MIETVERTRAG
Standardmietvertrag Fuer Wohnraum Gemaess §§ 535 Ff. BGB
VERMIETER
Wohnbau Hamburg eG
Eppendorfer Baum 25, 20249 Hamburg
Durch: Elisabeth Frank
MIETER
Jonas Hartmann
Mittelweg 50, 20148 Hamburg
Mietbeginn: 1. Mai 2025
Kaltmiete: 1.180 EUR + NK
Zwischen Wohnbau Hamburg eG (nachfolgend „Vermieter“) und Jonas Hartmann (nachfolgend „Mieter“) wird der folgende Mietvertrag ueber Wohnraum gemaess §§ 535 ff. BGB geschlossen.
1.
MIETGEGENSTAND
Vermietet wird die Wohnung Eppendorfer Baum 25, 20249 Hamburg, Lage: 3. Obergeschoss rechts, mit einer Wohnflaeche von ca. 72 m² und 3 Zimmern nebst Kueche, Bad und WC. Die Wohnung verfuegt ueber folgende Ausstattung: Einbaukueche mit Elektrogeraeten, Bad mit Badewanne und Dusche, Parkettboeden. Zur Wohnung gehoeren die folgenden Nebenraeume: Kellerabteil Nr. 12, gemeinsamer Fahrradraum, Gartenanteil zur Mitbenutzung. Dem Mieter steht zudem folgender Stellplatz/Tiefgaragenplatz zur Verfuegung: Tiefgaragenplatz Nr. 7 (gesondert mitvermietet). Die Mietsache wird zum vertragsgemaessen Gebrauch als Wohnraum ueberlassen (§ 535 Abs. 1 BGB).
2.
MIETBEGINN UND MIETDAUER
Das Mietverhaeltnis beginnt am 1. Mai 2025 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die gesetzlichen Kuendigungsfristen gemaess § 573c BGB finden Anwendung.
3.
NETTOKALTMIETE
Die monatliche Nettokaltmiete betraegt 1.180 EUR. Mieterhoehungen sind nur nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 557 ff. BGB) zulaessig, insbesondere der ortsueblichen Vergleichsmiete gemaess § 558 BGB unter Beachtung der Kappungsgrenze.
4.
BETRIEBSKOSTEN (§ 556 BGB, BETRKV)
Der Mieter traegt die umlagefaehigen Betriebskosten im Sinne des § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Es wird eine Vorauszahlung in Hoehe von 240 EUR monatlich erhoben. Der Vermieter rechnet jaehrlich nach tatsaechlichem Verbrauch ab; die Abrechnung ist dem Mieter gemaess § 556 Abs. 3 S. 2 BGB spaetestens bis zum Ablauf des zwoelften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB).
5.
HEIZUNG UND WARMWASSER
Die Heiz- und Warmwasserkosten werden gemaess § 7 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) grundsaetzlich zu mindestens 50 % und hoechstens 70 % verbrauchsabhaengig abgerechnet; der verbleibende Anteil wird nach Wohnflaeche umgelegt. Der Vermieter stellt Waerme- und Warmwasserzaehler zur Verfuegung und erhaelt diese in funktionsfaehigem Zustand.
6.
MIETKAUTION (§ 551 BGB)
Der Mieter leistet zur Sicherung saemtlicher Anspruechen des Vermieters aus dem Mietverhaeltnis eine Kaution in Hoehe von 3.540 EUR. Die Kaution darf gemaess § 551 Abs. 1 BGB hoechstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Nettokaltmiete betragen. Der Mieter ist berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu leisten; die erste Rate ist zu Mietbeginn faellig (§ 551 Abs. 2 BGB).
Der Vermieter hat die Kaution getrennt von seinem Vermoegen bei einem Kreditinstitut zu den fuer Spareinlagen mit dreimonatiger Kuendigungsfrist ueblichen Zinsen anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhoehen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Rueckzahlung erfolgt nach Beendigung des Mietverhaeltnisses innerhalb einer angemessenen Pruefungsfrist, die regelmaessig bis zu sechs Monaten betragen darf.
7.
ZAHLUNGSMODALITAETEN
Die Gesamtmiete (Kaltmiete zzgl. Nebenkostenvorauszahlung) ist gemaess § 556b Abs. 1 BGB monatlich im Voraus, spaetestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, auf das vom Vermieter benannte Konto zu zahlen. Bei Zahlungsverzug haftet der Mieter nach §§ 286, 288 BGB; der Verzugszins betraegt fuer Verbraucher fuenf Prozentpunkte ueber dem Basiszinssatz.
8.
UEBERGABE UND ZUSTAND
Die Uebergabe der Wohnung erfolgt zum Mietbeginn. Die Parteien erstellen ein schriftliches Uebergabeprotokoll, in dem der Zustand der Raeume, Maengel und die Zaehlerstaende festgehalten werden. Bei Auszug wird entsprechend ein Rueckgabeprotokoll erstellt. Die Anzahl der uebergebenen Schluessel wird im Uebergabeprotokoll dokumentiert; verlorene Schluessel sind vom Mieter zu ersetzen, soweit er den Verlust zu vertreten hat.
9.
SCHOENHEITSREPARATUREN
Die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache traegt gemaess § 535 Abs. 1 S. 2 BGB grundsaetzlich der Vermieter. Schoenheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Waende und Decken, der Fussboeden, der Heizkoerper einschliesslich der Heizrohre, der Innentueren sowie der Fenster und Aussentueren von innen. Eine wirksame Abwaelzung auf den Mieter setzt nach staendiger BGH-Rechtsprechung voraus, dass die Wohnung dem Mieter renoviert uebergeben wurde und die Klausel keine starren Fristenplaene enthaelt (BGH VIII ZR 185/14 vom 18.03.2015). Starre Renovierungsklauseln sind unwirksam.
10.
INSTANDHALTUNG UND KLEINREPARATUREN
Die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache obliegt dem Vermieter (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Kleinreparaturklausel ist nach der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 129/09) nur wirksam, wenn sie sich auf haeufig dem direkten Zugriff des Mieters ausgesetzte Installationsgegenstaende beschraenkt, eine Obergrenze je Reparatur enthaelt und eine Jahresobergrenze vorsieht. Uebliche Werte: ca. 75–120 EUR je Reparatur, 6–8 % der Jahresnettokaltmiete als Jahresobergrenze.
11.
MAENGEL UND MIETMINDERUNG (§§ 536, 536C BGB)
Der Mieter hat dem Vermieter Maengel an der Mietsache unverzueglich anzuzeigen (§ 536c BGB). Bei Vorliegen eines Mangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemaessen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert, ist der Mieter gemaess § 536 BGB zur Mietminderung berechtigt. Unterlaesst der Mieter die Anzeige, haftet er dem Vermieter fuer den dadurch entstandenen Schaden (§ 536c Abs. 2 BGB).
12.
HAFTUNG UND VERSICHERUNG
Der Vermieter unterhaelt eine Gebaeude- und Haftpflichtversicherung fuer das Haus; die anteiligen Kosten sind umlagefaehige Betriebskosten. Dem Mieter wird empfohlen, eine eigene Privathaftpflicht- sowie eine Hausratversicherung abzuschliessen. Der Mieter haftet fuer Schaeden, die er, seine Angehoerigen, Besucher oder Untermieter schuldhaft verursachen (§§ 276, 278 BGB). Die gewoehnliche Abnutzung durch vertragsgemaessen Gebrauch ist nicht zu ersetzen (§ 538 BGB).
13.
BENUTZUNG DER MIETRAEUME
Die Raeume sind ausschliesslich als Wohnung zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung, insbesondere eine teilgewerbliche Nutzung mit Publikumsverkehr, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, Boeden und Fenster regelmaessig zu reinigen und die Wohnung ausreichend zu lueften und zu heizen, um Feuchtigkeits- und Schimmelschaeden zu vermeiden.
14.
UNTERVERMIETUNG (§§ 540, 553 BGB)
Eine Untervermietung der Wohnung oder von Teilen der Wohnung bedarf der vorherigen Erlaubnis des Vermieters (§ 540 Abs. 1 BGB). Der Mieter hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht (§ 553 Abs. 1 BGB). Eine Verweigerung ist nur aus wichtigem Grund in der Person des Untermieters oder wegen Ueberbelegung moeglich. Der Vermieter kann die Erlaubnis an eine angemessene Erhoehung der Miete knuepfen (§ 553 Abs. 2 BGB).
15.
TIERHALTUNG
Die Haltung von Kleintieren in ueblicher Anzahl ist gestattet. Die Haltung von Hunden und Katzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, die nur aus sachlichem Grund verweigert werden darf. Ein generelles Tierhaltungsverbot ist nach staendiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam (BGH VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013). Kleintiere wie Zierfische, Hamster und Wellensittiche duerfen stets ohne Zustimmung gehalten werden.
16.
HAUSORDNUNG
Eine etwaige Hausordnung des Vermieters ist als Anlage Bestandteil dieses Vertrages. Der Mieter verpflichtet sich, die ueblichen Ruhezeiten (22:00–6:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertage) einzuhalten und auf die Mitbewohner Ruecksicht zu nehmen. Aenderungen der Hausordnung sind dem Mieter rechtzeitig in Textform mitzuteilen; sie duerfen die vertraglichen Rechte des Mieters nicht einschraenken.
17.
SCHOENHEITSREPARATUREN — ERGAENZENDE REGELUNG
Die Wohnung wurde dem Mieter in renoviertem Zustand uebergeben. Der Mieter uebernimmt die Schoenheitsreparaturen im Laufe der Mietzeit nach tatsaechlichem Bedarf; starre Fristenplaene werden ausdruecklich nicht vereinbart. Bei Auszug hat der Mieter die Wohnung im ueblichen Umfang besenrein zurueckzugeben; die Pflicht zur Endrenovierung richtet sich nach dem tatsaechlichen Abnutzungsgrad und der Dauer der Mietzeit.
18.
KLEINREPARATURKLAUSEL (BGH VIII ZR 129/09)
Der Mieter traegt die Kosten fuer Kleinreparaturen an Installationsgegenstaenden fuer Elektrizitaet, Wasser und Gas, an Heiz- und Kocheinrichtungen, an Fenster- und Tuerverschluessen sowie an Verschlussvorrichtungen, soweit es sich um Gegenstaende des haeufigen Zugriffs handelt. Die Kosten der einzelnen Reparatur duerfen 100 EUR nicht uebersteigen; die jaehrliche Gesamtbelastung ist auf 8 % der Jahresnettokaltmiete begrenzt. Uebersteigen die Kosten im Einzelfall die Obergrenze, traegt der Vermieter die gesamten Reparaturkosten (kein anteiliger Selbstbehalt). Ist die Jahresobergrenze erreicht, ist der Mieter fuer weitere Kleinreparaturen in diesem Jahr nicht mehr kostenpflichtig.
19.
TIERHALTUNG — INDIVIDUELLE VEREINBARUNG
Katzen und Kleintiere sind erlaubt. Hunde beduerfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Die Haltung von Kleintieren in ueblicher Anzahl ist nach staendiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets ohne Genehmigung zulaessig (BGH VIII ZR 168/12). Fuer Schaeden, die durch gehaltene Tiere verursacht werden, haftet der Mieter nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 276, 833 BGB).
20.
BAULICHE VERAENDERUNGEN DURCH DEN MIETER
Bauliche Veraenderungen, insbesondere das Versetzen von Waenden, das Anbringen fester Einbauten oder der Austausch von Sanitaeranlagen, beduerfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, bei Auszug den urspruenglichen Zustand wiederherzustellen, sofern der Vermieter dies verlangt. Abweichend hiervon hat der Mieter gemaess § 554 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veraenderungen, die der Barrierereduzierung, dem Lastenradabstellplatz oder einem Elektrofahrzeug-Ladepunkt dienen.
21.
NUTZUNG ALS HOMEOFFICE
Die Nutzung eines Raumes der Wohnung als Arbeitsplatz fuer Taetigkeiten ohne Publikumsverkehr und ohne Mitarbeiter („Homeoffice“) ist gestattet. Eine Nutzung mit Publikums- oder Kundenverkehr, Schilderanbringung oder Werbung am Gebaeude bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Der Mieter hat sicherzustellen, dass durch die Homeoffice-Taetigkeit weder die Mitbewohner gestoert noch der Charakter des Wohnhauses beeintraechtigt wird.
22.
KUENDIGUNG
Das Mietverhaeltnis kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kuendigungsfristen gekuendigt werden. Die Kuendigungsfrist fuer den Mieter betraegt gemaess § 573c Abs. 1 S. 1 BGB drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Fuer den Vermieter verlaengert sich die Frist nach fuenf Jahren Mietdauer auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate. Eine ordentliche Kuendigung durch den Vermieter setzt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB voraus (Eigenbedarf, erhebliche Pflichtverletzung, angemessene wirtschaftliche Verwertung). Das Recht zur ausserordentlichen fristlosen Kuendigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) bleibt unberuehrt. Saemtliche Kuendigungen beduerfen der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB); sie sind dem anderen Vertragsteil zuzustellen.
Der Mieter kann der ordentlichen Kuendigung des Vermieters nach § 574 Abs. 1 BGB widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhaeltnisses fuer ihn, seine Familie oder einen anderen Angehoerigen seines Haushalts eine Haerte bedeuten wuerde, die auch unter Wuerdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
23.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen der Schriftform; dies gilt auch fuer die Aufhebung dieser Schriftformklausel (§ 550 BGB). Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt (salvatorische Klausel); an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die jeweilige gesetzliche Regelung. Muendliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt, je eine fuer jede Partei. Es gilt ausschliesslich deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Ort der belegenen Sache.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
VERMIETER
Elisabeth Frank
Wohnbau Hamburg eG
Datum: ____________________
MIETER
Jonas Hartmann
Datum: ____________________