Kostenloser Grundstueckskaufvertrag Vorlage
Ein Grundstueckskaufvertrag regelt den Erwerb von Grundstuecken und Immobilien. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage als Entwurfsgrundlage — notarielle Beurkundung ist erforderlich.
Objektart: Hausgrundstueck (Gebäude nebst Grund und Boden)
Lage / Adresse: Gartenweg 5, 80999 München
Eingetragen im Grundbuch von: Amtsgericht München, Grundbuchblatt Nr. Blatt 54321
Gemarkung: Allach, Flur: 12, Flurstück: 345
Grundstücksgrösse (Fläche): 850 m²
Wohn-/Nutzfläche (ca.): 182 m²
Nähere Beschreibung: Freistehendes Einfamilienhaus (massiv), 2 Vollgeschosse + ausgebautes Dachgeschoss, 5 Zimmer + 2 Bäder, Keller, Doppelgarage, Südgarten mit Terrasse
Baujahr: 1998, letzte Sanierung 2018 (Heizung, Dach, Fassade)
Die Parteien bestätigen, dass ihnen der aktuelle Grundbuchauszug (Hauptbuch und Bestandsverzeichnis) sowie die amtliche Flurkarte vor Beurkundung vorlag.
Wegerecht zugunsten des Flurstücks 346 (Nachbargrundstück Gartenweg 7) — bleibt bestehen
Abteilung III des Grundbuchs (Grundpfandrechte):
Grundschuld der Sparkasse München zu 200.000,00 EUR — wird vom Verkäufer vor Eigentumsumschreibung vollständig gelöscht
Löschung durch den Verkäufer: Der Verkäufer verpflichtet sich, sämtliche nicht übernommenen Belastungen in Abt. II und Abt. III bis zum Eigentumsuebergang zur Löschung zu bringen. Der Verkäufer übergibt dem Notar die erforderlichen Löschungsbewilligungen der Gläubiger.
Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf das vom Notar geführte Notaranderkonto. Der Notar leitet den Kaufpreis nach Vorliegen sämtlicher Fälligkeitsvoraussetzungen (insbesondere Eintragung der Auflassungsvormerkung, Löschungsbewilligungen der nicht übernommenen Gläubiger, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts zur Grunderwerbsteuer) an den Verkäufer weiter.
Weitere Fälligkeitsdetails: Der Kaufpreis wird innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeitsmitteilung des Notars auf das Notaranderkonto überwiesen.
Verzug: Ab Fälligkeit hat der Käufer den Kaufpreis mit fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§§ 288, 291 BGB). Bei schuldhaftem Verzug von mehr als 30 Tagen ist der Verkäufer nach Fristsetzung zum Ruecktritt berechtigt.
Der Notar wird angewiesen, den Eigentumsumschreibungsantrag erst zu stellen, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt oder auf dem Notaranderkonto hinterlegt ist. Bis dahin wird die Umschreibung nicht vorgenommen.
Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer vor einer anderweitigen Veräusserung oder Belastung des Grundstücks durch den Verkäufer sowie vor dem Zugriff Dritter (einschliesslich des Insolvenzverwalters im Falle einer Insolvenz des Verkäufers). Nach Eintragung der Eigentumsübertragung wird die Vormerkung von Amts wegen gelöscht.
Käufer trägt:
• Die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzugs (Notargebühren nach GNotKG);
• Die Kosten der Eintragung der Auflassungsvormerkung und des Eigentumsumschreibungsantrags (Grundbuchkosten nach GNotKG);
• Die Grunderwerbsteuer gemäss §§ 1, 11 GrEStG (Hinweis: Der Steuersatz variiert je Bundesland zwischen 3,5 % (Bayern, Sachsen) und 6,5 % (NRW, Brandenburg, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen); das zuständige Finanzamt erstellt einen Steuerbescheid und erteilt nach Zahlung die Unbedenklichkeitsbescheinigung);
• Die Kosten der Eintragung seiner Finanzierungsgrundschulden.
Verkäufer trägt:
• Die Kosten der Löschung nicht übernommener Belastungen (insb. Altgrundschulden in Abt. III);
• Etwaige eigene Beratungskosten (Steuerberater, Anwalt);
• Etwaige Maklerprovision, soweit der Verkäufer den Makler beauftragt hat.
Maklerprovision: Seit 23.12.2020 gilt bei Kaufverträgen über Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen an Verbraucher die gesetzliche Aufteilung der Maklerprovision nach §§ 656a–656d BGB (in der Regel hälftig).
Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln werden — soweit rechtlich zulässig — ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht:
• bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer (§ 444 BGB);
• bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie (§ 444 BGB);
• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
• für Schäden aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
Der Verkäufer versichert nach bestem Wissen, dass ihm keine verborgenen, nicht offen erkennbaren Sachmängel bekannt sind, die er dem Käufer verschwiegen hat (BGH V ZR 159/06). Die dingliche Last- und Rechtsmängelhaftung nach § 435 BGB bleibt unberührt: Der Verkäufer garantiert, dass das Grundstück ausser den in § 2 genannten Belastungen frei von Rechten Dritter ist.
Ausweistyp: Energiebedarfsausweis (Berechnung auf Basis der Gebäudeeigenschaften)
Kennwerte: Endenergiebedarf 78 kWh/(m²·a), Effizienzklasse C, Gas-Brennwertkessel, Baujahr 1998 (Heizung 2018 erneuert)
Der Käufer bestätigt, den Energieausweis erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Die im Ausweis angegebenen Werte sind keine zugesicherte Eigenschaft des Kaufgegenstandes.
Details: Der Käufer finanziert ca. 450.000 EUR über ein Bankdarlehen der Münchner Bank eG; die Grundschuld in dieser Höhe wird vor Kaufpreiszahlung eingetragen.
Finanzierungsvorbehalt: Sollte der Käufer trotz gewissenhafter Bemühungen binnen sechs (6) Wochen nach Beurkundung keine verbindliche Finanzierungszusage erhalten, kann er binnen weiterer zwei (2) Wochen schriftlich (Notar zu Kenntnis) vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Schadensersatz-/Aufwendungsersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden können. Der Nachweis der erfolglosen Finanzierungsbemühungen (Ablehnungsschreiben von mindestens zwei Banken) ist beizufügen.
(a) Gemeindliches Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB): Der Notar holt beim zuständigen Städtebauamt die Negativbescheinigung ein, dass die Gemeinde kein Vorkaufsrecht ausübt. Ohne diese Bescheinigung erfolgt keine Eigentumsumschreibung;
(b) Mietervorkaufsrecht (§ 577 BGB): Bei Umwandlung von Wohnraum in Wohnungseigentum und Erstverkauf während Mietzeit;
(c) Dingliche Vorkaufsrechte (§§ 1094 ff. BGB): Ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten wäre in Abteilung II sichtbar; im vorliegenden Fall besteht ein solches nach Angaben des Verkäufers nicht;
(d) Sonstige Vorkaufsrechte: Aus Familiengesellschaftsverträgen, Nachbarvereinbarungen etc. sind die Parteien zu unverzüglicher gegenseitiger Information verpflichtet.
Bestehende Baugenehmigungen, Bauteilprüfungen, Statik-Unterlagen sowie Bestandsakten übergibt der Verkäufer bei Besitzübergang an den Käufer. Der Verkäufer versichert, dass sämtliche baulichen Massnahmen am Gebäude rechtmäßig ausgeführt und behördlich genehmigt wurden; Schwarzbauten sind ihm nicht bekannt.
(a) sämtliche Eintragungsbewilligungen, Löschungsbewilligungen und Anträge zum Grundbuchamt einzureichen;
(b) die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt einzuholen;
(c) eine Negativbescheinigung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht einzuholen;
(d) die Fälligkeitsmitteilung an die Parteien zu versenden, sobald sämtliche Voraussetzungen vorliegen;
(e) den auf Notaranderkonto liegenden Kaufpreis nach der Fälligkeitsprüfung auszukehren;
(f) die Eigentumsumschreibung zu beantragen, sobald der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt; die unwirksame Klausel ist im Wege der Auslegung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Abschriften: Von dieser Urkunde erhalten: Verkäufer (beglaubigte Abschrift), Käufer (Ausfertigung), finanzierende Bank (Ausfertigung, soweit erforderlich), Finanzamt (Abschrift zur Grunderwerbsteuer), Grundbuchamt (Ausfertigung zur Eintragung), Gemeinde (Abschrift wegen gemeindlichen Vorkaufsrechts).
Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kaufobjekt belegen ist (§ 24 ZPO ist für dingliche Klagen zwingend).
Notarieller Vermerk: Die Vertragsparteien bestätigen, dass der Notar sie über die rechtliche Tragweite dieses Vertrages, insbesondere über die Grunderwerbsteuer, das Risiko vorzeitiger Kaufpreiszahlung und die Bedeutung der Auflassungsvormerkung belehrt hat.
Was ist ein Grundstueckskaufvertrag?
Ein Grundstueckskaufvertrag ist ein Vertrag ueber den Kauf eines Grundstuecks, einer Immobilie oder einer Eigentumswohnung. Er bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Ohne Beurkundung ist der Vertrag nichtig. Der Notar prueft den Vertrag, beraet beide Parteien und sorgt fuer die Eintragung im Grundbuch.
Der Vertrag regelt Kaufgegenstand, Kaufpreis, Zahlungsmodalitaeten, Uebergang von Besitz, Nutzen und Lasten, Auflassung (dingliche Einigung) und Grundbuchberichtigung. Der Notar veranlasst eine Auflassungsvormerkung zum Schutz des Kaeufers und eine Lastenfreistellung. Die Grunderwerbsteuer (3,5-6,5% je nach Bundesland) ist vom Kaeufer zu zahlen.
Der Eigentumsuebergang erfolgt nicht mit Vertragsschluss, sondern erst mit Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Zwischen Vertragsschluss und Eintragung (oft 3-6 Monate) schuetzt die Auflassungsvormerkung den Kaeufer vor einer anderweitigen Verfuegung des Verkaufers.
Was diese Vorlage enthaelt
Unsere Vorlage dient als Entwurfsgrundlage fuer Ihren Notar.
Vertragsparteien
Vollstaendige Angaben zu Verkaeufer und Kaeufer mit Grundbuchdaten.
Grundstuecksbeschreibung
Grundbuchbezeichnung, Flurstueck, Groesse, Bebauung und Belastungen.
Kaufpreis und Zahlung
Kaufpreis, Faelligkeitsvoraussetzungen und Zahlungsmodalitaeten.
Auflassung
Dingliche Einigung ueber den Eigentumsuebergang und Bewilligung der Grundbucheintragung.
Auflassungsvormerkung
Sicherung des Kaeufers durch Vormerkung im Grundbuch gegen anderweitige Verfuegungen.
Besitzuebergang
Zeitpunkt des Uebergangs von Besitz, Nutzen und Lasten (in der Regel bei Kaufpreiszahlung).
Lastenfreistellung
Verpflichtung des Verkaufers zur Loeschung bestehender Grundschulden und sonstiger Belastungen.
Grunderwerbsteuer
Hinweis auf die Grunderwerbsteuer und deren Hoehe im jeweiligen Bundesland.
Gewaehrleistung
Regelung der Sachmangelhaftung — typischerweise Ausschluss bei gebrauchten Immobilien.
So erstellen Sie einen Grundstueckskaufvertrag
In fuenf Schritten zu Ihrem Vertragsentwurf.
- 1
Parteien eingeben
Tragen Sie die Daten von Verkaeufer und Kaeufer ein.
- 2
Grundstueck beschreiben
Geben Sie Grundbuchbezeichnung, Flurstueck und Bebauung an.
- 3
Kaufpreis festlegen
Bestimmen Sie den Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen.
- 4
Uebergabe regeln
Legen Sie den Zeitpunkt fuer Besitzuebergang und Lastenfreistellung fest.
- 5
Entwurf pruefen und herunterladen
Laden Sie den Entwurf als PDF herunter und bringen Sie ihn zum Notar.
Rechtliche Hinweise
Der Grundstueckskaufvertrag unterliegt strengen Formvorschriften.
Diese Vorlage dient als Entwurfsgrundlage. Ein Grundstueckskaufvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB).
Geprueft fuer deutsches Recht
Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB)
Vertraege ueber Grundstuecke beduerfen der notariellen Beurkundung. Ohne diese ist der Vertrag nichtig. Der Notar hat eine Belehrungspflicht, prueft das Grundbuch und veranlasst die erforderlichen Eintragungen. Die Kosten richten sich nach dem Kaufpreis.
Grunderwerbsteuer
Der Kaeufer schuldet Grunderwerbsteuer — je nach Bundesland 3,5% (Bayern, Sachsen) bis 6,5% (Brandenburg, NRW, Saarland, Schleswig-Holstein, Thueringen). Ohne Zahlung erhaelt der Kaeufer keine Unbedenklichkeitsbescheinigung und kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.
Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB)
Die Auflassungsvormerkung schuetzt den Kaeufer zwischen Vertragsschluss und Grundbucheintragung. Verfuegungen des Verkaufers, die den Anspruch des Kaeufers beeintraechtigen, sind dem Kaeufer gegenueber unwirksam.
Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB)
In bestimmten Gebieten hat die Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Der Notar muss die Gemeinde informieren. Uebt die Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht innerhalb von 2 Monaten aus, kann der Kaufvertrag vollzogen werden.
Haeufig gestellte Fragen
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