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Kostenlose Sorgerechtsvereinbarung Vorlage

Eine Sorgerechtsvereinbarung regelt die Ausuebung der elterlichen Sorge bei Trennung oder Scheidung. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer eine einvernehmliche Regelung nach §§ 1626 ff. BGB — sofort als PDF herunterladen.

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SORGERECHTSVEREINBARUNG
Gemeinsames Sorgerecht  ·  Gemaess §§ 1626 Ff. BGB
ELTERNTEIL 1
Sandra Hoffmann
Mozartstrasse 10, 80336 Muenchen
ELTERNTEIL 2
Thomas Hoffmann
Schillerstrasse 22, 80336 Muenchen
Kind: Elias Hoffmann (geb. 5. Maerz 2018)
Gemeinsames Sorgerecht · Muenchen, 1. Maerz 2025
Die Eltern Sandra Hoffmann und Thomas Hoffmann schliessen hiermit eine Vereinbarung ueber die Ausuebung der elterlichen Sorge fuer ihr gemeinsames Kind bzw. ihre gemeinsamen Kinder. Die Regelungen orientieren sich am Wohl des Kindes im Sinne des § 1697a BGB und sind bei Bedarf familiengerichtlich zu genehmigen (§ 156 FamFG). Die Parteien vereinbaren Folgendes:
1.
BETROFFENES KIND / BETROFFENE KINDER
Diese Vereinbarung betrifft das folgende gemeinsame Kind der Eltern: Die personenbezogenen Daten dienen der eindeutigen Identifizierung im Sinne der Regelungen nach §§ 1626 ff. BGB.
NameElias Hoffmann
Geburtsdatum5. Maerz 2018
2.
ELTERLICHE SORGE
Die Eltern ueben die elterliche Sorge fuer das Kind gemeinschaftlich aus (§ 1626 Abs. 1 BGB bzw. § 1626a BGB). Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermoegenssorge und wird in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes wahrgenommen (§ 1627 BGB). Beide Eltern verpflichten sich zur loyalen Zusammenarbeit sowie zur gegenseitigen Information und Ruecksichtnahme.
3.
AUFENTHALTSBESTIMMUNGSRECHT
Der gewoehnliche Aufenthalt des Kindes ist bei Sandra Hoffmann (Mutter). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird in Uebereinstimmung mit dieser Vereinbarung ausgeuebt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge gilt § 1687 Abs. 1 BGB: Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung gewoehnlich aufhaelt, entscheidet ueber Angelegenheiten des taeglichen Lebens allein.
4.
UMGANGSRECHT
Der Vater hat Umgang jedes zweite Wochenende von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, wobei er das Kind von der Kindertagesstaette / Schule abholt und am Sonntag zur Mutter zurueckbringt. In geraden Kalenderwochen zusaetzlich ein Nachmittag von 16:00 bis 19:00 Uhr. Die Ferien werden haelftig aufgeteilt; konkrete Termine werden jeweils vier Wochen im Voraus abgesprochen. Feiertage werden jaehrlich wechselnd eingeteilt. Das Umgangsrecht ist Ausdruck des Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1684 Abs. 1 BGB). Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhaeltnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeintraechtigen wuerde (§ 1684 Abs. 2 BGB — Wohlverhaltensgebot).
5.
ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE
Alltagsentscheidungen (Ernaehrung, Tagesablauf, Freizeitaktivitaeten) trifft der betreuende Elternteil allein. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung — insbesondere Schulwahl, Schulwechsel, medizinische Eingriffe (ausser Notfall), Auslandsreisen ueber zwei Wochen, Religionswahl und groessere Anschaffungen aus Kindesvermoegen — werden gemeinsam und einvernehmlich getroffen. Grundsaetzlich entscheidet der betreuende Elternteil ueber Angelegenheiten des taeglichen Lebens allein (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB), waehrend Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gemeinsam zu treffen sind.
6.
SCHULE UND AUSBILDUNG
Das Kind besucht die Grundschule am Rotkreuzplatz in Muenchen-Neuhausen. Ein Schulwechsel oder der Uebergang in die weiterfuehrende Schule wird gemeinsam entschieden. Beide Eltern nehmen an Elternabenden und Lehrergespraechen teil. Lernmittel und Nachhilfe werden nach Absprache finanziert. Die Wahl der Schule sowie ein Schulwechsel beduerfen der Zustimmung beider Eltern, soweit beide sorgeberechtigt sind.
7.
GESUNDHEITSVERSORGUNG
Die Routinebehandlung (Kinderarzt Dr. Mueller, Muenchen) wird vom betreuenden Elternteil begleitet; der andere Elternteil wird informiert. Wesentliche Eingriffe (Operationen, dauerhafte Medikation, Psychotherapie) werden gemeinsam entschieden. Beide Eltern haben Zugang zur Versicherungskarte und sind zur Information berechtigt. Die Eltern informieren sich gegenseitig unverzueglich ueber Krankheiten, Verletzungen oder aerztliche Behandlungen.
8.
WOHNSITZ UND UMZUG
Ein Umzug mit dem Kind ueber 50 Kilometer Entfernung vom derzeitigen Wohnort erfordert die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine Entscheidung des Familiengerichts. Ein Umzug ueber eine groessere Distanz oder ins Ausland beduerftes der Zustimmung des anderen Elternteils bzw. einer familiengerichtlichen Entscheidung.
9.
AUSLANDSREISEN UND PASSANGELEGENHEITEN
Urlaubsreisen innerhalb der Europaeischen Union stellen regelmaessig Angelegenheiten des taeglichen Lebens dar und koennen vom betreuenden Elternteil allein entschieden werden. Laengere Reisen in Nicht-EU-Staaten, insbesondere in Staaten mit erhoehtem Sicherheitsrisiko oder Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Haager Kindesentfuehrungsuebereinkommens sind, stellen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung dar und beduerfen der Zustimmung beider Eltern. Die Beantragung, Verlaengerung oder Abholung eines Reisepasses oder Personalausweises fuer das Kind erfordert nach § 6 PAuswG / § 9 PassG die Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile, soweit nicht eine anderslautende gerichtliche Entscheidung vorliegt.
10.
MEDIATION UND KONFLIKTLOESUNG
Bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht einvernehmlich geloest werden koennen, verpflichten sich die Eltern, zunaechst einen qualifizierten Mediator oder eine Beratungsstelle der Jugendhilfe (§ 17 SGB VIII) einzuschalten, bevor sie das Familiengericht anrufen. Die Kosten der Mediation werden hauflig zu gleichen Teilen getragen. Diese Verpflichtung steht einer sofortigen Anrufung des Familiengerichts bei Gefahr im Verzug oder bei Kindeswohlgefaehrdung (§ 1666 BGB) nicht entgegen.
11.
AENDERUNGEN UND FAMILIENGERICHTLICHE GENEHMIGUNG
Diese Vereinbarung wird vor dem Hintergrund der aktuellen Lebensumstaende der Eltern und des Kindes getroffen. Wesentliche Aenderungen der Lebensverhaeltnisse koennen eine Anpassung erforderlich machen. Aenderungen dieser Vereinbarung beduerfen der Schriftform (§ 126 BGB). Die Eltern weisen ausdruecklich darauf hin, dass im familiengerichtlichen Verfahren ein Einvernehmen der Eltern gemaess § 155a FamFG (beschleunigtes Verfahren bei einvernehmlicher Sorgerechtsuebertragung) beruecksichtigt wird und das Familiengericht ueber Sorgerecht und Umgang stets nach dem Kindeswohl entscheidet (§ 1697a BGB, § 156 FamFG).
12.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Kindeswohl: Leitbild aller Entscheidungen ist das Wohl des Kindes (§ 1697a BGB). Schriftform: Aenderungen beduerfen der Schriftform. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen unberuehrt. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zustaendigkeit: Zustaendig ist das Familiengericht am gewoehnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 FamFG). Ausfertigung: Diese Vereinbarung ist in zwei gleichlautenden Exemplaren unterzeichnet, von denen jeder Elternteil eines erhaelt.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ELTERNTEIL 1
Sandra Hoffmann
Datum: ____________________
ELTERNTEIL 2
Thomas Hoffmann
Datum: ____________________

Was ist eine Sorgerechtsvereinbarung?

Eine Sorgerechtsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ueber die praktische Ausuebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie regelt, bei welchem Elternteil das Kind lebt, wie Entscheidungen getroffen werden und wie der Alltag organisiert wird.

Nach deutschem Recht bleibt das gemeinsame Sorgerecht auch nach Trennung und Scheidung bestehen (§ 1626 BGB). Die Eltern koennen die Ausuebung einvernehmlich regeln. Nur wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt, entscheidet das Familiengericht — und zwar ausschliesslich nach dem Massstab des Kindeswohls (§ 1671 BGB).

Eine schriftliche Vereinbarung schafft Klarheit und reduziert Konflikte. Sie kann Regelungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, zur Gesundheitsfuersorge, zur Schulwahl, zu religioesen Entscheidungen und zur Vermoegenssorge enthalten.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Aspekte der Sorgerechtsausuebung ab.

Angaben zu den Eltern

Vollstaendige Daten beider Elternteile — Name, Anschrift, Geburtsdatum.

Angaben zu den Kindern

Name, Geburtsdatum und aktuelle Wohnsituation der gemeinsamen Kinder.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Festlegung, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.

Entscheidungsbefugnisse

Regelung, wie Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten (Schule, Gesundheit, Religion) getroffen werden.

Alltagsentscheidungen

Klaerunng, welcher Elternteil Entscheidungen des taeglichen Lebens treffen darf (§ 1687 BGB).

Umgangsregelung

Detaillierte Regelung der Besuchszeiten, Ferien, Feiertage und besonderer Anlaesse.

Kommunikation

Vereinbarungen zur Kommunikation zwischen Kind und abwesendem Elternteil (Telefon, Video).

Aenderungsklausel

Regelung, wie die Vereinbarung bei veraenderten Umstaenden angepasst werden kann.

Streitbeilegung

Vereinbarung einer Mediation oder Beratung vor Einschaltung des Familiengerichts.

So erstellen Sie eine Sorgerechtsvereinbarung

In fuenf Schritten zu Ihrer Sorgerechtsvereinbarung.

  1. 1

    Elterndaten eintragen

    Geben Sie die vollstaendigen Daten beider Elternteile ein.

  2. 2

    Kinder erfassen

    Tragen Sie die Daten der gemeinsamen Kinder ein.

  3. 3

    Sorgerechtsregelungen festlegen

    Bestimmen Sie Aufenthaltsort, Entscheidungsbefugnisse und Umgangsregelungen.

  4. 4

    Besondere Vereinbarungen

    Treffen Sie Regelungen zu Ferien, Feiertagen, Kommunikation und Streitbeilegung.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben, laden Sie die Vereinbarung als PDF herunter und lassen Sie sie von beiden Elternteilen unterschreiben.

Rechtliche Hinweise

Bei einer Sorgerechtsvereinbarung sind besondere familienrechtliche Grundsaetze zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken. Fuer verbindliche Regelungen empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.

Gemeinsame Sorge nach Trennung

Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach Trennung und Scheidung bestehen. Beide Eltern muessen bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung mitwirken. Angelegenheiten des taeglichen Lebens kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein entscheiden (§ 1687 BGB).

Kindeswohlprinzip

Alle Vereinbarungen muessen dem Kindeswohl dienen. Regelungen, die das Kind benachteiligen, sind unwirksam. Das Familiengericht kann abweichende Anordnungen treffen, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist.

Bindungswirkung

Eine privatschriftliche Vereinbarung ist fuer die Eltern grundsaetzlich bindend, kann aber vom Familiengericht abgeaendert werden. Fuer eine staerkere Verbindlichkeit kann die Vereinbarung gerichtlich gebilligt werden (§ 156 FamFG).

Wechselmodell

Das Wechselmodell (paritaetische Betreuung) kann vereinbart werden. Das Familiengericht kann es auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, wenn es dem Kindeswohl entspricht (BGH-Rechtsprechung).

Haeufig gestellte Fragen

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