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MietrechtDeutschland

Kostenlose Mietbuergschaft Vorlage

Eine Mietbuergschaft sichert den Vermieter ab, indem ein Buerge fuer die Verpflichtungen des Mieters einsteht. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach §§ 765 ff. BGB — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
MIETBÜRGSCHAFT
Selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 BGB) · §§ 765 Ff. BGB
BÜRGE (SICHERUNGSGEBER)
NAMEHerr Werner Müller
ADRESSEEichenweg 3, 53113 Bonn
GEBURTSDATUM5. Mai 1965
GEBURTSORTBonn
BERUFOberstudienrat (Beamter)
BEZIEHUNG ZUM MIETERVater des Mieters
TELEFON+49 228 123456
E-MAILw.mueller@email.de
MIETER (HAUPTSCHULDNER)
NAMEHerr Tim Müller
ADRESSENymphenburger Straße 120, 80636 München
GEBURTSDATUM20. August 2003
VERMIETER (BÜRGSCHAFTSGLÄUBIGER)
NAME / FIRMAFrau Dr. Barbara Hoffmann
ADRESSEPrinzregentenstraße 85, 81675 München
MIETVERHÄLTNIS
MIETOBJEKTNymphenburger Straße 120, 4. OG rechts, 1-Zi.-Appartement, 28 m², 80636 München
MIETVERTRAG VOM15. September 2026
NETTOKALTMIETE650,00 EUR / Monat
VEREINBARTER HÖCHSTBETRAG1.950,00 EUR
Bürgschaftserklärung
Hiermit übernehme ich, Herr Werner Müller, wohnhaft in Eichenweg 3, 53113 Bonn, gegenüber dem Vermieter Frau Dr. Barbara Hoffmann eine selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß §§ 765 ff. BGB unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB) und der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB).

Die Bürgschaft erstreckt sich auf alle Verpflichtungen des Mieters Herr Tim Müller aus dem Mietverhältnis über das Objekt Nymphenburger Straße 120, 4. OG rechts, 1-Zi.-Appartement, 28 m², 80636 München gemäß Mietvertrag vom 15. September 2026.
Höchstbetrag: Die Bürgschaft ist der Höhe nach auf 1.950,00 EUR begrenzt. Dieser Höchstbetrag stellt die absolute Obergrenze der Haftung dar und umfasst sämtliche Hauptforderungen, Zinsen und Nebenkosten.
Hinweis § 551 BGB (Begrenzung der Sicherheit): Bei einer Nettokaltmiete von 650,00 EUR beträgt die gesetzliche Höchstgrenze für die Gesamtsicherheit (Kaution + Bürgschaft) 1.950,00 EUR (drei Nettokaltmieten). Eine Bürgschaft, die zusammen mit einer bereits geleisteten Kaution diese Grenze überschreitet, ist im überschreitenden Teil unwirksam (BGH VIII ZR 243/03).
Vertragliche Regelungen
1.
BÜRGSCHAFTSVERPFLICHTUNG (§ 765 BGB)
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Mieters, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen. Die Bürgschaft ist akzessorisch — sie besteht nur in dem Umfang, in dem auch die Hauptforderung besteht (§ 767 BGB).
2.
HÖCHSTBETRAG DER SICHERHEIT (§ 551 BGB, BGH VIII ZR 243/03)
Die Gesamtsicherheit des Mieters (Barkaution + Bürgschaft + andere Sicherheiten) darf das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete nicht übersteigen (§ 551 Abs. 1 BGB). Dieses Gebot gilt auch für Mietbürgschaften Dritter. Eine die Grenze überschreitende Bürgschaft ist im Überschreitungsumfang unwirksam (Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2004, VIII ZR 243/03). Der Bürge kann eine Herabsetzung auf den zulässigen Betrag verlangen.
3.
UMFANG DER BÜRGSCHAFT
Die Bürgschaft erstreckt sich auf sämtliche Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis, insbesondere: rückständige Mieten und Nebenkostenvorauszahlungen, Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung, Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache, Kosten der Rechtsverfolgung sowie Zinsen und Mahnkosten. Bürgschaften decken auch Forderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses ab (z. B. Nutzungsentschädigung bis zur Räumung).
4.
SCHRIFTFORM (§ 766 BGB)
Die Bürgschaftserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form (E-Mail, eingescannte Unterschrift) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Erklärung ist vom Bürgen eigenhändig zu unterzeichnen. Eine nicht der Schriftform entsprechende Bürgschaft ist nichtig.
5.
VERZICHT AUF EINREDEN (§ 773 BGB, § 770 BGB)
Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Vermieter kann den Bürgen sofort in Anspruch nehmen, ohne vorher gegen den Mieter vorzugehen oder die Zwangsvollstreckung zu versuchen. Ferner verzichtet der Bürge auf die Einreden der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB) und der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) — soweit gesetzlich zulässig.
6.
LAUFZEIT UND KÜNDIGUNGSRECHT (§ 777 BGB)
Die Bürgschaft gilt für die Dauer des Mietverhältnisses sowie für alle Nachforderungen, die sich aus der Abwicklung ergeben. Sie erlischt mit Beendigung des Mietverhältnisses und vollständiger Erfüllung aller Mietverbindlichkeiten. Bei einer unbefristeten Bürgschaft steht dem Bürgen nach fünf Jahren ein ordentliches Kündigungsrecht für zukünftige Forderungen zu (§ 777 Abs. 1 BGB).
7.
INFORMATIONSPFLICHTEN DES VERMIETERS (§ 776 BGB)
Der Vermieter ist verpflichtet, den Bürgen unverzüglich über erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters (insbesondere Zahlungsrückstände von mehr als zwei Monatsmieten) zu informieren. Der Bürge kann Auskunft über den Stand der gesicherten Forderung verlangen. Eine Verletzung dieser Auskunftspflichten kann zu einer Haftungsbefreiung des Bürgen führen.
8.
FORDERUNGSÜBERGANG NACH ZAHLUNG (§ 774 BGB)
Soweit der Bürge den Vermieter befriedigt, geht die Forderung gegen den Mieter kraft Gesetzes auf den Bürgen über (Legalzession). Der Bürge kann vom Mieter Ersatz der geleisteten Zahlung nebst Zinsen und notwendigen Aufwendungen verlangen (§ 670 BGB analog). Der Vermieter hat dem Bürgen auf Verlangen die zur Rechtsverfolgung notwendigen Urkunden auszuhändigen.
9.
EINREDEN AUS DEM HAUPTSCHULDVERHÄLTNIS (§ 768 BGB)
Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen (§ 768 Abs. 1 BGB). Dazu zählen insbesondere: Verjährung, Stundung, Erfüllung, Minderung wegen Mietmangels (§ 536 BGB), Unwirksamkeit des Mietvertrags oder Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Bürge verliert diese Einreden nicht durch einen Verzicht des Mieters (§ 768 Abs. 2 BGB).
10.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist — soweit der Bürge Verbraucher ist — sein Wohnsitz (§ 29c ZPO); bei Kaufleuten München. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bürgschaft unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (salvatorische Klausel).
Wichtiger Hinweis für den Bürgen: Mit der Unterzeichnung dieser Bürgschaft übernehmen Sie eine persönliche Haftung für fremde Schulden. Im Falle der Inanspruchnahme haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen bis zum Höchstbetrag. Wir empfehlen Ihnen dringend, diesen Vertrag vor Unterzeichnung sorgfältig zu prüfen und bei Unklarheiten eine Rechtsberatung (z. B. bei einem Rechtsanwalt oder Verbraucherschutzverein) in Anspruch zu nehmen.
Bonn, den 1. September 2026
BÜRGE
Herr Werner Müller
Datum: ____________________
VERMIETER (EMPFANGSBESTÄTIGUNG)
Frau Dr. Barbara Hoffmann
Datum: ____________________

Was ist eine Mietbuergschaft?

Eine Mietbuergschaft ist ein Vertrag, durch den sich ein Dritter (Buerge) gegenueber dem Vermieter verpflichtet, fuer die Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen — insbesondere fuer Mietrueckstaende, Nebenkosten und Schadensersatzansprueche.

Die Buergschaft ist in den §§ 765 ff. BGB geregelt und bedarf der Schriftform (§ 766 BGB). Haeufig uebernehmen Eltern eine Mietbuergschaft fuer ihre Kinder, insbesondere bei Studierenden oder Berufsanfaengern. Auch Arbeitgeber oder andere Verwandte koennen als Buergen auftreten.

Wichtig: Verlangt der Vermieter neben der Kaution eine Mietbuergschaft, darf die Gesamtsicherheit bei Wohnraum 3 Nettokaltmieten nicht uebersteigen (§ 551 Abs. 1 BGB). Eine freiwillig angebotene Buergschaft (Buerge bietet von sich aus an) unterliegt dieser Grenze jedoch nicht (BGH-Rechtsprechung).

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Elemente einer Mietbuergschaft ab.

Angaben zum Buergen

Vollstaendiger Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten des Buergen.

Angaben zum Vermieter

Name und Anschrift des Vermieters als Buergschaftsglaeubiger.

Angaben zum Mieter

Name und Anschrift des Mieters als Hauptschuldner.

Mietobjekt

Genaue Bezeichnung der Wohnung, fuer die die Buergschaft gilt.

Umfang der Buergschaft

Festlegung der abgesicherten Ansprueche — Miete, Nebenkosten, Schadensersatz.

Hoechstbetrag

Optionale Begrenzung der Buergschaft auf einen Hoechstbetrag.

Art der Buergschaft

Wahlweise Ausfallbuergschaft oder selbstschuldnerische Buergschaft.

Unterschrift des Buergen

Eigenhaendige Unterschrift des Buergen — Schriftformerfordernis nach § 766 BGB.

So erstellen Sie eine Mietbuergschaft

In fuenf Schritten zu Ihrer Mietbuergschaft.

  1. 1

    Buergen-Daten eintragen

    Geben Sie die vollstaendigen Daten des Buergen ein.

  2. 2

    Vermieter und Mieter

    Tragen Sie die Daten des Vermieters und des Mieters ein.

  3. 3

    Mietobjekt angeben

    Bezeichnen Sie die Wohnung, fuer die die Buergschaft gilt.

  4. 4

    Umfang und Art

    Legen Sie den Umfang, den Hoechstbetrag und die Art der Buergschaft fest.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Laden Sie die Buergschaft als PDF herunter und lassen Sie sie vom Buergen eigenhaendig unterschreiben.

Rechtliche Hinweise

Bei einer Mietbuergschaft sind wichtige buergschaftsrechtliche Vorschriften zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schriftform (§ 766 BGB)

Die Buergschaftserklaerung bedarf der Schriftform. Eine muendliche oder elektronische Buergschaft ist unwirksam. Die eigenhaendige Unterschrift des Buergen ist zwingend erforderlich.

Sicherungsobergrenze (§ 551 BGB)

Bei Wohnraum darf die Gesamtsicherheit (Kaution plus Buergschaft) 3 Nettokaltmieten nicht uebersteigen, wenn der Vermieter die Buergschaft verlangt. Freiwillig angebotene Buergschaften (z. B. Elternbuergschaft) unterliegen dieser Grenze nach BGH-Rechtsprechung nicht.

Arten der Buergschaft

Die Ausfallbuergschaft (§ 771 BGB) gewehrt dem Buergen die Einrede der Vorausklage. Die selbstschuldnerische Buergschaft (unter Verzicht auf § 771 BGB) ermoeglicht dem Vermieter die direkte Inanspruchnahme des Buergen. Bei Mietbuergschaften ist die selbstschuldnerische Buergschaft ueblich.

Haftungsumfang

Der Buerge haftet fuer alle verbuergen Verbindlichkeiten des Mieters — Miete, Nebenkosten, Schadensersatz. Die Haftung kann durch einen Hoechstbetrag begrenzt werden.

Haeufig gestellte Fragen

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