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Kostenlose Mitarbeiter-Datenschutzerklaerung Vorlage

Informieren Sie Ihre Mitarbeiter DSGVO-konform ueber die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Kostenlose Vorlage — sofort als PDF herunterladen.

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DATENSCHUTZINFORMATION FÜR BESCHÄFTIGTE
Gemäß Art. 13, 14 DSGVO Und § 26 BDSG
Die Leipziger Maschinenbau AG (nachfolgend „wir" oder „Arbeitgeber") nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Mit dieser Information informieren wir Sie gemäß Art. 13 und 14 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses sowie über Ihre Rechte als betroffene Person. Grundlage ist neben der DSGVO insbesondere § 26 BDSG sowie die Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO.
VERANTWORTLICHER UND DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE/R
ARBEITGEBERLeipziger Maschinenbau AG
ANSCHRIFTPlagwitzer Straße 20, 04229 Leipzig
HANDELSREGISTERHRB 12345, Amtsgericht Leipzig
TELEFON+49 341 123456-0
E-MAILpersonal@lmb-ag.de
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE/RCarsten Hempel (intern, bestellt gem. § 38 BDSG)
DSB — E-MAILdatenschutz@lmb-ag.de
DSB — TELEFON+49 341 9876543
1.
GELTUNGSBEREICH UND RECHTSGRUNDLAGEN
Diese Datenschutzinformation gilt für alle Beschäftigten im Sinne des § 26 Abs. 8 BDSG (Arbeitnehmer/innen, Auszubildende, Leiharbeitnehmer/innen, arbeitnehmerähnliche Personen, Bewerber/innen sowie ausgeschiedene Beschäftigte).

Primäre Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 BDSG bildet die zentrale Rechtsgrundlage: Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen verarbeitet werden, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder für die Ausübung von Rechten und Pflichten aus einer Interessenvertretung erforderlich ist. Ergänzend: Art. 88 DSGVO (Öffnungsklausel) und Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung).

Ergänzend kommen in Betracht:
Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. EStG, SGB IV/V/VI, ArbZG, ArbSchG (rechtliche Verpflichtungen);
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse — z. B. IT-Sicherheit, Schutz des Eigentums, Aufklärung von Straftaten);
Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 3 BDSG (besondere Kategorien, insbesondere Gesundheitsdaten, zur Ausübung arbeitsrechtlicher Rechte und Pflichten);
Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 2 BDSG (Einwilligung — Freiwilligkeit ist im Beschäftigungskontext besonders streng zu prüfen).
2.
KATEGORIEN VERARBEITETER PERSONENBEZOGENER DATEN
Je nach Funktion, Aufgabe und Einzelfall verarbeiten wir folgende Datenkategorien:

Personalstammdaten — Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Steuer-ID, Bankverbindung, Kontaktdaten im Notfall

Vergütungs- und Abrechnungsdaten — Gehalt, Lohnsteuerklasse, Konfession, Sozialversicherungsbeiträge, Pfändungen, vermögenswirksame Leistungen, betriebliche Altersvorsorge

Arbeitszeit- und Abwesenheitsdaten — Arbeitszeiten, Überstunden, Urlaub, Krankheitstage, Dienstreisen, Gleitzeitkonto (Zeiterfassungspflicht nach BAG 13.09.2022, 1 ABR 22/21)

Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO — besondere Kategorie) — Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge (nur Eignung/Nichteignung), Schwerbehinderteneigenschaft, BEM-Unterlagen (§ 167 SGB IX)

Bewerbungsunterlagen — Lebenslauf, Zeugnisse, Anschreiben, Referenzen, Ergebnisse von Auswahlverfahren

Leistungs- und Verhaltensdaten — Beurteilungen, Zielvereinbarungen, Zeugnisnoten, Schulungsnachweise, Abmahnungen, Disziplinarmaßnahmen

Kommunikations- und IT-Nutzungsdaten — dienstliche E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Login-Daten, Protokolldaten der IT-Systeme, ggf. Meta-Daten von E-Mails

Lichtbilder — für Mitarbeiterausweis, Intranet-Profil, ggf. Firmenwebsite (Website/SocialMedia nur mit ausdrücklicher Einwilligung nach § 26 Abs. 2 BDSG)

Videoaufzeichnungen — Bildaufnahmen aus Videoüberwachung (ohne Ton) in festgelegten Bereichen — ausschließlich zu definierten Zwecken und mit Kennzeichnungspflicht

Zugangs- und Zutrittsdaten — Chipkarten-Logs, ggf. biometrische Daten (Art. 9 DSGVO — nur bei unbedingter Erforderlichkeit und mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen)

• Unterlagen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX — strikt getrennte Aktenführung, Zugriff nur durch BEM-Beauftragte
3.
ZWECKE DER VERARBEITUNG
Wir verarbeiten Ihre Daten zu folgenden konkreten Zwecken:

• Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitsvertrag, Versetzung, Kündigung, Zeugnis);
Entgeltabrechnung und Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag);
Sozialversicherungsrechtliche Pflichten (Meldungen an Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Berufsgenossenschaft);
• Arbeitszeit- und Urlaubsverwaltung, einschließlich gesetzlich gebotener Zeiterfassung;
• Betriebliche Altersvorsorge und freiwillige Zusatzleistungen;
Arbeitsschutz und arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbSchG, ASiG);
IT-Sicherheit, Zugangskontrolle und Missbrauchs-/Angriffsabwehr;
• Personalentwicklung, Weiterbildung und Leistungsbewertung;
• Rechtsverteidigung und Geltendmachung von Ansprüchen;
• Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sowie der Entgelttransparenz-Auskunft nach §§ 10 ff. EntgTranspG.
4.
PERSONALAKTE UND PERSONALFÜHRUNG
Wir führen für jede/n Beschäftigte/n eine Personalakte — physisch und/oder elektronisch. Sie hat das Recht, jederzeit Einsicht in Ihre vollständige Personalakte zu nehmen (§ 83 BetrVG; in betriebsratslosen Betrieben folgt ein entsprechendes Einsichtsrecht aus § 26 Abs. 1 BDSG i. V. m. Art. 15 DSGVO). Bei berechtigtem Interesse kann ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden. Erklärungen zu Beanstandungen in der Personalakte sind auf Verlangen zur Akte zu nehmen.
5.
ENTGELTABRECHNUNG UND GESETZLICHE MELDUNGEN
Zur ordnungsgemäßen Entgeltabrechnung und Erfüllung unserer gesetzlichen Melde- und Abführungspflichten übermitteln wir — beschränkt auf das jeweils Erforderliche — Ihre Daten an:

• das Finanzamt (ELStAM, Lohnsteuerbescheinigung — §§ 38 ff. EStG);
• die zuständige Krankenkasse und den Sozialversicherungsträger (DEÜV-Meldungen — §§ 28a ff. SGB IV);
• die Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung — § 192 SGB VII);
• ggf. Versorgungsträger der betrieblichen Altersvorsorge;
• ggf. Gläubiger im Rahmen von Lohnpfändungen (§§ 850 ff. ZPO);
• einen externen Lohnbuchhalter / Steuerberater auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO.
6.
E-MAIL- UND INTERNETNUTZUNG
Die private Nutzung dienstlicher E-Mail- und Internetzugänge ist untersagt. Dadurch bleibt der Arbeitgeber im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung kein Anbieter von Telekommunikationsdiensten; eine Kontrolle dienstlicher E-Mails ist in den gesetzlichen Grenzen (§ 26 BDSG, Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) möglich. Eine inhaltliche Vollüberwachung findet nicht statt; stichprobenartige Kontrollen erfolgen nur anlassbezogen und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.
7.
TELEFON UND GESPRÄCHSAUFZEICHNUNG
Telefonverbindungsdaten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b, f DSGVO zur Gesprächsabwicklung, Rechnungsprüfung und IT-Sicherheit erhoben. Eine inhaltliche Aufzeichnung von Telefonaten erfolgt nicht, soweit nicht im Einzelfall eine ausdrückliche vorherige Zustimmung aller Gesprächsteilnehmer vorliegt (Schutz des nichtöffentlich gesprochenen Wortes, § 201 StGB).
8.
VIDEOÜBERWACHUNG
Sofern wir Videoüberwachung einsetzen, geschieht dies ausschließlich zu konkret definierten Zwecken (z. B. Schutz vor Diebstahl, Hausrecht, Aufklärung von Straftaten) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und — bei öffentlich zugänglichen Bereichen — § 4 BDSG. Die Anforderungen der BAG-Rechtsprechung zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz (u. a. BAG 29.06.2017 — 2 AZR 597/16; BAG 23.08.2018 — 2 AZR 133/18; BAG 27.07.2017 — 2 AZR 681/16) werden eingehalten:

Kennzeichnungspflicht durch deutlich sichtbare Hinweisschilder;
Keine Überwachung in Pausen-, Umkleide-, Sanitär- und Sozialräumen;
Blickfeldbegrenzung auf die zu schützenden Bereiche;
Kurze Speicherdauer (Regelfall 48–72 Stunden), verlängerbar nur bei konkretem Vorfall;
Verhältnismäßigkeit: Prüfung milderer Mittel; heimliche Videoüberwachung ist nur als ultima ratio bei konkretem Tatverdacht und Abwesenheit milderer Mittel zulässig;
Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG;
Vier-Augen-Prinzip bei der Sichtung von Aufzeichnungen und revisionssichere Protokollierung der Zugriffe.
9.
ELEKTRONISCHE ZUGANGS- UND ZUTRITTSKONTROLLE
Wir setzen zur Zutritts- und Zugangskontrolle Chipkarten- und ggf. biometrische Systeme ein. Biometrische Daten sind besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO; ihre Verarbeitung ist nur zulässig, soweit sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt (§ 26 Abs. 3 BDSG). Es wird grundsätzlich die Speicherung als Template/Hash (nicht als Rohbild) bevorzugt; alternative Zugangsverfahren (PIN/Chip) werden als gleichwertige Option angeboten. Die Einführung solcher Systeme unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
10.
LEISTUNGS- UND VERHALTENSKONTROLLE
Technische Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, unterliegen der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Entsprechende Maßnahmen werden nur auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung (§ 26 Abs. 4 BDSG) oder einer sonstigen Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO eingeführt. Eine lückenlose oder heimliche Überwachung findet nicht statt (vgl. BAG 25.04.2017 — 1 ABR 46/15).
11.
EMPFÄNGER UND DATENÜBERMITTLUNG
Intern erhalten nur die Personen Zugriff, die Ihre Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Need-to-know-Prinzip): Personalabteilung, Lohnbuchhaltung, direkte Vorgesetzte (Need-to-know), Betriebsrat im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben, IT-Administration (nur Protokoll-Zugriff), Betriebsärztin/-arzt (Gesundheitsdaten strikt separiert).

Extern übermitteln wir Daten nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist: Finanzamt Leipzig (ELStAM, Lohnsteuer), AOK Sachsen und andere Krankenkassen (SV-Meldungen), Deutsche Rentenversicherung Bund, VBG (Berufsgenossenschaft), Steuerberatung Weber und Partner (AVV nach Art. 28 DSGVO), DATEV eG (Lohnabrechnung — AVV), Sparkasse Leipzig (Gehaltszahlungen).
12.
ÜBERMITTLUNG IN DRITTLÄNDER
Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der EU/des EWR findet grundsätzlich nicht statt. Sollte sich dies ändern, werden Sie entsprechend informiert; eine Übermittlung erfolgt nur auf Grundlage von Art. 44–49 DSGVO mit geeigneten Garantien.
13.
SPEICHERDAUER UND LÖSCHFRISTEN
Wir speichern Ihre Daten nur so lange, wie dies für die Zweckerfüllung erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Die wesentlichen Fristen im Überblick:

Personalakten: 3 Jahre nach Austritt; Arbeitsverträge und Zeugnisse bis zu 10 Jahre
Lohn- und Gehaltsunterlagen: 6 Jahre (§ 257 Abs. 4 HGB, § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG)
Steuerrelevante Unterlagen: 10 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO)
Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerber: 6 Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens (§ 15 Abs. 4 AGG); Talentpool nur mit Einwilligung
Videoaufzeichnungen: Regelfall 72 Stunden; bei konkretem Vorfall bis zur abschließenden Klärung, maximal 30 Tage
• Abmahnungen: Entfernung aus der Personalakte nach 2 Jahren bei Wohlverhalten, es sei denn, sie sind weiterhin für ein Kündigungsverfahren relevant

Nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist werden die Daten gelöscht oder anonymisiert, sofern keine anderweitige Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung besteht.
14.
BETRIEBSVEREINBARUNG ALS RECHTSGRUNDLAGE
Einzelne Verarbeitungstätigkeiten — insbesondere die Einführung technischer Überwachungs- und IT-Systeme — sind in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen geregelt. Diese bilden gemäß § 26 Abs. 4 BDSG i. V. m. Art. 88 DSGVO eine eigenständige Rechtsgrundlage. Die Vereinbarungen enthalten insbesondere Vorgaben zu Zweck, Umfang, Zugriff, Speicherdauer, Betroffenenrechten und der Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO.
15.
EINWILLIGUNGEN IM BESCHÄFTIGUNGSKONTEXT
Stützt sich eine Verarbeitung auf Ihre Einwilligung (z. B. Veröffentlichung von Fotos im Intranet, Nutzung privater Kontaktdaten), so gelten die besonderen Anforderungen des § 26 Abs. 2 BDSG: Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig erfolgt. Die Freiwilligkeit ist aufgrund der typischen Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis besonders kritisch zu prüfen; sie kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil für die/den Beschäftigte/n erreicht wird oder Arbeitgeber und Beschäftigte gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
16.
MELDUNG VON DATENSCHUTZVORFÄLLEN
Sollten Sie den Verdacht haben, dass personenbezogene Daten — eigene oder die anderer Beschäftigter — unbefugt offenbart, verloren oder verändert wurden, melden Sie dies bitte unverzüglich der/dem Datenschutzbeauftragten oder der Personalabteilung. Wir sind verpflichtet, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 33 DSGVO) und bei hohem Risiko auch die betroffenen Personen zu benachrichtigen (Art. 34 DSGVO).
17.
SCHULUNGEN UND VERTRAULICHKEITSVERPFLICHTUNG
Alle Beschäftigten werden auf die Vertraulichkeit (Art. 29 DSGVO, § 53 BDSG für Amtsträger) verpflichtet und erhalten regelmäßige Datenschutz- und IT-Sicherheits-Schulungen. Die Teilnahme an den Schulungen wird dokumentiert und ist Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten.
18.
IHRE RECHTE ALS BETROFFENE PERSON
Ihnen stehen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen zu:

Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) einschließlich Einsicht in die Personalakte (§ 83 BetrVG);
Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten (Art. 16 DSGVO);
Löschung (Art. 17 DSGVO), soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht;
Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO);
Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) in strukturiertem, gängigem und maschinenlesbarem Format;
Widerspruch gegen Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 21 DSGVO) — insbesondere gegen Direktwerbung;
Widerruf von Einwilligungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft (Art. 7 Abs. 3 DSGVO);
• Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung einschließlich Profiling unterworfen zu werden (Art. 22 DSGVO);
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) — insbesondere bei der Aufsichtsbehörde des Arbeits- oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
19.
PFLICHT ZUR BEREITSTELLUNG VON DATEN
Die Bereitstellung der oben unter „Kategorien verarbeiteter personenbezogener Daten" genannten Stammdaten ist für die Begründung und Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Steuer, Sozialversicherung) erforderlich. Ohne diese Daten kann ein Arbeitsvertrag nicht wirksam geschlossen bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Andere Angaben (z. B. freiwillige Zusatzangaben, Lichtbild im Intranet) sind freiwillig und ohne negative Folgen unterlassbar.
STAND DER INFORMATION
STAND / DATUM1. April 2026
VERANTWORTLICHLeipziger Maschinenbau AG
ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDEAufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (vgl. § 40 BDSG)

Was ist eine Mitarbeiter-Datenschutzerklaerung?

Eine Mitarbeiter-Datenschutzerklaerung informiert Beschaeftigte darueber, welche personenbezogenen Daten der Arbeitgeber verarbeitet. Die Informationspflicht ergibt sich aus Art. 13 und 14 DSGVO und gilt auch im Beschaeftigungsverhaeltnis. § 26 BDSG regelt zusaetzlich die Datenverarbeitung fuer Zwecke des Beschaeftigungsverhaeltnisses.

Die Erklaerung muss vor Beginn der Datenverarbeitung — idealerweise bei Einstellung — bereitgestellt werden. Sie umfasst alle Verarbeitungstaetigkeiten: Lohn- und Gehaltsabrechnung, Zeiterfassung, Personalakte, IT-Nutzung, Videouebrwachung und Gesundheitsdaten.

Unsere Vorlage deckt alle gaengigen Verarbeitungstaetigkeiten im Beschaeftigungsverhaeltnis ab und beruecksichtigt die besonderen Anforderungen des § 26 BDSG fuer Beschaeftigtendaten.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Mitarbeiter-Datenschutzerklaerung deckt alle Pflichtangaben ab.

Verantwortlicher und DSB

Angaben zum Arbeitgeber und Datenschutzbeauftragten.

Verarbeitungszwecke im Arbeitsverhaeltnis

Lohnabrechnung, Personalverwaltung, Zeiterfassung, Reisekostenabrechnung.

Rechtsgrundlagen

Art. 6 Abs. 1 DSGVO, § 26 BDSG und ggf. Einwilligung fuer besondere Daten.

IT-Nutzung und Kommunikation

Verarbeitung bei E-Mail, Internet, Firmenlaptop und Firmensm artphone.

Gesundheitsdaten

Krankmeldungen, BEM, arbeitsmedizinische Vorsorge — besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO.

Empfaenger und Weitergabe

Finanzamt, Sozialversicherungstraeger, Berufsgenossenschaft, Lohnbuero.

Speicherdauer

Aufbewahrungsfristen nach AO, HGB, SGB und arbeitsrechtlichen Verjaehrungsfristen.

Betroffenenrechte

Auskunft, Berichtigung, Loeschung, Einschraenkung, Datenuebertragbarkeit, Widerspruch.

So erstellen Sie eine Mitarbeiter-Datenschutzerklaerung

In fuenf Schritten zu Ihrer DSGVO-konformen Mitarbeiterinformation.

  1. 1

    Arbeitgeberdaten eintragen

    Geben Sie die Daten des Arbeitgebers und des Datenschutzbeauftragten ein.

  2. 2

    Verarbeitungstaetigkeiten auswaehlen

    Waehlen Sie alle relevanten Verarbeitungstaetigkeiten im Beschaeftigungsverhaeltnis aus.

  3. 3

    Empfaenger und Speicherdauer pruefen

    Ueberpruefen Sie die vorgeschlagenen Empfaenger und Speicherdauern.

  4. 4

    Besonderheiten ergaenzen

    Ergaenzen Sie unternehmensspezifische Verarbeitungen (Videouebrwachung, GPS-Ortung, etc.).

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Kontrollieren Sie die Erklaerung und haendigen Sie sie Ihren Mitarbeitern aus.

Rechtliche Hinweise

Der Beschaeftigtendatenschutz unterliegt besonderen Regeln.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Geprueft fuer deutsches Recht

Beschaeftigtendatenschutz (§ 26 BDSG)

Personenbezogene Daten von Beschaeftigten duerfen verarbeitet werden, wenn dies fuer die Begruendung, Durchfuehrung oder Beendigung des Beschaeftigungsverhaeltnisses erforderlich ist. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig erteilt wird — im Beschaeftigungsverhaeltnis ist dies aufgrund des Machtungleichgewichts besonders kritisch.

Besondere Datenkategorien (Art. 9 DSGVO)

Gesundheitsdaten, Gewerkschaftszugehoerigkeit und Religionszugehoerigkeit (fuer Kirchensteuer) sind besondere Datenkategorien. Ihre Verarbeitung ist nur unter den engeren Voraussetzungen des Art. 9 DSGVO zulaessig — typischerweise gestuetzt auf § 26 Abs. 3 BDSG oder Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Einfuehrung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Ueberwachung von Arbeitnehmern unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Betriebsvereinbarungen koennen als Rechtsgrundlage fuer die Datenverarbeitung dienen (§ 26 Abs. 4 BDSG).

Aufbewahrungsfristen

Lohnunterlagen: 6 Jahre (§ 257 HGB), steuerlich relevante Unterlagen: 10 Jahre (§ 147 AO), Sozialversicherungsnachweise: 5 Jahre, Personalakten: bis 3 Jahre nach Beendigung (Verjaehrung arbeitsrechtlicher Ansprueche). Danach sind die Daten zu loeschen.

Haeufig gestellte Fragen

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