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Kostenlose Nachbarschaftsvereinbarung Vorlage

Eine Nachbarschaftsvereinbarung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Nachbarn und hilft, typische Konfliktquellen praeventiv zu loesen. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer eine rechtssichere Nachbarschaftsvereinbarung nach deutschem Recht — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
NACHBARSCHAFTSVEREINBARUNG
Einvernehmliche Regelung Zwischen Grundstücksnachbarn  ·  §§ 903–924 BGB
NACHBAR 1
Familie Schneider
Ahornweg 10, 53115 Bonn · Grundstück: Ahornweg 10, Flurstk. 234/5, Gemarkung Poppelsdorf
NACHBAR 2
Familie Braun
Ahornweg 12, 53115 Bonn · Grundstück: Ahornweg 12, Flurstk. 234/6, Gemarkung Poppelsdorf
Bonn, 01. April 2025
Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis · Nordrhein-Westfalen
Zwischen Familie Schneider, wohnhaft Ahornweg 10, 53115 Bonn, Eigentümer/in des Grundstücks Ahornweg 10, Flurstk. 234/5, Gemarkung Poppelsdorf, und Familie Braun, wohnhaft Ahornweg 12, 53115 Bonn, Eigentümer/in des Grundstücks Ahornweg 12, Flurstk. 234/6, Gemarkung Poppelsdorf — nachfolgend gemeinsam „die Parteien“ — wird die folgende Nachbarschaftsvereinbarung geschlossen:
1.
PRÄAMBEL UND ZIELSETZUNG
Die Parteien sind Eigentümer/Besitzer unmittelbar benachbarter Grundstücke. Sie sind sich darüber einig, dass ein gedeihliches nachbarschaftliches Zusammenleben maßgeblich vom gegenseitigen Rücksichtsnahmegebot (nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, § 242 BGB in Verbindung mit §§ 906 ff. BGB) getragen wird. Mit dieser Vereinbarung beabsichtigen die Parteien, wiederkehrende Reibungspunkte im Vorfeld klar und für alle Seiten verbindlich zu regeln. Die Vereinbarung ergänzt die gesetzlichen Regelungen der §§ 903–924 BGB sowie das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen und tritt nicht an deren Stelle.
2.
GRENZEN UND GRENZMARKIERUNGEN
Die Parteien erkennen die im amtlichen Liegenschaftskataster dokumentierten Grenzen ihrer Grundstücke gegenseitig an. Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten hat jede Partei das Recht, eine Grenzabmarkung gemäß § 919 BGB durch das zuständige Vermessungsamt zu verlangen; die Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte, sofern nicht eine Partei die Unrichtigkeit allein zu vertreten hat. Vorhandene Grenzsteine, Grenzzeichen und Vermessungspunkte werden von beiden Parteien unversehrt erhalten.
3.
GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
Die Parteien regeln nachstehend die folgenden Bereiche des nachbarschaftlichen Zusammenlebens. Nicht ausdrücklich geregelte Bereiche richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen:

• Grenzabstand von Bäumen, Hecken und Pflanzen
• Einfriedung / gemeinsamer Zaun
• Immissionen und Ruhezeiten
• Fallobst, Laub und Nadeln
• Haustiere
• Kinderlärm und Familienleben
• Parken und Zufahrten
• Feuerstellen und Grillen
4.
GRENZABSTAND VON BÄUMEN, HECKEN UND PFLANZEN
Die Hecke an der gemeinsamen Grundstücksgrenze wird jährlich im Oktober von Familie Schneider auf maximal 1,80 m zurückgeschnitten; Familie Braun beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten. Der bestehende Kirschbaum auf Grundstück Schneider darf maximal 6,00 m Höhe erreichen; überhängende Zweige dürfen von Familie Braun nach Fristsetzung abgeschnitten werden (§ 910 BGB).
5.
ÜBERHÄNGENDE ZWEIGE UND WURZELN (§ 910 BGB)
Zweige und Wurzeln, die über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen, werden von der beeinträchtigten Partei zunächst unter Fristsetzung zur Beseitigung angemahnt. Verstreicht die Frist ergebnislos, darf die beeinträchtigte Partei die Zweige oder Wurzeln in den eigenen Grenzbereich hinein fachgerecht abschneiden und behalten (§ 910 Abs. 1 BGB). Die Nutzung des Grundstücks darf durch die Vornahme der Maßnahme nicht über das erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Der Anspruch ist nach BGH-Rechtsprechung nicht durch Verjährung beschränkt, soweit die Beeinträchtigung fortdauert.
6.
IMMISSIONEN UND RUHEZEITEN (§ 906 BGB)
Gemäß § 906 BGB sind Immissionen (Geräusche, Rauch, Gerüche, Erschütterungen, Staub, Lichteinwirkungen) zu dulden, soweit sie die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen oder ortsüblich sind. Die Parteien vereinbaren ergänzend: (a) Laute Garten- und Handwerksarbeiten mit motorbetriebenen Geräten (Rasenmäher, Laubbläser, Heckenschere, Kreissäge) finden werktags zwischen 9:00 und 12:00 Uhr sowie 14:00 und 18:00 Uhr statt. Samstags gelten 10:00–12:00 und 14:00–17:00 Uhr. Sonntags und an gesetzlichen Feiertagen sind motorbetriebene Arbeiten untersagt (32. BImSchV). (b) Nachtruhe gilt von 22:00 bis 7:00 Uhr. In dieser Zeit sind laute Tätigkeiten, lautes Musizieren und sonstige Ruhestörungen zu unterlassen. (c) Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr wird von den Parteien einvernehmlich respektiert, sofern kommunale Regelungen dies nicht bereits verbindlich vorsehen. (d) Geplante Gartenfeste im Freien, die erwartbar über 22:00 Uhr dauern, werden mindestens drei Tage vorher der anderen Partei angekündigt; eine Zustimmungspflicht wird hiermit nicht begründet.
7.
EINFRIEDUNG — GEMEINSAMER ZAUN, MAUER ODER HECKE
Der bestehende Holzzaun (Höhe 1,20 m) wird gemeinsam instand gehalten; bei Erneuerungsbedarf wird ein gleichwertiger Jägerzaun errichtet und je zur Hälfte finanziert.
8.
FALLOBST, LAUB UND NADELN
Fallobst des Kirschbaums darf von Familie Braun gesammelt und verwertet werden. Laubfall im Herbst gilt als naturgemäße unwesentliche Beeinträchtigung.
9.
HAUSTIERE
Der Labrador „Bruno“ von Familie Schneider trägt im Garten einen Zaunschutz und bellt nicht länger als 10 Minuten am Stück. Die Katzen von Familie Braun dürfen beide Gärten in üblichem Umfang nutzen.
10.
KINDERLÄRM UND FAMILIENLEBEN
Die Parteien sind sich bewusst, dass Kinderlärm nach ständiger BGH- und BVerwG-Rechtsprechung sowie nach § 22 Abs. 1a BImSchG (seit 2011) privilegiert ist und als sozialadäquate Lebensäußerung grundsätzlich hinzunehmen. Die nachbarschaftlichen Ruhezeiten werden hierdurch nicht verdrängt, jedoch im Hinblick auf altersgemäßes Spielen, altersübliche Lautäußerungen und kindgerechte Aktivitäten mit besonderer Toleranz ausgelegt.
11.
PARKEN UND ZUFAHRTEN
Die Einfahrt von Familie Braun wird niemals durch Fahrzeuge von Familie Schneider blockiert. Besucherfahrzeuge parken auf dem öffentlichen Straßenraum.
12.
FEUERSTELLEN UND GRILLEN
Das Grillen mit Holzkohle findet maximal zweimal pro Woche statt und in mindestens 3 m Abstand zur gemeinsamen Grenze. Offene Feuerschalen sind in Absprache mit Familie Braun erlaubt.
13.
LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Eine Kündigung berührt die gesetzlichen Rechte und Pflichten aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis und aus §§ 903–924 BGB nicht.
14.
STREITBEILEGUNG UND SCHLICHTUNG
Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden zunächst dem zuständigen Schiedsamt (Schiedsperson) vorgelegt. In vielen Bundesländern — darunter NRW, Hessen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Bayern (teils) — ist gemäß § 15a EGZPO in Verbindung mit dem jeweiligen Landesschlichtungsgesetz ein obligatorischer Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer nachbarrechtlichen Klage. Als Gerichtsstand wird — soweit zulässig — Bonn vereinbart; ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
15.
RECHTSNACHFOLGE
Diese Vereinbarung bindet nach § 242 BGB zunächst die Parteien persönlich. Die Parteien verpflichten sich, diese Vereinbarung im Fall einer Veräußerung des Grundstücks dem Rechtsnachfolger nachweislich zur Kenntnis zu bringen und auf ihn entsprechend überzuleiten.
16.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Verhältnis zum Gesetz: Diese Vereinbarung ergänzt und konkretisiert die gesetzlichen Regelungen der §§ 903–924 BGB und der landesrechtlichen Nachbarrechtsbestimmungen; sie ersetzt diese nicht. Ausfertigung: Diese Vereinbarung wird in zwei gleichlautenden Originalen ausgefertigt; jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Bonn, den 01. April 2025
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
NACHBAR 1
Familie Schneider
Datum: ____________________
NACHBAR 2
Familie Braun
Datum: ____________________

Was ist eine Nachbarschaftsvereinbarung?

Eine Nachbarschaftsvereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Grundstuecksnachbarn, in dem sie Regelungen zu typischen Streitthemen wie Laerm, Grenzbepflanzung, Grundstuecksnutzung, gemeinsame Einrichtungen oder Bauvorhaben treffen. Sie ergaenzt die gesetzlichen Vorschriften des Nachbarrechts um individuelle, auf die konkrete Nachbarschaftssituation zugeschnittene Regelungen.

Das Nachbarrecht in Deutschland ist im BGB (§§ 903-924) und in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundeslaender geregelt. Waehrend das BGB grundlegende Regelungen zu Immissionen (§ 906 BGB), Ueberhang (§ 910 BGB) und Notweg (§ 917 BGB) enthaelt, regeln die Landesnachbarrechtsgesetze detailliert Grenzabstaende fuer Baeume und Straeucher, Einfriedungen und andere nachbarrechtliche Fragen.

Eine schriftliche Nachbarschaftsvereinbarung bietet mehrere Vorteile: Sie schafft Klarheit und Rechtssicherheit, beugt Konflikten vor und erleichtert die Streitbeilegung. Sie kann auch Regelungen enthalten, die ueber die gesetzlichen Mindestvorschriften hinausgehen — etwa zur gemeinsamen Nutzung von Zufahrtswegen, zur Gartengestaltung oder zu Ruhezeiten.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Nachbarschaftsvereinbarung deckt die haeufigsten Regelungsbereiche ab.

Vertragsparteien und Grundstuecke

Vollstaendige Angaben zu beiden Nachbarn und ihren Grundstuecken — einschliesslich Grundbuchbezeichnung und Anschrift.

Grenzregelungen

Vereinbarungen zu Grenzbepflanzung, Grenzabstaenden und gemeinsamen Grenzeinrichtungen (Zaeune, Mauern, Hecken).

Laerm- und Immissionsschutz

Regelungen zu Ruhezeiten, Laermquellen (Rasenmaeher, Feiern, Heimwerken) und sonstigen Immissionen ueber das gesetzliche Mass hinaus.

Gemeinsame Einrichtungen

Nutzung und Instandhaltung gemeinsamer Einrichtungen wie Zufahrten, Wege, Abwasserleitungen oder Grundstuecksgrenzen.

Bauvorhaben

Regelungen zur Information und Zustimmung bei geplanten Bauvorhaben in Grenznaehe und deren moeglichen Auswirkungen.

Tierhaltung

Vereinbarungen zur Tierhaltung — insbesondere zu Hunden, Katzen und anderen Haustieren sowie deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft.

Streitbeilegung

Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens oder einer Mediation vor der Einleitung gerichtlicher Schritte.

Laufzeit und Kuendigung

Regelungen zur Vertragslaufzeit, Kuendigungsfristen und Bindung von Rechtsnachfolgern (z. B. bei Grundstuecksverkauf).

So erstellen Sie eine Nachbarschaftsvereinbarung

In fuenf Schritten zu einer einvernehmlichen Nachbarschaftsregelung.

  1. 1

    Parteien und Grundstuecke eingeben

    Tragen Sie die vollstaendigen Daten beider Nachbarn und die Grundstuecksbezeichnungen ein.

  2. 2

    Regelungsbereiche waehlen

    Waehlen Sie die fuer Ihre Nachbarschaft relevanten Themen — Grenzgestaltung, Laerm, gemeinsame Einrichtungen, Bauvorhaben und weitere.

  3. 3

    Details festlegen

    Definieren Sie die konkreten Regelungen fuer jeden gewaehlten Bereich — z. B. Ruhezeiten, maximale Pflanzenhoehe, Nutzungsrechte.

  4. 4

    Streitbeilegung und Laufzeit konfigurieren

    Legen Sie fest, wie Streitigkeiten beizulegen sind und ob die Vereinbarung befristet oder unbefristet gelten soll.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben in der Live-Vorschau, laden Sie die Vereinbarung als PDF herunter und lassen Sie sie von beiden Nachbarn unterzeichnen.

Rechtliche Hinweise

Bei der Erstellung einer Nachbarschaftsvereinbarung sind mehrere rechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Geprueft fuer deutsches Recht

Nachbarrecht im BGB

Das BGB regelt in den §§ 903-924 die grundlegenden nachbarrechtlichen Pflichten. Besonders relevant sind § 906 BGB (Zuführung unwägbarer Stoffe — Laerm, Geruch, Rauch), § 910 BGB (Ueberhang) und § 917 BGB (Notweg). Diese gesetzlichen Regelungen koennen durch eine Nachbarschaftsvereinbarung ergaenzt und konkretisiert werden, aber nicht zulasten Dritter geaendert werden.

Landesnachbarrechtsgesetze

Jedes Bundesland hat eigene Nachbarrechtsgesetze, die detaillierte Regelungen zu Grenzabstaenden fuer Baeume, Straeucher und Hecken, zu Einfriedungspflichten und zu weiteren nachbarrechtlichen Fragen enthalten. Die Grenzabstaende variieren je nach Bundesland erheblich. Eine Nachbarschaftsvereinbarung kann von diesen Abstaenden abweichen, da sie dispositives Recht darstellen.

Bindung von Rechtsnachfolgern

Eine rein schuldrechtliche Nachbarschaftsvereinbarung bindet grundsaetzlich nur die Vertragsparteien. Bei Grundstuecksverkauf wird der neue Eigentuemer nicht automatisch Vertragspartei. Fuer eine dingliche Wirkung kann eine Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) oder eine beschraenkt persoenliche Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden.

Obligatorische Schlichtung

In vielen Bundeslaendern ist fuer bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten eine aussergerichtliche Schlichtung vor der Klageerhebung vorgeschrieben (§ 15a EGZPO in Verbindung mit den Landesschlichtungsgesetzen). Eine vertragliche Schlichtungsklausel ergaenzt dieses gesetzliche Erfordernis und kann den Anwendungsbereich erweitern.

Haeufig gestellte Fragen

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