GESELLSCHAFTSVERTRAG EINER OFFENEN HANDELSGESELLSCHAFT
Offene Handelsgesellschaft (OHG) · §§ 105–160 HGB
GESELLSCHAFTER 1 (PERSÖNLICH UND UNBESCHRÄNKT HAFTEND)
Georg Meier
Lorenzer Platz 8, 90402 Nürnberg
Durch: Georg Meier
GESELLSCHAFTER 2 (PERSÖNLICH UND UNBESCHRÄNKT HAFTEND)
Kathrin Braun
Wöhrder Hauptstraße 12, 90489 Nürnberg
Durch: Kathrin Braun
Gründung: 1. Mai 2025
Meier und Braun Feinkost OHG · Sitz: Nürnberg
Die nachstehenden Parteien schließen mit Wirkung zum 1. Mai 2025 den folgenden Gesellschaftsvertrag über die Gründung und den Betrieb einer Offenen Handelsgesellschaft unter der Firma Meier und Braun Feinkost OHG (nachfolgend „Gesellschaft“). Alle Gesellschafter haften den Gesellschaftsgläubigern persönlich, unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (§ 128 HGB). Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die §§ 105 ff. HGB sowie ergänzend die §§ 705 ff. BGB.
1.
FIRMA
Die Gesellschaft führt die Firma Meier und Braun Feinkost OHG. Die Firma enthält gemäß §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 105 HGB den Rechtsformzusatz „Offene Handelsgesellschaft“ oder die Abkürzung „OHG“. Sie ist zusammen mit dem Sitz, dem Gegenstand des Unternehmens sowie den Namen der Gesellschafter von sämtlichen Gesellschaftern in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden (§§ 106, 108 HGB).
2.
SITZ
Sitz der Gesellschaft ist Nürnberg. Eine Verlegung des Sitzes bedarf eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses und ist gemäß § 107 HGB zum Handelsregister anzumelden.
3.
GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
Gegenstand des Unternehmens ist: Import, Großhandel und Vertrieb von Feinkost, Spezialitäten und Weinen sowie Beratung im Bereich Gastronomie und Einzelhandel. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind, sowie Zweigniederlassungen zu errichten und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.
4.
GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr (01.01.–31.12.). Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet als Rumpfgeschäftsjahr am darauffolgenden 31. Dezember. Der Jahresabschluss ist innerhalb der Fristen der §§ 242, 264a ff. HGB aufzustellen.
5.
GESELLSCHAFTER UND EINLAGEN
Gesellschafter der Gesellschaft sind:
(a) Georg Meier mit einer Einlage in Höhe von 75.000 EUR;
(b) Kathrin Braun mit einer Einlage in Höhe von 75.000 EUR.
Die Einlagen sind unverzüglich nach Gründung in Geld zu erbringen. Für die OHG besteht gemäß § 105 HGB — anders als bei Kapitalgesellschaften — keine gesetzliche Mindesteinlage. Die Einlagen bilden das Festkapital der Gesellschaft.
6.
KAPITALKONTEN
Für jeden Gesellschafter werden folgende Konten geführt:
(a) Kapitalkonto I (Festkapital): weist den festen Kapitalanteil aus; er ist für die Gewinn- und Verlustverteilung sowie für das Stimmgewicht maßgeblich.
(b) Kapitalkonto II (Gewinn- und Verlustkonto): nimmt nicht entnommene Gewinne, Verluste und Rücklagen auf.
(c) Privatkonto: verbucht Entnahmen und nicht auf Kapitalkonto I zu buchende Einlagen.
Abweichend von der gesetzlichen Verzinsung nach § 121 Abs. 1 HGB werden die Kapitalkonten nicht verzinst, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
7.
GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG
Jeder Gesellschafter ist allein zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§ 114 Abs. 1 HGB); widerspricht jedoch ein anderer Gesellschafter der Handlung, ist sie zu unterlassen (§ 115 Abs. 1 HGB). Jeder Gesellschafter ist einzelvertretungsberechtigt (§ 125 Abs. 1 HGB). Für außergewöhnliche Geschäfte (§ 116 Abs. 2 HGB) — insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Aufnahme langfristiger Kredite über 25.000 EUR, Gründung oder Beteiligung an Gesellschaften, Abschluss oder Änderung von Dienstverträgen mit einem jährlichen Bruttoentgelt von mehr als 60.000 EUR — ist die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Prokuren und Handlungsvollmachten können nur mit Zustimmung aller Gesellschafter erteilt oder widerrufen werden (§ 116 Abs. 3 HGB).
8.
HAFTUNG
Alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gesellschaftsgläubigern persönlich, unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen (§ 128 HGB). Eine Beschränkung dieser Haftung im Außenverhältnis ist ausgeschlossen und wäre nach § 128 Satz 2 HGB auch bei entgegenstehender Vereinbarung unwirksam. Im Innenverhältnis nehmen die Gesellschafter entsprechend ihrem Gewinn- und Verlustanteil am Ergebnis teil; Ausgleichsansprüche zwischen den Gesellschaftern werden nach § 426 BGB abgewickelt.
9.
GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG UND BESCHLUSSFASSUNG
Die Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Abweichend von dem in § 119 Abs. 1 HGB normierten Einstimmigkeitsprinzip werden Beschlüsse in laufenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; für grundlegende Beschlüsse (Vertragsänderungen, Aufnahme neuer Gesellschafter, Auflösung) gilt weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip. Das Stimmrecht richtet sich nach Köpfen; jeder Gesellschafter hat eine Stimme (§ 119 Abs. 2 HGB analog), sofern kapitalbezogenes Stimmrecht in der Tagesordnung nicht ausdrücklich vorgeschlagen und beschlossen wird.
10.
GEWINN- UND VERLUSTVERTEILUNG
Der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag wird wie folgt verteilt: im Verhältnis der auf den Kapitalkonten I ausgewiesenen Einlagen. Verluste werden im gleichen Verhältnis getragen wie Gewinne. Verlustanteile, die den Kapitalanteil eines Gesellschafters übersteigen, werden auf einem Verlustvortragskonto geführt und mit künftigen Gewinnen verrechnet.
11.
ENTNAHMEN
Jeder Gesellschafter ist nach § 122 Abs. 1 HGB berechtigt, bis zum Betrag von vier (4) Prozent seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils Geld aus der Gesellschaftskasse zu entnehmen, soweit dies nicht zum offensichtlichen Schaden der Gesellschaft geschieht. Darüber hinausgehende Entnahmen bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter und werden auf dem Privatkonto bzw. Kapitalkonto II verbucht. Entnahmen sind bei der Ermittlung des Kapitalanteils abzuziehen.
12.
WETTBEWERBSVERBOT
Kein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter im Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen oder an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen (§ 112 HGB). Bei einem Verstoß kann die Gesellschaft nach ihrer Wahl Schadensersatz verlangen oder fordern, dass der Gesellschafter die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft gemacht gelten lässt bzw. die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt (§ 113 Abs. 1 HGB). Diese Ansprüche verjähren binnen drei (3) Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem die übrigen Gesellschafter von dem Geschäft Kenntnis erlangen (§ 113 Abs. 3 HGB).
13.
NACHVERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT
Über das gesetzliche Wettbewerbsverbot (§§ 112, 113 HGB) hinaus vereinbaren die Gesellschafter für die Zeit nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters: Kein ausgeschiedener Gesellschafter darf im Umkreis von 50 km vom Sitz der Gesellschaft ein konkurrierendes Feinkost- oder Delikatessen-Handelsgeschäft betreiben oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters. Bei schuldhaftem Verstoß verpflichtet sich der ausgeschiedene Gesellschafter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR je Einzelverstoß (§§ 339 ff. BGB). Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt (§ 340 Abs. 2 BGB). Die Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote unterliegt der Kontrolle nach §§ 138, 242 BGB; unangemessen weitgehende Beschränkungen sind auf das zulässige Maß zurückzuführen.
14.
KÜNDIGUNG UND AUSSCHEIDEN
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich kündigen (§ 132 HGB); die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 133 HGB) bleibt unberührt. Ein Gesellschafter scheidet ferner aus bei Tod (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB), bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (§ 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB) sowie bei Pfändung seines Gesellschaftsanteils durch einen Privatgläubiger (§ 135 HGB). Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern.
15.
FORTSETZUNGS- UND NACHFOLGEKLAUSEL
Fortsetzung: Die Gesellschaft wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters unter dem verbleibenden Gesellschafter als Einzelkaufmann fortgeführt; das Gesellschaftsvermögen wächst dem verbleibenden Gesellschafter kraft Gesetzes an
Nachfolgeklausel: Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den Erben nicht fortgesetzt. Die Erben haben Anspruch auf die Abfindung gemäß diesem Vertrag.
16.
ABFINDUNG BEI AUSSCHEIDEN
Ein ausscheidender Gesellschafter erhält — abweichend von § 738 BGB, der den Verkehrswert vorsieht — eine Abfindung, die wie folgt berechnet wird: Anteiliger Verkehrswert der Gesellschaft, ermittelt nach dem Ertragswertverfahren (IDW S 1) durch einen von der IHK Nürnberg benannten Wirtschaftsprüfer. Die Abfindung ist in zwölf (12) Monaten in vier gleichen Quartalsraten zu zahlen. Streitigkeiten über die Höhe der Abfindung werden durch einen von der zuständigen IHK benannten Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter (§§ 317 ff. BGB) verbindlich entschieden.
17.
AUSSCHLUSS AUS WICHTIGEM GRUND
Liegt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund vor, der bei einer Zweipersonen-OHG die übrigen Gesellschafter zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen würde, so können die übrigen Gesellschafter statt der Auflösung seinen Ausschluss aus der Gesellschaft beschließen (§ 140 HGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei grober Verletzung wesentlicher Pflichten aus diesem Vertrag, bei nachhaltiger Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei wiederholtem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot. Mit Rechtskraft des gerichtlichen Ausschlussurteils scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.
18.
AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Die Gesellschaft wird aufgelöst durch Ablauf einer vereinbarten Zeit, durch Beschluss der Gesellschafter, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder durch gerichtliche Entscheidung (§ 131 Abs. 1 HGB). Nach Auflösung findet die Liquidation nach §§ 145–158 HGB statt. Liquidatoren sind — sofern die Gesellschafter nichts anderes beschließen — sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich (§ 146 HGB). Nach Beendigung der Liquidation wird das Erlöschen der Firma gemäß § 157 HGB zum Handelsregister angemeldet.
19.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (§ 306 BGB analog). Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungen. Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit zulässig gemäß § 38 ZPO — Nürnberg. Handelsregisteranmeldung: Die Gesellschafter verpflichten sich, unverzüglich nach Vertragsschluss die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form vorzunehmen (§§ 106, 108 HGB).
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
GESELLSCHAFTER 1
Georg Meier
Georg Meier
Datum: ____________________
GESELLSCHAFTER 2
Kathrin Braun
Kathrin Braun
Datum: ____________________