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Kostenloser Schuldschein Vorlage

Ein Schuldschein dient als Beweisurkunde fuer ein Darlehen oder eine Schuld. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach § 371 BGB — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
SCHULDSCHEIN
Beweisurkunde üBer Eine Forderung · §§ 371, 952 BGB
GLÄUBIGER/IN
NAMENordLicht Capital GmbH
ANSCHRIFTHafenstrasse 12, 20359 Hamburg
STATUSUnternehmer
SCHULDNER/IN
NAMEIngenieurbüro Brahms GmbH
ANSCHRIFTLessingallee 28, 22087 Hamburg
GEBURTSDATUM[Geburtsdatum]
STATUSUnternehmer
FORDERUNGSDATEN
BETRAG (ZIFFER)10.000,00 EUR
BETRAG (IN WORTEN)zehntausend Euro
RECHTSGRUNDDarlehensvertrag (§ 488 BGB)
DATUM DER ENTSTEHUNG20. Maerz 2026
VERZINSUNG4,5 % p.a. (fest)
RÜCKZAHLUNGSTERMIN20. Oktober 2026
GESAMTRÜCKZAHLUNGSBETRAG10.375,00 EUR
Betrag: 10.000,00 EUR
Fällig: 20. Oktober 2026
Ich, Ingenieurbüro Brahms GmbH, wohnhaft/geschäftsansässig Lessingallee 28, 22087 Hamburg, bekenne hiermit ausdrücklich, NordLicht Capital GmbH den nachstehend bezeichneten Geldbetrag zu schulden. Zum Beweis dieser Forderung stelle ich den vorliegenden Schuldschein aus.
1.
SCHULDANERKENNTNIS UND FORDERUNGSBEZEICHNUNG
Ich bestätige den Empfang eines Darlehens gemäss § 488 BGB in Höhe von

10.000,00 EUR
(in Worten: zehntausend Euro)

Nähere Beschreibung: Kurzfristiges Geschaeftsdarlehen zur Finanzierung der Liquiditaetsspitze. Der Betrag wurde am 20. Maerz 2026 vom Gesellschafterdarlehen-Konto des Glaeubigers auf das Firmenkonto des Schuldners ueberwiesen (Verwendungszweck: Darlehen Nr. DL-2026-007). (Entstehung: 20. Maerz 2026).
2.
RÜCKZAHLUNGSMODALITÄTEN
Der gesamte geschuldete Betrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen ist zum 20. Oktober 2026 in einer Summe an den Gläubiger zu zahlen.

Zahlungsart: Bankueberweisung
Kontoinhaber: NordLicht Capital GmbH
IBAN: DE38 2005 0550 1234 5678 90
BIC: HASPDEHHXXX
Kreditinstitut: Hamburger Sparkasse

Erfüllungsort der Geldschuld ist der Wohnsitz/Sitz des Gläubigers (Bringschuld, § 270 Abs. 1 BGB). Als rechtzeitige Leistung gilt der vorbehaltlose Eingang des Geldes auf dem Konto des Gläubigers am Fälligkeitstag.
3.
VERZINSUNG
Die Forderung wird mit 4,5 % p.a. (fest) verzinst. Die Zinsen sind zusammen mit dem Hauptbetrag am Fälligkeitstag zu entrichten.

Der Gesamtrückzahlungsbetrag (Hauptbetrag nebst Zinsen) zum Fälligkeitstermin beträgt voraussichtlich 10.375,00 EUR.

Eine frühere Rückzahlung bleibt dem Schuldner jederzeit unbenommen; Zinsen werden in diesem Fall nur bis zum Tag des tatsächlichen Eingangs geschuldet.
4.
SICHERHEITEN
Zur Sicherung der Forderung wird folgende Sicherheit bestellt:

Selbstschuldnerische Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB)

Selbstschuldnerische Buergschaft des Geschaeftsfuehrers Dr. Michael Brahms, persoenlich, bis zur Hoehe der gesamten Forderung nebst Zinsen und Verzugsfolgen. Separate Buergschaftserklaerung vom 17. April 2026 liegt bei.

Die Sicherheit erlischt mit vollständiger Tilgung der Forderung; entsprechende Rückgabe-, Löschungs- oder Freigabepflichten bestehen.
5.
VERZUG UND VERZUGSFOLGEN
Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstermin gerät der Schuldner gemäss § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug, da die Leistungszeit kalendermässig bestimmt ist.

Ab Verzugseintritt schuldet der Schuldner Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zuzüglich einer Pauschale von 40,00 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens (z.B. Rechtsverfolgungskosten nach § 286 Abs. 1 BGB, Mahn- und Inkassokosten) bleibt hiervon unberührt.
6.
RÜCKGABE DES SCHULDSCHEINS BEI TILGUNG (§ 371 BGB)
Mit vollständiger Begleichung der hiermit bezeichneten Forderung ist dieser Schuldschein dem Schuldner zurückzugeben oder als unwirksam durch den Gläubiger deutlich zu kennzeichnen (§ 371 Satz 1 BGB).

Kann der Schuldschein nicht zurückgegeben werden (z.B. bei Verlust), so hat der Gläubiger dem Schuldner auf dessen Verlangen eine öffentlich beglaubigte Quittung auszustellen (§ 371 Satz 2 BGB).

Hinweis bei Verlust: Ist der Schuldschein abhanden gekommen, kann ein Aufgebotsverfahren gemäss §§ 946 ff. ZPO vor dem Amtsgericht eingeleitet werden, um den Schuldschein gerichtlich für kraftlos erklären zu lassen. Das Papier folgt als Zubehör der Forderung (§ 952 BGB); Eigentümer des Papiers ist stets der jeweilige Gläubiger der Forderung.
7.
VOLLSTRECKBARKEIT
Der vorliegende Schuldschein ist privatschriftlich und kein Vollstreckungstitel. Er dient als starker Beweis für die Forderung (§ 416 ZPO). Für die Zwangsvollstreckung bedürfte es eines gerichtlichen Titels oder einer späteren notariellen Beurkundung mit Unterwerfungsklausel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Bei hohen Beträgen wird die notarielle Beurkundung ausdrücklich empfohlen.
8.
ABTRETBARKEIT DER FORDERUNG
Die Forderung ist abtretbar (§ 398 BGB). Mit der Abtretung folgt der Schuldschein als Zubehör gemäss § 952 BGB der Forderung; der neue Gläubiger erwirbt Eigentum am Papier. Der Schuldner ist von der Abtretung unverzüglich in Kenntnis zu setzen; leistet er gutgläubig an den bisherigen Gläubiger, wird er frei (§ 407 BGB).
9.
RECHTSNATUR — BEWEISURKUNDE, KEIN WERTPAPIER
Dieser Schuldschein ist eine Beweisurkunde über die oben bezeichnete Forderung. Er ist kein Wertpapier im Sinne der §§ 793 ff. BGB (Inhaberschuldverschreibung) und kein Orderpapier. Er ist auch kein Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB. Die Forderung besteht unabhängig vom Papier; ihr Erlöschen richtet sich nach den allgemeinen Regeln (Erfüllung § 362 BGB, Aufrechnung § 389 BGB, Erlass § 397 BGB).
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Schuldschein wird in zweifacher Ausfertigung erstellt; das Original erhält der Gläubiger, eine Abschrift verbleibt beim Schuldner.

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Schuldscheins unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz des Gläubigers.
Hamburg, den 17. April 2026
SCHULDNER/IN (AUSSTELLER)
Ingenieurbüro Brahms GmbH
Datum: ____________________
GLÄUBIGER/IN (EMPFANG)
NordLicht Capital GmbH
Datum: ____________________

Was ist ein Schuldschein?

Ein Schuldschein ist eine Urkunde, in der der Schuldner bestaetigt, einem Glaeubiger einen bestimmten Geldbetrag zu schulden. Er dient als Beweisurkunde fuer die Existenz der Schuld und erleichtert dem Glaeubiger die Durchsetzung seiner Forderung.

Rechtlich ist der Schuldschein in § 371 BGB geregelt: Der Glaeubiger hat den Schuldschein bei Tilgung der Schuld zurueckzugeben. Im Unterschied zu einem Wertpapier begruendet der Schuldschein keine eigenstaendige Forderung — er dokumentiert lediglich eine bestehende Verbindlichkeit.

Schuldscheine werden haeufig bei privaten Darlehen, Handwerkerleistungen oder sonstigen Geldschulden verwendet. Sie bieten eine einfache und formlose Moeglichkeit, Schulden zu dokumentieren, und sind im Rechtsstreit ein wichtiges Beweismittel.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage enthaelt alle wesentlichen Angaben eines Schuldscheins.

Angaben zum Schuldner

Vollstaendiger Name, Anschrift und Geburtsdatum des Schuldners.

Angaben zum Glaeubiger

Vollstaendiger Name und Anschrift des Glaeubigers.

Schuldbetrag

Exakte Angabe des geschuldeten Betrags in Ziffern und Worten.

Rechtsgrund

Angabe des Grundes der Schuld — z. B. Darlehen, Kaufpreis, Dienstleistung.

Faelligkeit

Festlegung des Faelligkeitstermins fuer die Rueckzahlung.

Zinsen

Optionale Zinsvereinbarung mit Zinssatz und Zinsberechnungsmethode.

Rueckgabepflicht

Hinweis auf die Pflicht des Glaeubigers, den Schuldschein bei Tilgung zurueckzugeben (§ 371 BGB).

Unterschrift und Datum

Eigenhaendige Unterschrift des Schuldners mit Datum.

So erstellen Sie einen Schuldschein

In fuenf Schritten zu Ihrem Schuldschein.

  1. 1

    Parteien eintragen

    Geben Sie die Daten von Schuldner und Glaeubiger ein.

  2. 2

    Schuld beziffern

    Tragen Sie den geschuldeten Betrag und den Rechtsgrund ein.

  3. 3

    Faelligkeit festlegen

    Bestimmen Sie den Rueckzahlungstermin oder die Zahlungsmodalitaeten.

  4. 4

    Zinsen vereinbaren

    Legen Sie optionale Zinsen und Zahlungsbedingungen fest.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben, laden Sie den Schuldschein als PDF herunter und lassen Sie ihn vom Schuldner unterschreiben.

Rechtliche Hinweise

Beim Erstellen eines Schuldscheins sind folgende Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsnatur (§ 371 BGB)

Der Schuldschein ist eine Beweisurkunde, kein Wertpapier. Er dokumentiert eine bestehende Forderung, begruendet aber keine neue. Bei Tilgung hat der Glaeubiger den Schuldschein zurueckzugeben.

Beweiskraft

Der Schuldschein begruendet eine Beweisvermutung zugunsten des Glaeubigers. Der Schuldner muss beweisen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht. Im Rechtsstreit erleichtert der Schuldschein die Darlegungslast erheblich.

Formfreiheit

Ein Schuldschein ist grundsaetzlich formfrei. Fuer die volle Beweiskraft sollte er jedoch schriftlich verfasst und eigenhaendig vom Schuldner unterschrieben sein.

Verjaehrung

Die Forderung, die der Schuldschein dokumentiert, unterliegt der regelmaessigen Verjaehrungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Der Schuldschein selbst hemmt oder unterbricht die Verjaehrung nicht — er dient nur als Beweismittel.

Haeufig gestellte Fragen

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