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Kostenloser Minijob-Arbeitsvertrag Vorlage

Ein Minijob-Arbeitsvertrag regelt die geringfuegige Beschäftigung bis 538 Euro monatlich. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage für einen rechtssicheren Minijob-Vertrag — sofort als PDF herunterladen.

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MINIJOB-ARBEITSVERTRAG
Geringfügige Beschäftigung Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
ARBEITGEBER
Baeckerei Sonnenbrot GmbH
Hauptstraße 45, 79098 Freiburg im Breisgau
Durch: Ursula Stein, Inhaberin
ARBEITNEHMER/IN
Marie Keller
Universitaetsstraße 22, 79104 Freiburg
Beginn: 1. Mai 2025
Minijob · 538 EUR/Monat
Zwischen Baeckerei Sonnenbrot GmbH (nachfolgend „Arbeitgeber“) und Marie Keller, geboren am 12. April 1998 (nachfolgend „Arbeitnehmer/in“), wird nachstehender Arbeitsvertrag über eine geringfügig entlohnte Beschäftigung („Minijob“) geschlossen. Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind entsprechend dem Nachweisgesetz (NachwG) schriftlich festgehalten.
1.
BESCHÄFTIGUNGSART
Die Beschäftigung ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV konzipiert. Die regelmäßige monatliche Entgeltgrenze liegt bei derzeit 603 EUR (Stand 2024; dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt). Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze ist in höchstens zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr bis zum doppelten Betrag zulässig (§ 8 Abs. 1b SGB IV).
2.
BEGINN UND DAUER DER BESCHÄFTIGUNG
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. Mai 2025 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
3.
TÄTIGKEIT UND ARBEITSORT
Der / Die Arbeitnehmer/in wird als Verkäuferin am Arbeitsort Freiburg im Breisgau beschäftigt. Die Tätigkeit umfasst insbesondere: Verkauf von Back- und Konditoreiwaren, Bedienung der Kundschaft, Kassentätigkeit, Warenpräsentation und Auffüllen der Theke, einfache Reinigungsarbeiten im Ladenbereich. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem / der Arbeitnehmer/in andere gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen, die dessen / deren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, soweit dies zumutbar ist.
4.
ARBEITSZEIT
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 12 Stunden. Vereinbart ist folgende Verteilung der Arbeitszeit: Montag, Mittwoch und Freitag jeweils 7:00 bis 11:00 Uhr. Es gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG (Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit) werden durch den Arbeitgeber erfüllt; der / die Arbeitnehmer/in wirkt durch ordnungsgemäße Zeiterfassung mit.
5.
VERGÜTUNG
Der / Die Arbeitnehmer/in erhält einen Stundenlohn von 12,41 EUR brutto. Die monatliche Bruttovergütung beträgt voraussichtlich 538 EUR. Die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 603 EUR monatlich (jährlich 7.236 EUR) darf nicht regelmäßig überschritten werden. Der gesetzliche Mindestlohn gemäß § 1 MiLoG wird eingehalten. Die Vergütung wird monatlich abgerechnet und auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto überwiesen.
6.
STEUERLICHE BEHANDLUNG
Die steuerliche Behandlung der Vergütung erfolgt im Wege der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % gemäß § 40a Abs. 2 EStG; diese umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Arbeitgeber trägt die Pauschsteuer und führt sie zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) ab. Eine individuelle Besteuerung nach Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) erfolgt insoweit nicht.
7.
SOZIALVERSICHERUNG UND RENTENVERSICHERUNG
Die Beschäftigung ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungsfrei. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI grundsätzlich Versicherungspflicht. Der Arbeitgeberanteil beträgt pauschal 15 %; der Arbeitnehmeranteil in Höhe von 3,6 % wird vom Bruttoentgelt einbehalten und durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt. Die Rentenversicherungspflicht begründet vollwertige Anwartschaftszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
8.
URLAUB
Der / Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf 7 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr, anteilig berechnet entsprechend der tatsächlich vereinbarten Arbeitstage pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub gemäß § 3 BUrlG (24 Werktage bei Sechs-Tage-Woche bzw. 20 Arbeitstage bei Fünf-Tage-Woche) bleibt unberührt. Die Diskriminierung wegen der Teilzeit-Natur des Minijobs ist gemäß § 4 TzBfG ausgeschlossen.
9.
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist der Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist spätestens ab dem vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Seit 1. Januar 2023 erfolgt die Übermittlung für gesetzlich Versicherte elektronisch (eAU-Verfahren) über die zuständige Krankenkasse. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht gemäß § 3 EFZG für bis zu sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als vier Wochen besteht. Der Anspruch besteht auch im Minijob in voller Höhe.
10.
ENTGELTFORTZAHLUNG AN FEIERTAGEN
Fällt die Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertags aus, so hat der / die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, die er / sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 EFZG). Dieser Anspruch besteht auch bei Minijobs; er gilt jedoch nur für Feiertage, die auf einen regulären Arbeitstag fallen würden.
11.
PROBEZEIT
Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit darf die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
12.
KÜNDIGUNG
Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist nach Maßgabe der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (§ 622 Abs. 2 BGB). Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Jede Kündigung bedarf der Schriftform gemäß § 623 BGB; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberührt.
13.
ANZEIGE DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT UND ELEKTRONISCHE BESCHEINIGUNG
Der / Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich, spätestens zu Arbeitsbeginn des ersten Krankheitstages, über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu unterrichten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat der / die Arbeitnehmer/in am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über Bestehen und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern erfolgt die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit dem 1. Januar 2023 elektronisch (eAU-Verfahren) über die Krankenkasse an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse ab. Bei privat Versicherten verbleibt es bei der herkömmlichen Papierbescheinigung.
14.
MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT
Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) finden auch auf Minijob-Beschäftigungsverhältnisse vollumfänglich Anwendung. Insbesondere bestehen die Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 MuSchG), das Beschäftigungsverbot (§ 4 MuSchG) und der Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Mutterschutzfrist (§ 17 MuSchG). Der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 BEEG) und der damit verbundene Sonderkündigungsschutz (§ 18 BEEG) gelten ebenfalls. Der Arbeitgeber ist unverzüglich über eine Schwangerschaft zu informieren, damit die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.
15.
MEHRFACHBESCHÄFTIGUNG UND ZUSAMMENRECHNUNG
Der / Die Arbeitnehmer/in versichert, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen auszuüben, die in Verbindung mit der vorliegenden Beschäftigung die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR überschreiten würden. Nach § 8 Abs. 2 SGB IV werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei demselben oder unterschiedlichen Arbeitgebern zusammengerechnet. Wird dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, entfällt der Minijob-Status für alle bis auf die zeitlich erste Beschäftigung, und es tritt die volle Sozialversicherungspflicht ein. Der / Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, Aufnahme oder Beendigung einer weiteren Beschäftigung dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
16.
ÜBERGANG IN MIDIJOB ODER REGULÄRE BESCHÄFTIGUNG
Im Falle eines regelmäßigen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR rutscht das Beschäftigungsverhältnis in den sogenannten Übergangsbereich („Midijob“) gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV bei einem Arbeitsentgelt zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR monatlich. In diesem Bereich sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung reduziert und steigen linear an. Wird das Entgelt dauerhaft über 2.000 EUR angehoben, entsteht ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Parteien passen den Vertrag bei dauerhafter Entgeltänderung durch schriftlichen Änderungsvertrag an.
17.
NEBENPFLICHTEN, VERSCHWIEGENHEIT UND DATENSCHUTZ
Der / Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, die betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten und über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über personenbezogene Daten Dritter Stillschweigen zu bewahren; die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der DSGVO und des BDSG (insbesondere § 26 BDSG) nur zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
18.
SONDERZAHLUNGEN
Der / Die Arbeitnehmer/in erhält ein Weihnachtsgeld in Höhe eines anteiligen Monatsentgelts, fällig mit dem Novembergehalt. Bei unterjährigem Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses wird das Weihnachtsgeld zeitanteilig berechnet.
Wichtig — Verdienstgrenze: Sonderzahlungen fließen in die Berechnung der monatlichen Verdienstgrenze von 603 EUR (Stand 2026) ein. Bei Überschreitung des regelmäßigen Jahresgesamtverdienstes (7.236 EUR / 2026) entfällt die Geringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Die zulässige Überschreitung gilt nur ausnahmsweise und unvorhergesehen.
19.
FAHRTKOSTENZUSCHUSS
Der Arbeitgeber gewährt dem / der Arbeitnehmer/in einen Fahrtkostenzuschuss für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Zuschüsse werden zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt und unterliegen einer pauschalen Lohnsteuer von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer); sie sind sozialversicherungsfrei und zählen nicht zur Geringfügigkeitsgrenze.
20.
WEITERBILDUNGSBUDGET
Der Arbeitgeber stellt dem / der Arbeitnehmer/in pro Kalenderjahr ein Weiterbildungsbudget in Höhe von 500 EUR für fachbezogene Fortbildungen, Schulungen oder berufsqualifizierende Maßnahmen zur Verfügung. Voraussetzung ist die vorherige Abstimmung mit dem Arbeitgeber sowie der Bezug zur ausgeübten Tätigkeit. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann eine anteilige Rückzahlung der Fortbildungskosten nach den Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung (Bindungsklausel) verlangt werden.
21.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
Die Arbeitnehmerin erhält Arbeitskleidung sowie einen Personalrabatt von 20 % auf Waren für den Eigenbedarf.
22.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Nachweisgesetz: Die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß § 2 NachwG sind in diesem Vertrag enthalten. Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig (§ 2 ArbGG).
Freiburg, den 15. April 2026
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
ARBEITGEBER
Ursula Stein
Inhaberin
Baeckerei Sonnenbrot GmbH
Datum: ____________________
ARBEITNEHMER/IN
Marie Keller
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Minijob-Arbeitsvertrag?

Ein Minijob-Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsvertrag für eine geringfuegige Beschäftigung, bei der das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro nicht überschreitet (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, Stand 2024). Der Minijob ist die häufigste Form der Nebenbeschäftigung in Deutschland mit über 7 Millionen geringfuegig Beschäftigten.

Auch für Minijobs gelten die wesentlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften: Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Mindestlohn und Mutterschutz. Minijobber dürfen gegenüber Vollzeitkräften nicht benachteiligt werden (§ 4 TzBfG). Seit Oktober 2022 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro/Stunde (Stand 2024).

Der Arbeitgeber trägt pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale: 13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung, 2% Pauschsteuer sowie Umlagen. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, kann sich aber auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist dringend empfehlenswert, auch wenn er bei Minijobs nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Was diese Vorlage enthält

Unsere Minijob-Vorlage enthält alle für die geringfuegige Beschäftigung relevanten Regelungen.

Vertragsparteien

Vollständige Angaben zu Arbeitgeber und Minijobber — Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer.

Tätigkeit und Arbeitsort

Beschreibung der Aufgaben, Einsatzort und optionale Versetzungsklausel.

Arbeitszeit und Vergütung

Vereinbarung der woechentlichen Arbeitsstunden und des Stundenlohns unter Einhaltung des Mindestlohns — mit automatischer Prüfung der 538-Euro-Grenze.

Verdienstgrenze

Hinweis auf die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro und die Folgen einer Überschreitung.

Urlaubsanspruch

Berechnung des anteiligen Jahresurlaubs basierend auf den woechentlichen Arbeitstagen (BUrlG).

Entgeltfortzahlung

Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (bis 6 Wochen) und an Feiertagen.

Kündigungsfristen

Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB — auch für Minijobs gelten die regulaeren Fristen.

Rentenversicherung

Hinweis auf die Rentenversicherungspflicht und die Möglichkeit der Befreiung auf Antrag.

Nebentätigkeiten

Regelung zu weiteren Beschäftigungsverhältnissen — zusammengerechnet dürfen sie die Minijob-Grenze nicht überschreiten.

So erstellen Sie einen Minijob-Arbeitsvertrag

In fünf Schritten zu Ihrem professionellen Minijob-Vertrag.

  1. 1

    Parteien eingeben

    Tragen Sie die Daten des Arbeitgebers und des Minijobbers ein.

  2. 2

    Tätigkeit und Arbeitsort festlegen

    Beschreiben Sie die vereinbarten Aufgaben und den Einsatzort.

  3. 3

    Arbeitszeit und Lohn bestimmen

    Geben Sie Stundenlohn und woechentliche Arbeitszeit ein. Die Vorlage prüft automatisch die 538-Euro-Grenze und den Mindestlohn.

  4. 4

    Zusatzregelungen wählen

    Konfigurieren Sie Probezeit, Kündigungsfrist, Urlaubstage und Rentenversicherungsoption.

  5. 5

    Prüfen und herunterladen

    Überprüfen Sie den Vertrag in der Live-Vorschau und laden Sie ihn als PDF herunter.

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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.

Christian NeubauerGeprüft von Christian Neubauer · Deutschland

Rechtliche Hinweise

Bei einem Minijob-Arbeitsvertrag sind folgende Besonderheiten zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Geprüft für deutsches Recht

Verdienstgrenze (§ 8 SGB IV)

Das regelmäßige monatliche Entgelt darf 538 Euro nicht überschreiten (Stand 2024). Gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten (z. B. Krankheitsvertretung) ist in maximal 2 Monaten pro Jahr bis zu einer Grenze von 7.456 Euro/Jahr zulässig. Bei dauerhafter Überschreitung wird der Minijob sozialversicherungspflichtig.

Mindestlohn (MiLoG)

Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 MiLoG). Ab 2024 beträgt er 12,41 Euro/Stunde. Der Arbeitgeber ist zur Aufzeichnung der Arbeitszeit verpflichtet (§ 17 MiLoG). Bei Minijobs bestimmt der Mindestlohn zusammen mit der Verdienstgrenze die maximale Stundenzahl.

Gleichbehandlung (§ 4 TzBfG)

Minijobber dürfen gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften nicht benachteiligt werden — weder bei Vergütung (pro rata), noch bei Sonderzahlungen, Fortbildungen oder betrieblichen Leistungen. Ein Verstoß kann Schadensersatzansprüche ausloesen.

Meldepflichten

Der Arbeitgeber muss den Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden und die pauschalen Abgaben (ca. 30% des Entgelts) abführen. Die Anmeldung muss mit der ersten Lohnabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn, erfolgen.

Häufig gestellte Fragen

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