HOMEOFFICE-VEREINBARUNG
Hybride Arbeit · ErgäNzung Zum Arbeitsvertrag
ARBEITGEBER
CloudTech Solutions GmbH
Theatinerstraße 11, 80333 München
Durch: Andreas Berg, Chief Technology Officer
ARBEITNEHMER/IN
Katharina Wolf
Sendlinger Straße 30, 80331 München
Beginn: 1. April 2025
3 Tage/Woche Homeoffice · unbefristet
In Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag vereinbaren CloudTech Solutions GmbH („Arbeitgeber“) und Katharina Wolf („Arbeitnehmer/in“), tätig als Senior UX Designerin in der Abteilung Produktdesign, folgende Regelungen zur Arbeitserbringung außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers.
1.
VERTRAGSGEGENSTAND UND RECHTLICHE EINORDNUNG
Die Parteien vereinbaren eine hybride Arbeitsform, bei der die Erbringung der Arbeitsleistung zum Teil im Betrieb und zum Teil aus dem Homeoffice erfolgt. Für die Homeoffice-Zeiten gelten die nachstehenden Regelungen, während die arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen unverändert bleiben. Ein Rechtsanspruch auf die Arbeit im Homeoffice besteht unbeschadet dieser Vereinbarung nicht. Die Regelung erfolgt freiwillig und steht unter dem Vorbehalt der in dieser Vereinbarung geregelten Widerrufs- und Kündigungsrechte. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag vom [Datum Arbeitsvertrag] bleibt in seinem Bestand im Übrigen unverändert; diese Vereinbarung tritt als Zusatzvereinbarung neben ihn.
2.
ÖRTLICHER UMFANG
Als vereinbarter häuslicher Arbeitsplatz gilt: Sendlinger Straße 30, 80331 München. Die Arbeitsleistung kann an wechselnden Orten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen bleiben hiervon unberührt.
| Homeoffice-Adresse | Sendlinger Straße 30, 80331 München |
| Modell | Bundesweit |
3.
ZEITLICHER UMFANG
Der/Die Arbeitnehmer/in erbringt seine/ihre Arbeitsleistung an 3 Arbeitstagen pro Woche im Homeoffice. Feste Homeoffice-Tage sind: Montag, Mittwoch und Freitag. Präsenztage im Betrieb: Dienstag und Donnerstag (Präsenztage im Büro). Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei dringendem dienstlichen Bedarf (z. B. Betriebsversammlungen, zwingend vor Ort erforderliche Termine) die Anwesenheit in der Betriebsstätte anzuordnen; solche Anordnungen sind mit angemessener Vorlaufzeit mitzuteilen.
4.
ARBEITSZEIT UND ERREICHBARKEIT
Die im Arbeitsvertrag vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit gilt unverändert. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) finden auch im Homeoffice vollumfänglich Anwendung, insbesondere die werktägliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), die Ruhepausen (§ 4 ArbZG), die tägliche ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 5 ArbZG) sowie das grundsätzliche Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot (§ 9 ArbZG). Als Kernzeit, innerhalb derer der/die Arbeitnehmer/in grundsätzlich arbeitsbereit zu sein hat, wird vereinbart: Montag bis Freitag, 10:00–15:00 Uhr. Erreichbarkeit: Werktags 09:00–17:00 Uhr per Slack, E-Mail und Telefon. Eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit wird nicht geschuldet; ein entsprechendes Recht auf Nichterreichbarkeit („right to disconnect“) wird ausdrücklich bestätigt.
5.
ARBEITSZEITERFASSUNG
Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen auch im Homeoffice vollständig und tagesaktuell zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt über das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Zeiterfassungssystem. Rechtsgrundlage: Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18, „CCOO“) sowie Beschluss des BAG vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21), aus denen sich eine gesetzliche Pflicht zur objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung ergibt; vgl. auch § 16 Abs. 2 ArbZG. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
6.
ARBEITSMITTEL UND AUSSTATTUNG
Der Arbeitgeber stellt folgende Arbeitsmittel kosten- und leihweise zur Verfügung: MacBook Pro 14", externer 27"-Monitor, Headset, ergonomische Tastatur und Maus, höhenverstellbarer Schreibtisch. Die Arbeitsmittel bleiben Eigentum des Arbeitgebers und sind bei Beendigung dieser Vereinbarung oder des Arbeitsverhältnisses unverzüglich und vollständig zurückzugeben. Die Nutzung privater Geräte für die Arbeitsleistung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers nicht zulässig. Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel pfleglich zu behandeln, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und ausschließlich für dienstliche Zwecke zu verwenden; eine angemessene private Mitnutzung ist nur insoweit gestattet, als sie ausdrücklich erlaubt wird.
7.
DATENSCHUTZ UND IT-SICHERHEIT
Der Arbeitgeber bleibt auch im Homeoffice „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er hat nach Art. 32 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz personenbezogener Daten zu treffen; die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 26, 32 BDSG) bleiben unberührt. Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich insbesondere: (a) Dienstliche Unterlagen und Datenträger so aufzubewahren, dass Dritte – auch Familienangehörige und Mitbewohner – keinen Einblick erhalten (abschließbarer Schrank, Sichtschutz, automatische Bildschirmsperre); (b) Eine vom Arbeitgeber bereitgestellte VPN-Verbindung zu nutzen, sobald Zugriff auf interne Systeme erfolgt; (c) Dienstliche E-Mails und Dateien nicht auf privaten Cloud-Diensten zu speichern; (d) Verlust oder unbefugten Zugriff auf Daten (Datenschutzvorfall i. S. Art. 4 Nr. 12 DSGVO) unverzüglich der internen Datenschutzstelle zu melden; (e) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 2 GeschGehG nur im erforderlichen Umfang zu verarbeiten.
8.
ARBEITSSCHUTZ UND ERGONOMIE
Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – insbesondere Anhang 6 „Bildschirmarbeit“ – sowie die einschlägigen DGUV-Vorschriften gelten auch im Homeoffice. Der Arbeitgeber hat nach § 618 BGB seine Fürsorgepflicht zu erfüllen und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, einen geeigneten, ergonomischen Arbeitsplatz einzurichten (ausreichende Beleuchtung, geeigneter Bürostuhl, Bildschirmabstand ca. 50–80 cm, Pausenregelung nach Anhang 6 ArbStättV). Der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Fachkraft für Arbeitssicherheit / der Betriebsarzt sind nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von mindestens drei Werktagen berechtigt, den häuslichen Arbeitsplatz zu den üblichen Bürozeiten zu betreten, soweit dies zur Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten erforderlich ist. Der/Die Arbeitnehmer/in nimmt an angebotenen Unterweisungen zum Arbeitsschutz im Homeoffice teil.
9.
UNFALLVERSICHERUNG
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht auch bei Ausübung der Beschäftigung im Homeoffice fort (§ 7 SGB VII). Versicherungsschutz besteht grundsätzlich während der versicherten Tätigkeit sowie auf Betriebswegen innerhalb der Wohnung (seit der Neufassung von § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII durch das Betriebsräte-Modernisierungsgesetz vom 14. Juni 2021). Rein eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Essenszubereitung, private Telefonate) sind nicht umfasst. Arbeitsunfälle sind unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden, damit die Unfallanzeige nach § 193 SGB VII erstattet werden kann.
10.
KOSTENERSATZ UND STEUERLICHE HOMEOFFICE-PAUSCHALE
Der Arbeitgeber erstattet dem/der Arbeitnehmer/in eine monatliche Homeoffice-Pauschale in Höhe von 50 EUR für anteilige Kosten (Strom, Internet, Heizung, Abnutzung). Die Pauschale deckt alle im Zusammenhang mit der Homeoffice-Tätigkeit stehenden Aufwendungen ab; ein weitergehender Aufwendungsersatz nach § 670 BGB / § 257 BGB ist damit abgegolten, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht. Unabhängig hiervon kann der/die Arbeitnehmer/in die steuerliche Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG bzw. § 9 Abs. 5 EStG in der Einkommensteuererklärung geltend machen: derzeit 6 EUR pro Kalendertag (ab VZ 2023), maximal 1.260 EUR pro Jahr (entspricht 210 Tagen). Die Pauschale wird vom Arbeitgeber nicht als steuerfreier Arbeitgeberzuschuss anerkannt; sie ist ein Werbungskostenabzug des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin.
11.
KONTROLLE UND NACHWEISE
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Einhaltung der in dieser Vereinbarung geregelten Pflichten sowie die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten zu überprüfen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich und verhältnismäßig ist (§ 26 Abs. 1 BDSG). Eine lückenlose Überwachung (z. B. dauerhafte Aktivierung der Webcam, Keystroke-Logging, heimliche Bildschirmüberwachung) ist unzulässig. Stichprobenhafte oder anlassbezogene Kontrollen bedürfen der Beachtung der Grundsätze von Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung.
12.
WIDERRUF UND RÜCKKEHR IN DEN BETRIEB
Die Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform widerrufen bzw. gekündigt werden. Die Einzelheiten richten sich nach § 106 GewO (Direktionsrecht). Dem Arbeitgeber ist bewusst, dass eine dauerhafte, nicht lediglich im Billigkeitsrahmen bewegliche Änderung des Arbeitsortes unter Umständen nur im Wege einer Änderungskündigung nach §§ 1, 2 KSchG durchgesetzt werden kann. Die Partei, die widerruft bzw. kündigt, hat die Ausschluss- und Klagefristen des KSchG zu beachten. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag bleibt in jedem Fall unberührt.
13.
KOMMUNIKATION UND MEETINGS
Der/Die Arbeitnehmer/in nimmt an den für seine/ihre Tätigkeit vorgesehenen Besprechungen, Jour-Fixes, Team-Meetings und Schulungen teil. Video-Meetings sind grundsätzlich mit eingeschalteter Kamera wahrzunehmen, soweit dies dienstlich erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 23. August 2022 – 1 ABR 22/21 – Mitbestimmung über Kameras). Die Pflicht zur Einschaltung der Kamera besteht nicht, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin entgegenstehen (z. B. erkennbare Privatsphäre Dritter im Hintergrund).
14.
ANWESENHEITSPFLICHT BEI BESONDEREN ANLÄSSEN (EXPERT)
Unabhängig von den vereinbarten Homeoffice-Tagen ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, bei folgenden Anlässen in der Betriebsstätte anwesend zu sein: Betriebsversammlungen, Mitarbeiterjahresgesprächen, verpflichtenden Schulungen, Einführung neuer Mitarbeiter, Audits und Zertifizierungen sowie sonstigen zwingend vor Ort erforderlichen Terminen. Der Arbeitgeber teilt entsprechende Termine rechtzeitig, in der Regel mit einer Vorlaufzeit von mindestens sieben Kalendertagen, mit.
15.
AUSLANDS-HOMEOFFICE — SOZIALVERSICHERUNG UND STEUER (EXPERT)
Soweit die Arbeitsleistung außerhalb Deutschlands erbracht wird (zulässige Länder: Italien, Spanien, Portugal (jeweils maximal zusammenhängende Aufenthalte), maximal 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr), beachten die Parteien folgende Grundsätze: (a) Sozialversicherung: Innerhalb der EU/EWR/Schweiz gilt die VO (EG) 883/2004; bei Entsendung unter 24 Monaten bleibt der Arbeitnehmer in Deutschland versichert, sofern eine A1-Bescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse / der DVKA eingeholt wird. Außerhalb der EU sind bilaterale Sozialversicherungsabkommen maßgebend. (b) Lohnsteuer: Die 183-Tage-Regelung der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 15 OECD-MA) ist zu prüfen; ein Überschreiten kann eine Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat auslösen. (c) Betriebsstättenrisiko: Die Tätigkeit darf nicht zu einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers im Ausland (Art. 5 OECD-MA) führen; die Nutzung einer festen Einrichtung über längere Zeiträume ist daher untersagt. (d) Der/Die Arbeitnehmer/in zeigt geplante Aufenthalte im Ausland vor Antritt schriftlich an und weist Versicherungsschutz (A1, Krankenversicherung) nach.
16.
BETRIEBSVEREINBARUNG UND MITBESTIMMUNG (EXPERT)
Die Parteien erkennen an, dass die Ausgestaltung mobiler Arbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG (in der seit 18. Juni 2021 geltenden Fassung) der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Eine etwaige einschlägige Betriebsvereinbarung (BV Mobile Arbeit 2024/03) hat gegenüber dieser Einzelvereinbarung Vorrang, soweit sie günstiger ist (Günstigkeitsprinzip). Widersprechen sich Einzelvereinbarung und Betriebsvereinbarung, gilt die Betriebsvereinbarung.
17.
ERWEITERTER DATENSCHUTZ UND KONTROLLE (EXPERT)
Zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen:
Verpflichtende Nutzung des unternehmenseigenen VPN-Clients; automatische Bildschirmsperre nach 5 Minuten Inaktivität; Verbot der Speicherung dienstlicher Daten auf privaten Cloud-Diensten; Kennwortschutz mit Hardware-Schlüssel (YubiKey) für alle Systeme mit Zugriff auf personenbezogene Daten.
Erweiterte Kontrollrechte:
Der Arbeitgeber ist berechtigt, mit mindestens 5 Werktagen Ankündigung den häuslichen Arbeitsplatz zur Prüfung der Datenschutzmaßnahmen zu besuchen. Nicht angekündigte Kontrollen sind nur bei begründetem Verdacht eines Datenschutzvorfalls zulässig.
Die Einhaltung der DSGVO, des BDSG und einschlägiger Betriebsvereinbarungen ist zwingend. Schuldhafte Verstöße können arbeitsrechtliche (Abmahnung, Kündigung) und bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
18.
GESUNDHEIT UND WOHLBEFINDEN (EXPERT)
Der Arbeitgeber stellt folgende Maßnahmen zur Förderung der psychischen und physischen Gesundheit bei Homeoffice-Tätigkeit bereit: Zuschuss zu ergonomischem Bürostuhl (bis 400 EUR einmalig), jährlicher Gesundheitscheck, Zugang zur Employee Assistance Plattform für psychologische Erstberatung, freiwillige virtuelle Pilates-Kurse donnerstags 12:15–13:00 Uhr. Die Teilnahme ist freiwillig und während der Arbeitszeit möglich, soweit dies betrieblich vertretbar ist. Die Grundsätze des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX bleiben unberührt.
19.
ANWENDBARES RECHT UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: Bayern). Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); das Schriftformerfordernis wird hiermit ausdrücklich auf Textform abgesenkt. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt (§ 306 BGB analog). Alle übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags bleiben unverändert bestehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ARBEITGEBER
Andreas Berg
Chief Technology Officer
CloudTech Solutions GmbH
Datum: ____________________
ARBEITNEHMER/IN
Katharina Wolf
Datum: ____________________