WERKSTUDENTENVERTRAG
Beschaeftigung Als Werkstudent/in Gemaess § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
ARBEITGEBER
Spree Analytics GmbH
Revaler Strasse 99, 10245 Berlin
Durch: Dr. Miriam Kohl, Head of Engineering
WERKSTUDENT/IN
Jonas Albrecht
Hermannstrasse 212, 12049 Berlin
Beginn: 1. April 2025
15 Std./Woche · Stundenlohn 15,00 EUR
Zwischen Spree Analytics GmbH (nachfolgend „Arbeitgeber“) und Jonas Albrecht, geboren am 11. Maerz 2002, immatrikuliert an der Technische Universitaet Berlin im Studiengang Informatik (B.Sc.) (Matrikelnummer: 0423987) — nachfolgend „Werkstudent/in“ — wird nachstehender Werkstudentenvertrag geschlossen. Die Parteien sind sich darueber einig, dass die Beschaeftigung das Werkstudentenprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in Anspruch nehmen soll.
1.
VERTRAGSGEGENSTAND
Gegenstand dieses Vertrages ist die Beschaeftigung des Werkstudenten / der Werkstudentin waehrend der Dauer seines / ihres Studiums. Die Beschaeftigung erfolgt als ordentlich Studierende/r im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 SGB III, um den beduerfnismaessigen Ausgleich zwischen Studium und Erwerbstaetigkeit zu ermoeglichen. Das Studium bleibt die Haupttaetigkeit und steht im Vordergrund; die Erwerbstaetigkeit tritt zeitlich und inhaltlich dahinter zurueck.
2.
STUDENTENSTATUS UND NACHWEISPFLICHTEN
Der / Die Werkstudent/in versichert, ordentlich an einer Hochschule immatrikuliert zu sein und das Studium als Haupttaetigkeit auszuueben. Eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung wird dem Arbeitgeber vor Arbeitsaufnahme und danach zu jedem Semesterbeginn (spaetestens innerhalb von vier Wochen nach Semesterbeginn) unaufgefordert vorgelegt. Der / Die Werkstudent/in verpflichtet sich, den Arbeitgeber unverzueglich schriftlich zu informieren bei: (a) Exmatrikulation oder Beendigung des Studiums, (b) Beurlaubung oder Urlaubssemester, (c) Wechsel des Studiengangs oder der Hochschule, (d) Aufnahme eines Doppelstudiums oder einer sonstigen zeitlich konkurrierenden Haupttaetigkeit. Entfaellt der Studentenstatus, so entfaellt zeitgleich das Werkstudentenprivileg; es entsteht dann regulaere Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen ab Beginn der Statusaenderung.
3.
TAETIGKEIT UND ARBEITSORT
Der / Die Werkstudent/in wird als Werkstudent Softwareentwicklung am Arbeitsort Berlin beschaeftigt. Die Taetigkeit umfasst: Mitarbeit in der Backend-Entwicklung (Python / TypeScript), Implementation von Datenanalyse-Pipelines, Erstellung automatisierter Tests, Unterstuetzung im Code-Review und bei der Dokumentation. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem / der Werkstudent/in andere gleichwertige Taetigkeiten zuzuweisen, die dessen / deren Kenntnissen und Faehigkeiten entsprechen, soweit dies zumutbar ist und der Studien- und Werkstudentenzweck gewahrt bleibt.
4.
DAUER DES ARBEITSVERHAELTNISSES
Das Arbeitsverhaeltnis beginnt am 1. April 2025 und ist befristet bis zum 31. Maerz 2026. Es endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kuendigung bedarf. Das Arbeitsverhaeltnis endet spaetestens mit Exmatrikulation oder mit Wegfall des Werkstudentenstatus, ohne dass es einer gesonderten Kuendigung bedarf (aufloesende Bedingung gemaess § 158 Abs. 2 BGB), sofern die Parteien hierueber eine schriftliche Vereinbarung treffen.
5.
PROBEZEIT
Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Waehrend der Probezeit kann das Arbeitsverhaeltnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekuendigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit darf die gesetzliche Hoechstdauer von sechs Monaten nicht ueberschreiten.
6.
ARBEITSZEIT UND WERKSTUDENTENPRIVILEG
Die regelmaessige woechentliche Arbeitszeit betraegt waehrend der Vorlesungszeit 15 Stunden und darf die Grenze von 20 Wochenstunden gemaess § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V waehrend der Vorlesungszeit grundsaetzlich nicht ueberschreiten. Die Einhaltung dieser Grenze ist zwingende Voraussetzung fuer das Werkstudentenprivileg (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit). Waehrend der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ist eine voruebergehende Ausweitung zulaessig; dabei ist jedoch die sogenannte 26-Wochen-Regel zu beachten: Werden mehr als 20 Wochenstunden laenger als 26 Wochen im Zeitjahr ueberschritten, entfaellt das Werkstudentenprivileg. Es gelten im Uebrigen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
7.
VERGUETUNG
Der / Die Werkstudent/in erhaelt einen Stundenlohn von 15,00 EUR brutto. Die Verguetung wird monatlich abgerechnet und jeweils am Monatsende auf das vom Werkstudenten / der Werkstudentin benannte Konto ueberwiesen. Der gesetzliche Mindestlohn gemaess § 1 MiLoG wird in jedem Fall eingehalten. Die Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG werden durch den Arbeitgeber erfuellt; der / die Werkstudent/in wirkt daran durch ordnungsgemaesse Zeiterfassung mit.
8.
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHER STATUS
Aufgrund des Werkstudentenstatus ist der / die Werkstudent/in gemaess § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung (abgeleitet aus § 20 SGB XI) und gemaess § 27 Abs. 4 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht hingegen grundsaetzlich Versicherungspflicht; die Beitraege tragen Arbeitgeber und Werkstudent/in jeweils zur Haelfte. Der Arbeitgeber meldet das Beschaeftigungsverhaeltnis bei der zustaendigen Einzugsstelle; der / die Werkstudent/in teilt unverzueglich etwaige Aenderungen der Krankenkassenzugehoerigkeit oder seines / ihres Status mit.
9.
URLAUB
Der / Die Werkstudent/in hat Anspruch auf 10 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr, anteilig berechnet entsprechend der tatsaechlichen Arbeitstage pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub gemaess § 3 BUrlG (24 Werktage bei Sechs-Tage-Woche bzw. 20 Arbeitstage bei Fuenf-Tage-Woche, jeweils pro vollem Kalenderjahr) bleibt unberuehrt. Urlaubsantraege sind fruehzeitig zu stellen; Pruefungszeiten und Semesterferien werden bei der Planung im Rahmen des Zumutbaren beruecksichtigt.
10.
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
Im Falle der Arbeitsunfaehigkeit durch Krankheit ist der Arbeitgeber unverzueglich, spaetestens zu Arbeitsbeginn des ersten Krankheitstages, zu benachrichtigen. Eine aerztliche Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung ist spaetestens ab dem vierten Kalendertag der Arbeitsunfaehigkeit vorzulegen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Seit dem 1. Januar 2023 erfolgt die Uebermittlung der Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung fuer gesetzlich Versicherte elektronisch (eAU). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht gemaess § 3 EFZG fuer bis zu sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhaeltnis ununterbrochen laenger als vier Wochen besteht.
11.
KUENDIGUNG
Das Arbeitsverhaeltnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende gekuendigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Waehrend einer vereinbarten Probezeit betraegt die Kuendigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Jede Kuendigung bedarf der Schriftform gemaess § 623 BGB; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur ausserordentlichen Kuendigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberuehrt.
12.
VERSCHWIEGENHEIT UND GEHEIMHALTUNG
Der / Die Werkstudent/in verpflichtet sich, ueber alle ihm / ihr waehrend der Taetigkeit bekannt werdenden Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Angelegenheiten des Arbeitgebers und seiner Geschaeftspartner Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses fort. Geschaeftsunterlagen aller Art, einschliesslich persoenlicher Aufzeichnungen ueber betriebliche Angelegenheiten, sind Eigentum des Arbeitgebers; sie sind bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses vollstaendig herauszugeben. Unberuehrt bleiben gesetzlich zugelassene Offenlegungen, insbesondere nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
13.
DATENSCHUTZ
Die Parteien behandeln personenbezogene Daten gemaess Art. 5 und 6 DSGVO sowie dem BDSG. Der Arbeitgeber verarbeitet Beschaeftigtendaten nur, soweit dies fuer die Durchfuehrung des Arbeitsverhaeltnisses erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, § 26 BDSG). Der / Die Werkstudent/in verpflichtet sich, ihm / ihr bekannt werdende personenbezogene Daten Dritter ausschliesslich im Rahmen der uebertragenen Aufgaben zu verwenden und unterzeichnet auf Verlangen eine gesonderte Verpflichtungserklaerung auf das Datengeheimnis.
14.
ARBEITSERGEBNISSE, URHEBERRECHTE UND ERFINDUNGEN
Saemtliche im Rahmen der Werkstudententaetigkeit entstehenden Arbeitsergebnisse, einschliesslich urheberrechtlich geschuetzter Werke, Computerprogramme (§ 69b UrhG), Entwuerfe und sonstiger Schutzgegenstaende, stehen ausschliesslich dem Arbeitgeber zu, soweit sie in Erfuellung der uebertragenen Aufgaben geschaffen werden. Der / Die Werkstudent/in raeumt dem Arbeitgeber saemtliche hierfuer erforderlichen Nutzungsrechte raeumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschraenkt sowie ausschliesslich ein. Fuer Diensterfindungen gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) entsprechend.
15.
BESTANDSGEFAEHRDUNG BEI STATUSAENDERUNG
Die Parteien sind sich einig, dass die sozialversicherungsrechtliche Behandlung als Werkstudent/in unmittelbar an den Studierendenstatus gekoppelt ist. Bei Exmatrikulation, Urlaubssemester, Beurlaubung vom Studium oder bei Ueberschreitung der 26-Wochen-Grenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) entfaellt das Werkstudentenprivileg. Der / Die Werkstudent/in haftet dem Arbeitgeber fuer eventuelle Nachforderungen der Einzugsstelle aus fehlerhaften Statusangaben. Ab dem Zeitpunkt der Statusaenderung unterliegt das Beschaeftigungsverhaeltnis der vollen Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen. Der / Die Werkstudent/in wird hiermit ausdruecklich auf diese Rechtsfolgen hingewiesen.
16.
ARBEITSZEITDOKUMENTATION
Der / Die Werkstudent/in verpflichtet sich, die taeglich geleisteten Arbeitsstunden lueckenlos zu dokumentieren (Beginn, Ende, Pausen) und die monatliche Arbeitszeitaufzeichnung dem Arbeitgeber bis spaetestens zum dritten Arbeitstag des Folgemonats vorzulegen. Der Arbeitgeber erfuellt damit die Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG sowie die sich aus der EuGH-Rechtsprechung (C-55/18 „CCOO“) ergebenden Anforderungen an ein objektives Arbeitszeitsystem. Bei absehbarer Ueberschreitung der 20-Stunden-Grenze waehrend der Vorlesungszeit ist der Arbeitgeber unverzueglich zu informieren.
17.
SEMESTERFERIEN-REGELUNG
Waehrend der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) kann die woechentliche Arbeitszeit auf bis zu 20 Stunden erhoeht werden. Die Erhoehung der Wochenstunden auf bis zu 20 Stunden in den Semesterferien wird mindestens zwei Wochen vorher einvernehmlich abgestimmt. Ein Rechtsanspruch auf erhoehte Arbeitszeit besteht nicht. Hinweis: Gemaess der 26-Wochen-Regel darf die Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden/Woche innerhalb eines Zeitjahres nicht laenger als 26 Wochen ueberschritten werden, da andernfalls das Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) entfaellt und die volle Sozialversicherungspflicht eintritt.
18.
FREISTELLUNG FUER PRUEFUNGEN UND LEHRVERANSTALTUNGEN
Der Arbeitgeber gewaehrt dem / der Werkstudent/in auf schriftlichen Antrag eine unbezahlte Freistellung fuer Klausuren, muendliche Pruefungen und verpflichtende Pruefungsvorbereitungen (z.B. Kolloquien). Der Pruefungsplan ist mindestens vier Wochen vor dem Pruefungstermin vorzulegen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung besteht nicht; die Freistellung ist freiwillige Leistung des Arbeitgebers und dient dem Ausgleich zwischen Studium und Arbeit. Im Rahmen der Freistellung koennen Arbeitszeiten durch einvernehmliche Vereinbarung vor- oder nachgeholt werden.
19.
FORTBILDUNGEN UND SCHULUNGEN
Der Arbeitgeber kann den / die Werkstudent/in zu betrieblichen Schulungen und Fortbildungen heranziehen, soweit diese der Taetigkeit dienen und zeitlich zumutbar sind. Die Teilnahme gilt grundsaetzlich als Arbeitszeit und wird entsprechend verguetet. Die Kosten verpflichtender Fortbildungen traegt der Arbeitgeber. Bei freiwilligen Fortbildungen mit erheblichem wirtschaftlichem Wert fuer den / die Werkstudent/in koennen die Parteien eine gesonderte Rueckzahlungsklausel (Bindungsdauer und gestaffelte Rueckzahlung nach BAG-Rechtsprechung) schriftlich vereinbaren.
20.
UEBERNAHME NACH STUDIENABSCHLUSS
Die Parteien sind sich einig, dass nach erfolgreichem Studienabschluss eine Uebernahme des / der Werkstudent/in in ein regulaeres Arbeitsverhaeltnis bei der entsprechenden Fachabteilung des Arbeitgebers angestrebt wird, sofern ein geeigneter Bedarf besteht. Ein Rechtsanspruch auf Uebernahme besteht nicht; die konkreten Konditionen eines etwaigen Anschlussarbeitsverhaeltnisses werden rechtzeitig vor Beendigung des Studiums in einem gesonderten Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart.
21.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
Dem Werkstudenten wird ein Laptop gestellt; mobile Arbeit ist nach Absprache moeglich.
22.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch fuer die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt. Nachweisgesetz: Die wesentlichen Vertragsbedingungen gemaess § 2 NachwG sind in diesem Vertrag enthalten; eine gesonderte Niederschrift ist entbehrlich. Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich deutsches Recht. Gerichtsstand: Gerichtsstand ist der Sitz des Arbeitgebers, soweit gesetzlich zulaessig (§ 48 ArbGG).
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ARBEITGEBER
Dr. Miriam Kohl
Head of Engineering
Spree Analytics GmbH
Datum: ____________________
WERKSTUDENT/IN
Jonas Albrecht
Datum: ____________________