Kostenloser Leihvertrag Vorlage
Ein Leihvertrag regelt die unentgeltliche Ueberlassung eines Gegenstands zum Gebrauch. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach §§ 598 ff. BGB — sofort als PDF herunterladen.
| KATEGORIE | Fahrzeug (Auto, Fahrrad, E-Bike, Anhänger) |
| BESCHREIBUNG | E-Bike Riese und Müller Charger3 GT, Farbe schwarz matt, Modelljahr 2023, mit Bosch Performance Line CX Motor und zwei Akkus (je 625 Wh) |
| SERIENNR. / KENNZEICHEN | Rahmen-Nr. WRS123456 / Schlüssel-Nr. K-7788 |
| ZEITWERT | 5.800 EUR |
| ZUSTAND BEI ÜBERGABE | Gebraucht, einwandfrei funktionsfähig, mit üblichen Gebrauchsspuren |
Details: Das E-Bike ist über eine Fahrradvollkaskoversicherung bei der ADAC Versicherung AG (Police-Nr. FR-445566) versichert. Die Selbstbeteiligung beträgt 150 EUR pro Schadensfall und wird von der Entleiherin getragen, sofern sie den Schaden zu vertreten hat.
Was ist ein Leihvertrag?
Ein Leihvertrag (Leihe) ist ein Vertrag, durch den der Verleiher dem Entleiher eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch ueberlaesst (§ 598 BGB). Im Gegensatz zur Miete wird kein Entgelt gezahlt. Im Gegensatz zum Darlehen wird die Sache selbst (nicht eine gleichartige) zurueckgegeben. Typische Anwendungsfaelle: Ausleihe von Werkzeug, Geraeten, Fahrzeugen oder Wohnungen zwischen Privatpersonen.
Der Entleiher darf die Sache nur vertragsmaessig gebrauchen und muss sie in ordnungsgemaessem Zustand zurueckgeben. Er haftet fuer Schaeden, die durch vertragwidrigen Gebrauch entstehen (§ 603 BGB). Die gewoehnliche Abnutzung durch vertragsmaessigen Gebrauch geht zu Lasten des Verleihers.
Der Verleiher haftet fuer Maengel, die er arglistig verschwiegen hat (§ 600 BGB). Eine weitergehende Haftung besteht grundsaetzlich nicht — die Sache wird „wie besehen" uebergeben. Der Verleiher kann die Sache jederzeit zurueckfordern, wenn kein Rueckgabetermin vereinbart ist (§ 604 Abs. 3 BGB).
Was diese Vorlage enthaelt
Unsere Leihvertrag-Vorlage regelt alle wesentlichen Aspekte der Leihe.
Vertragsparteien
Vollstaendige Angaben zu Verleiher und Entleiher.
Leihgegenstand
Detaillierte Beschreibung des verliehenen Gegenstands mit Zustandsdokumentation.
Leihdauer
Festlegung von Beginn und Ende der Leihe oder unbefristete Leihe.
Zweckbindung
Regelung, wofuer der Entleiher die Sache nutzen darf.
Haftung und Versicherung
Regelung der Haftung fuer Schaeden und optionale Versicherungspflicht des Entleihers.
Weitergabeverbot
Verbot der Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Verleihers (§ 603 BGB).
Rueckgabe
Regelung der Rueckgabe — Zeitpunkt, Ort und Zustand bei Rueckgabe.
Unterschriften
Rechtskonformer Abschluss mit Datum und Unterschriften beider Parteien.
So erstellen Sie einen Leihvertrag
In fuenf Schritten zu Ihrem professionellen Leihvertrag.
- 1
Parteien eingeben
Tragen Sie die Daten von Verleiher und Entleiher ein.
- 2
Gegenstand beschreiben
Beschreiben Sie den Leihgegenstand detailliert mit aktuellem Zustand.
- 3
Leihdauer festlegen
Bestimmen Sie den Zeitraum der Leihe oder vereinbaren Sie eine unbefristete Leihe.
- 4
Haftung regeln
Legen Sie die Haftungsverteilung und ggf. eine Versicherungspflicht fest.
- 5
Pruefen und herunterladen
Ueberpruefen Sie den Vertrag und laden Sie ihn als PDF herunter.
Rechtliche Hinweise
Beim Leihvertrag sind folgende rechtliche Grundsaetze zu beachten.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Geprueft fuer deutsches Recht
Unentgeltlichkeit (§ 598 BGB)
Die Leihe ist wesensgemaess unentgeltlich. Wird ein Entgelt vereinbart, handelt es sich um Miete (§ 535 BGB). Die Uebernahme von Betriebskosten durch den Entleiher macht die Leihe nicht zur Miete, sofern kein darueber hinausgehendes Entgelt gezahlt wird.
Haftung des Entleihers (§ 603 BGB)
Der Entleiher haftet fuer Schaeden durch vertragswidrigen Gebrauch und fuer Schaeden, die er durch Sorgfaltspflichtverletzung verursacht. Er haftet nicht fuer gewoehnliche Abnutzung bei vertragsmaessigem Gebrauch. Die Beweislast fuer vertragsmaessigen Gebrauch traegt der Entleiher.
Rueckgabepflicht (§ 604 BGB)
Die Sache muss nach Ablauf der vereinbarten Leihzeit oder nach Gebrauch zurueckgegeben werden. Ohne Zeitbestimmung kann der Verleiher die Sache jederzeit zurueckfordern. Der Entleiher muss die Sache in dem Zustand zurueckgeben, in dem er sie erhalten hat (abzueglich normaler Abnutzung).
Abgrenzung zu anderen Vertraegen
Die Leihe ist von der Miete (entgeltlich), dem Darlehen (Geld/vertretbare Sachen) und der Schenkung (endgueltige Uebergabe) zu unterscheiden. Die Abgrenzung ist wichtig fuer Haftung, Kuendigungsrecht und Gewaehrleistung.
Haeufig gestellte Fragen
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