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Kostenlose Vereinssatzung Vorlage

Die Vereinssatzung ist die Verfassung Ihres Vereins und Voraussetzung fuer die Eintragung. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage — sofort als PDF herunterladen.

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SATZUNG
Gruener Campus Freiburg  ·  Freiburg Im Breisgau
Die Gruendungsmitglieder haben am 1. Mai 2025 in Freiburg im Breisgau folgende Satzung beschlossen. Der Verein soll in das Vereinsregister beim zustaendigen Amtsgericht eingetragen werden; mit Eintragung fuehrt er den Namenszusatz „e.V.“ (§ 65 BGB).
1.
NAME, SITZ UND GESCHAEFTSJAHR
(1) Der Verein fuehrt den Namen Gruener Campus Freiburg. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhaelt der Name den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

(3) Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Eintragung als rechtsfaehiger Verein erfolgt gemaess §§ 56, 57 BGB; bei Eintragung sind mindestens sieben (7) Mitglieder erforderlich.
2.
ZWECK DES VEREINS
(1) Zweck des Vereins ist die Foerderung des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes sowie der Bildung nachhaltiger Lebensweisen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Betrieb von Gemeinschaftsgaerten, Durchfuehrung von Umweltbildungsprojekten an Schulen und Universitaeten, Organisation von Informationsveranstaltungen und Workshops, Oeffentlichkeitsarbeit.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3.
GEMEINNUETZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbeguenstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).

(2) Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

(3) Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO).

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

(5) Ueber Zuwendungen an den Verein stellt der Vorstand Zuwendungsbestaetigungen nach amtlichem Muster aus, sobald der Verein vom Finanzamt als gemeinnuetzig anerkannt ist.
4.
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins koennen natuerliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstuetzen (§ 58 BGB).

(2) Ueber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; die Ablehnung muss nicht begruendet werden.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Annahmeerklaerung. Minderjaehrige beduerfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(4) Der Verein kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen; Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5.
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch (a) Austritt, (b) Ausschluss, (c) Tod einer natuerlichen Person bzw. Aufloesung einer juristischen Person oder (d) Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklaerung gegenueber dem Vorstand mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende des Geschaeftsjahres (§ 39 BGB).

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist durch Beschluss des Vorstands zulaessig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoesst. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehoer). Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann das Mitglied binnen eines Monats Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgueltig entscheidet.

(4) Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags laenger als sechs (6) Monate im Rueckstand ist.

(5) Mit dem Ausscheiden erloeschen alle Rechte gegenueber dem Verein; bereits gezahlte Beitraege werden nicht erstattet.
6.
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Angeboten des Vereins teilzunehmen sowie von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

(2) Jedes volljaehrige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht uebertragbar; Stimmrechtsvollmachten sind unzulaessig, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, (a) die Vereinsinteressen zu foerdern und zu wahren, (b) die festgesetzten Beitraege rechtzeitig zu entrichten, (c) Adress- und Kontaktaenderungen unverzueglich mitzuteilen.
7.
MITGLIEDSBEITRAEGE
(1) Die Mitglieder zahlen 60,00 EUR. Die Hoehe und Faelligkeit werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt; bis zum ersten Beschluss betraegt der Beitrag 60,00 EUR.

(2) Die Beitraege sind jaehrlich im Voraus zu entrichten. Der Einzug kann per SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen; die erforderliche Einwilligung wird mit der Beitrittserklaerung eingeholt.

(3) Der Vorstand kann in begruendeten Einzelfaellen Beitraege stunden, reduzieren oder erlassen.
8.
ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand (§§ 26, 27 BGB);
(b) die Mitgliederversammlung (§§ 32 ff. BGB).

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss weitere Organe, insbesondere Beiraete oder Ausschuesse, einrichten.
9.
VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Personen: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftfuehrer/in.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jede/r ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung fuer die Dauer von 2 Jahren gewaehlt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulaessig.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand fuer die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kooptieren. Die Kooptation bedarf der Bestaetigung durch die naechste Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand fuehrt die Geschaefte des Vereins ehrenamtlich, sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschliesst.
10.
AUFGABEN DES VORSTANDS
Der Vorstand ist fuer alle Angelegenheiten des Vereins zustaendig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ uebertragen sind. Zu seinen Aufgaben gehoeren insbesondere:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(b) Ausfuehrung der Beschluesse der Mitgliederversammlung;
(c) Verwaltung des Vereinsvermoegens und Erstellung des Jahresabschlusses;
(d) Beschlussfassung ueber Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern;
(e) Erlass von Ordnungen (Beitrags-, Geschaefts-, Datenschutzordnung) im Rahmen der Satzung.

Der Vorstand ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschluesse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
11.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jaehrlich im ersten Halbjahr des Geschaeftsjahres statt (§ 32 BGB).

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform (per Post oder E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse) unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Fuer die Rechtzeitigkeit ist die Absendung an die zuletzt mitgeteilte Adresse massgeblich.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Ruecksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfaehig, wenn sie ordnungsgemaess einberufen wurde.

(4) Beschluesse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gueltigen Stimmen gefasst; Enthaltungen und ungueltige Stimmen werden nicht mitgezaehlt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Zustaendigkeiten der Mitgliederversammlung sind insbesondere: Wahl und Entlastung des Vorstands, Genehmigung des Jahresabschlusses, Festsetzung der Beitraege, Beschluss ueber Satzungsaenderungen und Aufloesung.
12.
AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gruende vom Vorstand verlangt wird (§ 37 BGB). Fuer die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
13.
BEURKUNDUNG DER BESCHLUESSE
Ueber den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollfuehrer/in zu unterzeichnen ist (§ 36 BGB). Das Protokoll soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschluesse und das jeweilige Abstimmungsergebnis.
14.
SATZUNGSAENDERUNG
(1) Satzungsaenderungen beduerfen einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen gueltigen Stimmen (§ 33 Abs. 1 BGB). Sie koennen nur beschlossen werden, wenn die Aenderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekuendigt und der Wortlaut der vorgeschlagenen Aenderung beigefuegt war.

(2) Aenderungen des Vereinszwecks beduerfen der Zustimmung aller Mitglieder (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB); die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(3) Satzungsaenderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehoerden aus formalen Gruenden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Aenderungen sind den Mitgliedern auf der naechsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
15.
KASSENPRUEFER / RECHNUNGSPRUEFER
(1) Die Mitgliederversammlung waehlt fuer die Dauer von zwei (2) Jahren zwei Kassenpruefer/innen. Diese duerfen nicht dem Vorstand angehoeren und auch nicht Angestellte des Vereins sein.

(2) Die Kassenpruefer/innen pruefen einmal jaehrlich die Kassenfuehrung und die Buchhaltung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie beantragen bei einwandfreier Fuehrung die Entlastung des Vorstands.

(3) Den Kassenpruefern/innen sind alle erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung zu stellen; sie haben jederzeit das Recht auf Einsicht in die Kassenfuehrung.
16.
EHRENAMTSPAUSCHALE UND AUFWANDSENTSCHAEDIGUNG
(1) Vorstandsmitglieder und fuer den Verein taetige Mitglieder koennen auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Verguetung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bzw. § 3 Nr. 26 EStG (Uebungsleiterpauschale) erhalten.

(2) Die Zahlung einer Verguetung ist nur zulaessig, wenn sie durch ausdruecklichen Beschluss der Mitgliederversammlung legitimiert wurde und die Gemeinnuetzigkeit des Vereins nicht gefaehrdet (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

(3) Unabhaengig davon haben alle Mitglieder Anspruch auf Erstattung nachgewiesener und erforderlicher Auslagen, die im Auftrag des Vereins entstanden sind.
17.
DATENSCHUTZ
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschliesslich nach Massgabe der DSGVO und des BDSG. Rechtsgrundlage ist die Vertragserfuellung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

(2) Soweit der Verein mehr als zwanzig (20) Personen staendig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschaeftigt, bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO).

(3) Naeheres regelt eine vom Vorstand zu erlassende Datenschutzordnung, die den Mitgliedern zugaenglich zu machen ist. Den betroffenen Mitgliedern stehen die Rechte aus Art. 15-21 DSGVO zu.
18.
AUFLOESUNG DES VEREINS
(1) Die Aufloesung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen gueltigen Stimmen beschlossen werden (§ 41 BGB).

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (§§ 47 ff. BGB).

(3) Bei Aufloesung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeguenstigter Zwecke faellt das Vermoegen des Vereins an Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Baden-Wuerttemberg e.V., Tuebinger Strasse 15, 70178 Stuttgart, die/der es unmittelbar und ausschliesslich fuer gemeinnuetzige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO). Beschluesse ueber die kuenftige Verwendung des Vermoegens duerfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgefuehrt werden (§ 61 AO).
19.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN / INKRAFTTRETEN
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchfuehrbar sein oder werden, so wird dadurch die Gueltigkeit der uebrigen Bestimmungen nicht beruehrt (§ 139 BGB analog). Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt.

(2) Diese Satzung wurde von der Gruendungsversammlung am 1. Mai 2025 in Freiburg im Breisgau beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Die Gruendungsmitglieder bekraeftigen den Vereinsgruendungswillen durch ihre Unterschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
GRUENDUNGSMITGLIED 1
Datum: ____________________
GRUENDUNGSMITGLIED 2
Datum: ____________________
GRUENDUNGSMITGLIED 3
Datum: ____________________
GRUENDUNGSMITGLIED 4
Datum: ____________________

Was ist eine Vereinssatzung?

Die Vereinssatzung ist das grundlegende Regelwerk eines Vereins — vergleichbar mit einer Verfassung. Sie legt Zweck, Organisation, Mitgliedschaft und Entscheidungsfindung fest. Fuer die Eintragung ins Vereinsregister (e.V.) muss die Satzung bestimmte Mindestinhalte nach § 57 BGB aufweisen.

Die Satzung muss enthalten: Vereinszweck, Name und Sitz, Regelungen zum Ein- und Austritt von Mitgliedern, Mitgliedsbeitraege, Bildung des Vorstands und Einberufung der Mitgliederversammlung. Fuer die Gemeinnuetzigkeit muessen zusaetzlich die Anforderungen der §§ 51-68 AO erfuellt sein.

Unsere Vorlage beruecksichtigt die Anforderungen des Vereinsregisters und des Finanzamts fuer die Gemeinnuetzigkeit. Sie eignet sich fuer Sportvereine, Kulturvereine, Foerdervereine, soziale Vereine und andere Vereinsarten.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vereinssatzung deckt alle Pflichtinhalte und praxisrelevanten Regelungen ab.

Name, Sitz und Zweck

Vereinsname mit e.V.-Zusatz, Sitz und ausfuehrliche Zweckbeschreibung.

Gemeinnuetzigkeit

Standardklauseln fuer die Anerkennung der Gemeinnuetzigkeit nach §§ 51-68 AO.

Mitgliedschaft

Aufnahme, Arten der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Austritt und Ausschluss.

Mitgliedsbeitraege

Beitragspflicht und Verweis auf die Beitragsordnung.

Organe des Vereins

Mitgliederversammlung und Vorstand als Pflichtorgane, optionale weitere Organe.

Vorstand

Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit, Aufgaben und Vertretungsbefugnis (§ 26 BGB).

Mitgliederversammlung

Einberufung, Beschlussfaehigkeit, Stimmrecht und Mehrheitserfordernisse.

Aufloesung

Aufloesungsbeschluss, Liquidation und Verwendung des Vereinsvermoegens bei Aufloesung.

So erstellen Sie eine Vereinssatzung

In fuenf Schritten zu Ihrer professionellen Vereinssatzung.

  1. 1

    Vereinsdaten festlegen

    Bestimmen Sie Name, Sitz und Zweck des Vereins.

  2. 2

    Gemeinnuetzigkeit pruefen

    Entscheiden Sie, ob der Verein gemeinnuetzig sein soll und waehlen Sie die entsprechenden Klauseln.

  3. 3

    Mitgliedschaft regeln

    Definieren Sie Mitgliedschaftsarten, Aufnahme, Beitraege, Austritt und Ausschluss.

  4. 4

    Organisation festlegen

    Bestimmen Sie Vorstandsstruktur, Amtszeiten und Regelungen zur Mitgliederversammlung.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Kontrollieren Sie die Satzung und laden Sie sie als PDF herunter.

Rechtliche Hinweise

Die Vereinssatzung muss gesetzliche Mindestanforderungen erfuellen.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Geprueft fuer deutsches Recht

Mindestinhalte (§ 57 BGB)

Pflichtinhalte sind: Vereinszweck, Name und Sitz, Bestimmung, dass der Verein eingetragen werden soll, Regelungen ueber Ein- und Austritt, Mitgliedsbeitraege, Bildung des Vorstands und Einberufung der Mitgliederversammlung. Fehlen Pflichtinhalte, wird die Eintragung abgelehnt.

Gemeinnuetzigkeit (§§ 51-68 AO)

Fuer die Anerkennung der Gemeinnuetzigkeit muss die Satzung: steuerbeguenstigte Zwecke benennen, die selbstlose, ausschliessliche und unmittelbare Zweckverfolgung festlegen, die Mittelverwendung regeln und die Verwendung des Vereinsvermoegens bei Aufloesung bestimmen (Anfallklausel).

Satzungsaenderungen

Satzungsaenderungen erfordern einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit (§ 33 BGB). Aenderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder. Die Aenderung muss zum Vereinsregister angemeldet werden.

Satzungsautonomie

Vereine haben weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Satzung. Die Grenzen bilden zwingendes Recht, die guten Sitten und das Vereinsrecht des BGB. Die Satzung darf das Austrittsrecht nicht ausschliessen und muss eine Mitgliederversammlung vorsehen.

Haeufig gestellte Fragen

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