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Kostenloser Leihvertrag Vorlage

Ein Leihvertrag regelt die unentgeltliche Ueberlassung eines Gegenstands zum Gebrauch. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach §§ 598 ff. BGB — sofort als PDF herunterladen.

Leihvertrag erstellen
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LEIHVERTRAG
Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung Gemäß §§ 598 Ff. BGB
VERLEIHER
Martin König
Gartenstraße 5, 10115 Berlin
Durch: Tel. +49 30 1234567
ENTLEIHER
Julia Wendt
Schönhauser Allee 80, 10439 Berlin
Durch: Tel. +49 170 9876543
Leihbeginn: 1. April 2025
Rückgabe: 30. September 2025
Zwischen Martin König (nachfolgend „Verleiher“) und Julia Wendt (nachfolgend „Entleiher“) wird am 25. März 2025 in Berlin folgender Leihvertrag im Sinne der §§ 598 ff. BGB geschlossen. Die Parteien sind sich einig, dass die Überlassung des nachstehend bezeichneten Gegenstands unentgeltlich erfolgt und damit einen Leihvertrag und keinen Miet- oder Pachtvertrag begründet.
1.
GEGENSTAND DER LEIHE
Der Verleiher überlässt dem Entleiher den nachstehend bezeichneten Gegenstand („Leihgegenstand“) zum unentgeltlichen Gebrauch (§ 598 BGB).
LEIHGEGENSTAND
KATEGORIEFahrzeug (Auto, Fahrrad, E-Bike, Anhänger)
BESCHREIBUNGE-Bike Riese und Müller Charger3 GT, Farbe schwarz matt, Modelljahr 2023, mit Bosch Performance Line CX Motor und zwei Akkus (je 625 Wh)
SERIENNR. / KENNZEICHENRahmen-Nr. WRS123456 / Schlüssel-Nr. K-7788
ZEITWERT5.800 EUR
ZUSTAND BEI ÜBERGABEGebraucht, einwandfrei funktionsfähig, mit üblichen Gebrauchsspuren
2.
UNENTGELTLICHKEIT
Die Überlassung erfolgt gemäß § 598 BGB unentgeltlich. Der Entleiher hat für die Nutzung weder ein Entgelt noch einen Mietzins oder eine sonstige Gegenleistung zu erbringen. Die ausschließliche Gegenleistung besteht in der Rückgabepflicht. Durch die Unentgeltlichkeit unterscheidet sich der Leihvertrag vom Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) und vom Pachtvertrag (§§ 581 ff. BGB).
3.
LEIHDAUER UND RÜCKGABEZEITPUNKT
Die Leihe beginnt am 1. April 2025 und endet am 30. September 2025 (§ 604 Abs. 1 BGB). Eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf des Leihzeitraums ist ausgeschlossen; nach dem Enddatum besteht für den Entleiher die unverzügliche Rückgabepflicht.
4.
ZUSTAND UND MÄNGELHAFTUNG
Der Leihgegenstand wird in dem vorstehend beschriebenen Zustand übergeben. Der Entleiher bestätigt, den Gegenstand vor Übergabe besichtigt und den Zustand akzeptiert zu haben. Gemäß § 600 BGB haftet der Verleiher für Mängel der verliehenen Sache nur dann, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
5.
PFLICHTEN DES ENTLEIHERS – VERTRAGSMÄSSIGER GEBRAUCH
Der Entleiher hat den Leihgegenstand pfleglich zu behandeln und nur in einer Weise zu nutzen, die dem vertraglichen Gebrauch entspricht (§ 603 Satz 1 BGB). Der Leihgegenstand darf ausschließlich zu folgendem Zweck verwendet werden: Täglicher Arbeitsweg der Entleiherin zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (ca. 8 km einfach) sowie private Freizeitfahrten im Berliner Stadtgebiet. Eine abweichende Nutzung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch im Sinne des § 603 BGB dar und berechtigt den Verleiher zur außerordentlichen Kündigung (§ 605 Nr. 2 BGB). Die Weitergabe des Leihgegenstands an Dritte (Unterverleihung) ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 603 Satz 2 BGB). Der Entleiher trägt alle laufenden Betriebs- und Unterhaltskosten, die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung zusammenhängen (z.B. Kraftstoff, Betriebsstrom, übliche Reinigung).
6.
VERWENDUNGSERSATZ
Die gewöhnlichen Erhaltungskosten des Leihgegenstands (insbesondere Futter bei Tieren) trägt der Entleiher gemäß § 601 Abs. 1 BGB. Notwendige Verwendungen, die über die gewöhnliche Erhaltung hinausgehen, werden dem Entleiher gemäß § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) erstattet. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen (§ 601 Abs. 2 Satz 2 BGB).
7.
HAFTUNG DES ENTLEIHERS
Für Schäden am Leihgegenstand, die während der Leihdauer eintreten, haftet der Entleiher nach den allgemeinen Regeln; der Verleiher selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 599 BGB). Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten (§ 602 BGB). Bei vertragswidrigem Gebrauch oder Überlassung an Dritte haftet der Entleiher auch für zufälligen Untergang (§ 603 Satz 2 i.V.m. § 307 BGB). Im Falle der Beschädigung hat der Entleiher den Verleiher unverzüglich, spätestens binnen drei (3) Werktagen, zu informieren.
8.
AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG
Der Verleiher kann die Leihe jederzeit außerordentlich kündigen, wenn (a) er die verliehene Sache infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes selbst benötigt (dringender Eigenbedarf, § 605 Nr. 1 BGB), (b) der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt oder die Sache erheblicher Gefahr aussetzt (§ 605 Nr. 2 BGB), oder (c) der Entleiher stirbt (§ 605 Nr. 3 BGB). Die Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und ist an die letzte bekannte Anschrift des Entleihers zu richten.
9.
RÜCKGABE
Der Leihgegenstand ist nach Ablauf der Leihdauer unverzüglich an den Verleiher zurückzugeben (§ 604 BGB). Rückgabeort: Gartenstraße 5, 10115 Berlin (Wohnsitz des Verleihers). Rückgabezustand: Der Leihgegenstand ist in dem gleichen Zustand wie bei Übergabe zurückzugeben, unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch (§ 602 BGB). Reinigung: Der Leihgegenstand ist in einem normalen, gebrauchsüblich gereinigten Zustand zurückzugeben. Übermäßige Verschmutzung ist zu beseitigen oder zu ersetzen. Bei der Rückgabe wird gemeinsam der Zustand des Leihgegenstands protokolliert; etwaige Schäden oder Veränderungen werden im Rückgabeprotokoll dokumentiert.
10.
VERSICHERUNG
Der Verleiher bestätigt, dass der Leihgegenstand durch eine bestehende Versicherung (Haftpflicht/Kasko/Elektronik/Hausrat) abgedeckt ist. Schäden werden zunächst über diese Versicherung abgewickelt; eine persönliche Inanspruchnahme des Entleihers erfolgt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, soweit die Versicherung Regress nimmt.

Details: Das E-Bike ist über eine Fahrradvollkaskoversicherung bei der ADAC Versicherung AG (Police-Nr. FR-445566) versichert. Die Selbstbeteiligung beträgt 150 EUR pro Schadensfall und wird von der Entleiherin getragen, sofern sie den Schaden zu vertreten hat.
11.
VERJÄHRUNG
Die Parteien weisen sich ausdrücklich auf die kurze Verjährungsfrist nach § 606 BGB hin: Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt für die Ansprüche des Verleihers mit der Rückgabe der Sache, für die Ansprüche des Entleihers mit Beendigung des Leihverhältnisses.
12.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Leihvertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand: Gerichtsstand ist der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten, im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
VERLEIHER
Martin König
Datum: ____________________
ENTLEIHER
Julia Wendt
Datum: ____________________

Was ist ein Leihvertrag?

Ein Leihvertrag (Leihe) ist ein Vertrag, durch den der Verleiher dem Entleiher eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch ueberlaesst (§ 598 BGB). Im Gegensatz zur Miete wird kein Entgelt gezahlt. Im Gegensatz zum Darlehen wird die Sache selbst (nicht eine gleichartige) zurueckgegeben. Typische Anwendungsfaelle: Ausleihe von Werkzeug, Geraeten, Fahrzeugen oder Wohnungen zwischen Privatpersonen.

Der Entleiher darf die Sache nur vertragsmaessig gebrauchen und muss sie in ordnungsgemaessem Zustand zurueckgeben. Er haftet fuer Schaeden, die durch vertragwidrigen Gebrauch entstehen (§ 603 BGB). Die gewoehnliche Abnutzung durch vertragsmaessigen Gebrauch geht zu Lasten des Verleihers.

Der Verleiher haftet fuer Maengel, die er arglistig verschwiegen hat (§ 600 BGB). Eine weitergehende Haftung besteht grundsaetzlich nicht — die Sache wird „wie besehen" uebergeben. Der Verleiher kann die Sache jederzeit zurueckfordern, wenn kein Rueckgabetermin vereinbart ist (§ 604 Abs. 3 BGB).

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Leihvertrag-Vorlage regelt alle wesentlichen Aspekte der Leihe.

Vertragsparteien

Vollstaendige Angaben zu Verleiher und Entleiher.

Leihgegenstand

Detaillierte Beschreibung des verliehenen Gegenstands mit Zustandsdokumentation.

Leihdauer

Festlegung von Beginn und Ende der Leihe oder unbefristete Leihe.

Zweckbindung

Regelung, wofuer der Entleiher die Sache nutzen darf.

Haftung und Versicherung

Regelung der Haftung fuer Schaeden und optionale Versicherungspflicht des Entleihers.

Weitergabeverbot

Verbot der Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Verleihers (§ 603 BGB).

Rueckgabe

Regelung der Rueckgabe — Zeitpunkt, Ort und Zustand bei Rueckgabe.

Unterschriften

Rechtskonformer Abschluss mit Datum und Unterschriften beider Parteien.

So erstellen Sie einen Leihvertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem professionellen Leihvertrag.

  1. 1

    Parteien eingeben

    Tragen Sie die Daten von Verleiher und Entleiher ein.

  2. 2

    Gegenstand beschreiben

    Beschreiben Sie den Leihgegenstand detailliert mit aktuellem Zustand.

  3. 3

    Leihdauer festlegen

    Bestimmen Sie den Zeitraum der Leihe oder vereinbaren Sie eine unbefristete Leihe.

  4. 4

    Haftung regeln

    Legen Sie die Haftungsverteilung und ggf. eine Versicherungspflicht fest.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie den Vertrag und laden Sie ihn als PDF herunter.

Rechtliche Hinweise

Beim Leihvertrag sind folgende rechtliche Grundsaetze zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Geprueft fuer deutsches Recht

Unentgeltlichkeit (§ 598 BGB)

Die Leihe ist wesensgemaess unentgeltlich. Wird ein Entgelt vereinbart, handelt es sich um Miete (§ 535 BGB). Die Uebernahme von Betriebskosten durch den Entleiher macht die Leihe nicht zur Miete, sofern kein darueber hinausgehendes Entgelt gezahlt wird.

Haftung des Entleihers (§ 603 BGB)

Der Entleiher haftet fuer Schaeden durch vertragswidrigen Gebrauch und fuer Schaeden, die er durch Sorgfaltspflichtverletzung verursacht. Er haftet nicht fuer gewoehnliche Abnutzung bei vertragsmaessigem Gebrauch. Die Beweislast fuer vertragsmaessigen Gebrauch traegt der Entleiher.

Rueckgabepflicht (§ 604 BGB)

Die Sache muss nach Ablauf der vereinbarten Leihzeit oder nach Gebrauch zurueckgegeben werden. Ohne Zeitbestimmung kann der Verleiher die Sache jederzeit zurueckfordern. Der Entleiher muss die Sache in dem Zustand zurueckgeben, in dem er sie erhalten hat (abzueglich normaler Abnutzung).

Abgrenzung zu anderen Vertraegen

Die Leihe ist von der Miete (entgeltlich), dem Darlehen (Geld/vertretbare Sachen) und der Schenkung (endgueltige Uebergabe) zu unterscheiden. Die Abgrenzung ist wichtig fuer Haftung, Kuendigungsrecht und Gewaehrleistung.

Haeufig gestellte Fragen

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