HONORARVERTRAG
Werkvertrag · §§ 631 Ff. BGB
AUFTRAGGEBER
Kulturstiftung Sachsen, Stiftung bürgerlichen Rechts
Königsbrücker Straße 26, 01099 Dresden
Durch: Ines Lehmann, Vorstandsvorsitzende
AUFTRAGNEHMER
Dr. Martin Vogel, freiberuflicher Kurator
Bautzner Straße 40, 01099 Dresden
Vertragsdatum: 20. April 2025
Werkvertrag · Honorar: 12.500 EUR pauschal
Dieser Honorarvertrag (nachfolgend „Vertrag“) wird mit Wirkung zum 20. April 2025 geschlossen zwischen Kulturstiftung Sachsen, Stiftung bürgerlichen Rechts („Auftraggeber“) und Dr. Martin Vogel, freiberuflicher Kurator („Auftragnehmer“). Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet einen bestimmten Erfolg; die Vergütung wird erst mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber fällig (§ 641 BGB). Mängelansprüche richten sich nach §§ 634 ff. BGB. Die korrekte Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag ist insbesondere für die Fälligkeit der Vergütung, die Mängelansprüche und die Kündigungsrechte der Parteien maßgeblich.
1.
VERTRAGSGEGENSTAND
Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet einen bestimmten Erfolg; die Vergütung wird erst mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber fällig (§ 641 BGB). Mängelansprüche richten sich nach §§ 634 ff. BGB.
Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen: Wissenschaftliche Beratung und Kuratierung der Ausstellung „Zukunft der Arbeit" einschließlich Konzeption, Textredaktion für 12 Tafeln, Beiträgen zum Katalog (3 Essays á 15.000 Zeichen) und Begleitung der Eröffnungsveranstaltung.
Der Auftragnehmer ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit, der zeitlichen Einteilung und dem Arbeitsort frei; er unterliegt keinen Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsweise. Der Leistungsort ist: Räume der Auftraggeberin in Dresden sowie mobiles Arbeiten.
2.
LEISTUNGSBESCHREIBUNG UND MITWIRKUNG
Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen fachgerecht nach den anerkannten Regeln seiner Berufspraxis unter Einsatz der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung zu stellen (§ 642 BGB analog). Unterlässt der Auftraggeber diese Mitwirkung, verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend; der Auftragnehmer kann eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen.
3.
HONORAR UND ZAHLUNG
Das Honorar wird als Festpreis / Pauschale in Höhe von 12.500 EUR pauschal vereinbart. Sämtliche Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %, § 12 UStG), die in der Rechnung gesondert auszuweisen ist (§ 14 UStG). Die Abrechnung erfolgt bei Abnahme bzw. mit Abschluss des Projekts. Die Rechnungen müssen die Anforderungen der §§ 14, 14a UStG erfüllen. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB — Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr) sowie eine Verzugspauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB).
4.
NEBENKOSTEN UND AUSLAGEN
Reisekosten (2. Klasse Bahn), Übernachtungskosten in Dresden bis 120 EUR/Nacht sowie Verpflegungspauschalen nach steuerlichen Höchstsätzen werden gegen Einzelbeleg erstattet.
5.
STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG
Der Auftragnehmer ist selbstständiger Unternehmer und trägt die Verantwortung für seine Einkommensteuer, Umsatzsteuer und — soweit anwendbar — seine Sozialversicherungsbeiträge. Ein Arbeitsverhältnis wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Steuernummer: 202/300/12345. USt-ID: DE123456789. Sämtliche Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %, § 12 UStG), die in der Rechnung gesondert auszuweisen ist (§ 14 UStG).
6.
ABGRENZUNG ZUR SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT
Die Parteien sind sich einig, dass durch diesen Vertrag kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Beurteilung der Selbstständigkeit richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV und den von der Deutschen Rentenversicherung entwickelten Kriterien (insbesondere: Weisungsfreiheit bei Zeit, Ort und Art der Tätigkeit; keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers; eigenes Unternehmerrisiko; Tätigkeit für mehrere Auftraggeber; eigene Betriebsmittel). Der Auftragnehmer sichert zu, dass er für mehrere Auftraggeber tätig ist bzw. sein eigenes Unternehmerrisiko trägt. Den Parteien ist bekannt, dass sie bei Unklarheiten ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einleiten können. Bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung können erhebliche Nachzahlungen zur Sozialversicherung entstehen (§ 28e Abs. 1 SGB IV).
7.
VERTRAULICHKEIT
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen des Auftraggebers — einschließlich Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 2 GeschGehG — streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus für fünf (5) Jahre fort; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 GeschGehG erfüllt sind.
8.
URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen im Rahmen dieses Vertrages geschaffenen urheberrechtlich schutzfähigen Werken ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG) für alle bekannten Nutzungsarten ein. Die Rechteeinräumung umfasst insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungs-, Sende- und Onlinestellungsrecht (§§ 16, 17, 19a, 23 UrhG). Die Einräumung erfolgt Zug um Zug mit vollständiger Zahlung des Honorars; bis zur vollständigen Zahlung verbleibt das Nutzungsrecht beim Auftragnehmer. Die Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers (§§ 12–14 UrhG) bleiben unberührt. Die Nutzungsrechte umfassen die Verwendung in der Ausstellung, im Katalog (Erst- und Zweitauflage), auf der Website der Auftraggeberin sowie in Presse- und Marketingmaterialien für einen Zeitraum von 10 Jahren
9.
HAFTUNG
Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist auf einen Gesamtbetrag in Höhe der Honorarsumme begrenzt Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt nach § 276 Abs. 3 BGB und § 309 Nr. 7 BGB stets unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Der Auftragnehmer unterhält während der gesamten Vertragslaufzeit eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen: Vermögensschäden mindestens 250.000 EUR, Personen- und Sachschäden mindestens 1.000.000 EUR je Schadensfall. Auf Anforderung des Auftraggebers legt der Auftragnehmer eine Versicherungsbestätigung vor. Ein Wechsel des Versicherers oder eine Herabsetzung der Deckungssummen während der Vertragslaufzeit ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
11.
UNTERAUFTRAGNEHMER
Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner Leistungen Dritte (Unterauftragnehmer) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers einsetzen. Der Einsatz üblicher Hilfskräfte (z. B. Sekretariat, EDV-Dienstleister) ist ohne gesonderte Zustimmung zulässig, soweit die Einhaltung der Vertraulichkeit gesichert ist. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
12.
WETTBEWERB WÄHREND DER VERTRAGSLAUFZEIT
Während der Vertragslaufzeit wird der Auftragnehmer keine Tätigkeit für unmittelbare Wettbewerber des Auftraggebers in demselben Projekt- bzw. Beratungsgegenstand aufnehmen. Diese Beschränkung gilt für die Dauer des Projekts für unmittelbar konkurrierende Ausstellungsvorhaben mit identischem Themenzuschnitt. Ein weitergehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird ausdrücklich nicht vereinbart; die allgemeine Verschwiegenheitspflicht bleibt unberührt. Die Beschränkung ist auf das zum Schutz berechtigter Interessen Erforderliche begrenzt; weitergehende Beschränkungen können nach §§ 138, 242 BGB unwirksam sein.
13.
VERTRAGSSTRAFE
Bei schuldhafter Verletzung der Vertraulichkeitspflichten oder — sofern vereinbart — des Wettbewerbsverbots verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR je Einzelfall (§ 339 BGB). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs bleibt nach § 340 Abs. 2 BGB vorbehalten; die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Bei geringfügigen oder unverschuldeten Verstößen ist die Vertragsstrafe nach § 242 BGB angemessen herabzusetzen; § 343 BGB bleibt unberührt.
14.
LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
Der Vertrag beginnt am 1. Mai 2025 und läuft bis zum 31. August 2025. Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende in Textform möglich. Handelt es sich um einen Dienstvertrag höherer Art mit besonderem Vertrauensverhältnis, ist die Kündigung nach § 627 BGB jederzeit zulässig; der Auftragnehmer hat Anspruch auf die bis zur Kündigung verdiente Vergütung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
15.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig (§ 38 ZPO) — Dresden.
16.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gesamte Vereinbarung: Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung der Parteien zum Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle früheren mündlichen und schriftlichen Absprachen. Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (§ 306 BGB analog). Abtretung: Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
AUFTRAGGEBER
Ines Lehmann
Vorstandsvorsitzende
Kulturstiftung Sachsen, Stiftung bürgerlichen Rechts
Datum: ____________________
AUFTRAGNEHMER
Dr. Martin Vogel, freiberuflicher Kurator
Datum: ____________________