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Kostenlose Trennungsvereinbarung Vorlage

Eine Trennungsvereinbarung regelt die wesentlichen Fragen waehrend der Trennungszeit vor der Scheidung. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer eine einvernehmliche Regelung nach deutschem Recht — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
TRENNUNGSVEREINBARUNG
Regelung Der Trennungsfolgen Gemäß §§ 1361 Ff. BGB
EHEGATTE 1
Birgit Schwarz
Lindenstraße 10, 10969 Berlin
EHEGATTE 2
Rolf Schwarz
Prenzlauer Allee 50, 10405 Berlin
Trennung seit: 1. Januar 2025
Güterstand: Zugewinngemeinschaft
Diese Trennungsvereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung“) wird am 15. März 2025 in Berlin geschlossen zwischen Birgit Schwarz und Rolf Schwarz. Die Ehegatten haben am 15. Juli 2011 geheiratet und leben seit dem 1. Januar 2025 voneinander getrennt. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand gemäß § 1363 BGB). Die Parteien regeln hiermit einvernehmlich die Folgen der Trennung.
1.
FESTSTELLUNG DER TRENNUNG
Die Ehegatten stellen übereinstimmend fest, dass sie seit dem 1. Januar 2025 im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB getrennt leben. Eine häusliche Gemeinschaft besteht nicht mehr; die Ehegatten wirtschaften getrennt und lehnen die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Diese Feststellung dient als Nachweis für den Beginn des Trennungsjahres nach § 1565 Abs. 2 BGB im Falle eines späteren Scheidungsantrags.
2.
TRENNUNGSUNTERHALT
Gemäß § 1361 BGB schuldet ein Ehegatte dem anderen für die Dauer des Getrenntlebens angemessenen Unterhalt. Die Ehegatten vereinbaren einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.200 EUR, zahlbar im Voraus jeweils zum Dritten eines jeden Monats auf ein vom unterhaltsberechtigten Ehegatten zu benennendes Konto. Der Betrag wird für die Dauer des Trennungsjahres gezahlt. Bei Erwerbsaufnahme von Frau Schwarz wird der Betrag entsprechend der tatsächlichen Einkünfte angepasst. Der Unterhalt wird entsprechend den Einkommens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten zum Trennungszeitpunkt bemessen. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (Erwerbsaufnahme, Arbeitslosigkeit, längere Krankheit) kann jeder Ehegatte eine Anpassung nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen.
3.
EHEWOHNUNG
Birgit Schwarz verbleibt bis auf Weiteres in der bisherigen Ehewohnung; der andere Ehegatte hat die Wohnung zum Trennungszeitpunkt verlassen. Die Parteien sind sich einig, dass hierin keine endgültige Zuweisung der Ehewohnung im Sinne des § 1568a BGB (Wohnungszuweisung nach Scheidung) liegt, sondern eine vorläufige Regelung nach § 1361b BGB.

Besondere Regelungen: Die Wohnung in der Lindenstraße 10, 10969 Berlin (4 Zimmer, 110 m²) wird von Frau Schwarz mit den gemeinsamen Kindern bewohnt.

Miet- und Nebenkosten: Die monatliche Miete von 1.450 EUR trägt Herr Schwarz bis zum Ablauf des Trennungsjahres im Rahmen des Trennungsunterhalts. Die Regelung ergeht nach § 1361b BGB als vorläufige Wohnungszuweisung während der Trennung und präjudiziert nicht die endgültige Wohnungszuweisung nach Scheidung (§ 1568a BGB).
4.
HAUSRAT
Der Hausrat wird einvernehmlich aufgeteilt. Frau Schwarz behält Wohnzimmer- und Kindermöbel. Herr Schwarz erhält sein Arbeitszimmer sowie die Gartengeräte. Die Verteilung erfolgt im Rahmen einer vorläufigen Hausratsregelung nach § 1361a BGB. Eine abschließende Regelung im Sinne des § 1568b BGB (Hausratsverteilung nach Scheidung) bleibt vorbehalten.
5.
GEMEINSAME KINDER
Aus der Ehe sind folgende gemeinsame Kinder hervorgegangen: 1. Luca Schwarz, geboren am 14.05.2016 2. Emma Schwarz, geboren am 22.09.2019
6.
ELTERLICHE SORGE WÄHREND DER TRENNUNG
Das Sorgerecht wird weiterhin gemeinsam ausgeübt (§ 1687 BGB). Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind (z.B. Schulwahl, medizinische Eingriffe, Religionszugehörigkeit) treffen beide Eltern einvernehmlich. Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil allein, bei dem sich das Kind jeweils aufhält.
7.
UMGANGSREGELUNG
Der Vater hat Umgang jedes zweite Wochenende von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr sowie die Hälfte aller Schulferien. Weihnachten und Ostern werden im jährlichen Wechsel verbracht. Beide Elternteile verpflichten sich, den Umgang des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil zu fördern und nicht zu behindern (§ 1684 Abs. 2 BGB).
8.
KINDESUNTERHALT
Herr Schwarz zahlt Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (Einkommensgruppe 7): für Luca 632 EUR und für Emma 502 EUR monatlich, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Rechtsgrundlage ist § 1601 BGB in Verbindung mit § 1612a BGB (Mindestunterhalt). Bei Änderung der Düsseldorfer Tabelle oder der Einkommensverhältnisse wird der Unterhalt entsprechend angepasst.
9.
KONTEN, VERSICHERUNGEN UND LAUFENDE VERPFLICHTUNGEN
Gemeinsame Konten: Das gemeinsame Girokonto bei der Berliner Sparkasse (IBAN DE89 1005 0000 0123 4567 89) wird zum 31.03.2025 aufgelöst. Das Guthaben (ca. 4.200 EUR) wird hälftig geteilt.

Versicherungen: Die Hausratversicherung bleibt auf Frau Schwarz; die Rechtsschutzversicherung wird auf Einzelverträge umgestellt. Beide Ehegatten schließen eigene Haftpflichtversicherungen ab.
10.
HINWEIS ZUM VERSORGUNGSAUSGLEICH
Der Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB, VersAusglG) wird gesondert im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt. Diese Trennungsvereinbarung trifft hierzu keine Regelung. Ein wirksamer Verzicht oder eine Modifikation wäre nur durch notarielle Beurkundung möglich (§ 7 VersAusglG).
11.
STEUERLICHE REGELUNGEN
Die Ehegatten werden für das Jahr der Trennung noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26b EStG). Ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr wählen die Ehegatten die getrennte Veranlagung. Steuererstattungen werden nach Köpfen geteilt; Steuernachzahlungen trägt jeder Ehegatte anteilig entsprechend seiner Einkünfte.
12.
AUFTEILUNG GEMEINSAMER VERBINDLICHKEITEN
Der gemeinsame Autokredit bei der Volkswagen Bank (Restschuld 8.500 EUR) wird von Herrn Schwarz übernommen. Im Gegenzug behält er das Fahrzeug (VW Tiguan). Gesamtschuldnerische Verpflichtungen gegenüber Dritten (§ 421 BGB) bleiben im Außenverhältnis unberührt; die hiermit vereinbarte Aufteilung wirkt ausschließlich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. Der im Innenverhältnis nicht verpflichtete Ehegatte hat gegen den zahlenden Ehegatten keinen Ausgleichsanspruch, soweit dieser die Zahlung entsprechend dieser Vereinbarung leistet.
13.
ANPASSUNG BEI VERÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE
Ändern sich die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse eines Ehegatten wesentlich (insbesondere durch Arbeitsplatzverlust, längere Krankheit, Erwerbsaufnahme, Wiederheirat oder wesentliche Einkommensänderungen), so kann jeder Ehegatte eine Anpassung der in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen verlangen. Die Ehegatten verpflichten sich, in einem solchen Fall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verhandlungen aufzunehmen und eine angemessene Neuregelung zu treffen.
14.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vorläufiger Charakter: Diese Vereinbarung regelt ausschließlich die Folgen der Trennung und nicht die endgültigen Scheidungsfolgen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß §§ 1408, 1585c BGB (Unterhaltsverzicht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung und ist gesondert zu treffen. Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Gerichtsstand: Ausschließlich zuständig ist das Familiengericht am Wohnsitz des Antragsgegners (§ 122 FamFG).
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
EHEGATTE 1
Birgit Schwarz
Datum: ____________________
EHEGATTE 2
Rolf Schwarz
Datum: ____________________

Was ist eine Trennungsvereinbarung?

Eine Trennungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Ehepartnern, der die praktischen und finanziellen Fragen waehrend der Trennungszeit regelt — insbesondere die Nutzung der Ehewohnung, den Trennungsunterhalt, die Kinderbetreuung und die Aufteilung laufender Kosten.

Die Trennungszeit betraegt in der Regel mindestens ein Jahr (§ 1566 Abs. 1 BGB) und ist Voraussetzung fuer die Scheidung. Waehrend dieser Zeit gelten besondere Regelungen: Der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) sichert den finanziell schwaecher gestellten Ehepartner ab, und die Ehewohnung kann einem Partner zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden (§ 1361b BGB).

Im Unterschied zur Scheidungsfolgenvereinbarung regelt die Trennungsvereinbarung nur den Zeitraum der Trennung, nicht die endgueltigen Scheidungsfolgen. Sie kann jedoch als Grundlage fuer eine spaetere Scheidungsfolgenvereinbarung dienen.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Regelungen fuer die Trennungszeit ab.

Trennungsdatum

Dokumentation des Trennungsdatums als Nachweis fuer das Trennungsjahr.

Ehewohnung

Regelung, wer in der Ehewohnung bleibt und wer auszieht, sowie Kostenverteilung.

Trennungsunterhalt

Vereinbarung ueber den Trennungsunterhalt — Hoehe und Zahlungsmodalitaeten.

Kinderbetreuung

Vorlaeufige Regelung zum Aufenthalt der Kinder und Umgangsrecht.

Kindesunterhalt

Festlegung des Kindesunterhalts waehrend der Trennungszeit.

Gemeinsame Konten und Schulden

Regelung zu gemeinsamen Bankkonten, Kreditkarten und laufenden Verbindlichkeiten.

Hausrat

Vorlaeufige Aufteilung des gemeinsamen Hausrats.

Versicherungen

Regelung zur Fortfuehrung gemeinsamer Versicherungen waehrend der Trennung.

Kommunikation

Vereinbarung ueber die Kommunikation und gegenseitigen Verpflichtungen waehrend der Trennung.

So erstellen Sie eine Trennungsvereinbarung

In fuenf Schritten zu Ihrer Trennungsvereinbarung.

  1. 1

    Ehepartner eintragen

    Geben Sie die vollstaendigen Daten beider Ehepartner und das Trennungsdatum ein.

  2. 2

    Wohnung und Hausrat

    Regeln Sie die Nutzung der Ehewohnung und die vorlaeufige Aufteilung des Hausrats.

  3. 3

    Unterhalt festlegen

    Bestimmen Sie den Trennungs- und Kindesunterhalt.

  4. 4

    Kinder und Finanzen

    Treffen Sie Regelungen zur Kinderbetreuung und zu gemeinsamen Finanzen.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben, laden Sie die Vereinbarung als PDF herunter und lassen Sie sie von beiden Parteien unterschreiben.

Rechtliche Hinweise

Bei einer Trennungsvereinbarung sind besondere familienrechtliche Vorschriften zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken. Fuer eine individuelle Beratung wenden Sie sich an einen Fachanwalt fuer Familienrecht.

Trennungsjahr (§ 1566 BGB)

Die Scheidung setzt grundsaetzlich ein Trennungsjahr voraus. Die Trennung muss von Tisch und Bett erfolgen — auch innerhalb der Ehewohnung moeglich, wenn getrennte Lebensbereiche bestehen. Die Trennungsvereinbarung dokumentiert das Trennungsdatum.

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)

Der finanziell schwaecher gestellte Ehepartner hat Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Hoehe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhaeltnissen. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt fuer die Zukunft ist unwirksam.

Ehewohnung (§ 1361b BGB)

Bei unzumutbarer Haerte kann ein Ehepartner verlangen, dass der andere die Ehewohnung ueberlasst. Die Zuweisung kann einvernehmlich oder gerichtlich erfolgen.

Hausratsverteilung

Die vorlaeufige Nutzung des Hausrats kann einvernehmlich geregelt werden. Die endgueltige Verteilung erfolgt im Scheidungsverfahren. Gegenstaende, die einem Ehepartner allein gehoeren, sind herauszugeben.

Haeufig gestellte Fragen

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