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Kostenloser Minijob-Arbeitsvertrag Vorlage

Ein Minijob-Arbeitsvertrag regelt die geringfuegige Beschaeftigung bis 538 Euro monatlich. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer einen rechtssicheren Minijob-Vertrag — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
MINIJOB-ARBEITSVERTRAG
Geringfuegige Beschaeftigung Gemaess § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
ARBEITGEBER
Baeckerei Sonnenbrot GmbH
Hauptstrasse 45, 79098 Freiburg im Breisgau
Durch: Ursula Stein, Inhaberin
ARBEITNEHMER/IN
Marie Keller
Universitaetsstrasse 22, 79104 Freiburg
Beginn: 1. Mai 2025
Minijob · 538 EUR/Monat
Zwischen Baeckerei Sonnenbrot GmbH (nachfolgend „Arbeitgeber“) und Marie Keller, geboren am 12. April 1998 (nachfolgend „Arbeitnehmer/in“), wird nachstehender Arbeitsvertrag ueber eine geringfuegig entlohnte Beschaeftigung („Minijob“) geschlossen. Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind entsprechend dem Nachweisgesetz (NachwG) schriftlich festgehalten.
1.
BESCHAEFTIGUNGSART
Die Beschaeftigung ist als geringfuegig entlohnte Beschaeftigung gemaess § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV konzipiert. Die regelmaessige monatliche Entgeltgrenze liegt bei derzeit 538 EUR (Stand 2024; dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt). Ein gelegentliches und unvorhersehbares Ueberschreiten der Entgeltgrenze ist in hoechstens zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr bis zum doppelten Betrag zulaessig (§ 8 Abs. 1b SGB IV).
2.
BEGINN UND DAUER DER BESCHAEFTIGUNG
Das Arbeitsverhaeltnis beginnt am 1. Mai 2025 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
3.
TAETIGKEIT UND ARBEITSORT
Der / Die Arbeitnehmer/in wird als Verkaeuferin am Arbeitsort Freiburg im Breisgau beschaeftigt. Die Taetigkeit umfasst insbesondere: Verkauf von Back- und Konditoreiwaren, Bedienung der Kundschaft, Kassentaetigkeit, Warenpraesentation und Auffuellen der Theke, einfache Reinigungsarbeiten im Ladenbereich. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem / der Arbeitnehmer/in andere gleichwertige Taetigkeiten zuzuweisen, die dessen / deren Kenntnissen und Faehigkeiten entsprechen, soweit dies zumutbar ist.
4.
ARBEITSZEIT
Die regelmaessige woechentliche Arbeitszeit betraegt 12 Stunden. Vereinbart ist folgende Verteilung der Arbeitszeit: Montag, Mittwoch und Freitag jeweils 7:00 bis 11:00 Uhr. Es gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG (Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit) werden durch den Arbeitgeber erfuellt; der / die Arbeitnehmer/in wirkt durch ordnungsgemaesse Zeiterfassung mit.
5.
VERGUETUNG
Der / Die Arbeitnehmer/in erhaelt einen Stundenlohn von 12,41 EUR brutto. Die monatliche Bruttoverguetung betraegt voraussichtlich 538 EUR. Die Geringfuegigkeitsgrenze von derzeit 538 EUR monatlich (jaehrlich 6.456 EUR) darf nicht regelmaessig ueberschritten werden. Der gesetzliche Mindestlohn gemaess § 1 MiLoG wird eingehalten. Die Verguetung wird monatlich abgerechnet und auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto ueberwiesen.
6.
STEUERLICHE BEHANDLUNG
Die steuerliche Behandlung der Verguetung erfolgt im Wege der einheitlichen Pauschsteuer in Hoehe von 2 % gemaess § 40a Abs. 2 EStG; diese umfasst Lohnsteuer, Solidaritaetszuschlag und Kirchensteuer. Der Arbeitgeber traegt die Pauschsteuer und fuehrt sie zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeitraegen an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) ab. Eine individuelle Besteuerung nach Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) erfolgt insoweit nicht.
7.
SOZIALVERSICHERUNG UND RENTENVERSICHERUNG
Die Beschaeftigung ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungsfrei. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht gemaess § 6 Abs. 1b SGB VI grundsaetzlich Versicherungspflicht. Der Arbeitgeberanteil betraegt pauschal 15 %; der Arbeitnehmeranteil in Hoehe von 3,6 % wird vom Bruttoentgelt einbehalten und durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgefuehrt. Die Rentenversicherungspflicht begruendet vollwertige Anwartschaftszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
8.
URLAUB
Der / Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf 7 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr, anteilig berechnet entsprechend der tatsaechlich vereinbarten Arbeitstage pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub gemaess § 3 BUrlG (24 Werktage bei Sechs-Tage-Woche bzw. 20 Arbeitstage bei Fuenf-Tage-Woche) bleibt unberuehrt. Die Diskriminierung wegen der Teilzeit-Natur des Minijobs ist gemaess § 4 TzBfG ausgeschlossen.
9.
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
Im Falle der Arbeitsunfaehigkeit durch Krankheit ist der Arbeitgeber unverzueglich zu benachrichtigen. Eine aerztliche Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung ist spaetestens ab dem vierten Kalendertag der Arbeitsunfaehigkeit vorzulegen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Seit 1. Januar 2023 erfolgt die Uebermittlung fuer gesetzlich Versicherte elektronisch (eAU-Verfahren) ueber die zustaendige Krankenkasse. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht gemaess § 3 EFZG fuer bis zu sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhaeltnis ununterbrochen laenger als vier Wochen besteht. Der Anspruch besteht auch im Minijob in voller Hoehe.
10.
ENTGELTFORTZAHLUNG AN FEIERTAGEN
Faellt die Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertags aus, so hat der / die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Fortzahlung der Verguetung, die er / sie ohne den Arbeitsausfall erhalten haette (§ 2 EFZG). Dieser Anspruch besteht auch bei Minijobs; er gilt jedoch nur fuer Feiertage, die auf einen regulaeren Arbeitstag fallen wuerden.
11.
PROBEZEIT
Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Waehrend der Probezeit kann das Arbeitsverhaeltnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekuendigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit darf die gesetzliche Hoechstdauer von sechs Monaten nicht ueberschreiten.
12.
KUENDIGUNG
Das Arbeitsverhaeltnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende gekuendigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Fuer den Arbeitgeber verlaengert sich die Kuendigungsfrist nach Massgabe der Dauer des Beschaeftigungsverhaeltnisses (§ 622 Abs. 2 BGB). Waehrend einer vereinbarten Probezeit betraegt die Kuendigungsfrist zwei Wochen. Jede Kuendigung bedarf der Schriftform gemaess § 623 BGB; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur ausserordentlichen Kuendigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberuehrt.
13.
ANZEIGE DER ARBEITSUNFAEHIGKEIT UND ELEKTRONISCHE BESCHEINIGUNG
Der / Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzueglich, spaetestens zu Arbeitsbeginn des ersten Krankheitstages, ueber die Arbeitsunfaehigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu unterrichten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Dauert die Arbeitsunfaehigkeit laenger als drei Kalendertage, so hat der / die Arbeitnehmer/in am darauffolgenden Arbeitstag eine aerztliche Bescheinigung ueber Bestehen und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfaehigkeit feststellen zu lassen. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern erfolgt die Uebermittlung der Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung seit dem 1. Januar 2023 elektronisch (eAU-Verfahren) ueber die Krankenkasse an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse ab. Bei privat Versicherten verbleibt es bei der herkoemmlichen Papierbescheinigung.
14.
MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT
Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) finden auch auf Minijob-Beschaeftigungsverhaeltnisse vollumfaenglich Anwendung. Insbesondere bestehen die Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 MuSchG), das Beschaeftigungsverbot (§ 4 MuSchG) und der Kuendigungsschutz waehrend Schwangerschaft und Mutterschutzfrist (§ 17 MuSchG). Der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 BEEG) und der damit verbundene Sonderkuendigungsschutz (§ 18 BEEG) gelten ebenfalls. Der Arbeitgeber ist unverzueglich ueber eine Schwangerschaft zu informieren, damit die erforderlichen Schutzmassnahmen ergriffen werden koennen.
15.
MEHRFACHBESCHAEFTIGUNG UND ZUSAMMENRECHNUNG
Der / Die Arbeitnehmer/in versichert, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine weiteren geringfuegig entlohnten Beschaeftigungen auszuueben, die in Verbindung mit der vorliegenden Beschaeftigung die monatliche Geringfuegigkeitsgrenze von 538 EUR ueberschreiten wuerden. Nach § 8 Abs. 2 SGB IV werden mehrere geringfuegig entlohnte Beschaeftigungen bei demselben oder unterschiedlichen Arbeitgebern zusammengerechnet. Wird dadurch die Geringfuegigkeitsgrenze ueberschritten, entfaellt der Minijob-Status fuer alle bis auf die zeitlich erste Beschaeftigung, und es tritt die volle Sozialversicherungspflicht ein. Der / Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, Aufnahme oder Beendigung einer weiteren Beschaeftigung dem Arbeitgeber unverzueglich schriftlich anzuzeigen.
16.
UEBERGANG IN MIDIJOB ODER REGULAERE BESCHAEFTIGUNG
Im Falle eines regelmaessigen Ueberschreitens der Geringfuegigkeitsgrenze von 538 EUR rutscht das Beschaeftigungsverhaeltnis in den sogenannten Uebergangsbereich („Midijob“) gemaess § 20 Abs. 2 SGB IV bei einem Arbeitsentgelt zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR monatlich. In diesem Bereich sind die Arbeitnehmerbeitraege zur Sozialversicherung reduziert und steigen linear an. Wird das Entgelt dauerhaft ueber 2.000 EUR angehoben, entsteht ein regulaeres sozialversicherungspflichtiges Beschaeftigungsverhaeltnis. Die Parteien passen den Vertrag bei dauerhafter Entgeltaenderung durch schriftlichen Aenderungsvertrag an.
17.
NEBENPFLICHTEN, VERSCHWIEGENHEIT UND DATENSCHUTZ
Der / Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, die uebertragenen Aufgaben sorgfaeltig auszufuehren, die betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten und ueber Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse sowie ueber personenbezogene Daten Dritter Stillschweigen zu bewahren; die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses fort. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Massgabe der DSGVO und des BDSG (insbesondere § 26 BDSG) nur zur Begruendung, Durchfuehrung oder Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses.
18.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
Die Arbeitnehmerin erhaelt Arbeitskleidung sowie einen Personalrabatt von 20 % auf Waren fuer den Eigenbedarf.
19.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch fuer die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt. Nachweisgesetz: Die wesentlichen Vertragsbedingungen gemaess § 2 NachwG sind in diesem Vertrag enthalten. Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich deutsches Recht. Gerichtsstand: Fuer Streitigkeiten aus diesem Arbeitsverhaeltnis sind die Arbeitsgerichte ausschliesslich zustaendig (§ 2 ArbGG).
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ARBEITGEBER
Ursula Stein
Inhaberin
Baeckerei Sonnenbrot GmbH
Datum: ____________________
ARBEITNEHMER/IN
Marie Keller
Datum: ____________________

Was ist ein Minijob-Arbeitsvertrag?

Ein Minijob-Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsvertrag fuer eine geringfuegige Beschaeftigung, bei der das regelmaessige monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro nicht ueberschreitet (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, Stand 2024). Der Minijob ist die haeufigste Form der Nebenbeschaeftigung in Deutschland mit ueber 7 Millionen geringfuegig Beschaeftigten.

Auch fuer Minijobs gelten die wesentlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften: Kuendigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Mindestlohn und Mutterschutz. Minijobber duerfen gegenueber Vollzeitkraeften nicht benachteiligt werden (§ 4 TzBfG). Seit Oktober 2022 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro/Stunde (Stand 2024).

Der Arbeitgeber traegt pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale: 13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung, 2% Pauschsteuer sowie Umlagen. Der Arbeitnehmer ist grundsaetzlich rentenversicherungspflichtig, kann sich aber auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist dringend empfehlenswert, auch wenn er bei Minijobs nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Minijob-Vorlage enthaelt alle fuer die geringfuegige Beschaeftigung relevanten Regelungen.

Vertragsparteien

Vollstaendige Angaben zu Arbeitgeber und Minijobber — Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer.

Taetigkeit und Arbeitsort

Beschreibung der Aufgaben, Einsatzort und optionale Versetzungsklausel.

Arbeitszeit und Verguetung

Vereinbarung der woechentlichen Arbeitsstunden und des Stundenlohns unter Einhaltung des Mindestlohns — mit automatischer Pruefung der 538-Euro-Grenze.

Verdienstgrenze

Hinweis auf die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro und die Folgen einer Ueberschreitung.

Urlaubsanspruch

Berechnung des anteiligen Jahresurlaubs basierend auf den woechentlichen Arbeitstagen (BUrlG).

Entgeltfortzahlung

Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (bis 6 Wochen) und an Feiertagen.

Kuendigungsfristen

Gesetzliche Kuendigungsfristen nach § 622 BGB — auch fuer Minijobs gelten die regulaeren Fristen.

Rentenversicherung

Hinweis auf die Rentenversicherungspflicht und die Moeglichkeit der Befreiung auf Antrag.

Nebentaetigkeiten

Regelung zu weiteren Beschaeftigungsverhaeltnissen — zusammengerechnet duerfen sie die Minijob-Grenze nicht ueberschreiten.

So erstellen Sie einen Minijob-Arbeitsvertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem professionellen Minijob-Vertrag.

  1. 1

    Parteien eingeben

    Tragen Sie die Daten des Arbeitgebers und des Minijobbers ein.

  2. 2

    Taetigkeit und Arbeitsort festlegen

    Beschreiben Sie die vereinbarten Aufgaben und den Einsatzort.

  3. 3

    Arbeitszeit und Lohn bestimmen

    Geben Sie Stundenlohn und woechentliche Arbeitszeit ein. Die Vorlage prueft automatisch die 538-Euro-Grenze und den Mindestlohn.

  4. 4

    Zusatzregelungen waehlen

    Konfigurieren Sie Probezeit, Kuendigungsfrist, Urlaubstage und Rentenversicherungsoption.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie den Vertrag in der Live-Vorschau und laden Sie ihn als PDF herunter.

Rechtliche Hinweise

Bei einem Minijob-Arbeitsvertrag sind folgende Besonderheiten zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Geprueft fuer deutsches Recht

Verdienstgrenze (§ 8 SGB IV)

Das regelmaessige monatliche Entgelt darf 538 Euro nicht ueberschreiten (Stand 2024). Gelegentliches, unvorhersehbares Ueberschreiten (z. B. Krankheitsvertretung) ist in maximal 2 Monaten pro Jahr bis zu einer Grenze von 7.456 Euro/Jahr zulaessig. Bei dauerhafter Ueberschreitung wird der Minijob sozialversicherungspflichtig.

Mindestlohn (MiLoG)

Auch fuer Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 MiLoG). Ab 2024 betraegt er 12,41 Euro/Stunde. Der Arbeitgeber ist zur Aufzeichnung der Arbeitszeit verpflichtet (§ 17 MiLoG). Bei Minijobs bestimmt der Mindestlohn zusammen mit der Verdienstgrenze die maximale Stundenzahl.

Gleichbehandlung (§ 4 TzBfG)

Minijobber duerfen gegenueber vergleichbaren Vollzeitkraeften nicht benachteiligt werden — weder bei Verguetung (pro rata), noch bei Sonderzahlungen, Fortbildungen oder betrieblichen Leistungen. Ein Verstoss kann Schadensersatzansprueche ausloesen.

Meldepflichten

Der Arbeitgeber muss den Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden und die pauschalen Abgaben (ca. 30% des Entgelts) abfuehren. Die Anmeldung muss mit der ersten Lohnabrechnung, spaetestens 6 Wochen nach Beschaeftigungsbeginn, erfolgen.

Haeufig gestellte Fragen

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