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Kostenloser Hausverwaltungsvertrag Vorlage

Ein Hausverwaltungsvertrag regelt die professionelle Verwaltung von Immobilien. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach WEG und BGB — sofort als PDF herunterladen.

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HAUSVERWALTUNGSVERTRAG
Mietverwaltung  ·  Goethestrasse 12-14, 80336 Muenchen
EIGENTUEMER / AUFTRAGGEBER
Immobilien Invest Sued GbR
Prinzregentenstrasse 60, 80538 Muenchen
Durch: Dr. Clemens Hartmann
VERWALTER / AUFTRAGNEHMER
ProVerwaltung GmbH
Schellingstrasse 33, 80799 Muenchen
Durch: Thomas Hartl, Geschaeftsfuehrer
Vertragsbeginn: 1. Juli 2025
Laufzeit: drei (3) Jahre
Zwischen Immobilien Invest Sued GbR („Eigentuemer“) und ProVerwaltung GmbH (Registrierung nach § 34c GewO, Registernummer: Gewerbeerlaubnis-Nr. 34c-2019-0742, IHK Muenchen) („Verwalter“) wird am 15. Mai 2025 nachfolgender Hausverwaltungsvertrag als Geschaeftsbesorgungsvertrag im Sinne der §§ 675, 611 ff. BGB geschlossen. Der Verwalter handelt als gewerblicher Immobilienverwalter im Sinne von § 34c GewO.
1.
VERTRAGSGEGENSTAND UND ART DER VERWALTUNG
(1) Der Eigentuemer beauftragt den Verwalter mit der Mietverwaltung (Verwaltung vermieteter Immobilien im Eigentum des Auftraggebers).

(2) Die Verwaltung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen (BGB, MaBV, GewO) sowie nach den Weisungen des Eigentuemers im Rahmen dieses Vertrags.

(3) Der Verwalter fuehrt die Verwaltung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) und eines ordnungsgemaessen Verwalters (§ 675 BGB).
2.
LIEGENSCHAFT UND VERWALTUNGSEINHEITEN
Adresse: Goethestrasse 12-14, 80336 Muenchen
Beschreibung: Mehrfamilienhaus (Baujahr 1962, saniert 2018) mit 12 Wohneinheiten, 2 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss und einer Tiefgarage mit 24 Stellplaetzen
Anzahl Verwaltungseinheiten: 14 Wohn-/Gewerbeeinheiten zzgl. 24 Stellplaetze

Der Eigentuemer versichert, dass er im Grundbuch als Eigentuemer bzw. als Mitglied der Wohnungseigentuemergemeinschaft eingetragen ist und zur Beauftragung des Verwalters berechtigt ist. Etwaige Beschraenkungen seiner Verfuegungsbefugnis sind dem Verwalter unverzueglich mitzuteilen.
3.
VERTRAGSDAUER UND VERLAENGERUNG
(1) Der Vertrag beginnt am 1. Juli 2025 und wird fuer eine Festlaufzeit von drei (3) Jahre geschlossen.

(2) Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalendermonats vor Ablauf schriftlich gekuendigt, verlaengert er sich jeweils um ein (1) weiteres Jahr.
4.
VERGUETUNG
(1) Der Verwalter erhaelt fuer seine Taetigkeit eine Grundverguetung in Hoehe von 28,00 EUR (zuzueglich der gesetzlichen Umsatzsteuer), berechnet je Verwaltungseinheit und Monat.

(2) Die Verguetung ist monatlich im Voraus, jeweils zum Ersten eines Kalendermonats, auf das vom Verwalter mitgeteilte Konto zu entrichten. Der Verwalter ist berechtigt, die Verguetung aus dem verwalteten Hausgeld- bzw. Mietkonto zu entnehmen, soweit eine entsprechende Einzugsermaechtigung vorliegt.

(3) Fuer Sonderleistungen, die ueber den Leistungsumfang dieses Vertrags hinausgehen (z.B. Sanierungsprojekte, Gerichtsverfahren, Sonderumlagen), kann der Verwalter eine gesonderte Verguetung nach Aufwand berechnen. Die Grundsaetze und Saetze sind vor Ausfuehrung schriftlich abzustimmen.
5.
KAUFMAENNISCHE VERWALTUNG
Der Verwalter uebernimmt insbesondere folgende kaufmaennische Aufgaben:
(a) Einzug und Verwaltung der Mieten sowie Mahnwesen bei saeumigen Mietern;
(b) fortlaufende Buchfuehrung und Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben;
(c) Erstellung der Jahresabrechnung und der Betriebskostenabrechnung (§ 556 BGB bzw. § 28 Abs. 2 WEG);
(d) Zahlung aller laufenden Verpflichtungen (Versicherungen, Versorgungsunternehmen, Dienstleister);
(e) Kontrolle und Abwicklung der Bankverbindungen des Verwaltungsobjekts;
(f) Aufstellung des Wirtschaftsplans.
6.
TECHNISCHE VERWALTUNG
Der Verwalter nimmt folgende technische Aufgaben wahr:
(a) regelmaessige Objektbegehung mindestens zweimal jaehrlich und Dokumentation des baulichen Zustands;
(b) Veranlassung erforderlicher Instandhaltungs- und Reparaturmassnahmen im Rahmen der vereinbarten Vollmachtsgrenzen;
(c) Einholung und Bewertung von Angeboten; Beauftragung und Kontrolle von Handwerkern und Dienstleistern;
(d) Organisation eines Not- und Stoerdienstes ausserhalb der Geschaeftszeiten bis zu einer Auftragshoehe von 500 EUR je Einzelfall;
(e) Verwaltung und Abschluss von Wartungs- und Dienstleistungsvertraegen (Heizung, Aufzug, Feuerloescher, Schornsteinfeger etc.);
(f) Ueberwachung aller gesetzlich vorgeschriebenen Pruefungen und Wartungen (VDI/VDE/DIN).
7.
RECHTLICHE VERTRETUNG UND VOLLMACHT
Der Eigentuemer erteilt dem Verwalter Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten der laufenden Mietverwaltung zu vertreten. Fuer Massnahmen, deren Kosten im Einzelfall 3.000 EUR (netto) uebersteigen, oder die nicht zur ordnungsgemaessen Mietverwaltung gehoeren (z.B. Kuendigung eines Mietverhaeltnisses, Rechtsstreitigkeiten, Sanierungsprojekte), ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Eigentuemers einzuholen.
8.
MIETERKOMMUNIKATION
Soweit das Objekt mehrere Mieter umfasst, kann der Verwalter auf Wunsch des Eigentuemers periodische Informationsrunden mit den Mietern organisieren. Er ist Ansprechpartner fuer die Mieter in allen laufenden Angelegenheiten und haelt den Eigentuemer ueber wesentliche Vorkommnisse informiert.
9.
JAHRESABRECHNUNG UND WIRTSCHAFTSPLAN
(1) Der Verwalter erstellt innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums eine ordnungsgemaesse Jahresabrechnung bzw. Betriebskostenabrechnung nach § 556 BGB. Die Abrechnung ist pruefbar und nachvollziehbar zu gestalten und mit den erforderlichen Belegen zu versehen.

(2) Auf Wunsch des Eigentuemers erstellt der Verwalter einen jaehrlichen Wirtschaftsplan mit Prognose der Einnahmen, Ausgaben und geplanten Instandhaltungsmassnahmen.

(3) Die Eigentuemer bzw. Wohnungseigentuemer haben das Recht, in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege nach vorheriger Terminabsprache Einsicht zu nehmen (§ 18 Abs. 4 WEG).
10.
SONDERVERWALTUNGSLEISTUNGEN
Ueber die laufende Verwaltung hinaus werden folgende Sonderleistungen vereinbart: Koordination der energetischen Fassadensanierung 2026 (separates Projektbudget), rechtliche Betreuung von Mietstreitigkeiten. Die Verguetung fuer Sonderleistungen wird separat ausgewiesen und ist vor Ausfuehrung schriftlich zu bestaetigen. Umfangreiche Sanierungs- oder Modernisierungsprojekte beduerfen einer gesonderten Projektvereinbarung mit definiertem Leistungsumfang, Zeitplan und Verguetung.
11.
HAFTUNG UND BERUFSHAFTPFLICHT
(1) Der Verwalter haftet fuer Schaeden, die er oder seine Erfuellungsgehilfen vorsaetzlich oder fahrlaessig verursachen, nach den Vorschriften der §§ 280, 276 BGB. Bei leichter Fahrlaessigkeit ist die Haftung auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; Schaeden an Leben, Koerper oder Gesundheit bleiben unberuehrt.

(2) Der Verwalter verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Vermoegensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000 EUR je Versicherungsfall zu unterhalten und den Versicherungsnachweis dem Eigentuemer auf Verlangen vorzulegen (§ 15 Abs. 1 MaBV).

(3) Schadensersatzansprueche gegen den Verwalter verjaehren in drei (3) Jahren ab Kenntnis des Schadens, spaetestens in zehn (10) Jahren ab Entstehung (§§ 195, 199 BGB).
12.
DATENSCHUTZ UND AUFTRAGSVERARBEITUNG
(1) Soweit der Verwalter im Rahmen dieses Vertrags personenbezogene Daten von Mietern, Wohnungseigentuemern oder Dritten verarbeitet, erfolgt dies als Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO.

(2) Die Parteien schliessen zu diesem Zweck eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO ab, die als Anlage zu diesem Vertrag genommen wird.

(3) Der Verwalter gewaehrleistet durch technische und organisatorische Massnahmen (Art. 32 DSGVO) die Sicherheit der Verarbeitung und die Wahrung der Betroffenenrechte (Art. 12-22 DSGVO). Datenschutzvorfaelle sind dem Eigentuemer unverzueglich zu melden.
13.
TREUHANDKONTO / FREMDGELDKONTO
(1) Fremde Gelder (insb. Hausgelder, Mieten, Ruecklagen, Kautionen) werden strikt vom Vermoegen des Verwalters getrennt gehalten. Sie werden auf einem offen ausgewiesenen Treuhandkonto verwahrt, das als solches gekennzeichnet ist (§ 13 MaBV). Das Treuhandkonto wird bei der Stadtsparkasse Muenchen gefuehrt.

(2) Der Verwalter erteilt dem Eigentuemer auf Verlangen Auskunft ueber Stand und Bewegungen des Treuhandkontos. Zahlungsanweisungen erfolgen ausschliesslich zu den in diesem Vertrag genannten Zwecken.
14.
KUENDIGUNG
(1) Die ordentliche Kuendigung erfolgt schriftlich mit der in § 3 dieses Vertrags geregelten Frist.

(2) Das Recht zur ausserordentlichen Kuendigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberuehrt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die vorsaetzliche Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen einer Partei oder der Widerruf der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO.
15.
UEBERGABE DER VERWALTUNG
Nach Vertragsende ist der Verwalter verpflichtet, binnen vier (4) Wochen alle das Verwaltungsobjekt betreffenden Unterlagen, Schluessel, Konto- und Abrechnungsdaten sowie alle verwalteten Gelder an den Eigentuemer oder einen von diesem benannten Nachfolgeverwalter ordnungsgemaess zu uebergeben. Die Uebergabe ist zu protokollieren. Die Schlussabrechnung ist innerhalb von drei (3) Monaten nach Vertragsende zu erstellen.
16.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Muenchen, soweit eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO zulaessig ist.
17.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrags beduerfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch fuer die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchfuehrbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt. Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei (2) gleichlautenden Ausfertigungen geschlossen; jede Partei erhaelt eine Ausfertigung.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
EIGENTUEMER
Dr. Clemens Hartmann
Immobilien Invest Sued GbR
Datum: ____________________
VERWALTER
Thomas Hartl
Geschaeftsfuehrer
ProVerwaltung GmbH
Datum: ____________________

Was ist ein Hausverwaltungsvertrag?

Ein Hausverwaltungsvertrag ist ein Geschaeftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zwischen einem Immobilieneigentuemer oder einer Wohnungseigentuemergemeinschaft (WEG) und einer Hausverwaltung. Er regelt die Uebernahme der kaufmaennischen, technischen und organisatorischen Verwaltung der Immobilie.

Bei Wohnungseigentum ist die Bestellung eines Verwalters nach dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz) zwar nicht zwingend, aber ueblich. Seit der WEG-Reform 2020 hat der Verwalter erweiterte Befugnisse (§ 27 WEG) und ist grundsaetzlich Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentuemer. Bei Mietverwaltung richtet sich der Vertrag nach allgemeinem Vertragsrecht.

Unsere Vorlage deckt sowohl die WEG-Verwaltung als auch die Mietverwaltung (Sondereigentumsverwaltung) ab. Sie regelt Aufgaben, Verguetung, Haftung, Vertretungsbefugnis und Kuendigung.

Was diese Vorlage enthaelt

Unser Hausverwaltungsvertrag regelt die professionelle Immobilienverwaltung umfassend.

Vertragsparteien

Angaben zu Eigentuemer/WEG und Hausverwaltung — Firma, Anschrift, Vertretung.

Verwaltungsobjekt

Beschreibung der zu verwaltenden Immobilie — Adresse, Art, Anzahl der Einheiten, Grundbuch.

Kaufmaennische Verwaltung

Buchhaltung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Mietinkasso, Mahnwesen und Zahlungsverkehr.

Technische Verwaltung

Instandhaltung, Instandsetzung, Vergabe von Auftraegen, Ueberwachung und Abnahme.

Mieterverwaltung

Mietvertragsmanagement, Nebenkostenabrechnung, Mietanpassungen und Kommunikation mit Mietern.

Verguetung

Verwaltungshonorar pro Einheit/Monat, Sonderverguetungen und Nebenkosten.

Haftung und Versicherung

Haftungsregelung und Nachweis einer Vermoegens schadensh aftpflichtversicherung.

Vertragsdauer und Kuendigung

Laufzeit, Verlaengerung, ordentliche und ausserordentliche Kuendigung (max. 5 Jahre bei WEG).

So erstellen Sie einen Hausverwaltungsvertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem professionellen Hausverwaltungsvertrag.

  1. 1

    Verwaltungsart waehlen

    Waehlen Sie zwischen WEG-Verwaltung (Gemeinschaftseigentum) und Mietverwaltung (Sondereigentum/Miethaus).

  2. 2

    Objekt und Parteien eintragen

    Geben Sie die Daten des Verwaltungsobjekts und der Vertragsparteien ein.

  3. 3

    Leistungsumfang definieren

    Legen Sie fest, welche kaufmaennischen, technischen und organisatorischen Aufgaben die Verwaltung uebernimmt.

  4. 4

    Verguetung und Laufzeit bestimmen

    Vereinbaren Sie das Verwaltungshonorar, Sonderverguetungen und die Vertragslaufzeit.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Kontrollieren Sie alle Angaben und laden Sie den Vertrag als PDF herunter.

Rechtliche Hinweise

Die Hausverwaltung unterliegt besonderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere bei WEG-Verwaltung.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Geprueft fuer deutsches Recht

WEG-Reform 2020

Seit der WEG-Reform (01.12.2020) hat der Verwalter erweiterte Befugnisse (§ 27 WEG). Er ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft fuer Geschaefte der laufenden Verwaltung. Die Abberufung des Verwalters ist jederzeit mit einfacher Mehrheit moeglich — ein Abberufungsgrund ist nicht mehr erforderlich.

Hoechstlaufzeit

Der Verwaltervertrag darf bei WEG-Verwaltung hoechstens fuenf Jahre betragen (§ 26 Abs. 2 WEG). Bei Mietverwaltung gibt es keine gesetzliche Hoechstlaufzeit. Eine automatische Verlaengerung um jeweils ein Jahr ist zulaessig.

Zertifizierter Verwalter

Seit 01.12.2023 haben Wohnungseigentuemer einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 26a WEG). Die Zertifizierung wird durch eine IHK-Pruefung erlangt. Die Anforderungen sind in der Verwalter-Pruefungsverordnung geregelt.

Haftung des Verwalters

Der Verwalter haftet fuer Pflichtverletzungen nach § 280 BGB. Er muss eine Vermoegens schadenshaftpflichtversicherung unterhalten. Die Haftung umfasst kaufmaennische Fehler (falsche Abrechnung), technische Versaeumnisse (unterlassene Instandhaltung) und rechtliche Verstoesse.

Haeufig gestellte Fragen

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