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Kostenloses Berliner Testament Vorlage

Ein Berliner Testament setzt Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmt gemeinsame Schlusserben. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer ein rechtssicheres Berliner Testament — sofort als PDF herunterladen.

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BERLINER TESTAMENT
Gemeinschaftliches Testament Gemaess §§ 2265 Ff., 2269 BGB  ·  Einheitsloesung
WICHTIGER HINWEIS — Formvorschrift (§§ 2247, 2267 BGB): Damit dieses gemeinschaftliche Testament wirksam ist, muss es entweder (a) von einem der Ehegatten vollstaendig handschriftlich verfasst und von beiden Ehegatten eigenhaendig unterschrieben werden (§ 2267 BGB); oder (b) vor einem Notar beurkundet werden (§§ 2231 ff. BGB). Maschinenschrift oder Computerausdruck ohne notarielle Beurkundung fuehren zur Nichtigkeit (§ 125 BGB). Dieses Dokument dient ausschliesslich als Formulierungsvorlage und muss vor Unterzeichnung handschriftlich abgeschrieben oder notariell beurkundet werden.
EHEGATTE 1
Hans Weber
Koelner Strasse 22, 50667 Koeln
EHEGATTE 2
Ingrid Weber, geb. Fischer
Koelner Strasse 22, 50667 Koeln
Errichtet am: 1. Maerz 2025
Verbindung seit: 20. August 1985 in Koeln
EHEGATTE 1
NAMEHans Weber
ANSCHRIFTKoelner Strasse 22, 50667 Koeln
GEBURTSDATUM15. Juni 1958
GEBURTSORTAachen
EHEGATTE 2
NAMEIngrid Weber, geb. Fischer
ANSCHRIFTKoelner Strasse 22, 50667 Koeln
GEBURTSDATUM3. September 1961
GEBURTSORTBonn
Wir, die Ehegatten Hans Weber, geboren am 15. Juni 1958 in Aachen, und Ingrid Weber, geb. Fischer, geboren am 3. September 1961 in Bonn, verbunden seit dem 20. August 1985 in Koeln, errichten hiermit in voller geistiger Klarheit und aus freier Entscheidung unser gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB) und bestimmen unseren gemeinsamen letzten Willen wie folgt:
1.
FAMILIENVERHAELTNISSE
Wir sind seit dem 20. August 1985 in Koeln miteinander verheiratet. Weitere Ehen / Lebenspartnerschaften bestehen nicht.

Aus unserer Verbindung sind folgende Abkoemmlinge hervorgegangen:
1. Anna Weber, geb. 10. Maerz 1987, wohnhaft Venloer Strasse 100, 50823 Koeln 2. Lukas Weber, geb. 5. Dezember 1990, wohnhaft Aachener Strasse 55, 50674 Koeln
2.
WIDERRUF FRUEHERER VERFUEGUNGEN
Wir widerrufen hiermit saemtliche von uns frueher — einzeln oder gemeinschaftlich — errichteten letztwilligen Verfuegungen, gleich ob in Form von Einzeltestamenten, gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbvertraegen, soweit sie durch einseitige oder gemeinschaftliche Erklaerung widerrufbar sind (§§ 2253, 2270, 2271 BGB). Dieses gemeinschaftliche Testament tritt an die Stelle aller frueheren Verfuegungen und ersetzt diese vollumfaenglich.
3.
GEGENSEITIGE ERBEINSETZUNG
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschraenkten Vollerben ein (§ 2269 Abs. 1 BGB). Der Ueberlebende von uns erhaelt den gesamten Nachlass des Erstversterbenden als Alleinerbe zu unbeschraenktem Eigentum. Die Erbschaft des Erstversterbenden verschmilzt mit dem Vermoegen des Ueberlebenden zu einem einheitlichen Vermoegen. Dies entspricht der sogenannten Einheitsloesung des klassischen Berliner Testaments.
4.
SCHLUSSERBENEINSETZUNG
Als Schlusserben nach dem Tode des Laengerlebenden setzen wir hiermit ein:

Anna Weber (geb. 10.03.1987) und Lukas Weber (geb. 05.12.1990) zu je 1/2 des beiderseitigen Nachlasses.

Sind keine Erbquoten angegeben, erben die Schlusserben zu gleichen Teilen. Sollte ein Schlusserbe vor dem Ueberlebenden von uns versterben, treten seine Abkoemmlinge an seine Stelle (§ 2069 BGB analog). Sind keine Abkoemmlinge vorhanden, waechst der Anteil den uebrigen Schlusserben nach Koepfen an.
5.
VERMAECHTNISSE
Im Wege des Vermaechtnisses (§ 1939 BGB) wenden wir folgenden Personen folgende Gegenstaende bzw. Geldbetraege zu:

Unserer Enkelin Lina Weber (geb. 2. Juni 2015) vermachen wir das Sparbuch bei der Sparkasse KoelnBonn Kontonr. 123456789 mit einem Guthaben von ca. 15.000 EUR. Meinem Patenkind Sebastian Mueller vermache ich meine Armbanduhr Omega Seamaster.

Die Vermaechtnisse sind aus dem Nachlass des Erstversterbenden zu erfuellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Anspruch der Vermaechtnisnehmer entsteht mit dem jeweiligen Erbfall (§ 2174 BGB).
6.
PFLICHTTEILSKLAUSEL
Pflichtteilsstrafklausel (Jastrowsche Klausel): Sollte eines unserer Kinder oder ein anderer Pflichtteilsberechtigter (§ 2303 BGB) nach dem Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangen, so soll dieses Kind bzw. dieser Berechtigte und seine Abkoemmlinge auch nach dem Tode des Laengerlebenden von uns nur den Pflichtteil erhalten (§ 2306 BGB). Das Schlusserbrecht ist dann insoweit verwirkt. Die vom Schlusserbenstatus ausgeschlossenen Anteile wachsen den uebrigen Schlusserben an.
7.
WIEDERVERHEIRATUNGSKLAUSEL
Der Ueberlebende von uns ist berechtigt, sich nach dem Tode des Erstversterbenden erneut zu verheiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Fuer diesen Fall gilt Folgendes: (a) Der neue Ehegatte / Lebenspartner erhaelt weder gesetzliches Erbrecht am Nachlass des Erstversterbenden, noch wird er durch letztwillige Verfuegungen des Ueberlebenden an dessen Schlusserbrecht zu Lasten unserer gemeinsamen Abkoemmlinge beteiligt. (b) Der Ueberlebende verpflichtet sich, unverzueglich vor einer erneuten Eheschliessung / Lebenspartnerschaft den vom Erstversterbenden ererbten Nachlass-Anteil an die Schlusserben herauszugeben bzw. notariell zu bestimmen. (c) Pflichtteilsergaenzungsansprueche nach § 2325 BGB bleiben unberuehrt.
8.
BINDUNGSWIRKUNG (WECHSELBEZUEGLICHKEIT)
Wir erklaeren ausdruecklich, dass die vorstehenden Verfuegungen — insbesondere die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbeneinsetzung zugunsten unserer gemeinsamen Abkoemmlinge — wechselbezuegliche Verfuegungen im Sinne des § 2270 BGB sind. Die eine Verfuegung ist ohne die andere nicht gewollt. Mit dem Tode des Erstversterbenden entfaltet dieses Testament gemaess § 2271 BGB Bindungswirkung: Der Ueberlebende kann die wechselbezueglichen Verfuegungen nicht mehr einseitig aendern oder widerrufen, es sei denn, er schlaegt die Erbschaft des Erstversterbenden aus (§ 2271 Abs. 2 BGB).
9.
SUPERVERMAECHTNIS (STEUEROPTIMIERUNG)
Zweck: Das klassische Berliner Testament "verbrennt" die erbschaftssteuerlichen Freibetraege der Abkoemmlinge im ersten Erbfall (je 400.000 EUR pro Kind, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), da die Kinder beim Tode des Erstversterbenden nichts erhalten. Das nachfolgende Supervermaechtnis verhindert dies:

Der Ueberlebende ist berechtigt, binnen sechs (6) Monaten nach dem Tode des Erstversterbenden zugunsten unserer beiden Kinder Anna und Lukas Weber jeweils ein Geldvermaechtnis bis zur Hoehe des persoenlichen erbschaftssteuerlichen Freibetrages (je 400.000 EUR) zu bestimmen, das aus dem Nachlass des Erstversterbenden zu erfuellen ist. Faelligkeit, Ratenzahlung und Verzinsung bestimmt der Ueberlebende nach billigem Ermessen.

Das Supervermaechtnis gilt als vom Erstversterbenden stammend und nutzt dessen Freibetraege gegenueber den Kindern (§ 15 ErbStG). Der Ueberlebende bleibt gleichwohl wirtschaftlich abgesichert, da er Zeitpunkt und Umfang der Vermaechtniserfuellung steuert.
10.
TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG
Wir ordnen Testamentsvollstreckung gemaess §§ 2197 bis 2228 BGB an. Zum Testamentsvollstrecker ernennen wir: Rechtsanwalt Dr. Stefan Vogt, Unter Sachsenhausen 4, 50667 Koeln. Die Testamentsvollstreckung umfasst insbesondere die Verwaltung des Nachlasses, die Erfuellung der Verbindlichkeiten, die Ausfuehrung unserer letztwilligen Anordnungen und die Auseinandersetzung unter den Schlusserben (§ 2204 BGB). Der Testamentsvollstrecker erhaelt eine angemessene Verguetung nach § 2221 BGB.

Weisungen: Die Testamentsvollstreckung soll auf die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Schlusserben begrenzt sein und mit deren Abschluss enden (Abwicklungsvollstreckung).
11.
HINWEIS ZUR ERBSCHAFTSSTEUER
Wir sind uns bewusst, dass das klassische Berliner Testament mit Einheitsloesung in erbschaftssteuerlicher Hinsicht fuer die Schlusserben (unsere Abkoemmlinge) nachteilig sein kann, da deren Freibetraege gegenueber dem Erstversterbenden (je 400.000 EUR pro Kind und Elternteil, §§ 15, 16 ErbStG) im ersten Erbfall ungenutzt bleiben ("Freibetragsvernichtung"). Der Freibetrag des ueberlebenden Ehegattens betraegt 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); der Versorgungsfreibetrag gemaess § 17 ErbStG kann zusaetzlich zur Anwendung kommen. Eine Optimierung ist durch Vermaechtnisse (insbesondere Supervermaechtnis), lebzeitige Schenkungen unter Nutzung des 10-Jahres-Intervalls (§ 14 ErbStG) oder durch eine Trennungsloesung moeglich. Eine steuerliche Beratung wird empfohlen.
12.
FORM UND ERRICHTUNG
Dieses gemeinschaftliche Testament wird gemaess § 2267 BGB wie folgt errichtet: Hans Weber hat dieses Testament eigenhaendig handschriftlich niedergeschrieben und mit Ort, Datum und vollem Namen unterschrieben. Der andere Ehegatten erklaert durch seine eigenhaendige Unterschrift mit Ort und Datum ebenfalls diese letztwilligen Verfuegungen zu seinen eigenen (§ 2267 S. 2 BGB).

Aufbewahrung: Zur Sicherung empfehlen wir die amtliche Hinterlegung beim zustaendigen Amtsgericht (Nachlassgericht) gemaess § 2248 BGB. Eine Alternative ist die notarielle Beurkundung mit anschliessender amtlicher Verwahrung, die zugleich einen Erbschein entbehrlich machen kann (§ 35 GBO).
Ort, Datum: Koeln, den 1. Maerz 2025

WICHTIG: Ort und Datum sowie beide Unterschriften muessen eigenhaendig hinzugefuegt werden (§ 2247 Abs. 3 BGB). Die Unterschriften sollen Vor- und Nachnamen umfassen.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
EHEGATTE 1
Hans Weber
Datum: ____________________
EHEGATTE 2
Ingrid Weber, geb. Fischer
Datum: ____________________

Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist die gaengigste Form des gemeinschaftlichen Testaments (§§ 2265 ff. BGB). Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des laenger Lebenden erben die gemeinsamen Kinder oder andere bestimmte Schlusserben. Es ist das am weitesten verbreitete Ehegattentestament in Deutschland.

Das Berliner Testament kann eigenhaendig (handschriftlich, § 2267 BGB) oder notariell errichtet werden. Bei der eigenhaendigen Form genuegt es, wenn ein Ehegatte den gesamten Text handschriftlich verfasst und beide Ehegatten unterschreiben. Es muss Ort und Datum enthalten. Das Testament kann jederzeit gemeinschaftlich widerrufen werden — nach dem Tod eines Ehegatten ist der Ueberlebende in der Regel an die wechselbezueglichen Verfuegungen gebunden.

Wichtig: Das Berliner Testament kann zu Pflichtteilsanspruechen der Kinder beim ersten Erbfall fuehren (§ 2303 BGB). Kinder, die beim Tod des ersten Elternteils enterbt werden, koennen ihren Pflichtteil verlangen. Zur Absicherung enthalten viele Berliner Testamente eine Strafklausel (Pflichtteilsstrafklausel): Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, wird auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage fuer das Berliner Testament deckt alle wichtigen Regelungen ab.

Ehegatten-Daten

Vollstaendige Personalien beider Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner.

Gegenseitige Erbeinsetzung

Einsetzung des ueberlebenden Ehegatten als Alleinerbe des Erstversterbenden.

Schlusserbenbestimmung

Bestimmung der Erben nach dem Tod des Laengerlebenden — typischerweise die gemeinsamen Kinder.

Pflichtteilsstrafklausel

Schutzklausel: Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, erhaelt auch beim zweiten nur den Pflichtteil.

Ersatzerbenregelung

Bestimmung von Ersatzerben fuer den Fall, dass ein Schlusserbe vor dem Laengerlebenden verstirbt.

Vermaechtnis

Optionale Zuwendung bestimmter Gegenstaende oder Geldbetraege an einzelne Personen.

Aenderungsvorbehalt

Regelung, ob der ueberlebende Ehegatte das Testament aendern darf — Bindungswirkung oder Aenderungsfreiheit.

Testamentsvollstreckung

Optionale Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Sicherstellung der ordnungsgemaessen Nachlassabwicklung.

So erstellen Sie ein Berliner Testament

In fuenf Schritten zu Ihrem rechtssicheren Berliner Testament.

  1. 1

    Ehegatten-Daten eingeben

    Tragen Sie die vollstaendigen Personalien beider Ehegatten oder Lebenspartner ein.

  2. 2

    Schlusserben bestimmen

    Legen Sie fest, wer nach dem Tod des Laengerlebenden erben soll — und in welchen Anteilen.

  3. 3

    Schutzklauseln waehlen

    Konfigurieren Sie Pflichtteilsstrafklausel, Ersatzerben und Vermaechtnis.

  4. 4

    Bindungswirkung festlegen

    Entscheiden Sie, ob der Ueberlebende das Testament aendern darf oder daran gebunden ist.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie das Testament. Wichtig: Das eigenhaendige Testament muss handschriftlich abgeschrieben und von beiden unterschrieben werden.

Rechtliche Hinweise

Beim Berliner Testament sind folgende erbrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar.

Geprueft fuer deutsches Recht

Formvorschriften (§§ 2265-2272 BGB)

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Bei eigenhaendiger Form schreibt ein Ehegatte den gesamten Text handschriftlich, beide unterschreiben mit Vor- und Nachnamen, Ort und Datum. Alternativ ist notarielle Beurkundung moeglich.

Bindungswirkung (§ 2271 BGB)

Wechselbezuegliche Verfuegungen (die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbenbestimmung) sind nach dem Tod des Erstversterbenden grundsaetzlich unwiderruflich. Der Ueberlebende kann sie nur anfechten, nicht aendern — es sei denn, ein Aenderungsvorbehalt wurde ausdruecklich aufgenommen.

Pflichtteil (§ 2303 BGB)

Kinder haben auch beim Berliner Testament Anspruch auf den Pflichtteil (die Haelfte des gesetzlichen Erbteils). Dieser Anspruch kann nicht durch Testament entzogen werden (ausser bei schweren Verfehlungen, § 2333 BGB). Die Pflichtteilsstrafklausel kann Kinder von der Geltendmachung abschrecken.

Erbschaftsteuer

Beim Berliner Testament wird der gesamte Nachlass zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen — erst beim Tod des ersten, dann beim Tod des zweiten Ehegatten. Durch die Zusammenfassung des Vermoegens kann der Freibetrag der Kinder (je 400.000 Euro pro Elternteil) beim ersten Erbfall nicht genutzt werden. Dies kann steuerlich nachteilig sein.

Widerruf zu Lebzeiten (§ 2271 Abs. 1 BGB)

Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder seine wechselbezuegliche Verfuegung durch notariell beurkundete Erklaerung gegenueber dem anderen widerrufen. Mit dem Widerruf werden auch die wechselbezueglichen Verfuegungen des anderen unwirksam. Ein einseitiger Widerruf nach dem Tod des ersten Ehegatten ist nicht mehr moeglich.

Haeufig gestellte Fragen

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