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Kostenlose Scheidungsfolgenvereinbarung Vorlage

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelt die wesentlichen Folgen einer Scheidung einvernehmlich. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer eine Vereinbarung zu Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn und Versorgungsausgleich — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
SCHEIDUNGSFOLGENVEREINBARUNG
Gemäß §§ 1408, 1585C BGB  ·  Notarielle Beurkundung Zwingend Erforderlich (§ 1410 BGB)
EHEGATTE 1
Claudia Fischer
Schillerstraße 5, 60313 Frankfurt am Main
EHEGATTE 2
Andreas Fischer
Berger Straße 80, 60316 Frankfurt am Main
Eheschließung: 12. Juni 2010
Trennung seit: 1. Februar 2024
WICHTIGER HINWEIS – NOTARIELLE BEURKUNDUNG: Diese Scheidungsfolgenvereinbarung wird gemäß § 1410 BGB erst mit notarieller Beurkundung wirksam. Ohne Beurkundung sind insbesondere Regelungen zum Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhaltsverzicht und zum Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG) nichtig. Der vorliegende Vereinbarungsentwurf dient als Grundlage für die notarielle Beurkundung vor Dr. Ute Meier, Notarin in Frankfurt am Main. Die Parteien verpflichten sich, zeitnah einen Beurkundungstermin zu vereinbaren und an der Beurkundung mitzuwirken.
Die Parteien sind Claudia Fischer und Andreas Fischer. Sie haben am 12. Juni 2010 geheiratet und leben seit dem 1. Februar 2024 im Sinne des § 1567 BGB getrennt. Die Ehe ist nach § 1565 BGB gescheitert. Die Parteien leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Sie regeln hiermit die Folgen der beabsichtigten bzw. anhängigen Scheidung gemäß §§ 1408, 1585c BGB wie folgt:
1.
SCHEIDUNG UND ZERRÜTTUNG
Die Ehegatten stellen übereinstimmend fest, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht wiederhergestellt werden wird (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das Trennungsjahr gemäß § 1566 Abs. 1 BGB ist seit dem 1. Februar 2024 abgelaufen bzw. wird zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen sein. Die Ehegatten stimmen der Scheidung zu bzw. werden ihr zustimmen.
2.
GEMEINSAME KINDER
Aus der Ehe sind folgende gemeinsame Kinder hervorgegangen: 1. Tim Fischer, geboren am 05.03.2012 2. Mia Fischer, geboren am 18.09.2015

Die Kinder werden auch nach der Scheidung den Lebensmittelpunkt bei Claudia Fischer haben.
3.
ELTERLICHE SORGE
Die elterliche Sorge wird auch nach der Scheidung gemeinsam ausgeübt (§ 1687 BGB). Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für die Kinder werden einvernehmlich getroffen; Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält.
4.
UMGANGSRECHT
Herr Fischer hat Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag 16:00 bis Sonntag 18:00 Uhr sowie an jedem Mittwoch von 15:00 bis 19:00 Uhr. Ferien werden hälftig aufgeteilt; Weihnachten und Ostern im jährlichen Wechsel. Rechtsgrundlage ist § 1684 BGB (Umgangsrecht als Recht und Pflicht). Beide Eltern verpflichten sich zu einem loyalen Verhalten gegenüber dem jeweils anderen Elternteil und zur Förderung der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern (Wohlverhaltensklausel).
5.
KINDESUNTERHALT
Herr Fischer zahlt Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (Einkommensgruppe 6): für Tim 594 EUR und für Mia 492 EUR monatlich, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes, ab Rechtskraft der Scheidung. Rechtsgrundlage: § 1601 BGB i.V.m. § 1612a BGB (Mindestunterhalt) und § 1610 BGB (angemessener Unterhalt). Die Zahlung erfolgt im Voraus jeweils zum Ersten eines Monats. Bei Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle oder der Einkommensverhältnisse passt sich der Unterhalt entsprechend an.
6.
NACHEHELICHER UNTERHALT
Es wird ein befristeter nachehelicher Unterhalt in Höhe von 800 EUR monatlich, zahlbar im Voraus zum Dritten jedes Monats, für die Dauer von 3 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung vereinbart. Die Befristung erfolgt im Einvernehmen gemäß § 1578b BGB. Nach Ablauf der Frist entfallen sämtliche Unterhaltsansprüche endgültig.

Ergänzung: Die Befristung berücksichtigt, dass Frau Fischer nach Abschluss ihrer Umschulung zur IT-Fachkraft in die Vollzeiterwerbstätigkeit zurückkehren wird. Eine Verlängerung ist nur bei schwerwiegenden unvorhersehbaren Umständen möglich.
7.
ZUGEWINNAUSGLEICH
Der Zugewinnausgleich wird pauschal auf 30.000 EUR festgesetzt. Der genannte Betrag ist zahlbar binnen vier Wochen nach Rechtskraft der Scheidung. Mit vollständiger Zahlung sind sämtliche Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich (§§ 1373, 1378 BGB) abgegolten. Der Betrag ist binnen vier Wochen nach notarieller Beurkundung dieser Vereinbarung zahlbar auf das Konto von Herrn Fischer (IBAN DE12 5001 0517 1234 5678 90).
8.
VERSORGUNGSAUSGLEICH
Der Versorgungsausgleich wird nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1 ff. VersAusglG durch das Familiengericht im Scheidungsverfahren durchgeführt. Die während der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechte werden jeweils intern geteilt (§§ 10 ff. VersAusglG). Die Ehegatten verpflichten sich, dem Familiengericht die erforderlichen Auskünfte (§ 220 FamFG) unverzüglich zu erteilen.
9.
EHEWOHNUNG
Claudia Fischer erhält auf Grundlage des § 1568a BGB die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Bei Mietwohnungen tritt der zuweisungsberechtigte Ehegatte in das bestehende Mietverhältnis ein; der andere Ehegatte scheidet aus dem Mietvertrag aus und wird vom Vermieter entlassen (§ 1568a Abs. 3 BGB).

Weitere Regelungen: Die Ehewohnung in der Schillerstraße 5 (110 m², Mietvertrag mit der ABC Hausverwaltung GmbH) verbleibt bei Frau Fischer mit den gemeinsamen Kindern. Herr Fischer scheidet aus dem Mietvertrag aus.
10.
HAUSRAT
Frau Fischer behält die Einrichtung des Wohn- und Schlafzimmers sowie der Kinderzimmer. Herr Fischer erhält sein Arbeitszimmer, die gesamte Küchen-Elektronik sowie die Gemälde-Sammlung. Mit dieser Regelung sind sämtliche Hausratsansprüche endgültig und abschließend erledigt.
11.
IMMOBILIEN UND GRUNDBUCH
Die Eigentumswohnung in der Berger Straße 80 (Grundbuch Frankfurt, Blatt 12345) wird von Herrn Fischer übernommen. Herr Fischer leistet hierfür einen zusätzlichen Ausgleich von 45.000 EUR, zahlbar in drei Jahresraten. Die Auflassungserklärung wird in gesonderter Urkunde beim Notar beurkundet.

Die zur Umschreibung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen (Auflassung, Eintragungsbewilligung) werden im Rahmen der notariellen Beurkundung dieser Vereinbarung bzw. in gesonderter Urkunde abgegeben. Die Notarkosten und Grundbuchgebühren trägt der übernehmende Ehegatte, soweit nicht abweichend vereinbart. Etwaige Grunderwerbsteuer entfällt bei Übertragung zwischen Ehegatten nach § 3 Nr. 5 GrEStG.
12.
ABFINDUNG IN RATEN
Der Ausgleichsbetrag für die Wohnung (45.000 EUR) wird in drei Jahresraten à 15.000 EUR gezahlt, jeweils zum 30. Juni der Jahre 2026, 2027 und 2028. Der Ausgleichsbetrag wird ab Fälligkeit mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) verzinst. Bei Verzug einer Rate von mehr als 30 Tagen wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig. Der zahlungspflichtige Ehegatte unterwirft sich wegen der Ratenzahlungs-verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
13.
STEUERLICHE REGELUNGEN
Soweit nachehelicher Unterhalt gezahlt wird, wird zwischen den Ehegatten das begrenzte Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vereinbart. Der Unterhaltsempfänger stimmt der Anlage U zu und versteuert die erhaltenen Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte. Der Unterhaltsverpflichtete erstattet dem Empfänger die hierdurch entstehenden steuerlichen Nachteile einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in voller Höhe (Mehrsteuerausgleich).
14.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND NOTARIELLE BEURKUNDUNG
Notarielle Beurkundung: Diese Vereinbarung bedarf gemäß § 1410 BGB zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung vor Dr. Ute Meier, Notarin in Frankfurt am Main. Ohne notarielle Beurkundung sind Regelungen zu Zugewinn, Unterhaltsverzicht und Versorgungsausgleich nichtig. Wirksamkeit: Die Regelungen werden mit Rechtskraft der Ehescheidung wirksam, soweit nicht anders bestimmt. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gesamte Vereinbarung: Diese Vereinbarung regelt die Scheidungsfolgen abschließend; mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das Familiengericht am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig (§ 122 FamFG). Hinweis auf Inhaltskontrolle: Die Parteien sind darüber belehrt worden, dass Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 138, 242 BGB unterliegen und bei evidentem Ungleichgewicht teilweise unwirksam sein können (st. Rspr. BGH, zuletzt XII ZB 229/19).
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
EHEGATTE 1
Claudia Fischer
Datum: ____________________
EHEGATTE 2
Andreas Fischer
Datum: ____________________

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Ehepartnern, in dem die wesentlichen Folgen einer Scheidung einvernehmlich geregelt werden — insbesondere Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und die Aufteilung des gemeinsamen Vermoegens.

Die Vereinbarung kann vor oder waehrend des Scheidungsverfahrens geschlossen werden. Bestimmte Regelungen — insbesondere zum Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich — beduerfen der notariellen Beurkundung (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 7 VersAusglG). Regelungen zum Kindesunterhalt unterliegen der gerichtlichen Kontrolle und duerfen den gesetzlichen Mindestunterhalt nicht unterschreiten.

Eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung beschleunigt das Scheidungsverfahren erheblich, da das Familiengericht keine streitigen Folgesachen entscheiden muss. Sie ermoeglicht eine einvernehmliche Scheidung (§ 1566 BGB) und reduziert die Verfahrenskosten.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Scheidungsfolgen ab.

Ehegattenunterhalt

Regelung zum Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt — Hoehe, Dauer und Anpassungsklauseln.

Kindesunterhalt

Festlegung des Kindesunterhalts nach der Duesseldorfer Tabelle, einschliesslich Sonderbedarf und Mehrbedarf.

Sorge- und Umgangsrecht

Vereinbarung zum gemeinsamen oder alleinigen Sorgerecht sowie Umgangsregelungen.

Zugewinnausgleich

Regelung des Zugewinnausgleichs — Berechnung, Ausgleichszahlung oder Verzicht.

Versorgungsausgleich

Vereinbarung zum Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.

Ehewohnung

Zuweisung der Ehewohnung und Regelung der Mietkosten.

Hausrat

Aufteilung des gemeinsamen Hausrats nach § 1568b BGB.

Gemeinsame Schulden

Verteilung der waehrend der Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten.

Kosten der Scheidung

Vereinbarung ueber die Aufteilung der Gerichts- und Anwaltskosten.

So erstellen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung

In fuenf Schritten zu Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung.

  1. 1

    Ehepartner eintragen

    Geben Sie die vollstaendigen Daten beider Ehepartner ein, einschliesslich Heiratsdatum und Trennungsdatum.

  2. 2

    Unterhaltsregelungen festlegen

    Bestimmen Sie den Ehegatten- und Kindesunterhalt — Hoehe, Dauer und Zahlungsmodalitaeten.

  3. 3

    Sorge- und Umgangsrecht regeln

    Vereinbaren Sie das Sorgerecht und die Umgangsregelungen fuer gemeinsame Kinder.

  4. 4

    Vermoegen und Schulden aufteilen

    Regeln Sie den Zugewinnausgleich, die Aufteilung von Hausrat und gemeinsamen Schulden.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben, laden Sie die Vereinbarung als PDF herunter. Beachten Sie: Fuer bestimmte Regelungen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Rechtliche Hinweise

Bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind besondere familienrechtliche Vorschriften zu beachten.

Diese Vorlage dient als Entwurfsgrundlage. Fuer die rechtswirksame Gestaltung ist in vielen Faellen eine notarielle Beurkundung und anwaltliche Beratung erforderlich.

Notarielle Beurkundung

Vereinbarungen ueber den Zugewinnausgleich waehrend der Ehe (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB) und den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG) beduerfen der notariellen Beurkundung. Ohne Beurkundung sind diese Regelungen unwirksam.

Kindesunterhalt

Vereinbarungen ueber den Kindesunterhalt unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Der gesetzliche Mindestunterhalt (Duesseldorfer Tabelle) darf nicht unterschritten werden. Kindesunterhalt kann nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn sie einen Ehepartner einseitig und stark benachteiligt — insbesondere wenn Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich kumulativ ausgeschlossen werden (BGH-Kernbereichslehre).

Stoerung der Geschaeftsgrundlage

Bei wesentlichen Veraenderungen der Verhaeltnisse (z. B. Erkrankung, Arbeitslosigkeit) kann eine Anpassung der Vereinbarung verlangt werden (§ 313 BGB).

Haeufig gestellte Fragen

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