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Kostenlose Umgangsregelung Vorlage

Eine Umgangsregelung legt fest, wann und wie ein Kind den getrennt lebenden Elternteil sieht. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer eine einvernehmliche Umgangsregelung nach § 1684 BGB — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
UMGANGSREGELUNG
Vereinbarung Über Das Umgangsrecht Gemäß §§ 1684, 1685 BGB
MUTTER / ELTERNTEIL 1 (HAUPTBETREUUNG)
Katharina Lang
Blumenstraße 5, 80331 München
VATER / ELTERNTEIL 2 (UMGANGSBERECHTIGT)
Markus Lang
Schillerstraße 22, 80336 München
KIND
NAMESophie Lang
GEBURTSDATUM12. Juni 2017
LEBENSMITTELPUNKTKatharina Lang
ELTERLICHE SORGEGemeinsame Sorge (§§ 1626a, 1687 BGB)
Umgangsmodell: Regelumgang
Ferien: hälftige Aufteilung
Die Eltern Katharina Lang und Markus Lang sind die sorgeberechtigten Eltern des minderjährigen Kindes Sophie Lang, geboren am 12. Juni 2017. Das Kind lebt bei Katharina Lang. Die Eltern treffen hiermit im Einvernehmen eine Regelung zum Umgangsrecht des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil. Maßstab dieser Vereinbarung ist das Kindeswohl (§ 1697a BGB). Beide Eltern bekennen sich dazu, dass Umgang sowohl ein Recht als auch eine Pflicht des Kindes und des Elternteils ist (§ 1684 Abs. 1 BGB).
1.
GRUNDSATZ DES UMGANGS
Das Kind hat gemäß § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren könnte (Wohlverhaltensgebot, § 1684 Abs. 2 BGB). Grundlage der nachfolgenden Regelungen ist das Umgangsmodell Regelumgang.
2.
REGELMÄSSIGER UMGANG
Sophie verbringt jedes zweite Wochenende von Freitag 16:00 Uhr (Abholung in der Schule) bis Sonntag 18:00 Uhr beim Vater. Die Wochenenden beginnen in geraden Kalenderwochen.

Werktag-Umgang: Zusätzlich verbringt Sophie jeden Mittwoch von 15:00 Uhr (Abholung im Hort) bis 19:00 Uhr beim Vater und wird anschließend zur Mutter zurückgebracht.

Fällt ein Umgangswochenende aus wichtigem Grund aus (Krankheit des Kindes, unaufschiebbare Termine), wird der Umgang zeitnah nachgeholt, soweit dies mit dem Schulbesuch und den Alltagsroutinen vereinbar ist.
3.
SCHULFERIEN
Sommerferien: Die Sommerferien (6 Wochen) werden in zwei Blöcken aufgeteilt: In ungeraden Jahren verbringt Sophie die ersten drei Wochen beim Vater und die letzten drei Wochen bei der Mutter; in geraden Jahren umgekehrt.

Weihnachts- / Winterferien: Die Weihnachtsferien werden halbiert: Der erste Teil (einschließlich Heiligabend und 1. Feiertag) im jährlichen Wechsel. Silvester verbringt Sophie stets bei dem Elternteil, bei dem sie in der zweiten Ferienhälfte ist.

Oster- / Herbstferien: Osterferien (2 Wochen): erste Woche beim Vater, zweite Woche bei der Mutter. Herbstferien umgekehrt. Pfingstferien wochenweise im Wechsel.

Jeder Elternteil hat das Recht, mit dem Kind mindestens drei zusammenhängende Urlaubswochen pro Jahr zu verbringen. Die Termine werden bis zum 31. März jedes Kalenderjahres festgelegt und dem jeweils anderen Elternteil schriftlich mitgeteilt.
4.
FEIERTAGE UND BESONDERE TAGE
Heiligabend: in ungeraden Jahren beim Vater, in geraden Jahren bei der Mutter. 1. Weihnachtsfeiertag jeweils beim anderen Elternteil. Ostersonntag und -montag im jährlichen Wechsel.

Geburtstage und Muttertag/Vatertag: An Sophies Geburtstag (12. Juni) verbringt sie mindestens zwei Stunden mit dem Elternteil, bei dem sie nicht übernachtet. Muttertag bei der Mutter, Vatertag beim Vater (jeweils ab 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr).
5.
TELEFON- UND VIDEOKONTAKT
Tägliches Telefonat oder Videoanruf zwischen 18:30 und 19:00 Uhr. Der betreuende Elternteil stellt die Erreichbarkeit sicher und hält sich im Hintergrund. Längere Urlaubsreisen ohne Erreichbarkeit sind vorab anzukündigen.
6.
ÜBERGABE
Übergabeort: Wohnung des betreuenden Elternteils

Transport: Bringen und Holen wird im Wechsel oder hälftig aufgeteilt; der abholende Elternteil trägt jeweils die Transportkosten.

Besondere Modalitäten: An Schul-/Hort-Tagen erfolgt die Übergabe direkt in der Schule bzw. im Hort. Am Sonntagabend bringt der Vater Sophie zurück zur Mutter.

Die Übergaben erfolgen pünktlich und in einer ruhigen, kindgerechten Atmosphäre. Konfliktgespräche zwischen den Eltern werden vor dem Kind unterlassen; notwendige Informationen werden schriftlich (z.B. per E-Mail, Eltern-App) ausgetauscht.
7.
INFORMATIONSPFLICHT
Gemäß § 1686 BGB kann jeder Elternteil bei berechtigtem Interesse vom anderen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Eltern verpflichten sich wechselseitig, einander unverzüglich zu informieren über: (a) wesentliche schulische Angelegenheiten (Zeugnisse, Elternsprechtage, Klassenfahrten), (b) medizinische Behandlungen über Routineuntersuchungen hinaus, (c) Unfälle und Krankenhausaufenthalte (sofort), (d) Umzüge und Änderungen der Erreichbarkeit, (e) längere Abwesenheiten des Kindes (über 7 Tage).
8.
URLAUBS- UND AUSLANDSREISEN
Urlaubsreisen innerhalb der EU sind ohne gesonderte Zustimmung zulässig, bedürfen aber der schriftlichen Mitteilung zwei Wochen vorher (Reiseziel, Adresse der Unterkunft, Erreichbarkeit). Flug- und Fernreisen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des anderen Elternteils.

Reisen außerhalb der EU sowie Flugreisen mit dem Kind bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Elternteils. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist für die Ausstellung eines Kinderreisepasses die Zustimmung beider Eltern erforderlich (§ 1629 BGB).
9.
UMGANG MIT ANDEREN BEZUGSPERSONEN
Die Eltern erkennen an, dass Großeltern nach § 1685 BGB ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind haben, soweit dies dem Wohl des Kindes dient. Die Großeltern väterlicherseits (Helga und Günter Lang, München) haben ein Umgangsrecht an einem Nachmittag pro Monat, jeweils abgestimmt mit dem Umgang des Vaters.
10.
KONFLIKTLÖSUNG – JUGENDAMT UND MEDIATION
Bei Konflikten über den Umgang verpflichten sich die Eltern, vor Anrufung des Familiengerichts zunächst die Beratung durch das örtlich zuständige Jugendamt nach § 18 SGB VIII in Anspruch zu nehmen. Alternativ oder ergänzend wird ein Mediationsverfahren eingeleitet. Im gerichtlichen Verfahren ist das Gericht zur Hinwirkung auf Einvernehmen verpflichtet (§ 156 FamFG); eine Vermittlung durch das Gericht nach § 165 FamFG kann beantragt werden.
11.
ANPASSUNG BEI VERÄNDERUNGEN
Die Eltern überprüfen diese Umgangsregelung bei erheblicher Veränderung der Lebensumstände – insbesondere bei Umzug, Schulwechsel, neuen Partnerschaften mit Einzug oder Änderungen der beruflichen Situation. Bei altersbedingten Bedürfnissen (insbesondere ab dem 14. Lebensjahr, vgl. § 159 FamFG – Anhörung des Kindes) wird die Regelung unter Einbeziehung des Kindeswillens überprüft. Einigen sich die Eltern nicht, wird das Jugendamt eingeschaltet, bevor das Familiengericht angerufen wird.
12.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vorrang Kindeswohl: Alle Regelungen dieser Vereinbarung stehen unter dem Vorbehalt des Kindeswohls (§ 1697a BGB). Gerichtliche Anordnungen bleiben jederzeit möglich. Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, die durch Textform (E-Mail) ersetzt werden kann, sofern beide Eltern ausdrücklich zustimmen. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Zuständigkeit: Ausschließlich zuständig ist das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 FamFG). Durchsetzbarkeit: Diese Umgangsvereinbarung ist kein Vollstreckungstitel; zur zwangsweisen Durchsetzung ist ein gerichtlicher Beschluss nach § 89 FamFG erforderlich.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
MUTTER / ELTERNTEIL 1 (HAUPTBETREUUNG)
Katharina Lang
Datum: ____________________
VATER / ELTERNTEIL 2 (UMGANGSBERECHTIGT)
Markus Lang
Datum: ____________________

Was ist eine Umgangsregelung?

Eine Umgangsregelung ist eine Vereinbarung zwischen getrennt lebenden Eltern, die den Kontakt des Kindes zum nicht betreuenden Elternteil regelt. Sie legt Besuchszeiten, Ferienregelungen, Feiertage und besondere Anlaesse fest und dient dem Kindeswohl.

Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB verankert: Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind. Eine Umgangsregelung kann einvernehmlich zwischen den Eltern getroffen oder vom Familiengericht angeordnet werden.

Eine schriftliche Umgangsregelung schafft Klarheit, reduziert Konflikte und gibt dem Kind Struktur und Sicherheit. Sie kann flexibel gestaltet werden — vom klassischen Wochenendmodell ueber das erweiterte Umgangsrecht bis zum Wechselmodell.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Aspekte einer Umgangsregelung ab.

Angaben zu den Eltern

Vollstaendige Daten beider Elternteile — Name, Anschrift, Kontaktdaten.

Angaben zum Kind

Name, Geburtsdatum und Wohnort des Kindes.

Regelmaessiger Umgang

Festlegung der regulaeren Besuchszeiten — z. B. jedes zweite Wochenende, ein Nachmittag unter der Woche.

Ferienregelung

Aufteilung der Schul- und Kindergartenferien — Sommer, Winter, Ostern, Herbst.

Feiertage und besondere Anlaesse

Regelung fuer Weihnachten, Ostern, Geburtstage und andere besondere Tage.

Hol- und Bringzeiten

Genaue Uhrzeiten und Orte fuer Abholung und Rueckgabe.

Kommunikation

Regelung fuer Telefonate, Videoanrufe und Nachrichten zwischen Kind und abwesendem Elternteil.

Aenderungs- und Streitklausel

Verfahren bei Terminaenderungen und Streitigkeiten — Mediation vor Gericht.

So erstellen Sie eine Umgangsregelung

In fuenf Schritten zu Ihrer Umgangsregelung.

  1. 1

    Elterndaten eintragen

    Geben Sie die vollstaendigen Daten beider Elternteile ein.

  2. 2

    Kind erfassen

    Tragen Sie die Daten des Kindes ein.

  3. 3

    Besuchszeiten festlegen

    Bestimmen Sie den regelmaessigen Umgangsrhythmus und die Uhrzeiten.

  4. 4

    Ferien und Feiertage regeln

    Verteilen Sie die Ferien und Feiertage auf beide Elternteile.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben, laden Sie die Regelung als PDF herunter und lassen Sie sie von beiden Elternteilen unterschreiben.

Rechtliche Hinweise

Bei einer Umgangsregelung sind besondere familienrechtliche Grundsaetze zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken. Bei Konflikten empfiehlt sich eine Erziehungsberatung oder anwaltliche Beratung.

Umgangsrecht (§ 1684 BGB)

Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang. Der betreuende Elternteil darf den Umgang nicht grundlos verweigern (Wohlverhaltensklausel, § 1684 Abs. 2 BGB).

Kindeswohl

Alle Regelungen muessen dem Kindeswohl dienen. Das Familiengericht kann den Umgang einschraenken oder ausschliessen, wenn das Kindeswohl gefaehrdet ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Gerichtliche Regelung

Koennen sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht eine Umgangsregelung treffen (§ 1684 Abs. 3 BGB). Das Jugendamt wird angehoert. Kinder ab 14 Jahren werden persoenlich angehoert.

Umgangsrecht Dritter

Auch Grosseltern, Geschwister und enge Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient (§ 1685 BGB). Diese Regelung kann in die Vereinbarung aufgenommen werden.

Haeufig gestellte Fragen

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