WERKVERTRAG
Handwerksarbeit · §§ 631 Ff. BGB
BESTELLER / AUFTRAGGEBER
Stadtmuseum Wiesbaden
Friedrich-Ebert-Allee 2, 65185 Wiesbaden
Durch: Dr. Ulrike Frank, Direktorin
UNTERNEHMER / AUFTRAGNEHMER
Tischlerei Holzkunst Meier GmbH (HRB 18742 Wiesbaden)
Biebricher Allee 40, 65187 Wiesbaden
Durch: Karl-Heinz Meier, Geschaeftsfuehrer
Vertragsdatum: 15. April 2025
Handwerksarbeit · Fertigstellung: 30. September 2025
Die Parteien schliessen auf Grundlage der folgenden Bestimmungen einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung des vereinbarten Werks; der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Verguetung (§ 631 Abs. 1 BGB). Die Parteien vereinbaren:
1.
VERTRAGSGEGENSTAND
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, folgendes Werk herzustellen: Anfertigung und Einbau von 12 massgeschneiderten Vitrinengehausen aus Eichenholz fuer die Dauerausstellung "Stadtgeschichte". Das Werk gilt als ordnungsgemaess erbracht, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich fuer die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 633 BGB). Leistungsort: Stadtmuseum Wiesbaden, Friedrich-Ebert-Allee 2, 65185 Wiesbaden. Der Auftragnehmer schuldet im Gegensatz zum Dienstvertrag einen Erfolg (die Fertigstellung des Werks), nicht lediglich die Taetigkeit als solche (Abgrenzung § 631 vs. § 611 BGB).
2.
LEISTUNGSBESCHREIBUNG UND ANFORDERUNGEN
Spezifikation: Material: Eiche massiv, geoelt. Masse je Vitrine: 180 x 80 x 60 cm. Integrierte dimmbare LED-Beleuchtung mit 3000K. UV-Schutzverglasung (Klarglas 6 mm, UV-Filter > 99 %). Museumsgerechtes Schliesssystem (Sicherheitsstufe B). Sockel mit Hoehenausgleich. Lieferung, Transport und fachgerechter Einbau vor Ort.
Der Auftragnehmer fuehrt die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung einschlaegiger Normen (DIN, ISO, VDE, VDI) aus. Er ist verpflichtet, bei Anzeichen fehlerhafter Leistung seinerseits oder fehlerhafter Vorleistungen Dritter den Auftraggeber unverzueglich schriftlich in Textform hinzuweisen (Hinweispflicht, § 4 Abs. 3 VOB/B analog).
3.
AUSFUEHRUNGSFRISTEN UND TERMINE
Ausfuehrungsbeginn: 15. Mai 2025.
Fertigstellung: Das Werk ist bis spaetestens 30. September 2025 fertigzustellen und abnahmebereit bereitzustellen. Diese Frist ist verbindlich. Bei schuldhafter Ueberschreitung kommt der Auftragnehmer ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Frist verlaengert sich angemessen, soweit die Verzoegerung auf Umstaenden beruht, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. ausbleibende Mitwirkung des Auftraggebers, hoehere Gewalt, Witterung bei Bauleistungen). Entsprechende Verzoegerungen sind unverzueglich in Textform anzuzeigen.
4.
VERGUETUNG
Die Verguetung betraegt 36.000 EUR (zuzueglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer). Die Abrechnung erfolgt als Festpreis (Pauschalvertrag). Der Festpreis deckt saemtliche zur Erbringung des Werks erforderlichen Leistungen ab; Mehrmengen werden nicht gesondert verguetet, es sei denn, sie beruhen auf nachtraeglichen Aenderungswuenschen des Bestellers. Zahlungsplan: 30 % bei Auftragserteilung als Anzahlung, 40 % nach Fertigstellung in der Werkstatt und Freigabe durch den Auftraggeber, 30 % nach mangelfreier Abnahme vor Ort im Museum. Die Verguetung ist grundsaetzlich erst mit Abnahme des Werks faellig (§ 641 Abs. 1 BGB), soweit nicht ausdruecklich Abschlagszahlungen vereinbart sind. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Hoehe von 9 Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugspauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB).
5.
ABNAHME
Die Abnahme erfolgt foermlich durch gemeinsame Besichtigung und schriftliches Abnahmeprotokoll gemaess § 640 Abs. 1 BGB. Erkennbare Maengel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten; der Besteller verliert Maengelrechte bezueglich nicht geruegter erkennbarer Maengel (§ 640 Abs. 3 BGB). Teilabnahmen sind bei abgrenzbaren Werkteilen zulaessig. Die Abnahme ist nicht Gegenstand freier Dispositionsbefugnis: Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald das Werk vertragsgemaess hergestellt ist; er darf die Abnahme nur bei wesentlichen Maengeln verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unwesentliche Maengel sind im Abnahmeprotokoll vorzubehalten und nachtraeglich zu beheben.
6.
GEFAHRUEBERGANG
Die Gefahr des zufaelligen Untergangs und der zufaelligen Verschlechterung des Werks geht mit der Abnahme auf den Besteller ueber (§ 644 Abs. 1 BGB). Wird ein Werk vor der Abnahme ohne Verschulden des Unternehmers zerstoert, traegt der Unternehmer grundsaetzlich das Risiko. Kommt der Besteller in Annahmeverzug (§ 293 BGB), geht die Gefahr bereits mit dem Angebot der Abnahme auf ihn ueber (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB).
7.
MAENGELANSPRUECHE (§ 634 BGB)
Weist das Werk einen Mangel auf, stehen dem Besteller die Rechte aus § 634 BGB zu: (1) Nacherfuellung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Werks nach Wahl des Unternehmers (§ 635 BGB), (2) Selbstvornahme nach erfolglosem Fristablauf mit Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 637 BGB), (3) Ruecktritt vom Vertrag bei nicht unerheblichen Maengeln (§§ 636, 323 BGB), (4) Minderung der Verguetung (§ 638 BGB), sowie (5) Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 636, 280, 281, 283, 311a BGB). Der Unternehmer hat die zum Zweck der Nacherfuellung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen (§ 635 Abs. 2 BGB).
8.
VERJAEHRUNG DER MAENGELANSPRUECHE (§ 634A BGB)
Die Maengelansprueche des Bestellers verjaehren in 2 Jahre ab Abnahme. Bei arglistig verschwiegenen Maengeln gilt die regelmaessige Verjaehrungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis (§§ 634a Abs. 3, 195, 199 BGB); die Verjaehrung tritt jedoch nicht vor Ablauf der objektiven Frist ein. Die Verjaehrung beginnt mit der Abnahme; eine fiktive Abnahme gemaess § 640 Abs. 2 BGB steht der tatsaechlichen Abnahme gleich.
9.
KUENDIGUNG DURCH DEN BESTELLER (§ 648 BGB)
Der Besteller kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit ohne Angabe von Gruenden kuendigen (§ 648 Satz 1 BGB, sogenannte freie Kuendigung). In diesem Fall behaelt der Unternehmer den Anspruch auf die vereinbarte Verguetung, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt bzw. boeswillig zu erwerben unterlaesst (§ 648 Satz 2 BGB). Es wird vermutet, dass dem Unternehmer danach 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Verguetung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB); weitergehende oder geringere Betraege sind nachzuweisen.
10.
AUSSERORDENTLICHE KUENDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND (§ 648A BGB)
Beide Parteien koennen den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist kuendigen (§ 648a BGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der anderen Partei unter Beruecksichtigung aller Umstaende des Einzelfalls und unter Abwaegung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhaeltnisses nicht zugemutet werden kann. Die Kuendigung bedarf der Schriftform (§ 648a Abs. 3 BGB). Vor einer Kuendigung ist der anderen Partei grundsaetzlich eine angemessene Abhilfefrist zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen, soweit dies nicht entbehrlich ist.
11.
ANZAHLUNG UND ABSCHLAGSZAHLUNGEN (§ 632A BGB)
Anzahlung: Bei Auftragserteilung zahlt der Besteller eine Anzahlung in Hoehe von 30 % der vereinbarten Nettoverguetung. Die Anzahlung wird mit der Schlussrechnung verrechnet. Abschlagszahlungen (§ 632a BGB): Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen in Hoehe des Wertes der jeweils erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Die Leistungen sind durch pruefbare Aufstellung nachzuweisen (§ 632a Abs. 1 BGB). Der Besteller darf die Zahlung in Hoehe des etwaigen Mangelmindestbetrags zurueckhalten. Schlussrechnung: Nach Abnahme ist die Schlussrechnung pruefbar zu erstellen; sie ist binnen 30 Tagen zu begleichen, soweit keine berechtigten Einwendungen erhoben werden. Bei Verbraucherbauvertraegen gelten zusaetzlich die Hoechstbetraege des § 650m BGB (90 % der Gesamtverguetung).
12.
SICHERHEITEN
Sicherheitseinbehalt: Der Besteller ist berechtigt, von der Schlussabrechnungssumme einen Betrag in Hoehe von 5 % als Sicherheit fuer die ordnungsgemaesse Erfuellung der Gewaehrleistungsansprueche einzubehalten. Der Einbehalt kann durch Vorlage einer unbefristeten selbstschuldnerischen Buergschaft einer in der EU zugelassenen Bank abgeloest werden. Der Einbehalt ist verzinslich auf einem Sperrkonto anzulegen oder wird mit 2 % ueber dem Basiszinssatz verzinst.
13.
HAFTUNG
Der Auftragnehmer haftet unbeschraenkt fuer Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit sowie fuer Schaeden aus der Verletzung von Leben, Koerper und Gesundheit. Bei leichter Fahrlaessigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus uebernommener Garantie bleibt unberuehrt. Eine Freizeichnung von der Haftung fuer Vorsatz, grobe Fahrlaessigkeit oder Personenschaeden ist gemaess § 309 Nr. 7 BGB unzulaessig. Haftungshoechstgrenze: Die Haftung fuer Vermoegensschaeden aus leichter Fahrlaessigkeit ist pro Schadensfall auf 1.000.000 EUR begrenzt. Dieser Betrag entspricht der branchenueblichen Deckungssumme einer Betriebshaftpflichtversicherung und ist sachlich gerechtfertigt.
14.
GEHEIMHALTUNG
Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugaenglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fuer weitere drei (3) Jahre fort. Geschaeftsgeheimnisse im Sinne des Geschaeftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) bleiben ueber diese Frist hinaus geschuetzt, solange sie den Status eines Geschaeftsgeheimnisses (§ 2 GeschGehG) behalten.
15.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand: Fuer alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wiesbaden vereinbart, sofern beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen des oeffentlichen Rechts sind (§ 38 Abs. 1 ZPO); bei Verbraucherbeteiligung gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Schriftform (§ 126 BGB): Aenderungen, Ergaenzungen und Nebenabreden beduerfen der Schriftform. Dies gilt auch fuer die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt (§ 306 BGB). Abtretung: Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulaessig (§ 399 BGB).
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
BESTELLER / AUFTRAGGEBER
Dr. Ulrike Frank
Direktorin
Stadtmuseum Wiesbaden
Datum: ____________________
UNTERNEHMER / AUFTRAGNEHMER
Karl-Heinz Meier
Geschaeftsfuehrer
Tischlerei Holzkunst Meier GmbH
Datum: ____________________