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Kostenlose Ueberstundenvereinbarung Vorlage

Eine Ueberstundenvereinbarung regelt Anordnung, Verguetung und Ausgleich von Mehrarbeit. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer eine rechtssichere Ueberstundenregelung — sofort als PDF herunterladen.

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ÜBERSTUNDENVEREINBARUNG
Ergänzung Zum Bestehenden Arbeitsvertrag
ARBEITGEBER
ByteForge IT Solutions GmbH
Karl-Liebknecht-Straße 29, 04107 Leipzig
Durch: Dr. Martin Hauser, Geschäftsführer
ARBEITNEHMER/IN
Herr Tobias Richter
Gottschedstraße 7, 04109 Leipzig
Regelarbeitszeit: 40 Std./Woche
Max. Überstunden: 20 Std./Monat
In Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag vereinbaren ByteForge IT Solutions GmbH („Arbeitgeber“) und Herr Tobias Richter („Arbeitnehmer/in“), beschäftigt als Senior Software Engineer — Cloud Infrastructure, die folgende Regelung zur Leistung und zum Ausgleich von Überstunden. Diese Vereinbarung tritt ergänzend zum Arbeitsvertrag und unter Beachtung der zwingenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie etwaiger einschlägiger Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in Kraft.
1.
ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH
Diese Vereinbarung regelt die Voraussetzungen, unter denen der/die Arbeitnehmer/in Überstunden zu leisten hat, sowie die Art und Weise ihres Ausgleichs. Sie gilt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und kann durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder einseitige Weisungen des Arbeitgebers im Rahmen des § 106 GewO nicht zum Nachteil des/der Arbeitnehmer/in unterschritten werden.
2.
DEFINITION DER ÜBERSTUNDEN
Überstunden im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Arbeitsstunden, die die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden überschreiten. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des § 3 ArbZG — werktäglich 8 Stunden, verlängerbar auf maximal 10 Stunden, sofern innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden — sind zwingend einzuhalten. Mehrarbeit, die gegen das ArbZG verstößt, kann auch durch diese Vereinbarung nicht wirksam vereinbart werden.
3.
ANORDNUNG UND DOKUMENTATION
Überstunden werden ausschließlich durch den Arbeitgeber oder einen hierzu bevollmächtigten Vorgesetzten angeordnet, gebilligt oder geduldet. Eigenmächtig geleistete und dem Arbeitgeber nicht zur Kenntnis gebrachte Überstunden werden nicht vergütet (vgl. BAG 5 AZR 765/10). Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, geleistete Überstunden taggleich oder spätestens am Folgetag schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Der Arbeitgeber stellt ein System zur objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung bereit (EuGH C-55/18; BAG 1 ABR 22/21). Aufzeichnungen werden gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
4.
HÖCHSTGRENZE DER ÜBERSTUNDEN
Der/die Arbeitnehmer/in erklärt sich bereit, bei berechtigtem betrieblichem Bedarf bis zu 20 Überstunden pro Kalendermonat zu leisten. Darüber hinausgehende Überstunden sind nur im Rahmen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) und nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig. In außergewöhnlichen Fällen (§ 14 ArbZG — Notfälle, vorübergehende Arbeiten) kann die Höchstgrenze für einzelne Wochen überschritten werden.
5.
VERGÜTUNG UND AUSGLEICH
Der Ausgleich der Überstunden erfolgt nach dem folgenden Modell: Wahlrecht Arbeitnehmer (Auszahlung oder Freizeit).

(a) Wahlrecht Arbeitnehmer. Der/die Arbeitnehmer/in kann innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Abrechnungsmonats wählen, ob geleistete Überstunden (i) ausgezahlt werden — zuzüglich eines Zuschlags von 25 % — oder (ii) durch Freizeit im Verhältnis 1:1,25 ausgeglichen werden.
6.
NACHTARBEIT, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT
Für Arbeitsstunden zwischen 23:00 und 06:00 Uhr (Nachtarbeit) wird gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG und ständiger BAG-Rechtsprechung ein angemessener Nachtzuschlag von 25 % auf den Grundstundensatz gezahlt (bei Dauernachtarbeit bis zu 30 %).

Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich untersagt (§ 9 ArbZG) und nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Für zulässige Sonntagsarbeit wird ein Zuschlag von 50 %, für gesetzliche Feiertage von 100 % auf den Grundstundensatz gezahlt.
7.
PAUSEN UND RUHEZEITEN
Auch bei Leistung von Überstunden sind die gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes zwingend einzuhalten: Bei Arbeitszeiten von mehr als 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten Pause, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem erneuten Arbeitsbeginn muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
8.
VERTRAUENSARBEITSZEIT
Die Parteien vereinbaren Vertrauensarbeitszeit. Der/die Arbeitnehmer/in gestaltet Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit eigenverantwortlich, hat jedoch die Leistungsziele und die gesetzlichen Höchstgrenzen einzuhalten. Die Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation nach § 16 Abs. 2 ArbZG und EuGH C-55/18 / BAG 1 ABR 22/21 bleibt unberührt; der Arbeitgeber stellt ein geeignetes Erfassungssystem bereit. Vertrauensarbeitszeit bedeutet keine Entbindung von der Dokumentations- oder Vergütungspflicht für Überstunden.
9.
GELTENDMACHUNG UND AUSSCHLUSSFRIST
Ansprüche auf Vergütung oder Freizeitausgleich geleisteter Überstunden sind innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist sind die Ansprüche verfallen, soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die gesetzliche Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB) bleibt unberührt. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlichem Handeln und nicht für den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG.
10.
ABGELTUNG BEI BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden noch nicht ausgeglichene Überstunden entweder in natura (Freistellung während der Kündigungsfrist) oder durch Auszahlung mit der Schlussabrechnung ausgeglichen. Eine Verrechnung mit Resturlaubsansprüchen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Nicht geltend gemachte Ansprüche verjähren nach drei Jahren gemäß § 195 BGB (beginnend mit dem Ende des Jahres der Entstehung).
11.
MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS
Die Anordnung von Überstunden unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit sind vorrangig zu beachten. Einzelfallanordnungen setzen die Zustimmung des Betriebsrats oder eine bestehende Regelungsabrede voraus; andernfalls kann der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden verweigern.
12.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
Bei planmäßigem Rufbereitschaftsdienst (on-call) im Rahmen des Incident-Response-Systems gelten die in der Betriebsvereinbarung „Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst" vom 12. Januar 2025 geregelten Zuschläge und Ausgleichszeiten zusätzlich zu dieser Vereinbarung.
13.
LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG DER VEREINBARUNG
Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung dieser Vereinbarung berührt den Bestand des Arbeitsvertrags nicht. Nach Kündigung gelten für Überstunden die gesetzlichen Regelungen (insb. § 612 BGB — „stillschweigend“ vereinbarte Vergütung) sowie etwaige tarifvertragliche und betriebliche Regelungen.
14.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (§ 306 BGB analog). Verhältnis zum Arbeitsvertrag: Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags bleiben in vollem Umfang bestehen. Bei Widersprüchen zwischen Arbeitsvertrag und dieser Vereinbarung gilt die für den/die Arbeitnehmer/in günstigere Regelung.
Leipzig, den 15. April 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ARBEITGEBER
Dr. Martin Hauser
Geschäftsführer
ByteForge IT Solutions GmbH
Datum: ____________________
ARBEITNEHMER/IN
Herr Tobias Richter
Datum: ____________________

Was ist eine Ueberstundenvereinbarung?

Eine Ueberstundenvereinbarung ist eine vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die festlegt, unter welchen Bedingungen Ueberstunden geleistet werden koennen und wie diese verguetet oder ausgeglichen werden. Ueberstunden sind Arbeitsstunden, die ueber die vertraglich vereinbarte regelmaessige Arbeitszeit hinausgehen.

Ohne eine ausdrueckliche vertragliche Grundlage ist der Arbeitnehmer grundsaetzlich nicht verpflichtet, Ueberstunden zu leisten. Allgemeine Klauseln wie „Ueberstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind nach der Rechtsprechung des BAG bei Normalverdienern unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) verstossen. Wirksam sind nur Klauseln, die die Anzahl der abgegoltenen Ueberstunden konkret beziffern.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt die Obergrenze: Die taegliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht ueberschreiten, kann aber auf bis zu 10 Stunden verlaengert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden erfolgt (§ 3 ArbZG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ueber 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Ueberstundenvereinbarung regelt alle wesentlichen Aspekte der Mehrarbeit.

Vertragsparteien

Bezugnahme auf den bestehenden Arbeitsvertrag mit Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Definition und Anordnung

Klare Definition von Ueberstunden und Regelung, wann und wie der Arbeitgeber Ueberstunden anordnen darf.

Hoechstgrenzen

Monatliche und jaehrliche Obergrenzen fuer Ueberstunden unter Beachtung des ArbZG.

Verguetungsmodell

Wahl zwischen Ueberstundenzuschlag (25%-100%), Freizeitausgleich oder einer Kombination aus beidem.

Abgeltungsklausel

Rechtssichere Formulierung fuer die pauschale Abgeltung einer konkreten Anzahl von Ueberstunden mit dem Grundgehalt.

Zeiterfassung

Regelung zur Dokumentation der Ueberstunden — wer erfasst, wie, und in welchen Intervallen wird abgerechnet.

Ausgleichszeitraum

Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen Ueberstunden durch Freizeit ausgeglichen werden muessen.

Besondere Personengruppen

Hinweise zu Schwangeren (MuSchG), Jugendlichen (JArbSchG) und Schwerbehinderten (§ 207 SGB IX), die besondere Ueberstundenregelungen haben.

So erstellen Sie eine Ueberstundenvereinbarung

In fuenf Schritten zu Ihrer professionellen Ueberstundenregelung.

  1. 1

    Arbeitsverhaeltnis angeben

    Tragen Sie die Daten beider Parteien und des zugrundeliegenden Arbeitsvertrags ein.

  2. 2

    Ueberstundenmodell waehlen

    Entscheiden Sie, ob Ueberstunden verguetet, durch Freizeit ausgeglichen oder pauschal abgegolten werden.

  3. 3

    Hoechstgrenzen festlegen

    Definieren Sie die maximale Anzahl an Ueberstunden pro Monat und Jahr — unter Beachtung des ArbZG.

  4. 4

    Zuschlaege und Ausgleich konfigurieren

    Legen Sie Zuschlagshoehe, Ausgleichszeitraum und Dokumentationspflichten fest.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie die Vereinbarung in der Live-Vorschau und laden Sie sie als PDF herunter.

Rechtliche Hinweise

Bei einer Ueberstundenvereinbarung sind folgende rechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Geprueft fuer deutsches Recht

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Die taegliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht ueberschreiten, ausnahmsweise 10 Stunden, wenn innerhalb von 6 Monaten (bzw. 24 Wochen) ein Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden erfolgt. Sonntags- und Feiertagsarbeit bedarf besonderer Genehmigung. Verstoesse sind Ordnungswidrigkeiten (§ 22 ArbZG).

Transparenzgebot (§ 307 BGB)

Pauschale Abgeltungsklauseln wie „alle Ueberstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind bei Normalverdienern unwirksam. Wirksam sind nur Klauseln, die die Anzahl der abgegoltenen Ueberstunden konkret beziffern (z. B. „bis zu 10 Ueberstunden monatlich"). Bei leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) gelten grosszuegigere Masstaebe.

Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

Die voruebergehende Verlaengerung der betriebsueblichen Arbeitszeit (Ueberstundenanordnung) unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnete Ueberstunden sind zwar arbeitsvertraglich wirksam, der Arbeitgeber verstosst aber gegen das BetrVG.

Darlegungs- und Beweislast

Bei Ueberstundenklagen traegt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast fuer die geleisteten Ueberstunden und die Anordnung/Duldung durch den Arbeitgeber (BAG, 04.05.2022 — 5 AZR 359/21). Eine ordnungsgemaesse Zeiterfassung ist daher im Interesse beider Parteien.

Haeufig gestellte Fragen

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