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Kostenlose Vergleichsvereinbarung Vorlage

Eine Vergleichsvereinbarung beendet einen Rechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach § 779 BGB — sofort als PDF herunterladen.

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VERGLEICHSVEREINBARUNG
Werkvertragsstreit  ·  Gemaess § 779 BGB
PARTEI 1 · AUFTRAGGEBERIN
TechStart GmbH
Innovationsstrasse 5, 10115 Berlin
PARTEI 2 · AUFTRAGNEHMER
Markus Klein
Kreuzbergstrasse 20, 10965 Berlin
Werkvertragsstreit · Berlin, 15. Maerz 2025
Vergleichsbetrag: 8.000 EUR
Diese Vergleichsvereinbarung (nachfolgend „Vergleich“) wird geschlossen am 15. Maerz 2025 zwischen TechStart GmbH und Markus Klein. Die Parteien beabsichtigen, den nachfolgend beschriebenen Streit im Wege des gegenseitigen Nachgebens gemaess § 779 BGB beizulegen und vereinbaren Folgendes:
1.
STREITGEGENSTAND
Zwischen den Parteien besteht Streit ueber Folgendes: Streit ueber die Verguetung aus dem Werkvertrag vom 5. Januar 2024 (Rechnung Nr. FK-2024-089 ueber 12.000 EUR netto). Die TechStart GmbH beanstandet die Qualitaet der erbrachten Programmierleistungen und verweigert die Zahlung; Herr Klein behauptet ordnungsgemaesse Leistungserbringung und fordert den Rechnungsbetrag vollstaendig ein.. Die Parteien sind sich darueber im Unklaren, ob und in welchem Umfang der strittige Anspruch besteht bzw. begruendet ist. Zur Vermeidung eines langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreits entscheiden sich die Parteien zu einer einvernehmlichen Regelung im Wege eines aussergerichtlichen Vergleichs (§ 779 Abs. 1 BGB).
2.
SACHVERHALT
Herr Klein wurde im Januar 2024 mit der Entwicklung eines Kundenportals beauftragt. Nach Abnahme der Teilleistungen im September 2024 ruegte die TechStart GmbH mehrere Maengel (Performance-Probleme, fehlerhafte Logik in zwei Modulen). Herr Klein hat einzelne Maengel behoben, weitere bestreitet er. Es ergingen drei Mahnungen. Die vorstehende Darstellung dient ausschliesslich der Identifizierung des Streitgegenstandes; sie begruendet keine tatsaechlichen oder rechtlichen Anerkennungen ueber den Inhalt dieses Vergleichs hinaus.
3.
VERGLEICHSINHALT UND GEGENSEITIGES NACHGEBEN
Die Parteien einigen sich im Wege des gegenseitigen Nachgebens wie folgt: Die TechStart GmbH zahlt an Herrn Klein einen Vergleichsbetrag von 8.000 EUR (brutto inkl. 19% USt). Im Gegenzug verzichtet Herr Klein endgueltig und unwiderruflich auf alle weiteren Forderungen aus dem Werkvertrag vom 5. Januar 2024. Der Quellcode und die Arbeitsergebnisse werden mit der Zahlung endgueltig auf die TechStart GmbH uebertragen. Alle gegenseitigen Ruegen und Anspruechen aus dem Vertragsverhaeltnis gelten als erledigt.. Beide Parteien erkennen ausdruecklich an, dass dieser Vergleich eine Regelung im Sinne des § 779 BGB darstellt und ein gegenseitiges Nachgeben beinhaltet. Keine Partei anerkennt dadurch den vom Gegner behaupteten Rechtsstandpunkt oder Sachverhalt als zutreffend; der Vergleich bezweckt allein die Streitbeilegung.
4.
ZAHLUNG
Die vereinbarte Vergleichszahlung in Hoehe von 8.000 EUR (in Worten: 8.000 Euro) ist per Ueberweisung auf IBAN DE12 3456 7890 1234 5678 90 bis spaetestens zum 31. Maerz 2025 zu leisten. Bei Verzug gilt § 286 BGB; Verzugszinsen fallen in gesetzlicher Hoehe nach § 288 BGB an. Erst mit vollstaendigem Zahlungseingang tritt die Erledigungs- und Abgeltungswirkung dieses Vergleichs ein.
5.
ABGELTUNG UND ERLEDIGUNG
Mit der Erfuellung dieses Vergleichs sind saemtliche wechselseitigen Ansprueche der Parteien aus dem oben genannten Streitverhaeltnis — gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, ob faellig oder nicht, und unabhaengig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht werden koennten — vollstaendig und endgueltig abgegolten und erledigt. Die Parteien verzichten wechselseitig auf alle weiteren Ansprueche im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Dieser Verzicht erstreckt sich auf alle Rechtsnachfolger der Parteien.
6.
VOLLSTRECKBARKEIT
Der Zahlungspflichtige unterwirft sich hinsichtlich der in § 4 vereinbarten Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Diese Vereinbarung begruendet nach notarieller Beurkundung einen vollstreckbaren Titel, aus dem unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ohne dass zuvor ein weiteres Erkenntnisverfahren erforderlich waere. Beurkundender Notar: Dr. Clara Vogt, Notariat Berlin-Mitte. Die Vollstreckungsklausel wird erteilt, sobald der Anspruch faellig ist und Verzug eingetreten ist.
7.
VERTRAULICHKEIT
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, ueber den Inhalt dieses Vergleichs und die diesem zugrunde liegenden Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. Die Vertraulichkeitspflicht umfasst insbesondere den vereinbarten Vergleichsbetrag und die konkreten Vergleichsmodalitaeten. Im Einzelnen gilt: Vertraulich sind insbesondere der Vergleichsbetrag, die diesem zugrunde liegenden Verhandlungen sowie die konkreten Leistungsruegen.. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht gegenueber (a) Steuerberatern, Wirtschaftspruefern und Rechtsanwaelten der jeweiligen Partei, (b) behoerdlichen oder gerichtlichen Stellen, soweit eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, und (c) im Rahmen von Vollstreckungsverfahren. Verstoesse gegen die Vertraulichkeitspflicht koennen Schadensersatzansprueche nach § 280 Abs. 1 BGB begruenden.
8.
ANFECHTUNG UND GESCHAEFTSGRUNDLAGE
Die Parteien sind sich darueber einig, dass der Vergleich gemaess § 779 Abs. 2 BGB unwirksam ist, wenn sich der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein wuerde. Eine Anfechtung wegen Irrtums nach §§ 119 ff. BGB wird ausdruecklich ausgeschlossen, soweit sich der Irrtum auf den Inhalt des Vergleichs bezieht. Die Grundsaetze ueber den Wegfall oder die Stoerung der Geschaeftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben unberuehrt, setzen jedoch eine wesentliche Aenderung der Verhaeltnisse voraus, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war.
9.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vergleich unterliegt ausschliesslich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulaessig (§ 38 ZPO), ist Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich Berlin. Sollten die Voraussetzungen des § 38 ZPO nicht vorliegen, gelten die gesetzlichen Zustaendigkeitsregeln.
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gesamte Vereinbarung: Dieser Vergleich stellt die abschliessende Regelung der Parteien bezueglich des Streitgegenstandes dar und ersetzt alle vorherigen muendlichen oder schriftlichen Absprachen. Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen beduerfen der Schriftform; dies gilt auch fuer die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses (§ 126 BGB). Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so beruehrt dies die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt (§ 306 BGB analog). Kosten: Jede Partei traegt ihre eigenen Rechtsverfolgungs-, Beratungs- und Notarkosten selbst, soweit nicht ausdruecklich anders vereinbart. Ausfertigung: Dieser Vergleich ist in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet, von denen jede Partei eine erhaelt.
Ort: Berlin
Datum: 15. Maerz 2025 · Recht: Berlin
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
PARTEI 1 · AUFTRAGGEBERIN
TechStart GmbH
Datum: ____________________
PARTEI 2 · AUFTRAGNEHMER
Markus Klein
Datum: ____________________

Was ist eine Vergleichsvereinbarung?

Eine Vergleichsvereinbarung ist ein Vertrag, durch den die Parteien einen Streit oder die Ungewissheit ueber ein Rechtsverhaeltnis durch gegenseitiges Nachgeben beilegen (§ 779 BGB). Sie ist das zentrale Instrument der aussergerichtlichen Streitbeilegung im deutschen Recht.

Wesentliches Merkmal des Vergleichs ist das gegenseitige Nachgeben: Jede Partei muss von ihrer bisherigen Position abruecken. Gibt nur eine Seite nach, liegt kein Vergleich, sondern ein Anerkenntnis oder Verzicht vor. Der Vergleich kann gerichtlich (Prozessvergleich, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder aussergerichtlich geschlossen werden.

Ein aussergerichtlicher Vergleich bietet erhebliche Vorteile: Er spart Gerichts- und Anwaltskosten, beschleunigt die Loesung, wahrt Geschaeftsbeziehungen und vermeidet die Unsicherheit eines Gerichtsverfahrens. Er kann alle streitigen Punkte umfassend regeln und eine Abgeltungsklausel enthalten.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Elemente einer Vergleichsvereinbarung ab.

Parteien der Vereinbarung

Vollstaendige Angaben zu beiden Parteien — Name, Anschrift, ggf. Vertreter.

Sachverhalt

Darstellung des zugrunde liegenden Streitverhaeltnisses oder der Ungewissheit.

Vergleichsloesung

Die einvernehmliche Loesung — Zahlungen, Handlungen, Unterlassungen oder Anerkentnisse.

Abgeltungsklausel

Erklaerung, dass mit Erfuellung des Vergleichs alle wechselseitigen Ansprueche abgegolten sind.

Zahlungsmodalitaeten

Hoehe, Frist und Zahlungsweise einer vereinbarten Vergleichssumme.

Vertraulichkeit

Optionale Vertraulichkeitsklausel — die Parteien vereinbaren Stillschweigen ueber den Vergleichsinhalt.

Kostenregelung

Vereinbarung ueber die Tragung der bisherigen und kuenftigen Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten).

Unterschriften

Eigenhaendige Unterschriften beider Parteien mit Datum.

So erstellen Sie eine Vergleichsvereinbarung

In fuenf Schritten zu Ihrer Vergleichsvereinbarung.

  1. 1

    Parteien eintragen

    Geben Sie die vollstaendigen Daten beider Parteien ein.

  2. 2

    Sachverhalt schildern

    Beschreiben Sie den zugrunde liegenden Streit oder die Ungewissheit.

  3. 3

    Vergleichsloesung definieren

    Formulieren Sie die einvernehmliche Loesung — Zahlungen, Handlungen, Verzichte.

  4. 4

    Nebenregelungen treffen

    Vereinbaren Sie Abgeltungsklausel, Vertraulichkeit und Kostenregelung.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben, laden Sie die Vereinbarung als PDF herunter und lassen Sie sie von beiden Parteien unterschreiben.

Rechtliche Hinweise

Bei einer Vergleichsvereinbarung sind folgende rechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Gesetzliche Grundlage (§ 779 BGB)

Der Vergleich setzt gegenseitiges Nachgeben voraus. Er ist unwirksam, wenn der Sachverhalt, den die Parteien als Grundlage angenommen haben, nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden waere.

Formfreiheit

Ein aussergerichtlicher Vergleich ist grundsaetzlich formfrei. Fuer die Beweissicherung empfiehlt sich die Schriftform. Betrifft der Vergleich Grundstuecke, ist notarielle Beurkundung erforderlich.

Vollstreckbarkeit

Ein aussergerichtlicher Vergleich ist kein vollstreckbarer Titel. Fuer die Zwangsvollstreckung muss er in einen vollstreckbaren Titel umgewandelt werden — durch Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO), notarielle Urkunde oder gerichtlichen Vergleich.

Abgeltungsklausel

Die Abgeltungsklausel beendet den Streit abschliessend. Nach ihrer Vereinbarung koennen keine weiteren Ansprueche aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt geltend gemacht werden. Sie sollte klar und umfassend formuliert sein.

Haeufig gestellte Fragen

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