Doxuno
RechtlichesDeutschland

Kostenloser Ehevertrag Vorlage

Ein Ehevertrag regelt Gueterstand, Unterhalt und Versorgungsausgleich individuell. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage als Entwurfsgrundlage — eine notarielle Beurkundung ist erforderlich.

Ehevertrag erstellen
Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
EHEVERTRAG
Gemaess §§ 1408 Ff. BGB  ·  Modifizierte Zugewinngemeinschaft  ·  Notarielle Beurkundung (§ 1410 BGB)
EHEGATTE 1
Dr. Michael Hartmann
Maximilianstrasse 10, 80539 Muenchen
EHEGATTE 2
Sarah Hartmann, geb. Klein
Maximilianstrasse 10, 80539 Muenchen
Vertragsdatum: 3. Mai 2025
Vor Eheschliessung — geplant: 15. Juni 2025
WICHTIGER HINWEIS — Beurkundungspflicht (§ 1410 BGB): Dieser Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Ohne Beurkundung ist er nichtig (§ 125 BGB). Dieses Dokument dient ausschliesslich als Formulierungsvorlage und zur Vorbereitung des Notartermins. Vor Unterzeichnung wird dringend eine unabhaengige anwaltliche Beratung beider Ehegatten empfohlen, insbesondere wegen der richterlichen Inhalts- und Ausuebungskontrolle nach § 138 BGB und § 242 BGB (vgl. BGH XII ZB 229/19).
EHEGATTE 1
NAMEDr. Michael Hartmann
ANSCHRIFTMaximilianstrasse 10, 80539 Muenchen
GEBURTSDATUM14. April 1978
GEBURTSORTAugsburg
BERUFGeschaeftsfuehrer der Hartmann Engineering GmbH
EHEGATTE 2
NAMESarah Hartmann, geb. Klein
ANSCHRIFTMaximilianstrasse 10, 80539 Muenchen
GEBURTSDATUM22. September 1982
GEBURTSORTRegensburg
BERUFFreiberufliche Grafikdesignerin
Zwischen Dr. Michael Hartmann, geboren am 14. April 1978 in Augsburg, wohnhaft Maximilianstrasse 10, 80539 Muenchen, und Sarah Hartmann, geb. Klein, geboren am 22. September 1982 in Regensburg, wohnhaft Maximilianstrasse 10, 80539 Muenchen, die beabsichtigen, am 15. Juni 2025 in Muenchen die Ehe zu schliessen, wird nach ausfuehrlicher Belehrung durch den beurkundenden Notar ueber die Rechtsfolgen der nachstehenden Regelungen und ueber die gesetzlichen Vorschriften folgender Ehevertrag gemaess §§ 1408 ff. BGB geschlossen:
1.
VERTRAGSGEGENSTAND UND ZWECK
Gegenstand dieses Ehevertrages ist die Regelung der guterrechtlichen Verhaeltnisse, des Versorgungsausgleichs sowie des nachehelichen Unterhalts zwischen den Ehegatten. Die Ehegatten machen von der ihnen nach § 1408 Abs. 1 BGB eingeraumten Gestaltungsfreiheit Gebrauch, um ihre vermoegensrechtlichen Verhaeltnisse fuer die Dauer und fuer den Fall der Beendigung der Ehe verbindlich zu regeln. Die Ehegatten erklaeren, dass sie ueber ihre jeweiligen Vermoegensverhaeltnisse wechselseitig und umfassend aufgeklaert worden sind und diesen Vertrag in voller Kenntnis seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite schliessen.
2.
GUETERSTAND
Die Ehegatten verbleiben grundsaetzlich im gesetzlichen Gueterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), modifizieren diesen jedoch nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieses Vertrages (§ 1408 Abs. 1 BGB). Waehrend der Ehe bleiben die Vermoegen der Ehegatten getrennt. Der Zugewinnausgleich bei Beendigung des Gueterstandes (§§ 1372 ff. BGB) wird nach den Bestimmungen dieses Vertrages (insbesondere zu Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Anfangsvermoegen) durchgefuehrt.
3.
VERMOEGENSBESTANDSAUFNAHME (ANFANGSVERMOEGEN)
Zum Zwecke der Beweissicherung und zur Vermeidung spaeterer Streitigkeiten ueber das Anfangsvermoegen (§ 1374 BGB) erklaeren die Ehegatten ihr bei Eheschliessung bzw. bei Abschluss dieses Vertrages vorhandenes Vermoegen wie folgt:

Anfangsvermoegen Ehegatte 1 (Dr. Michael Hartmann):
Geschaeftsanteile Hartmann Engineering GmbH (50%, Nominalwert 25.000 EUR); Eigentumswohnung Muenchen-Bogenhausen (Verkehrswert ca. 780.000 EUR); Wertpapierdepot bei der DKB (Stand ca. 210.000 EUR); Barvermoegen ca. 55.000 EUR.

Anfangsvermoegen Ehegatte 2 (Sarah Hartmann, geb. Klein):
PKW Audi A4, Bj. 2022 (Zeitwert ca. 32.000 EUR); Sparvermoegen ca. 38.000 EUR; Fondssparplan (Deka) ca. 22.000 EUR; persoenlicher Hausrat und Kunstsammlung.

Diese Aufstellung wird den Berechnungen eines etwaigen Zugewinnausgleichs (§§ 1373 ff. BGB) zugrunde gelegt. Spaetere Zuwendungen Dritter, die kraft Gesetzes dem Anfangsvermoegen zuzurechnen sind (Erbschaft, Schenkung — § 1374 Abs. 2 BGB), bleiben unberuehrt.
4.
MODIFIKATIONEN DES ZUGEWINNAUSGLEICHS
Abweichend von den gesetzlichen Regelungen der §§ 1373 ff. BGB vereinbaren die Ehegatten fuer die Berechnung und Durchfuehrung des Zugewinnausgleichs folgende Modifikationen:

Unternehmerisches Vermoegen (Geschaeftsanteile Hartmann Engineering GmbH einschliesslich Wertsteigerungen und Gewinnthesaurierungen) wird pauschal mit 20% in den Zugewinnausgleich eingestellt. Mieteinnahmen aus der Eigentumswohnung Muenchen-Bogenhausen bleiben Eigengut.

Im Uebrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen zum Zugewinnausgleich. Die Ehegatten wurden darauf hingewiesen, dass die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten durch Ausschluss wesentlicher Vermoegenspositionen der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 138 BGB) und Ausuebungskontrolle (§ 242 BGB) unterliegt.
5.
SONDERREGELUNG IMMOBILIEN
Immobilien, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat oder waehrend der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder aus eigenen Mitteln erwirbt, werden vom Zugewinnausgleich ausdruecklich ausgenommen. Die betroffenen Immobilien bleiben Alleineigentum des erwerbenden Ehegatten und fliessen weder in die Berechnung des Anfangs- noch des Endvermoegens ein (§ 1408 Abs. 1 BGB).

Betroffene Immobilien:
Eigentumswohnung Muenchen-Bogenhausen, Prinzregentenstrasse 45, 81675 Muenchen (Grundbuch Muenchen, Blatt 45123); Ferienhaus Tegernsee, Seeweg 12, 83700 Rottach-Egern (Grundbuch Miesbach, Blatt 8891).

Wertsteigerungen, Mieteinnahmen und sonstige Nutzungen dieser Immobilien verbleiben ebenfalls beim erwerbenden Ehegatten. Diese Regelung gilt unabhaengig davon, welcher Ehegatte Arbeiten oder Investitionen am Objekt erbracht hat; moegliche Ausgleichsansprueche nach Bereicherungsrecht oder aus Ehegatten-Innengesellschaft bleiben im Einzelfall unberuehrt.
6.
UNTERNEHMENS- UND BETEILIGUNGSREGELUNGEN
Zum Schutz des unternehmerischen Vermoegens und zur Vermeidung einer Gefaehrdung von Arbeitsplaetzen und Geschaeftsbetrieb vereinbaren die Ehegatten folgende Sonderregelungen:

Hartmann Engineering GmbH, HRB 234567 Amtsgericht Muenchen. Anteile (50%) bleiben bei Herrn Hartmann. Wertsteigerungen werden nach der Stuttgarter Methode bewertet; Ausgleichszahlungen werden ueber 5 Jahre in Raten gestundet (§ 1382 BGB).

Grundsatz: Wertsteigerungen aus eigenbetrieblichen Taetigkeiten des unternehmerischen Ehegatten unterliegen einer pauschalierten Ausgleichsregelung, um eine Aufteilung / Liquidierung des Unternehmens im Scheidungsfall zu vermeiden. Eine etwaige Ausgleichsforderung kann nach § 1382 BGB gestundet werden; eine Uebertragung von Gesellschaftsanteilen an Erfuellungs statt (§ 1383 BGB) wird ausdruecklich ausgeschlossen.
7.
AUSLANDSVERMOEGEN UND RECHTSWAHL
Fuer im Ausland belegenes Vermoegen der Ehegatten vereinbaren die Parteien folgende Regelungen:

Ferienwohnung in Kitzbuehel, Oesterreich (anteilig 50%, Grundbuch Kitzbuehel); Wertpapierdepot bei der Credit Suisse Zuerich. Rechtswahl: deutsches Recht gemaess Art. 22 EU-GueterVO.

Die Ehegatten waehlen gemaess Art. 22 EU-GueterVO (Verordnung (EU) 2016/1103) deutsches Recht als auf ihren Gueterstand anwendbares Recht. Die Eintragung in das jeweilige nationale Register (Gueterrechtsregister) erfolgt durch den beurkundenden Notar, soweit erforderlich.
8.
VERSORGUNGSAUSGLEICH
Der Versorgungsausgleich wird im Falle der Scheidung grundsaetzlich nach §§ 1 ff. VersAusglG durchgefuehrt, jedoch mit folgenden Modifikationen: Anrechte aus der Architektenversorgung Bayern (Frau Hartmann) und der Versorgungsordnung der GmbH (Herr Hartmann) sind vom Ausgleich ausgenommen. Ein Familiengericht kann diese Modifikation nach § 8 VersAusglG der Inhalts- und Ausuebungskontrolle unterwerfen.
9.
NACHEHELICHER UNTERHALT
Die Ehegatten behalten die folgenden Kern-Unterhaltsansprueche ausdruecklich bei: (a) Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zur Betreuung gemeinsamer Kinder; (b) Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB; (c) Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB. Auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB), Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) und Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB) verzichten die Ehegatten wechselseitig. Der Unterhaltsanspruch kann zudem nach § 1578b BGB herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden.
10.
KINDESUNTERHALT (HINWEIS)
Die Ehegatten sind sich bewusst, dass ein Verzicht auf zukuenftigen Kindesunterhalt gemaess § 1614 BGB gesetzlich ausgeschlossen ist. Sollten aus der Ehe Kinder hervorgehen oder gemeinsam in die Ehe eingebracht werden, richtet sich deren Unterhalt stets nach den §§ 1601 ff. BGB unabhaengig von den Regelungen dieses Vertrages.
11.
ERB- UND PFLICHTTEILSVERZICHT (BEDINGT AUF SCHEIDUNG)
Die Ehegatten erklaeren fuer den Fall der rechtskraeftigen Scheidung der Ehe den wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht gemaess § 2346 BGB. Der Verzicht umfasst das gesetzliche Erbrecht und den Pflichtteil (§ 2346 Abs. 1 und 2 BGB), ausgenommen sind Anrechte aus einem etwaig bestehenden oder noch zu errichtenden Testament oder Erbvertrag.

Form: Der Erbverzicht wird gemeinsam mit diesem Ehevertrag durch den beurkundenden Notar beurkundet (§ 2348 BGB). Ein Pflichtteilsverzicht ist gemaess § 2346 Abs. 2 BGB ebenfalls notariell zu beurkunden. Der Verzicht bezieht sich nicht auf das Erbrecht gemeinsamer Kinder; diese bleiben in vollem Umfang pflichtteilsberechtigt.
12.
FORM — NOTARIELLE BEURKUNDUNG (§ 1410 BGB)
Dieser Ehevertrag wird gemaess § 1410 BGB zur notariellen Niederschrift bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor einem Notar erklaert und von diesem beurkundet. Der beurkundende Notar hat die Ehegatten vor der Unterzeichnung ueber die rechtliche Tragweite der einzelnen Regelungen, insbesondere ueber die Auswirkungen auf Guterrecht, Versorgungsausgleich und Unterhalt, sowie ueber die Grenzen der Vertragsfreiheit (§§ 138, 242 BGB) belehrt. Beide Ehegatten bestaetigen, diese Belehrung erhalten und verstanden zu haben.
13.
WIRKSAMWERDEN DES VERTRAGES
Dieser Ehevertrag wird mit der notariellen Beurkundung geschlossen; seine gueterrechtlichen Wirkungen treten gemaess § 1408 Abs. 1 BGB erst mit der Eheschliessung ein. Wird die Ehe nicht innerhalb von drei (3) Jahren nach Beurkundung geschlossen, koennen die Parteien ueber die Aufhebung verhandeln; bis dahin ruht der Vertrag.
14.
ANWENDBARES RECHT
Dieser Ehevertrag und seine guterrechtlichen Wirkungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Ehegatten waehlen, soweit die Moeglichkeit einer Rechtswahl besteht, ausdruecklich deutsches Recht gemaess Art. 22 EU-GueterVO (Verordnung (EU) 2016/1103). Fuer den nachehelichen Unterhalt gilt Art. 8 HUP (Haager Unterhaltsprotokoll 2007).
15.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gesamte Vereinbarung: Dieser Vertrag enthaelt saemtliche Abreden zwischen den Ehegatten in den hier geregelten Bereichen. Muendliche Nebenabreden bestehen nicht. Aenderungen: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB). Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchfuehrbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen unberuehrt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt (geltungserhaltende Reduktion). Beratungsbestaetigung: Die Ehegatten bestaetigen, dass ihnen der Abschluss dieses Vertrages ausreichend Zeit zur Pruefung gegeben wurde und dass sie Gelegenheit zur Einholung unabhaengigen anwaltlichen Rates hatten. Gerichtsstand: Fuer Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschliesslich das Familiengericht am letzten gemeinsamen Aufenthaltsort der Ehegatten zustaendig.
Ort, Datum der Beurkundung: Muenchen, den 3. Mai 2025

Die Ehegatten bestaetigen durch ihre Unterschrift die vorstehende Beurkundung sowie die vollstaendige Belehrung durch den Notar.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
EHEGATTE 1
Dr. Michael Hartmann
Datum: ____________________
EHEGATTE 2
Sarah Hartmann, geb. Klein
Datum: ____________________

Was ist ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist ein Vertrag zwischen Ehegatten (oder kuenftigen Ehegatten), mit dem sie von den gesetzlichen Regelungen zu Gueterstand, Unterhalt und Versorgungsausgleich abweichen. Er bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB). Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Gueterstand der Zugewinngemeinschaft.

Ehevertraege werden haeufig geschlossen, wenn ein Partner ein Unternehmen fuehrt, erhebliches Vorvermoegen einbringt, die Partner unterschiedliche Nationalitaeten haben oder eine zweite Ehe eingegangen wird. Typische Regelungen betreffen: Gueterstandswahl (Guetertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft, Guetergemeinschaft), nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich.

Die Grenzen der Vertragsfreiheit werden durch die Rechtsprechung des BGH gezogen: Ein Ehevertrag darf den wirtschaftlich schwaecheren Partner nicht einseitig benachteiligen. Ein evident einseitiger Vertrag kann nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) oder § 242 BGB (Ausuebungskontrolle) unwirksam sein. Die sog. Kernbereichslehre des BGH schuetzt insbesondere den Betreuungsunterhalt fuer gemeinsame Kinder.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Ehevertrag-Vorlage dient als Entwurfsgrundlage fuer die notarielle Beurkundung.

Ehegatten-Daten

Vollstaendige Personalien beider Ehegatten — Name, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehoerigkeit.

Gueterstandsregelung

Wahl zwischen Guetertrennung, modifizierter Zugewinngemeinschaft oder Guetergemeinschaft.

Zugewinnausgleich

Modifikation des Zugewinnausgleichs — Ausschluss, Modifikation oder Begrenzung auf bestimmte Vermoegenswerte.

Nachehelicher Unterhalt

Regelung zum nachehelichen Unterhalt — Ausschluss, Begrenzung oder Modifikation unter Beachtung der Kernbereichslehre.

Versorgungsausgleich

Ausschluss oder Modifikation des Versorgungsausgleichs (Rentenansprueche) mit Kompensationsregelung.

Vermoegenszuordnung

Zuordnung von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und sonstigen Vermoegenswerten.

Erbverzicht

Optionaler gegenseitiger Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht mit Abfindungsregelung.

Salvatorische Klausel

Regelung fuer den Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln.

So erstellen Sie einen Ehevertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem Ehevertrag-Entwurf.

  1. 1

    Ehegatten-Daten eingeben

    Tragen Sie die vollstaendigen Personalien beider Ehegatten ein.

  2. 2

    Gueterstand waehlen

    Entscheiden Sie sich fuer den gewuenschten Gueterstand — Guetertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft oder gesetzlicher Gueterstand mit Modifikationen.

  3. 3

    Unterhalt und Versorgung regeln

    Konfigurieren Sie die Regelungen zu nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich.

  4. 4

    Vermoegenszuordnung festlegen

    Ordnen Sie bestehende Vermoegenswerte zu und treffen Sie Regelungen fuer den Scheidungsfall.

  5. 5

    Entwurf pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie den Entwurf und laden Sie ihn als PDF herunter — Vorlage fuer Ihren Notar.

Rechtliche Hinweise

Ein Ehevertrag unterliegt strengen rechtlichen Anforderungen.

Diese Vorlage dient als Entwurfsgrundlage und stellt keine Rechtsberatung dar. Ein Ehevertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB). Lassen Sie den Entwurf von einem Notar pruefen und beurkunden.

Geprueft fuer deutsches Recht

Notarielle Beurkundung (§ 1410 BGB)

Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten notariell beurkundet wird. Der Notar hat eine Belehrungspflicht und stellt sicher, dass beide Parteien den Inhalt verstehen. Die Kosten richten sich nach dem Vermoegen der Ehegatten (GNotKG).

Kernbereichslehre des BGH

Der BGH hat eine Hierarchie der Scheidungsfolgen aufgestellt (Kernbereich): Betreuungsunterhalt > Altersunterhalt > Krankheitsunterhalt > Versorgungsausgleich > Zugewinnausgleich. Je naeher eine Regelung am Kernbereich liegt, desto strenger prueft das Gericht ihre Wirksamkeit. Ein vollstaendiger Ausschluss des Betreuungsunterhalts ist in der Regel unwirksam.

Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Ein Ehevertrag ist sittenwidrig, wenn er bei Abschluss einen Ehegatten einseitig und evident benachteiligt — z. B. bei Totalverzicht eines Partners auf alle Scheidungsfolgen. Indizien: ungleiche Verhandlungsposition, Schwangerschaft bei Abschluss, sprachliche Ueberlegenheit eines Partners.

Ausuebungskontrolle (§ 242 BGB)

Auch wenn der Vertrag bei Abschluss wirksam war, kann seine Durchsetzung im Scheidungsfall unzumutbar sein, wenn sich die Lebensverhaeltnisse wesentlich geaendert haben (z. B. Geburt gemeinsamer Kinder, lange Ehe mit einseitiger Karriereverzicht). Das Gericht passt den Vertrag dann an.

Haeufig gestellte Fragen

Jetzt Ihren Ehevertrag-Entwurf erstellen

Erstellen Sie einen professionellen Entwurf als Grundlage fuer die notarielle Beurkundung. Formular ausfuellen, Vorschau pruefen und sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos · Sofort PDF · Kein Konto erforderlich