MIETVERTRAG
Wohnraummietvertrag Fuer Eine Wohnung Gemaess §§ 535 Ff. BGB
VERMIETER
Prenzlauer Immobilien Verwaltung GmbH
Kollwitzstrasse 55, 10405 Berlin
Durch: Barbara Hoffmann
MIETER
Dr. Lukas Weber und Anna Weber
Friedrichstrasse 168, 10117 Berlin
Mietbeginn: 1. Juni 2025
Kaltmiete: 1.200 EUR + Nebenkosten
Zwischen Prenzlauer Immobilien Verwaltung GmbH (nachfolgend „Vermieter“) und Dr. Lukas Weber und Anna Weber (nachfolgend „Mieter“) wird der folgende Mietvertrag ueber Wohnraum gemaess §§ 535 ff. BGB geschlossen.
1.
MIETGEGENSTAND
Vermietet wird die Wohnung Rykestrasse 42, 10405 Berlin (Prenzlauer Berg), Lage: 3. Obergeschoss, Vorderhaus, links, mit einer Wohnflaeche von ca. 85 m² und 3 Zimmern nebst Kueche, Bad und Flur. Die Wohnung verfuegt ueber folgende Ausstattung: Altbau-Dielenboden, Stuckdecken, Gaszentralheizung, Bad mit Wanne und Dusche, zwei Balkone (Hof- und Strassenseite). Die Wohnung ist mit einer Einbaukueche mit Elektrogeraeten ausgestattet. Zur Wohnung gehoeren folgende Nebenraeume: Kellerabteil Nr. 8, gemeinsamer Fahrradraum im Hof. Dem Mieter steht zudem folgender Stellplatz bzw. Tiefgaragenplatz zur Verfuegung: Tiefgaragenplatz Nr. 3 (gesondert mitvermietet). Die Mietsache wird zum vertragsgemaessen Gebrauch als Wohnraum ueberlassen (§ 535 Abs. 1 BGB).
2.
MIETBEGINN UND MIETDAUER
Das Mietverhaeltnis beginnt am 1. Juni 2025 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die gesetzlichen Kuendigungsfristen gemaess § 573c BGB finden Anwendung.
3.
NETTOKALTMIETE
Die monatliche Nettokaltmiete betraegt 1.200 EUR. Mieterhoehungen sind nur nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 557 ff. BGB) zulaessig, insbesondere bis zur ortsueblichen Vergleichsmiete gemaess § 558 BGB unter Beachtung der Kappungsgrenze. Staffelmieten (§ 557a BGB) oder Indexmieten (§ 557b BGB) sind nur wirksam, wenn sie ausdruecklich und in zulaessiger Form vereinbart werden.
4.
BETRIEBSKOSTEN (§ 556 BGB, BETRKV)
Der Mieter traegt die umlagefaehigen Betriebskosten im Sinne des § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Es wird eine Vorauszahlung in Hoehe von 280 EUR monatlich erhoben. Der Vermieter rechnet jaehrlich nach tatsaechlichem Verbrauch ab; die Abrechnung ist dem Mieter gemaess § 556 Abs. 3 S. 2 BGB spaetestens bis zum Ablauf des zwoelften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB), es sei denn, der Vermieter hat die verspaetete Geltendmachung nicht zu vertreten.
5.
HEIZUNG UND WARMWASSER
Die Heiz- und Warmwasserkosten werden gemaess § 7 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) grundsaetzlich zu mindestens 50 % und hoechstens 70 % verbrauchsabhaengig abgerechnet; der verbleibende Anteil wird nach Wohnflaeche umgelegt. Der Vermieter stellt die erforderlichen Waerme- und Warmwasserzaehler zur Verfuegung und erhaelt diese in funktionsfaehigem Zustand. Der Mieter hat die Ablesung zu dulden.
6.
MIETKAUTION (§ 551 BGB)
Der Mieter leistet zur Sicherung saemtlicher Anspruechen des Vermieters aus dem Mietverhaeltnis eine Kaution in Hoehe von 3.600 EUR. Die Kaution darf gemaess § 551 Abs. 1 BGB hoechstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Nettokaltmiete betragen. Der Mieter ist berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu leisten; die erste Rate ist zu Mietbeginn faellig (§ 551 Abs. 2 BGB).
Der Vermieter hat die Kaution getrennt von seinem Vermoegen bei einem Kreditinstitut zu den fuer Spareinlagen mit dreimonatiger Kuendigungsfrist ueblichen Zinsen anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhoehen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Rueckzahlung erfolgt nach Beendigung des Mietverhaeltnisses innerhalb einer angemessenen Pruefungsfrist, die regelmaessig bis zu sechs Monaten betragen darf.
7.
ZAHLUNGSMODALITAETEN
Die Gesamtmiete (Kaltmiete zuzueglich Nebenkostenvorauszahlung) ist gemaess § 556b Abs. 1 BGB monatlich im Voraus, spaetestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, auf das vom Vermieter benannte Konto zu zahlen. Fuer die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Zahlungsauftrags an. Bei Zahlungsverzug haftet der Mieter nach §§ 286, 288 BGB; der Verzugszins betraegt fuer Verbraucher fuenf Prozentpunkte ueber dem Basiszinssatz.
8.
UEBERGABE UND ZUSTAND
Die Uebergabe der Wohnung erfolgt zum Mietbeginn. Die Parteien erstellen ein schriftliches Uebergabeprotokoll, in dem der Zustand der Raeume, etwaige Maengel und die Zaehlerstaende (Strom, Gas, Wasser, Heizung) festgehalten werden. Bei Auszug wird entsprechend ein Rueckgabeprotokoll erstellt. Die Anzahl der uebergebenen Schluessel (Wohnungstuer, Haustuer, Briefkasten, Keller, ggf. Tiefgarage) wird dokumentiert; verlorene Schluessel sind vom Mieter zu ersetzen, soweit er den Verlust zu vertreten hat. Schadensersatzansprueche des Vermieters wegen Veraenderungen oder Verschlechterungen verjaehren gemaess § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten nach Rueckgabe.
9.
SCHOENHEITSREPARATUREN
Die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache traegt gemaess § 535 Abs. 1 S. 2 BGB grundsaetzlich der Vermieter. Schoenheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Waende und Decken, der Fussboeden, der Heizkoerper einschliesslich der Heizrohre, der Innentueren sowie der Fenster und Aussentueren von innen. Eine wirksame Abwaelzung auf den Mieter setzt nach staendiger BGH-Rechtsprechung voraus, dass die Wohnung dem Mieter renoviert uebergeben wurde und die Klausel keine starren Fristenplaene enthaelt (BGH VIII ZR 185/14 vom 18.03.2015). Starre Renovierungsklauseln sind unwirksam und fuehren zur Pflicht des Vermieters.
10.
INSTANDHALTUNG UND KLEINREPARATUREN
Die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache obliegt dem Vermieter (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Kleinreparaturklausel ist nach der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 129/09) nur wirksam, wenn sie sich auf haeufig dem direkten Zugriff des Mieters ausgesetzte Installationsgegenstaende beschraenkt, eine Obergrenze je Reparatur enthaelt und zusaetzlich eine Jahresobergrenze vorsieht. Uebersteigen die Kosten einer einzelnen Reparatur die Obergrenze, traegt der Vermieter die gesamten Kosten (kein anteiliger Selbstbehalt).
11.
MAENGEL UND MIETMINDERUNG (§§ 536, 536C BGB)
Der Mieter hat dem Vermieter Maengel an der Mietsache unverzueglich anzuzeigen (§ 536c BGB). Bei Vorliegen eines Mangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemaessen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert, ist der Mieter gemaess § 536 BGB zur Mietminderung berechtigt. Unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit bleiben ausser Betracht (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB). Unterlaesst der Mieter die Anzeige, haftet er dem Vermieter fuer den dadurch entstandenen Schaden (§ 536c Abs. 2 BGB).
12.
HAFTUNG UND VERSICHERUNG
Der Vermieter unterhaelt eine Wohngebaeude- und Haftpflichtversicherung fuer das Gebaeude; die anteiligen Kosten sind umlagefaehige Betriebskosten. Dem Mieter wird dringend empfohlen, eine eigene Privathaftpflicht- sowie eine Hausratversicherung abzuschliessen. Der Mieter haftet fuer Schaeden, die er, seine Angehoerigen, Besucher oder Erfuellungsgehilfen schuldhaft verursachen (§§ 276, 278 BGB). Die gewoehnliche Abnutzung durch vertragsgemaessen Gebrauch ist nicht zu ersetzen (§ 538 BGB).
13.
BENUTZUNG DER MIETRAEUME
Die Raeume sind ausschliesslich als Wohnung zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung, insbesondere eine teilgewerbliche Nutzung mit Publikumsverkehr, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, Boeden und Fenster regelmaessig zu reinigen und die Wohnung ausreichend zu lueften und zu heizen, um Feuchtigkeits- und Schimmelschaeden zu vermeiden.
14.
UNTERVERMIETUNG (§§ 540, 553 BGB)
Eine Untervermietung der Wohnung oder von Teilen der Wohnung bedarf der vorherigen Erlaubnis des Vermieters (§ 540 Abs. 1 BGB). Der Mieter hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entsteht (§ 553 Abs. 1 BGB). Eine Verweigerung ist nur aus wichtigem Grund in der Person des Untermieters, wegen Ueberbelegung oder aus anderen gewichtigen Gruenden moeglich. Der Vermieter kann die Erlaubnis an eine angemessene Erhoehung der Miete knuepfen (§ 553 Abs. 2 BGB).
15.
TIERHALTUNG
Die Haltung von Kleintieren in ueblicher Anzahl ist gestattet. Die Haltung von Hunden und Katzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, die nur aus sachlichem Grund verweigert werden darf. Ein generelles Tierhaltungsverbot ist nach staendiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam (BGH VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013). Kleintiere wie Zierfische, Hamster und Wellensittiche duerfen stets ohne Zustimmung gehalten werden.
16.
HAUSORDNUNG
Eine etwaige Hausordnung des Vermieters ist als Anlage Bestandteil dieses Vertrages. Der Mieter verpflichtet sich, die ueblichen Ruhezeiten (22:00 bis 06:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertage, in vielen Laendern zusaetzlich die Mittagsruhe 13:00 bis 15:00 Uhr) einzuhalten und auf die Mitbewohner Ruecksicht zu nehmen. Aenderungen der Hausordnung sind dem Mieter rechtzeitig in Textform mitzuteilen; sie duerfen die vertraglichen Rechte des Mieters nicht einschraenken.
17.
SCHOENHEITSREPARATUREN — ERGAENZENDE REGELUNG
Die Wohnung wurde dem Mieter in renoviertem Zustand uebergeben. Der Mieter uebernimmt die Schoenheitsreparaturen im Laufe der Mietzeit nach tatsaechlichem Bedarf; starre Fristenplaene werden ausdruecklich nicht vereinbart. Bei Auszug hat der Mieter die Wohnung im ueblichen Umfang besenrein zurueckzugeben; die Pflicht zur Endrenovierung richtet sich nach dem tatsaechlichen Abnutzungsgrad und der Dauer der Mietzeit.
18.
KLEINREPARATURKLAUSEL (BGH VIII ZR 129/09)
Der Mieter traegt die Kosten fuer Kleinreparaturen an Installationsgegenstaenden fuer Elektrizitaet, Wasser und Gas, an Heiz- und Kocheinrichtungen, an Fenster- und Tuerverschluessen sowie an Verschlussvorrichtungen von Fensterlaeden, soweit es sich um Gegenstaende des haeufigen Zugriffs handelt. Die Kosten der einzelnen Reparatur duerfen 100 EUR nicht uebersteigen; die jaehrliche Gesamtbelastung ist auf 8 % der Jahresnettokaltmiete begrenzt. Uebersteigen die Kosten im Einzelfall die Obergrenze, traegt der Vermieter die gesamten Reparaturkosten. Ist die Jahresobergrenze erreicht, ist der Mieter fuer weitere Kleinreparaturen in diesem Jahr nicht mehr kostenpflichtig.
19.
TIERHALTUNG — INDIVIDUELLE VEREINBARUNG
Eine Katze ist erlaubt. Hunde beduerfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Die Haltung von Kleintieren in ueblicher Anzahl ist nach staendiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets ohne Genehmigung zulaessig (BGH VIII ZR 168/12). Fuer Schaeden, die durch gehaltene Tiere verursacht werden, haftet der Mieter nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 276, 833 BGB).
20.
EINBAUKUECHE — MITVERMIETUNG UND INSTANDHALTUNG
Die Einbaukueche nebst Elektrogeraeten (Herd, Backofen, Kuehlschrank, ggf. Geschirrspueler, Dunstabzug) ist Bestandteil der Mietsache und im Mietpreis inbegriffen. Der Vermieter gewaehrleistet die Funktionsfaehigkeit zum Mietbeginn und traegt die Kosten fuer Reparatur und Ersatz nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 535, 536 BGB. Altersbedingter Verschleiss und defekte Geraete sind vom Vermieter zu ersetzen. Der Mieter haftet fuer Beschaedigungen, die er oder seine Erfuellungsgehilfen schuldhaft verursachen.
21.
STELLPLATZ / TIEFGARAGENPLATZ — EIGENSTAENDIGKEIT
Der in § 1 genannte Stellplatz bzw. Tiefgaragenplatz ist Bestandteil dieses Mietvertrages. Abweichend vom Grundsatz, dass Stellplatzmietvertraege eigenstaendig kuendbar sind, wird die Mitvermietung hier als wirtschaftliche Einheit vereinbart. Bei Beendigung des Hauptmietverhaeltnisses ueber die Wohnung endet zugleich die Stellplatzmiete. Der Mieter darf den Stellplatz ausschliesslich zum Abstellen eines eigenen, zugelassenen Kraftfahrzeugs nutzen; Lagerung von Gegenstaenden oder gewerbliche Nutzung sind unzulaessig.
22.
MODERNISIERUNG UND MODERNISIERUNGSUMLAGE (§ 559 BGB)
Der Vermieter kann Modernisierungsmassnahmen im Sinne des § 555b BGB durchfuehren, insbesondere zur energetischen Sanierung, zur nachhaltigen Einsparung von Endenergie oder zur Erhoehung des Gebrauchswerts der Mietsache. Der Mieter hat die Massnahmen gemaess § 555d BGB zu dulden, soweit sie ihm nicht unzumutbar sind. Der Vermieter ist berechtigt, die jaehrliche Miete nach § 559 BGB um bis zu 8 % der fuer die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten zu erhoehen. Die Kappungsgrenze des § 559 Abs. 3a BGB (3 EUR je m² in sechs Jahren) bleibt zu beachten. Die Ankuendigung hat mindestens drei Monate vor Beginn in Textform unter Beachtung des § 555c BGB zu erfolgen.
23.
KUENDIGUNG
Das Mietverhaeltnis kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kuendigungsfristen gekuendigt werden. Die Kuendigungsfrist fuer den Mieter betraegt gemaess § 573c Abs. 1 S. 1 BGB drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Fuer den Vermieter verlaengert sich die Frist nach fuenf Jahren Mietdauer auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate. Eine ordentliche Kuendigung durch den Vermieter setzt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB voraus (insbesondere Eigenbedarf, erhebliche Pflichtverletzung, angemessene wirtschaftliche Verwertung). Das Recht zur ausserordentlichen fristlosen Kuendigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) bleibt unberuehrt. Saemtliche Kuendigungen beduerfen der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB); sie sind dem anderen Vertragsteil zuzustellen.
Der Mieter kann der ordentlichen Kuendigung des Vermieters nach § 574 Abs. 1 BGB widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhaeltnisses fuer ihn, seine Familie oder einen anderen Angehoerigen seines Haushalts eine Haerte bedeuten wuerde, die auch unter Wuerdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (Sozialklausel).
24.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen der Schriftform (§ 550 BGB); dies gilt auch fuer die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt (salvatorische Klausel); an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die jeweilige gesetzliche Regelung. Muendliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt, je eine fuer jede Partei. Es gilt ausschliesslich deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Ort der belegenen Sache.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
VERMIETER
Barbara Hoffmann
Prenzlauer Immobilien Verwaltung GmbH
Datum: ____________________
MIETER
Dr. Lukas Weber und Anna Weber
Datum: ____________________