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Kostenlose Prozessvollmacht Vorlage

Eine Prozessvollmacht ermaechtigten Ihren Anwalt, Sie in Gerichtsverfahren zu vertreten. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer eine rechtssichere Prozessvollmacht nach §§ 80 ff. ZPO — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
PROZESSVOLLMACHT
Bevollmächtigung Zur Gerichtlichen Vertretung  ·  Gemäß §§ 80 Ff. ZPO
VOLLMACHTGEBER/IN (PARTEI)
NAMEFrank Zimmermann
ANSCHRIFTKönigsallee 50, 40212 Düsseldorf
GEBURTSDATUM15. Juni 1978
PARTEIROLLEKläger/in
BEVOLLMÄCHTIGTE/R
RECHTSANWALT/RECHTSANWÄLTINRechtsanwältin Dr. Petra Vogt
KANZLEIVogt und Partner Rechtsanwälte PartG mbB
KANZLEIANSCHRIFTFriedrichstraße 10, 40217 Düsseldorf
RECHTSANWALTSKAMMERRechtsanwaltskammer Düsseldorf
TELEFON+49 211 987654
E-MAILvogt@vogt-partner.de
RECHTSSTREIT
GERICHTLandgericht Düsseldorf, 10. Zivilkammer
AKTENZEICHEN10 O 123/25
GEGENPARTEIXYZ Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Hansaring 12, 50670 Köln
STREITGEGENSTANDSchadensersatz- und Schmerzensgeldklage wegen Nichtregulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens vom 12.11.2024 (Verkehrsunfall A46/Düsseldorf-Bilk).
STREITWERT15.720,00 EUR
Ich, Frank Zimmermann, als Kläger/in in dem vorstehend bezeichneten Rechtsstreit, erteile hiermit Rechtsanwältin Dr. Petra Vogt Prozessvollmacht nach §§ 80 ff. ZPO. Die Vollmacht wird in schriftlicher Form gemäß § 80 Satz 1 ZPO erteilt. Das Original dieser Urkunde ist dem Gericht auf Verlangen vorzulegen.
1.
UMFANG DER VOLLMACHT (§ 81 ZPO)
Die/der Bevollmächtigte wird hiermit ermächtigt, die/den Vollmachtgeber/in in dem oben bezeichneten Rechtsstreit umfassend zu vertreten. Die Prozessvollmacht erstreckt sich gemäß § 81 ZPO auf alle den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der in § 83 Abs. 1 ZPO genannten, soweit diese nachfolgend nicht ausgeschlossen werden. Sie umfasst insbesondere:

•  Vornahme sämtlicher Prozesshandlungen, die den Rechtsstreit betreffen (§ 81 ZPO)
•  Erhebung von Klagen, Widerklagen, Drittwiderklagen und deren Rücknahme (soweit nach § 83 ZPO erfasst)
•  Klageerwiderung, Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche, Einrede- und Widerklagebehörfnisse
•  Einlegung und Rücknahme aller statthaften Rechtsmittel — Berufung (§ 511 ZPO), Revision (§ 542 ZPO), Beschwerde (§ 567 ZPO), sowie deren Verteidigung
•  Einleitung, Abwehr und Erledigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§§ 704 ff. ZPO)
•  Empfang von Zahlungen, Kosten- und Entschädigungserstattungen sowie herauszugebender Urkunden und Gegenstände (§ 81 ZPO)
•  Einsicht in Gerichtsakten (§ 299 ZPO) und Beiziehung beigezogener Akten
•  Zustellungsbevollmächtigung — Entgegennahme aller Zustellungen an Stelle der Partei (§§ 172, 178 ZPO, § 87 ZPO)
2.
BESONDERE ERMÄCHTIGUNGEN (§ 83 ZPO)
Die nachfolgenden Handlungen bedürfen gemäß § 83 ZPO der ausdrücklichen Ermächtigung und werden entsprechend diesem Willen der/des Vollmachtgeber/in in der Vollmacht wie folgt festgelegt:

•  Abschluss eines Vergleichs (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): ja, ausdrücklich ermächtigt.
•  Klagerücknahme und Verzicht auf den Klageanspruch (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 ZPO): nein, hiervon ausgeschlossen.
•  Anerkenntnis (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 ZPO): nein, hiervon ausgeschlossen.
•  Verzicht auf Rechtsmittel: nein, hiervon ausgeschlossen.
•  Erledigungserklärung: ja, ausdrücklich ermächtigt.
3.
EMPFANG VON GELDERN UND URKUNDEN
Die/der Bevollmächtigte ist ausdrücklich ermächtigt, für die/den Vollmachtgeber/in Geld, Wertgegenstände und Urkunden in Empfang zu nehmen, über diese gegenüber dem Gericht und der Gegenpartei mit befreiender Wirkung zu quittieren sowie Hinterlegungen und Auszahlungen zu beantragen. Der Empfang durch die/den Bevollmächtigte/n hat dieselbe Wirkung wie der Empfang durch die Partei selbst.
4.
ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGUNG
Die/der Bevollmächtigte ist ausdrücklich Zustellungsbevollmächtigte/r im Sinne der §§ 172, 178 ZPO. Sämtliche Zustellungen — insbesondere Ladungen, Verfügungen, Beschlüsse und Urteile — sind mit Wirkung gegen die/den Vollmachtgeber/in an die/den Bevollmächtigte/n vorzunehmen. Der Widerruf der Zustellungsbevollmächtigung wird dem Gericht gegenüber erst wirksam, wenn dieser dort schriftlich angezeigt wurde (§ 87 Abs. 1 ZPO).
5.
UNTERVOLLMACHT UND SUBSTITUTION
Die/der Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmacht an andere zugelassene Rechtsanwälte oder an Kolleginnen und Kollegen der eigenen Kanzlei zu erteilen. Die Untervollmacht erstreckt sich auf den gleichen Umfang wie die Hauptvollmacht; die Sorgfaltspflichten bei Auswahl und Überwachung der Unterbevollmächtigten bleiben bei der/dem Hauptbevollmächtigten.
6.
ANWALTSZWANG (§ 78 ZPO)
Vor dem angerufenen Landgericht besteht gemäß § 78 Abs. 1 ZPO Anwaltszwang: Die Parteien müssen sich durch eine/n bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin vertreten lassen. Für die Revision und Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof gilt der besondere Zulassungserfordernis nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO (BGH-Anwalt).
7.
WIRKUNG DER PROZESSHANDLUNGEN (§ 85 ZPO)
Die von der/dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind gemäß § 85 Abs. 1 ZPO für die Partei in gleicher Weise verbindlich, als hätte sie diese selbst vorgenommen. Das Verschulden der/des Bevollmächtigten steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich.
8.
HONORAR UND VERGÜTUNG
Die Vergütung der/des Bevollmächtigten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nicht individuell eine abweichende Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 3a RVG getroffen wurde. Auslagen und Gerichtskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Ergänzende Vereinbarung: Abrechnung nach RVG; bei Vergleich gilt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG.
9.
FORTBESTAND UND ERLÖSCHEN DER VOLLMACHT
Diese Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Tod der/des Vollmachtgeber/in nicht aufgehoben; ebenso wenig durch eine Veränderung der gesetzlichen Vertretung oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit. Die Vollmacht kann jederzeit gemäß § 87 ZPO widerrufen oder durch die/den Bevollmächtigte/n gekündigt werden; der Widerruf wird im Anwaltsprozess dem Gericht gegenüber erst wirksam, wenn er diesem durch Anzeige des Eintritts eines anderen Bevollmächtigten oder durch gesonderte Mitteilung bekannt gemacht wird (§ 87 Abs. 1 ZPO).
10.
ERGÄNZENDE VEREINBARUNGEN
Die Mandantin wünscht vor jeder wesentlichen Erklärung (Vergleichsangebot ab 5.000 EUR Abweichung, Klageänderung) eine Rücksprache, sofern dies zeitlich möglich ist.
11.
FORM UND VORLAGE DER VOLLMACHT
Diese Vollmacht ist gemäß § 80 ZPO in schriftlicher Form erteilt und wird dem Gericht auf Anforderung im Original vorgelegt (§ 80 Satz 2 ZPO). Das Fehlen der schriftlichen Vollmacht kann durch das Gericht gemäß § 89 Abs. 1 ZPO gerügt werden. Eine fehlende oder mangelhafte Vollmacht führt zur Zurückweisung der Prozesshandlungen (Genehmigungsfiktion nach § 89 Abs. 2 ZPO vorbehalten).
12.
ANWENDBARES RECHT
Für diese Prozessvollmacht gilt ausschließlich deutsches Recht. Ergänzend finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), der einschlägigen Verfahrensordnungen (FamFG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) sowie des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB, insbesondere §§ 164 ff.) Anwendung.
Düsseldorf, den 10. März 2025
VOLLMACHTGEBER/IN (PARTEI)
Frank Zimmermann
Datum: ____________________
Hinweise für die Praxis: Diese Vollmacht ist im Original zu den Gerichtsakten zu reichen (§ 80 ZPO). Bei Anwaltswechsel ist eine neue Vollmacht erforderlich und die alte dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Die Honorarvereinbarung mit der/dem Bevollmächtigten ist regelmäßig gesondert zu schließen (§ 3a RVG).

Was ist eine Prozessvollmacht?

Eine Prozessvollmacht ist eine Ermaechtigungerklaerung, mit der eine Partei (Vollmachtgeber) einen Rechtsanwalt oder eine andere prozessfaehige Person bevollmaechtigt, sie in einem gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 80 ff. ZPO (Zivilprozessordnung).

Die Prozessvollmacht umfasst gemaess § 81 ZPO grundsaetzlich alle den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen — einschliesslich Klageerhebung, Vergleich, Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung. Einzelne Befugnisse koennen jedoch ausdruecklich ausgeschlossen oder erweitert werden.

Das Gericht prueft die Bevollmaechtigung von Amts wegen (§ 88 ZPO). Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden und wird in der Regel zu den Gerichtsakten gereicht. Eine Partei, die ohne Vollmacht auftritt, kann unter Fristsetzung zur Beibringung aufgefordert werden.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Elemente einer wirksamen Prozessvollmacht ab.

Angaben zum Vollmachtgeber

Vollstaendiger Name, Anschrift und Geburtsdatum der Partei, die die Vollmacht erteilt.

Angaben zum Bevollmaechtigten

Name, Kanzleianschrift und Zulassungsnummer des bevollmaechtigten Rechtsanwalts.

Umfang der Vollmacht

Definition der Prozesshandlungen, zu denen der Bevollmaechtigte ermaechtigt wird — einschliesslich Klageerhebung, Vergleich und Rechtsmittel.

Untervollmacht

Ermaechtigung zur Erteilung von Untervollmachten an Kanzleikollegen oder andere Rechtsanwaelte.

Zustellungsvollmacht

Ermaechtigung zur Entgegennahme von gerichtlichen Zustellungen im Namen des Vollmachtgebers.

Vergleichsbefugnis

Ausdrueckliche Ermaechtigung zum Abschluss eines Vergleichs oder Einschraenkung dieser Befugnis.

Geltungsbereich

Festlegung, ob die Vollmacht fuer ein bestimmtes Verfahren oder allgemein gilt.

Unterschrift und Datum

Eigenhaendige Unterschrift des Vollmachtgebers mit Datum.

So erstellen Sie eine Prozessvollmacht

In fuenf Schritten zu Ihrer Prozessvollmacht.

  1. 1

    Vollmachtgeber eintragen

    Geben Sie Ihren vollstaendigen Namen und Ihre Anschrift ein.

  2. 2

    Rechtsanwalt benennen

    Tragen Sie die Daten des bevollmaechtigten Rechtsanwalts ein — Name, Kanzlei und Anschrift.

  3. 3

    Umfang festlegen

    Waehlen Sie, ob die Vollmacht alle Prozesshandlungen umfassen oder bestimmte Befugnisse ausschliessen soll.

  4. 4

    Verfahren angeben

    Geben Sie das betreffende Verfahren, das Aktenzeichen oder den Gegenstand des Rechtsstreits an.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben und laden Sie die Prozessvollmacht als PDF herunter. Unterschreiben Sie eigenhaendig.

Rechtliche Hinweise

Bei der Erstellung einer Prozessvollmacht sind folgende rechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Gesetzliche Grundlage (§§ 80 ff. ZPO)

Die Prozessvollmacht ist in den §§ 80 ff. ZPO geregelt. Sie muss schriftlich erteilt werden und kann dem Gericht in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Das Gericht prueft die Vollmacht von Amts wegen.

Umfang gemaess § 81 ZPO

Die Prozessvollmacht ermaechtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschliesslich Widerklage, Vergleich, Rechtsmittelverzicht und Zwangsvollstreckung. Einzelne Befugnisse koennen erweitert oder eingeschraenkt werden.

Anwaltszwang

Vor Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem BGH besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Vor Amtsgerichten koennen Parteien auch ohne Anwalt auftreten, eine Prozessvollmacht ist jedoch auch hier moeglich und empfehlenswert.

Widerruf und Erloechen

Die Prozessvollmacht kann jederzeit widerrufen werden (§ 87 ZPO). Der Widerruf wird dem Gegner gegenueber erst wirksam, wenn er ihm vom Gericht mitgeteilt wird. Die Vollmacht erlischt nicht automatisch durch den Tod des Vollmachtgebers (§ 86 ZPO).

Haeufig gestellte Fragen

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