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Kostenlose Prokura-Erteilung Vorlage

Die Prokura ist die umfassendste handelsrechtliche Vollmacht. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach HGB — sofort als PDF herunterladen.

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ERTEILUNG DER PROKURA
Gemäß §§ 48 Ff. HGB
VOLLMACHTGEBER
FIRMAHanse Logistik GmbH (GmbH)
GESCHÄFTSANSCHRIFTSpeicherstadt 25, 20457 Hamburg
SITZ DER GESELLSCHAFTHamburg
HANDELSREGISTERHRB 123456, Amtsgericht Hamburg
VERTRETEN DURCHKlaus-Dieter Petersen (Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer)
PROKURIST/IN
NAMEBritta Svensson
ANSCHRIFTEppendorfer Weg 80, 20259 Hamburg
GEBURTSDATUM / -ORT12. Juli 1984, Lübeck
Hiermit erteilt die Gesellschaft Hanse Logistik GmbH (GmbH), vertreten durch Klaus-Dieter Petersen (Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer), Frau/Herrn Britta Svensson mit Wirkung vom 15. April 2026 Prokura nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Prokura ist gemäß § 53 Abs. 1 HGB unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
1.
ART DER PROKURA (§ 48 HGB)
Einzelprokura — die/der Prokurist/in ist allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

Die Erteilung erfolgt ausdrücklich mittels dieser Urkunde (§ 48 Abs. 1 HGB). Sie wird durch Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister öffentlich bekannt gemacht und entfaltet ihre Wirkung gegenüber Dritten nach Maßgabe des § 15 HGB (Publizität des Handelsregisters).
2.
UMFANG DER PROKURA (§ 49 HGB)
Die Prokura ermächtigt die/den Prokuristin/Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Sie umfasst insbesondere das Recht, Verträge im Namen der Gesellschaft abzuschließen und zu kündigen, Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen, Zahlungen entgegenzunehmen und zu leisten, Darlehen aufzunehmen sowie die Gesellschaft in allen gerichtlichen Verfahren und gegenüber Behörden zu vertreten.

Gesetzliche Ausnahme (§ 49 Abs. 2 HGB): Die Prokura umfasst nicht die Befugnis, Grundstücke zu veräußern oder zu belasten. Dazu bedarf die/der Prokurist/in einer besonderen schriftlichen Vollmacht der Gesellschaft. Eine solche besondere Vollmacht wird mit dieser Urkunde nicht mit erteilt.
3.
UNBESCHRÄNKBARKEIT GEGENÜBER DRITTEN (§ 50 HGB)
Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB). Dies gilt insbesondere für Beschränkungen, wonach die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten gelten oder dass zur Vornahme einzelner Geschäfte die Zustimmung des Geschäftsinhabers erforderlich sein soll (§ 50 Abs. 2 HGB). Im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Prokurist/in sind Beschränkungen jedoch zulässig und verbindlich (siehe § 7 dieser Urkunde).
4.
ZEICHNUNG DER FIRMA (§ 51 HGB)
Die/der Prokurist/in zeichnet in der Weise, dass sie/er der Firma der Gesellschaft ihren/seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz — in der Regel „ppa." (per procura autoritate) oder „pp." — beifügt (§ 51 HGB). Beispiel: „Hanse Logistik GmbH ppa. Britta Svensson".
5.
ANMELDUNG ZUM HANDELSREGISTER (§ 53 HGB)
Die Prokura ist vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die/der Prokurist/in hat ihre/seine Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Anmeldung unverzüglich nach Erteilung vorzunehmen. Die Prokura wirkt gegenüber Dritten gemäß § 15 HGB grundsätzlich erst mit ihrer Eintragung; gutgläubige Dritte genießen Vertrauensschutz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB.
6.
SELBSTKONTRAHIEREN (§ 181 BGB)
Die/der Prokurist/in wird hiermit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie/er ist daher berechtigt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter/in eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Insichgeschäft / Mehrfachvertretung). Die Befreiung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, damit sie gegenüber Dritten wirksam wird.
7.
INNENVERHÄLTNIS — PFLICHTEN UND WEISUNGEN
Im Innenverhältnis zur Gesellschaft hat die/der Prokurist/in ihre/seine Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) auszuüben und die Weisungen der Geschäftsleitung zu beachten. Sie/er ist gemäß §§ 662, 666, 675 BGB zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet und berichtet der Geschäftsleitung quartalsweise.

Besondere interne Beschränkungen (Innenverhältnis): Geschäfte mit einem Einzelvolumen über 100.000 EUR sowie der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen der Leitungsebene bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsführung. Investitionsentscheidungen über 50.000 EUR sind der Geschäftsführung vor Abschluss zur Kenntnis zu bringen.

Hinweis: Diese internen Beschränkungen wirken nicht gegenüber Dritten (§ 50 Abs. 1 HGB). Ein Verstoß kann jedoch interne Sanktionen einschließlich Widerruf der Prokura und Schadensersatzansprüche der Gesellschaft auslösen.
8.
ABGRENZUNG ZUR HANDLUNGSVOLLMACHT (§ 54 HGB)
Die mit dieser Urkunde erteilte Vertretungsmacht ist ausdrücklich eine Prokura im Sinne der §§ 48 ff. HGB und nicht eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB. Soweit die/der Prokurist/in darüber hinaus Hilfspersonen mit einzelnen Vertretungsaufgaben betraut, handelt es sich um Handlungsvollmachten, die dem abweichenden Regime des § 54 HGB unterliegen und an die Prokura anknüpfen können.
9.
WIDERRUF UND ERLÖSCHEN (§ 52 HGB)
Die Prokura ist jederzeit frei widerruflich, unbeschadet etwaiger Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Anstellungsverhältnis (§ 52 Abs. 1 HGB). Sie ist nicht übertragbar (§ 52 Abs. 2 HGB). Sie erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts (§ 52 Abs. 3 HGB), wohl aber durch den Tod der Prokuristin / des Prokuristen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftsinhabers oder durch die Beendigung des Handelsgewerbes. Das Erlöschen der Prokura ist zum Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 3 HGB).
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anwendbares Recht: Diese Erteilung und alle sich aus ihr ergebenden Rechte und Pflichten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser Urkunde bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); das gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt. Ausfertigungen: Diese Urkunde wird in zwei Ausfertigungen erstellt — je eine für die Gesellschaft und die/den Prokurist/in. Eine beglaubigte Abschrift wird mit der Handelsregisteranmeldung verwendet.
Unterschriftsprobe (für die Handelsregister-Anmeldung)
Die/der Prokurist/in zeichnet mit der Firma der Gesellschaft unter Beifügung des Zusatzes „ppa." und ihres/seines Namens. Die Unterschriftsprobe wird in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister eingereicht (§ 12 Abs. 1 HGB).

Musterzeichnung: Hanse Logistik GmbH ppa. Britta Svensson
VOLLMACHTGEBERIN — GESELLSCHAFT
Klaus-Dieter Petersen
Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer
Hanse Logistik GmbH (GmbH)
Datum: ____________________
PROKURIST/IN (ANNAHME DER BESTELLUNG)
Britta Svensson
Datum: ____________________

Was ist eine Prokura?

Die Prokura (§§ 48-53 HGB) ist eine umfassende handelsrechtliche Vollmacht, die nur von Kaufleuten erteilt werden kann. Der Prokurist ist zu allen Arten von gerichtlichen und aussergerichtlichen Geschaeften und Rechtshandlungen ermaechtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Ausgenommen sind nur die Veraeusserung und Belastung von Grundstuecken (§ 49 Abs. 2 HGB).

Die Prokura muss ausdruecklich erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB) und wird ins Handelsregister eingetragen (§ 53 HGB). Sie ist nicht beschraenkbar — interne Beschraenkungen sind gegenueber Dritten unwirksam (§ 50 HGB). Der Prokurist zeichnet mit dem Zusatz "ppa." (per procura).

Unsere Vorlage unterscheidet zwischen Einzelprokura, Gesamtprokura und Filialprokura. Sie enthaelt die Erteilungsurkunde, interne Weisungen und die Anmeldung zum Handelsregister.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Prokura-Vorlage deckt alle Aspekte der Prokura-Erteilung ab.

Vollmachtgeber

Angaben zum Kaufmann/Unternehmen mit Handelsregisterdaten.

Prokurist

Persoenliche Daten des Prokuristen — Name, Anschrift, Geburtsdatum.

Art der Prokura

Einzel-, Gesamt- oder Filialprokura mit praeziser Festlegung.

Erteilungsurkunde

Formelle Erteilung der Prokura mit Datum und Unterschrift des Inhabers/Geschaeftsfuehrers.

Interne Weisungen

Zustimmungsvorbehalte und Wertgrenzen — gegenueber Dritten unwirksam, aber intern bindend.

Grundstuecksvollmacht

Optionale besondere Ermaechtigung zur Veraeusserung und Belastung von Grundstuecken (§ 49 Abs. 2 HGB).

Handelsregisteranmeldung

Mustertext fuer die Anmeldung der Prokura zum Handelsregister.

Unterschriftenprobe

Zeichnungsprobe des Prokuristen mit "ppa."-Zusatz.

So erteilen Sie eine Prokura

In fuenf Schritten zur Prokura-Erteilung.

  1. 1

    Art der Prokura waehlen

    Waehlen Sie zwischen Einzel-, Gesamt- und Filialprokura.

  2. 2

    Prokurist benennen

    Tragen Sie die persoenlichen Daten des Prokuristen ein.

  3. 3

    Interne Weisungen festlegen

    Definieren Sie Zustimmungsvorbehalte und Wertgrenzen fuer das Innenverhaeltnis.

  4. 4

    Grundstuecksvollmacht pruefen

    Entscheiden Sie, ob die Ermaechtigung fuer Grundstuecksgeschaefte erteilt werden soll.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Laden Sie die Urkunde herunter und melden Sie die Prokura zum Handelsregister an.

Rechtliche Hinweise

Die Prokura ist gesetzlich stark reguliert.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Geprueft fuer deutsches Recht

Umfang der Prokura (§ 49 HGB)

Die Prokura umfasst alle gerichtlichen und aussergerichtlichen Geschaefte. Ausgenommen sind Grundstuecksveraeusserung und -belastung (§ 49 Abs. 2 HGB). Interne Beschraenkungen sind gegenueber gutglaebigen Dritten unwirksam (§ 50 HGB).

Handelsregistereintragung

Die Prokura-Erteilung und ihr Erloeschen sind unverzueglich zum Handelsregister anzumelden (§ 53 HGB). Die Anmeldung hat deklaratorische Wirkung — die Prokura ist bereits mit Erteilung wirksam. Die Eintragung schuetzt jedoch den Rechtsverkehr.

Widerruf der Prokura

Die Prokura ist jederzeit widerruflich (§ 52 Abs. 1 HGB). Der Widerruf muss dem Prokuristen zugehen und zum Handelsregister angemeldet werden. Die Prokura erlischt ausserdem durch den Tod des Inhabers oder die Einstellung des Geschaeftsbetriebs.

Haftung des Prokuristen

Der Prokurist haftet dem Inhaber fuer pflichtwidrige Geschaeftsfuehrung nach den Grundsaetzen des Auftragsrechts (§ 664 ff. BGB). Gegenueber Dritten verpflichtet der Prokurist grundsaetzlich den Inhaber — Eigenhaeftung nur bei deliktischem Handeln oder persoenlicher Vertragsuebernahme.

Haeufig gestellte Fragen

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