHERHEIT — BUERGSCHAFT (§ 765 BGB)
Zur Sicherung saemtlicher Anspreueche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag wird eine selbstschuldnerische Buergschaft gemaess § 765 BGB bestellt. Buergschaftsdetails: Selbstschuldnerische Buergschaft durch Helga Stein, Schillerstrasse 8, 60313 Frankfurt am Main, ueber einen Hoechstbetrag von 16.500,00 EUR.. Die Buergschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 766 BGB), sofern der Buerge kein Kaufmann ist.
9.
STEUERLICHE HINWEISE
Die dem Darlehensgeber zufliessenden Zinsen stellen Einkuenfte aus Kapitalvermoegen gemaess § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Zinsertraege in seiner Einkommensteuererklaerung anzugeben. Unter den Voraussetzungen des § 32d EStG kommt die Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) in Hoehe von 25 % zuzueglich Solidaritaetszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zur Anwendung. Bei Darlehen zwischen nahen Angehoerigen ist der sogenannte Fremdvergleich zu beachten, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Eine steuerliche Beratung beider Parteien wird empfohlen.
10.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, soweit dies nach § 38 ZPO zulaessig ist. Bei Verbrauchervertraegen bleibt der besondere Verbrauchergerichtsstand gemaess § 29c ZPO unberuehrt.
11.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform (§ 126 BGB): Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen der Schriftform; dies gilt auch fuer die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Bei Verbraucherdarlehen ist die Schriftform ohnehin gemaess § 492 BGB zwingend. Nebenabreden: Muendliche Nebenabreden bestehen nicht. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen unberuehrt (§ 306 BGB analog). Ausfertigungen: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet; jede Partei erhaelt eine Ausfertigung.
Ort, Datum: Frankfurt am Main, den 20. Maerz 2025
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
DARLEHENSGEBER
Gerhard Stein
Gerhard Stein
Datum: ____________________
DARLEHENSNEHMER
Sabrina Stein
Sabrina Stein
Datum: ____________________

Was ist ein privater Darlehensvertrag?

Ein privater Darlehensvertrag ist ein Vertrag, durch den eine Person (Darlehensgeber) einer anderen Person (Darlehensnehmer) einen Geldbetrag zur Verfuegung stellt und der Darlehensnehmer sich verpflichtet, diesen Betrag zurueckzuzahlen. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 488 ff. BGB.

Im Gegensatz zu Bankdarlehen unterliegen private Darlehen nicht der Bankenaufsicht (BaFin), muessen jedoch steuerrechtliche Vorgaben beachten. Zinseinnahmen sind als Einkuenfte aus Kapitalvermoegen steuerpflichtig (§ 20 EStG). Zinslose Darlehen koennen schenkungsteuerliche Folgen haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Ein schriftlicher Darlehensvertrag ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch dringend zu empfehlen. Er schuetzt beide Parteien vor Missverstaendnissen, dient als Nachweis gegenueber dem Finanzamt und dokumentiert die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung — insbesondere bei Darlehen zwischen Familienangehoerigen.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Regelungen eines privaten Darlehens ab.

Parteien des Vertrags

Vollstaendige Angaben zu Darlehensgeber und Darlehensnehmer — Name, Anschrift, Geburtsdatum.

Darlehenssumme

Exakte Angabe des Darlehensbetrags in Euro.

Zinssatz und Zinsberechnung

Festlegung des Jahreszinssatzes, der Zinsberechnungsmethode und der Faelligkeit der Zinszahlungen.

Rueckzahlungsmodalitaeten

Tilgungsplan mit Ratenhoehe, Faelligkeitsterminen und Zahlungsweise (monatlich, vierteljaehrlich, jaehrlich oder endfaellig).

Sicherheiten

Optionale Regelungen zu Sicherheiten wie Buergschaft, Grundschuld oder Sicherungsabtretung.

Sondertilgung

Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rueckzahlung — mit oder ohne Vorfaelligkeitsentschaedigung.

Kuendigungsregelungen

Ordentliche und ausserordentliche Kuendigungsrechte beider Parteien gemaess §§ 488-490 BGB.

Verzugsfolgen

Regelung der Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug, einschliesslich Verzugszinsen (§ 288 BGB) und Mahnkosten.

Steuerliche Hinweise

Hinweis auf die steuerliche Behandlung von Zinseinkuenften und die Dokumentationspflichten gegenueber dem Finanzamt.

So erstellen Sie einen privaten Darlehensvertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem Darlehensvertrag.

  1. 1

    Parteien eintragen

    Geben Sie die vollstaendigen Daten von Darlehensgeber und Darlehensnehmer ein.

  2. 2

    Darlehenskonditionen festlegen

    Bestimmen Sie Darlehenssumme, Zinssatz, Laufzeit und Rueckzahlungsmodalitaeten.

  3. 3

    Sicherheiten und Sondertilgung

    Waehlen Sie optionale Sicherheiten und legen Sie fest, ob Sondertilgungen moeglich sein sollen.

  4. 4

    Kuendigung und Verzug regeln

    Definieren Sie die Kuendigungsfristen und die Folgen eines Zahlungsverzugs.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben in der Vorschau, laden Sie den Vertrag als PDF herunter und lassen Sie ihn von beiden Parteien unterschreiben.

Rechtliche Hinweise

Bei der Erstellung eines privaten Darlehensvertrags sind folgende rechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

Gesetzliche Grundlage (§§ 488 ff. BGB)

Der Darlehensvertrag ist in den §§ 488 ff. BGB geregelt. Er bedarf keiner besonderen Form, jedoch ist eine schriftliche Vereinbarung aus Beweisgründen und fuer steuerliche Zwecke dringend zu empfehlen.

Steuerliche Behandlung

Zinseinnahmen des Darlehensgebers sind als Einkuenfte aus Kapitalvermoegen steuerpflichtig (§ 20 EStG, Abgeltungsteuer 25 %). Zinslose Darlehen zwischen nahestehenden Personen koennen als Schenkung gewertet werden (§ 7 ErbStG). Darlehen zwischen Angehoerigen muessen dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten.

Wucher und Sittenwidrigkeit

Ein auffaellig hoher Zinssatz kann zur Nichtigkeit des Vertrags fuehren (§ 138 BGB). Als Faustregel gilt: Ein Zinssatz, der den Marktzins um mehr als das Doppelte uebersteigt, kann sittenwidrig sein.

Verzugsregelungen

Bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers stehen dem Darlehensgeber Verzugszinsen zu (§ 288 BGB: 5 Prozentpunkte ueber Basiszinssatz). Zusaetzlich kann der Darlehensgeber bei erheblichem Verzug ausserordentlich kuendigen (§ 490 Abs. 1 BGB).

Verbraucherdarlehen

Wenn der Darlehensgeber regelmaessig Darlehen vergibt, kann ein Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB) vorliegen, der strenge Informations- und Widerrufspflichten ausloest. Diese Vorlage richtet sich an gelegentliche private Darlehen.

Haeufig gestellte Fragen

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