Kostenloser Hausverwaltungsvertrag Vorlage
Ein Hausverwaltungsvertrag regelt die professionelle Verwaltung von Immobilien. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach WEG und BGB — sofort als PDF herunterladen.
(2) Die Verwaltung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen (BGB, MaBV, GewO) sowie nach den Weisungen des Eigentuemers im Rahmen dieses Vertrags.
(3) Der Verwalter fuehrt die Verwaltung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) und eines ordnungsgemaessen Verwalters (§ 675 BGB).
Beschreibung: Mehrfamilienhaus (Baujahr 1962, saniert 2018) mit 12 Wohneinheiten, 2 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss und einer Tiefgarage mit 24 Stellplaetzen
Anzahl Verwaltungseinheiten: 14 Wohn-/Gewerbeeinheiten zzgl. 24 Stellplaetze
Der Eigentuemer versichert, dass er im Grundbuch als Eigentuemer bzw. als Mitglied der Wohnungseigentuemergemeinschaft eingetragen ist und zur Beauftragung des Verwalters berechtigt ist. Etwaige Beschraenkungen seiner Verfuegungsbefugnis sind dem Verwalter unverzueglich mitzuteilen.
(2) Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalendermonats vor Ablauf schriftlich gekuendigt, verlaengert er sich jeweils um ein (1) weiteres Jahr.
(2) Die Verguetung ist monatlich im Voraus, jeweils zum Ersten eines Kalendermonats, auf das vom Verwalter mitgeteilte Konto zu entrichten. Der Verwalter ist berechtigt, die Verguetung aus dem verwalteten Hausgeld- bzw. Mietkonto zu entnehmen, soweit eine entsprechende Einzugsermaechtigung vorliegt.
(3) Fuer Sonderleistungen, die ueber den Leistungsumfang dieses Vertrags hinausgehen (z.B. Sanierungsprojekte, Gerichtsverfahren, Sonderumlagen), kann der Verwalter eine gesonderte Verguetung nach Aufwand berechnen. Die Grundsaetze und Saetze sind vor Ausfuehrung schriftlich abzustimmen.
(a) Einzug und Verwaltung der Mieten sowie Mahnwesen bei saeumigen Mietern;
(b) fortlaufende Buchfuehrung und Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben;
(c) Erstellung der Jahresabrechnung und der Betriebskostenabrechnung (§ 556 BGB bzw. § 28 Abs. 2 WEG);
(d) Zahlung aller laufenden Verpflichtungen (Versicherungen, Versorgungsunternehmen, Dienstleister);
(e) Kontrolle und Abwicklung der Bankverbindungen des Verwaltungsobjekts;
(f) Aufstellung des Wirtschaftsplans.
(a) regelmaessige Objektbegehung mindestens zweimal jaehrlich und Dokumentation des baulichen Zustands;
(b) Veranlassung erforderlicher Instandhaltungs- und Reparaturmassnahmen im Rahmen der vereinbarten Vollmachtsgrenzen;
(c) Einholung und Bewertung von Angeboten; Beauftragung und Kontrolle von Handwerkern und Dienstleistern;
(d) Organisation eines Not- und Stoerdienstes ausserhalb der Geschaeftszeiten bis zu einer Auftragshoehe von 500 EUR je Einzelfall;
(e) Verwaltung und Abschluss von Wartungs- und Dienstleistungsvertraegen (Heizung, Aufzug, Feuerloescher, Schornsteinfeger etc.);
(f) Ueberwachung aller gesetzlich vorgeschriebenen Pruefungen und Wartungen (VDI/VDE/DIN).
(2) Auf Wunsch des Eigentuemers erstellt der Verwalter einen jaehrlichen Wirtschaftsplan mit Prognose der Einnahmen, Ausgaben und geplanten Instandhaltungsmassnahmen.
(3) Die Eigentuemer bzw. Wohnungseigentuemer haben das Recht, in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege nach vorheriger Terminabsprache Einsicht zu nehmen (§ 18 Abs. 4 WEG).
(2) Der Verwalter verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Vermoegensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000 EUR je Versicherungsfall zu unterhalten und den Versicherungsnachweis dem Eigentuemer auf Verlangen vorzulegen (§ 15 Abs. 1 MaBV).
(3) Schadensersatzansprueche gegen den Verwalter verjaehren in drei (3) Jahren ab Kenntnis des Schadens, spaetestens in zehn (10) Jahren ab Entstehung (§§ 195, 199 BGB).
(2) Die Parteien schliessen zu diesem Zweck eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO ab, die als Anlage zu diesem Vertrag genommen wird.
(3) Der Verwalter gewaehrleistet durch technische und organisatorische Massnahmen (Art. 32 DSGVO) die Sicherheit der Verarbeitung und die Wahrung der Betroffenenrechte (Art. 12-22 DSGVO). Datenschutzvorfaelle sind dem Eigentuemer unverzueglich zu melden.
(2) Der Verwalter erteilt dem Eigentuemer auf Verlangen Auskunft ueber Stand und Bewegungen des Treuhandkontos. Zahlungsanweisungen erfolgen ausschliesslich zu den in diesem Vertrag genannten Zwecken.
(2) Das Recht zur ausserordentlichen Kuendigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberuehrt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die vorsaetzliche Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen einer Partei oder der Widerruf der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO.
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Muenchen, soweit eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO zulaessig ist.
Was ist ein Hausverwaltungsvertrag?
Ein Hausverwaltungsvertrag ist ein Geschaeftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zwischen einem Immobilieneigentuemer oder einer Wohnungseigentuemergemeinschaft (WEG) und einer Hausverwaltung. Er regelt die Uebernahme der kaufmaennischen, technischen und organisatorischen Verwaltung der Immobilie.
Bei Wohnungseigentum ist die Bestellung eines Verwalters nach dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz) zwar nicht zwingend, aber ueblich. Seit der WEG-Reform 2020 hat der Verwalter erweiterte Befugnisse (§ 27 WEG) und ist grundsaetzlich Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentuemer. Bei Mietverwaltung richtet sich der Vertrag nach allgemeinem Vertragsrecht.
Unsere Vorlage deckt sowohl die WEG-Verwaltung als auch die Mietverwaltung (Sondereigentumsverwaltung) ab. Sie regelt Aufgaben, Verguetung, Haftung, Vertretungsbefugnis und Kuendigung.
Was diese Vorlage enthaelt
Unser Hausverwaltungsvertrag regelt die professionelle Immobilienverwaltung umfassend.
Vertragsparteien
Angaben zu Eigentuemer/WEG und Hausverwaltung — Firma, Anschrift, Vertretung.
Verwaltungsobjekt
Beschreibung der zu verwaltenden Immobilie — Adresse, Art, Anzahl der Einheiten, Grundbuch.
Kaufmaennische Verwaltung
Buchhaltung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Mietinkasso, Mahnwesen und Zahlungsverkehr.
Technische Verwaltung
Instandhaltung, Instandsetzung, Vergabe von Auftraegen, Ueberwachung und Abnahme.
Mieterverwaltung
Mietvertragsmanagement, Nebenkostenabrechnung, Mietanpassungen und Kommunikation mit Mietern.
Verguetung
Verwaltungshonorar pro Einheit/Monat, Sonderverguetungen und Nebenkosten.
Haftung und Versicherung
Haftungsregelung und Nachweis einer Vermoegens schadensh aftpflichtversicherung.
Vertragsdauer und Kuendigung
Laufzeit, Verlaengerung, ordentliche und ausserordentliche Kuendigung (max. 5 Jahre bei WEG).
So erstellen Sie einen Hausverwaltungsvertrag
In fuenf Schritten zu Ihrem professionellen Hausverwaltungsvertrag.
- 1
Verwaltungsart waehlen
Waehlen Sie zwischen WEG-Verwaltung (Gemeinschaftseigentum) und Mietverwaltung (Sondereigentum/Miethaus).
- 2
Objekt und Parteien eintragen
Geben Sie die Daten des Verwaltungsobjekts und der Vertragsparteien ein.
- 3
Leistungsumfang definieren
Legen Sie fest, welche kaufmaennischen, technischen und organisatorischen Aufgaben die Verwaltung uebernimmt.
- 4
Verguetung und Laufzeit bestimmen
Vereinbaren Sie das Verwaltungshonorar, Sonderverguetungen und die Vertragslaufzeit.
- 5
Pruefen und herunterladen
Kontrollieren Sie alle Angaben und laden Sie den Vertrag als PDF herunter.
Rechtliche Hinweise
Die Hausverwaltung unterliegt besonderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere bei WEG-Verwaltung.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.
Geprueft fuer deutsches Recht
WEG-Reform 2020
Seit der WEG-Reform (01.12.2020) hat der Verwalter erweiterte Befugnisse (§ 27 WEG). Er ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft fuer Geschaefte der laufenden Verwaltung. Die Abberufung des Verwalters ist jederzeit mit einfacher Mehrheit moeglich — ein Abberufungsgrund ist nicht mehr erforderlich.
Hoechstlaufzeit
Der Verwaltervertrag darf bei WEG-Verwaltung hoechstens fuenf Jahre betragen (§ 26 Abs. 2 WEG). Bei Mietverwaltung gibt es keine gesetzliche Hoechstlaufzeit. Eine automatische Verlaengerung um jeweils ein Jahr ist zulaessig.
Zertifizierter Verwalter
Seit 01.12.2023 haben Wohnungseigentuemer einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 26a WEG). Die Zertifizierung wird durch eine IHK-Pruefung erlangt. Die Anforderungen sind in der Verwalter-Pruefungsverordnung geregelt.
Haftung des Verwalters
Der Verwalter haftet fuer Pflichtverletzungen nach § 280 BGB. Er muss eine Vermoegens schadenshaftpflichtversicherung unterhalten. Die Haftung umfasst kaufmaennische Fehler (falsche Abrechnung), technische Versaeumnisse (unterlassene Instandhaltung) und rechtliche Verstoesse.
Haeufig gestellte Fragen
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