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Kostenlose Unterhaltsvereinbarung Vorlage

Eine Unterhaltsvereinbarung regelt die finanzielle Unterstuetzung zwischen Ehepartnern oder fuer Kinder. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach §§ 1601 ff. BGB — sofort als PDF herunterladen.

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UNTERHALTSVEREINBARUNG
Kindesunterhalt  ·  Gemaess §§ 1601, 1602 BGB (Gesetzlicher Unterhaltsanspruch Zwischen Verwandten In Gerader Linie)
UNTERHALTSPFLICHTIGER
Thomas Berg
Hauptstrasse 10, 10117 Berlin
UNTERHALTSBERECHTIGTER
Katrin Berg
Gartenstrasse 5, 10115 Berlin
Kindesunterhalt · 580 EUR monatlich
Beginn: 1. April 2025
Die Parteien Thomas Berg („Unterhaltspflichtiger“) und Katrin Berg („Unterhaltsberechtigter“) schliessen hiermit eine Vereinbarung ueber die Leistung von Kindesunterhalt (§§ 1601, 1602 BGB (gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen Verwandten in gerader Linie)). Die Parteien sind sich ueber die nachstehenden Regelungen einig:
1.
UNTERHALTSART UND RECHTSGRUNDLAGE
Gegenstand dieser Vereinbarung ist Kindesunterhalt auf Grundlage von §§ 1601, 1602 BGB (gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen Verwandten in gerader Linie). Die Parteien erkennen an, dass zwischen ihnen ein gesetzliches Unterhaltsverhaeltnis besteht. Diese Vereinbarung konkretisiert die Hoehe, den Zahlungszeitraum und die Modalitaeten der Unterhaltsleistung.
2.
BETROFFENE KINDER
Lara Berg, geboren am 15. September 2016, Schuelerin der Grundschule am Arkonaplatz, wohnhaft bei der Mutter. Die Unterhaltspflicht besteht gegenueber jedem der genannten Kinder gemaess § 1601 BGB; bei mehreren minderjaehrigen Kindern richtet sich die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten nach § 1609 BGB (minderjaehrige unverheiratete Kinder und privilegierte volljaehrige Kinder stehen im ersten Rang).
3.
HOEHE UND FAELLIGKEIT
Der Unterhaltspflichtige zahlt an den Unterhaltsberechtigten einen monatlichen Unterhalt in Hoehe von 580 EUR, jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus. Der Betrag entspricht Stufe 6 der aktuellen Duesseldorfer Tabelle. Die Zahlung erfolgt per Ueberweisung auf IBAN DE89 3704 0044 0532 0130 00. Die Zahlung gilt als rechtzeitig geleistet, wenn der Betrag am Faelligkeitstag dem Konto des Unterhaltsberechtigten gutgeschrieben ist. Bei Verzug fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Hoehe an (§ 288 BGB).
4.
LAUFZEIT
Die Unterhaltspflicht beginnt am 1. April 2025 und gilt bis auf Weiteres, solange die gesetzlichen Voraussetzungen fuer einen Unterhaltsanspruch vorliegen. Bei Kindesunterhalt endet der Anspruch in der Regel mit Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses (BGH Rspr. zu § 1610 Abs. 2 BGB). Beim Trennungsunterhalt endet der Anspruch mit Rechtskraft der Scheidung; ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ist gesondert zu begruenden.
5.
ANPASSUNG AN DIE DUESSELDORFER TABELLE
Die Parteien vereinbaren, dass sich der Unterhalt im Falle der Aenderung der Duesseldorfer Tabelle automatisch an die jeweils guelltige Fassung anpasst, sofern sich die Einkommensverhaeltnisse des Unterhaltspflichtigen und der Bedarf des Unterhaltsberechtigten nicht wesentlich geaendert haben. Unabhaengig davon koennen die Parteien bei wesentlichen Aenderungen der Lebens-, Einkommens- oder Beduerftigkeitsverhaeltnisse eine Anpassung der Unterhaltshoehe verlangen (§ 238 FamFG i.V.m. § 323 ZPO — Abaenderungsklage).
6.
LEISTUNGSFAEHIGKEIT UND SELBSTBEHALT
Die Unterhaltspflicht besteht nur im Rahmen der Leistungsfaehigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Dem Unterhaltspflichtigen verbleibt der notwendige oder angemessene Selbstbehalt nach Massgabe der Duesseldorfer Tabelle (Stand 2025: 1.450 EUR notwendiger Selbstbehalt gegenueber minderjaehrigen Kindern bei Erwerbstaetigkeit, 1.750 EUR angemessener Selbstbehalt gegenueber volljaehrigen Kindern, 1.600 EUR gegenueber Ehegatten). Bei minderjaehrigen und privilegierten volljaehrigen Kindern gilt die gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB).
7.
AUSKUNFTSPFLICHT
Beide Parteien verpflichten sich nach § 1605 BGB, auf Verlangen Auskunft ueber ihre Einkommens- und Vermoegensverhaeltnisse zu erteilen und die entsprechenden Belege (Lohnbescheinigungen der letzten zwoelf Monate, Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre, ggf. Bilanzen bei Selbststaendigen) vorzulegen. Auskunft kann jeweils fruehestens zwei Jahre nach der letzten Auskunftserteilung verlangt werden (§ 1605 Abs. 2 BGB), es sei denn, es werden wesentlich hoehere Einkuenfte oder sonstige wesentliche Aenderungen glaubhaft gemacht.
8.
SONDER- UND MEHRBEDARF
Neben dem laufenden Unterhalt kann der Unterhaltsberechtigte Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB geltend machen — insbesondere bei unregelmaessigen, aussergewoehnlich hohen Aufwendungen (z.B. kieferorthopaedische Behandlungen, Konfirmation, Einschulung, Klassenfahrten). Regelmaessig wiederkehrender Mehrbedarf (z.B. Nachhilfekosten, Kinderbetreuungskosten) wird quotal nach den Einkommensverhaeltnissen der Elternteile getragen. Der Sonderbedarf ist rechtzeitig unter Vorlage von Belegen anzumelden.
9.
DYNAMISIERUNG / INDEXIERUNG
Der vereinbarte Unterhaltsbetrag wird jaehrlich zum 1. Januar an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fuer Deutschland (Statistisches Bundesamt) angepasst. Ausgangsindex ist der Mindestunterhalt nach undsect; 1612a BGB — aktuelle Duesseldorfer Tabelle. Bei Kindesunterhalt kann alternativ die Dynamisierung nach § 1612a BGB (Mindestunterhalt in Prozent des Mindestunterhalts nach der Duesseldorfer Tabelle) vereinbart werden. Die Anpassung erfolgt automatisch; eine Neuberechnung wird auf Verlangen einer Partei mitgeteilt.
10.
VOLLSTRECKBARKEIT
Die Parteien vereinbaren, dass der Unterhaltspflichtige sich wegen der in dieser Vereinbarung uebernommenen Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Beurkundender Notar: Dr. Wolfgang Krause, Notariat Berlin-Mitte. Alternativ kann die Vollstreckbarkeit auch durch Eintragung in die Jugendamtsurkunde (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) erfolgen, sofern es sich um Kindesunterhalt handelt. Die Vollstreckbarerklaerung ermoeglicht die sofortige zwangsweise Durchsetzung bei Zahlungsverzug ohne zusaetzliches Erkenntnisverfahren.
11.
AENDERUNGEN UND ANPASSUNGEN
Bei wesentlichen Aenderungen der Einkommens-, Vermoegens- oder Beduerftigkeitsverhaeltnisse koennen beide Parteien eine Anpassung dieser Vereinbarung verlangen. Fuer die Abaenderung gelten die Regelungen des § 238 FamFG bzw. § 313 BGB (Wegfall der Geschaeftsgrundlage). Das Recht jeder Partei, bei Nichteinigung das Familiengericht anzurufen, bleibt unberuehrt.
12.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieser Vereinbarung beduerfen der Schriftform (§ 126 BGB). Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen unberuehrt. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zustaendigkeit: Zustaendig ist das Familiengericht am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten (§ 232 FamFG). Kein Verzicht: Ein Verzicht des Unterhaltsberechtigten auf kuenftigen Unterhalt ist bei Kindesunterhalt gemaess § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam. Ausfertigung: Die Vereinbarung ist in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet.
Ort: Berlin
Datum: 15. Maerz 2025
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
UNTERHALTSPFLICHTIGER
Thomas Berg
Datum: ____________________
UNTERHALTSBERECHTIGTER
Katrin Berg
Datum: ____________________

Was ist eine Unterhaltsvereinbarung?

Eine Unterhaltsvereinbarung ist ein Vertrag, in dem die Beteiligten die Hoehe, Dauer und Zahlungsmodalitaeten von Unterhaltsleistungen regeln. Sie kann Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt betreffen und dient der einvernehmlichen Regelung ohne Gerichtsverfahren.

Der Kindesunterhalt richtet sich nach den §§ 1601 ff. BGB und der Duesseldorfer Tabelle. Er kann nicht wirksam ausgeschlossen oder unter den Mindestbedarf reduziert werden. Der Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt § 1361 BGB, nachehelicher Unterhalt §§ 1569 ff. BGB) ist dagegen in weiterem Umfang vertraglich gestaltbar.

Eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung schafft Rechtsklarheit, vermeidet Streitigkeiten und kann — sofern sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht — vom Familiengericht gebilligt oder in einen vollstreckbaren Unterhaltstitel umgewandelt werden.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Regelungen einer Unterhaltsvereinbarung ab.

Angaben zu den Parteien

Vollstaendige Daten des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten.

Art des Unterhalts

Festlegung, ob es sich um Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt handelt.

Unterhaltshoehe

Monatlicher Unterhaltsbetrag — beim Kindesunterhalt mindestens nach Duesseldorfer Tabelle.

Zahlungsmodalitaeten

Zahlungstermin, Bankverbindung und Zahlungsweise (monatlich im Voraus).

Laufzeit und Beendigung

Dauer der Unterhaltspflicht und Beendigungstatbestaende.

Anpassungsklausel

Regelung zur Anpassung bei veraenderten Einkommensverhaeltnissen oder Bedarfsaenderungen.

Sonderbedarf und Mehrbedarf

Vereinbarung ueber die Aufteilung von Sonderbedarf (z. B. Zahnarzt) und Mehrbedarf (z. B. Nachhilfe).

Vollstreckbarkeit

Hinweis auf die Moeglichkeit der notariellen Beurkundung fuer einen vollstreckbaren Titel.

So erstellen Sie eine Unterhaltsvereinbarung

In fuenf Schritten zu Ihrer Unterhaltsvereinbarung.

  1. 1

    Parteien eintragen

    Geben Sie die Daten des Unterhaltspflichtigen und des Berechtigten ein.

  2. 2

    Unterhaltsart waehlen

    Waehlen Sie die Art des Unterhalts — Kindesunterhalt, Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt.

  3. 3

    Hoehe und Zahlungsweise

    Legen Sie den monatlichen Betrag und die Zahlungsmodalitaeten fest.

  4. 4

    Laufzeit und Anpassung

    Bestimmen Sie Laufzeit, Beendigungsgruende und Anpassungsklauseln.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben, laden Sie die Vereinbarung als PDF herunter und lassen Sie sie von beiden Parteien unterschreiben.

Rechtliche Hinweise

Bei einer Unterhaltsvereinbarung sind zwingende familienrechtliche Vorschriften zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken. Fuer eine rechtlich bindende Vereinbarung empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt richtet sich nach §§ 1601 ff. BGB und der Duesseldorfer Tabelle. Er kann nicht unter den Mindestbedarf vereinbart werden und darf nicht wirksam ausgeschlossen werden. Eine Jugendamtsurkunde oder notarielle Urkunde schafft einen vollstreckbaren Titel.

Ehegattenunterhalt

Der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) kann in der Hoehe vereinbart werden, ein Verzicht auf kuenftigen Unterhalt ist unwirksam. Beim nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) sind Verzicht und Begrenzung moeglich, unterliegen aber der Inhalts- und Ausuebungskontrolle.

Titulierung

Fuer die Zwangsvollstreckung benoetigen Sie einen Unterhaltstitel. Dieser kann durch Jugendamtsurkunde (kostenfrei fuer Kindesunterhalt), notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung oder gerichtlichen Beschluss geschaffen werden.

Abaenderung

Unterhaltsvereinbarungen koennen bei wesentlicher Veraenderung der Verhaeltnisse (z. B. Einkommensaenderung, Arbeitslosigkeit, neuer Partner) angepasst werden. Die Abaenderung kann einvernehmlich oder gerichtlich erfolgen.

Haeufig gestellte Fragen

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