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Kostenloser Gewerbemietvertrag Vorlage

Ein Gewerbemietvertrag regelt die Vermietung von Gewerberaeumen — Buero, Laden, Praxis oder Werkstatt. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach §§ 535 ff. BGB — sofort als PDF herunterladen.

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GEWERBEMIETVERTRAG
Mietvertrag üBer GeschäFtsräUme · §§ 535 Ff., 578 BGB
VERMIETER
Gewerbepark Alexanderquartier GmbH und Co. KG
Alexanderplatz 1, 10178 Berlin
Durch: Dr. Hans-Peter König, Geschäftsführer der Komplementärin
MIETER
Designstudio Kreativ UG (haftungsbeschränkt)
Torstraße 100, 10119 Berlin
Durch: Sophie Neumann, Geschäftsführerin
Mietbeginn: 1. Juni 2025
Kaltmiete: 2.400,00 EUR/Monat zzgl. USt
Zwischen Gewerbepark Alexanderquartier GmbH und Co. KG, Alexanderplatz 1, 10178 Berlin (nachfolgend „Vermieter“) und Designstudio Kreativ UG (haftungsbeschränkt), Torstraße 100, 10119 Berlin (nachfolgend „Mieter“) wird folgender Gewerbemietvertrag über Geschäftsräume gemäss §§ 535 ff., 578 BGB geschlossen. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass auf Gewerberäume das Wohnraummietrecht (§§ 549-577a BGB) nicht anwendbar ist; die Schutzvorschriften zugunsten des Wohnraummieters gelten nicht.
1.
MIETGEGENSTAND
Der Vermieter vermietet dem Mieter die nachfolgend bezeichneten Geschäftsräume zur ausschliesslichen gewerblichen Nutzung:

Adresse des Mietobjekts: Alexanderplatz 1, 10178 Berlin
Beschreibung / Lage: 2. Obergeschoss, Büroeinheit 204-206 (3 zusammenhängende Räume, separates WC, Teeküche), mit Ausblick auf den Alexanderplatz; Aufzugszugang und Treppenhaus mit separatem Nebeneingang
Mietfläche: ca. 120 m² (die Flächenangabe ist ungefähr und nicht wesentliche Vertragsgrundlage, soweit die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt; vgl. BGH XII ZR 62/07).
Mitbenutzung: Ein reservierter Tiefgaragenstellplatz Nr. 42, Gemeinschaftsküche im 2. OG, Fahrradraum im UG

Eine Übergabeniederschrift (Übergabeprotokoll) wird bei Einzug und Auszug gesondert erstellt und ist Bestandteil dieses Vertrages.
2.
MIETZWECK
Der Mieter nutzt die Mieträume ausschliesslich zu folgendem Zweck: Buero- und Verwaltungsraeume — konkret: Grafikdesignbüro mit Beratungs-, Kreativ- und Besprechungsräumen sowie kleinem Showroom. Jede davon abweichende oder darüber hinausgehende Nutzung ist dem Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Eine unerlaubte Nutzungsänderung stellt einen wichtigen Grund zur ausserordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Der Mieter ist verpflichtet, alle für den gewerblichen Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Gewerbeanmeldung, baurechtliche Zustimmungen, gaststaetten-/ konzessionsrechtliche Erlaubnisse) auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung einzuholen und aufrechtzuerhalten.
3.
MIETBEGINN UND VERTRAGSDAUER
Das Mietverhältnis beginnt am 1. Juni 2025. Es wird auf die feste Dauer von 5 Jahren geschlossen und endet am 31. Mai 2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Mieter hat ein einseitiges Verlängerungsrecht (Option) um 5 Jahre zu unveränderten Konditionen, soweit er dies dem Vermieter spätestens zwölf (12) Monate vor Ablauf der Festlaufzeit schriftlich erklärt.

Hinweis § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung): Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, gilt das Mietverhältnis nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht eine Partei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen erklärt. Die Parteien schliessen die Wirkung des § 545 BGB hiermit ausdrücklich aus.
4.
SCHRIFTFORMERFORDERNIS (§ 550 BGB)
Die Parteien sind sich einig, dass Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem (1) Jahr der strengen Schriftform nach § 550 BGB bedürfen, um wirksam auf eine bestimmte Zeit geschlossen zu sein. Andernfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist ordentlich kündbar. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, dieser Schriftform bei allen Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden (auch bei nur mündlichen Absprachen zu Mietzinsanpassungen oder baulichen Veränderungen) Rechnung zu tragen. Eine etwaige Verletzung der Schriftform soll nicht zur vorzeitigen Kündigung durch eine Partei berechtigen, soweit die andere Partei bereit ist, die Schriftform nachträglich herzustellen („Schriftformheilungsklausel“ — wirksam nach BGH XII ZR 170/10, sofern nicht im Wohnraummietrecht).
5.
MIETZINS UND UMSATZSTEUER
Die monatliche Nettokaltmiete beträgt 2.400,00 EUR. Zuzüglich leistet der Mieter eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 360,00 EUR. Der Vermieter hat nach § 9 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer optiert (Option zur Steuerpflicht). Auf die vereinbarte Miete wird die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %) aufgeschlagen. Der Mieter versichert, dass er Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist und die Mieträume fast ausschliesslich (≥ 95 %) für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet; er ermöglicht dem Vermieter damit den Vorsteuerabzug aus Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen. Ändert sich diese Voraussetzung auf Seiten des Mieters, ist er verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen; der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, die Option zur Umsatzsteuer zu widerrufen, und der Mieter schuldet einen angemessenen Ausgleich für entfallende Vorsteuerabzüge (Berichtigungsbeträge nach § 15a UStG).

Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Kalendermonats, auf folgendes Konto des Vermieters zu überweisen:
Berliner Sparkasse, IBAN DE12 1005 0000 0123 4567 89, BIC BELADEBEXXX

Für den Zahlungsverzug gelten die §§ 286, 288 BGB; der Verzugszinssatz beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, neun (9) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugspauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB).
6.
MIETANPASSUNG — WERTSICHERUNG (INDEXMIETE)
Die Nettokaltmiete ist wertgesichert: Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basisjahr 2020 = 100) gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn um mehr als 10 %, so ändert sich die Nettokaltmiete im gleichen prozentualen Verhältnis; entsprechendes gilt für jede weitere Veränderung von jeweils mindestens 10 % gegenüber dem zuletzt massgeblichen Indexstand. Die Anpassung erfolgt nicht automatisch, sondern auf schriftliche Aufforderung einer Partei; sie wirkt ab dem auf die Aufforderung folgenden Übernächsten Monat. Die Wertsicherungsklausel ist mit dem § 2 Preisklauselgesetz vereinbar, da die Vertragsdauer mindestens zehn (10) Jahre beträgt oder eine gleichwertige Bindung vorliegt.
7.
NEBENKOSTEN UND BETRIEBSKOSTEN
Der Mieter trägt neben der Miete folgende Betriebs- und Nebenkosten, die der Vermieter umlegt:
Grundsteuer; Gebäudehaftpflicht- und -feuerversicherung; Wasser/Abwasser; Müllabfuhr; Straßenreinigung; Heizung und Warmwasser (verbrauchsabhängig); Aufzug; Allgemeinstrom; Hauswart; Reinigung und Pflege der Gemeinschaftsflächen; Wartung haustechnischer Anlagen; Center-Management-Kostenpauschale

Im Gewerbemietrecht ist der Umlagekatalog weiter als bei Wohnraum; zulässig sind auch Verwaltungskosten (bei Gewerbe erlaubt, bei Wohnraum nur eingeschränkt), Reparaturkosten im vereinbarten Umfang sowie Center-Management-Kosten in Einkaufszentren. Die Nebenkostenabrechnung erfolgt jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Der Mieter hat das Recht, die Belege in den Räumen des Vermieters einzusehen.
8.
MIETKAUTION
Der Mieter leistet eine Mietsicherheit in Höhe von 7.200,00 EUR in folgender Form: Bankbürgschaft eines inländischen Kreditinstituts auf erstes Anfordern, unbefristet und selbstschuldnerisch. Die Kaution ist vor Übergabe der Mieträume zu leisten.

Hinweis: Bei Gewerbemietverhältnissen gilt die Kautionsbeschränkung des § 551 Abs. 1 BGB (max. drei Nettokaltmieten) nicht; die Höhe und Form der Sicherheit sind zwischen den Parteien im Rahmen der allgemeinen Schranken (§§ 138, 242 BGB) frei vereinbar. Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis einschliesslich etwaiger Betriebskostennachforderungen und Rückbauverpflichtungen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist sie binnen einer angemessenen Prüffrist (in der Regel sechs Monate, bei laufenden Nebenkostenabrechnungen bis zwei Jahre) abzurechnen und zurückzugewähren.
9.
SCHÖNHEITSREPARATUREN UND INSTANDHALTUNG
Grundsatz: Der Vermieter hat die Mietsache in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Abweichend davon übernimmt der Mieter die folgenden Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten:

Schönheitsreparaturen: Der Mieter führt die sogenannten Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Fussböden, Heizkörper, Rohre, Innentüren, Fenster sowie Aussentüren von innen) auf eigene Kosten und in fachgerechter Weise entsprechend dem tatsächlichen Abnutzungszustand durch. Starre Fristenpläne oder Endrenovierungsklauseln sind auf Basis der BGH-Rechtsprechung (BGH VIII ZR 46/84, VIII ZR 87/04, VIII ZR 198/10 — analog anwendbar bei Gewerbe nach BGH XII ZR 84/06) unwirksam. Auch bei Gewerbe gilt die AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB.

Bagatellreparaturen / Kleinreparaturklausel: Kosten kleinerer Instandhaltungen an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden trägt der Mieter, soweit der Einzelaufwand 150,00 EUR netto nicht übersteigt; bei mehreren Reparaturen im Kalenderjahr gilt eine Jahreshöchstgrenze von 8 % der Jahresnettokaltmiete (nach BGH VIII ZR 91/88 analog).

Grosse Instandhaltung: Dach, Fach, tragende Gebäudeteile, Fassade, Aussenanlagen, Haustechnik und verborgene Installationen verbleiben in der Pflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).
10.
BAULICHE VERÄNDERUNGEN UND EINBAUTEN
Bauliche Veränderungen und Einbauten durch den Mieter (Trennwände, technische Ausstattungen, Raumklimaanlagen, Sonderbeleuchtung, Ladeneinbauten etc.) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter wird seine Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern, wenn die Massnahme den Gebäudebestand nicht wesentlich beeinträchtigt und der Mieter für eine fachgerechte Ausführung einschliesslich aller erforderlichen Genehmigungen und Prüfzeugnisse sorgt.

Rückbau bei Mietende: Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche von ihm eingebrachten Einbauten, Veredelungen und baulichen Änderungen auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mieträume wiederherzustellen, sofern der Vermieter spätestens sechs (6) Monate vor Mietende schriftlich die Wiederherstellung verlangt. Anderenfalls gehen die Einbauten entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über, sofern sie mit dem Gebäude fest verbunden sind (§ 946 BGB).
11.
WERBEANLAGEN UND AUSSENGESTALTUNG
Die Anbringung von Werbeanlagen, Leuchtreklamen, Schaufensterbeschriftungen, Fahnen, Bannern und sonstigen Aussendarstellungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig, die nicht aus unbilligem Grund versagt werden darf. Der Mieter hat alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Baugenehmigung, ggf. Denkmalschutzzustimmung, Sondernutzungserlaubnis) eigenverantwortlich einzuholen und trägt die Kosten. Bei Mietende sind Werbeanlagen fachgerecht zu entfernen und die betroffenen Flächen im ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
12.
UNTERVERMIETUNG UND NUTZUNGSÜBERLASSUNG
Eine Untervermietung oder Überlassung der Mieträume an Dritte (§ 540 BGB) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, die Zustimmung aus einem in der Person des Dritten liegenden wichtigen Grund zu verweigern. Bei unerlaubter Untervermietung ist der Vermieter unabhängig von einer Abmahnung zur ausserordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB berechtigt. Ein Austausch der Vertragspartei (z.B. durch Gesellschafterwechsel von über 50 % oder Umwandlung) gilt als zustimmungspflichtige Nutzungsüberlassung.
13.
VERTRAGLICHER KONKURRENZSCHUTZ
Der Vermieter verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Mietvertrages weder selbst noch durch Dritte innerhalb des in diesem Vertrag bezeichneten Grundstücks oder Gebäudes gewerbliche Räume an Unternehmen zu vermieten oder vermieten zu lassen, die in direktem Wettbewerb zum Geschäftsbetrieb des Mieters stehen.

Konkrete Schutzgegenstände: Der Vermieter verpflichtet sich, im selben Gebäude keine weiteren Mietflächen an Unternehmen zu vermieten, deren Geschäftszweck ganz oder teilweise Grafikdesign, Corporate Design, Markenentwicklung oder Werbeagentur-Dienstleistungen umfasst.

Rechtsfolgen bei Verstoss: Bei einer Verletzung des Konkurrenzschutzes ist der Mieter berechtigt, die Miete gemäss § 536 BGB angemessen zu mindern, die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen sowie bei wesentlichem Verstoss das Mietverhältnis ausserordentlich fristlos nach § 543 BGB zu kündigen. Darüber hinaus bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
14.
VERSICHERUNGEN UND HAFTUNG
Der Mieter schliesst auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschaden sowie eine Inhaltsversicherung für seine eingebrachten Sachen und Einrichtungen ab. Der Versicherungsnachweis ist dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen. Der Vermieter hält eine übliche Gebäudeversicherung (Feuer, Sturm, Leitungswasser, Elementarschaden im Rahmen des Möglichen) aufrecht; die Kosten können im Rahmen der Nebenkosten umgelegt werden. Wechselseitig verzichten die Parteien auf Regressansprüche aus leichter Fahrlässigkeit, soweit die Versicherung leistet oder bei ordnungsgemässer Versicherung geleistet hätte.
15.
ORDENTLICHE KÜNDIGUNG
Eine ordentliche Kündigung des befristeten Mietverhältnisses ist während der Festlaufzeit ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingende Kündigungsrechte greifen.

Wichtiger Hinweis: Bei Gewerbemietverhältnissen finden die Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts, insbesondere der Kündigungsschutz nach § 573 BGB (berechtigtes Interesse erforderlich) sowie die Widerspruchsrechte des Mieters (Sozialklausel § 574 BGB), keine Anwendung. Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter bedarf keiner Angabe von Gründen.
16.
AUSSERORDENTLICHE FRISTLOSE KÜNDIGUNG
Beide Parteien sind berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fristlos zu kündigen (§ 543 BGB). Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere vor, wenn:
(a) der Mieter mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB);
(b) der Mieter die Mietsache vertragswidrig erheblich gefährdet oder einem Dritten unbefugt überlässt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
(c) der Mieter den Hausfrieden in einem Masse stört, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann;
(d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wird und der Insolvenzverwalter die Erfüllung ablehnt (§ 109 InsO);
(e) sonstige in seiner Person oder im Mietobjekt liegende wichtige Gründe die Fortsetzung unzumutbar machen.

Der Kündigung geht in der Regel eine erfolglose Abmahnung voraus, es sei denn, diese ist offensichtlich aussichtslos oder es liegen besondere Umstände vor, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen (§ 543 Abs. 3 BGB).
17.
WEGFALL DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE — PANDEMIE UND HÖHERE GEWALT
Die Parteien sind sich einig, dass behoerdliche Anordnungen (z.B. gesetzliche Betriebsschliessungen im Rahmen einer Pandemie, Evakuierungen, Katastrophenlagen), die zu einer nicht nur unwesentlichen Einschränkung der vertragsgemässen Nutzung führen, grundsätzlich einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB begründen können. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21) gilt: Liegt eine hoheitliche Betriebsuntersagung vor, ist die Kaltmiete nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechend anzupassen; die wirtschaftlichen Nachteile sind grundsätzlich hälftig zwischen Vermieter und Mieter zu teilen, soweit nicht im Einzelfall überwiegende Gründe eine andere Verteilung rechtfertigen (staatliche Hilfen, Versicherungsleistungen, Weiterbestehen des Offline-Geschäfts etc. sind zu berücksichtigen).

Ein automatisches Kündigungsrecht aus einer solchen Störung folgt daraus nicht; die betroffene Partei ist verpflichtet, vorrangig eine einvernehmliche Vertragsanpassung zu suchen.
18.
RÜCKGABE UND ÜBERGABE BEI MIETENDE
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume in vertragsgemässem, besenreinem Zustand, frei von eingebrachten Sachen (sofern nicht anders vereinbart) und unter Übergabe sämtlicher Schlüssel an den Vermieter zurückzugeben. Die Parteien erstellen ein gemeinsames Übergabeprotokoll, in dem der Zustand der Räume und sämtliche Zählerstände (Strom, Gas, Wasser, Heizung) dokumentiert werden.

Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Rückgabe, schuldet er für die Zeit des Vorenthaltens eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt geschuldeten Miete, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche (§ 546a BGB). Die Verjährungsfrist des Vermieters für Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beträgt sechs (6) Monate ab Rückgabe (§ 548 Abs. 1 BGB); die Verjährungsfrist des Mieters für Ersatzansprüche aus getroffenen Aufwendungen beträgt ebenfalls sechs (6) Monate ab Beendigung (§ 548 Abs. 2 BGB).
19.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
Der Vermieter stellt zu Mietbeginn die Räume besenrein, gestrichen und mit funktionierender Klimaanlage zur Verfügung. Internetanschluss (Glasfaser) ist baulich vorbereitet.
20.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschliesslich dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform (§§ 126, 550 BGB); muendliche Nebenabreden bestehen nicht.
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken.
Übergang des Mietverhältnisses (§ 566 BGB): Bei Veräusserung des Mietobjekts tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die aus dem Mietverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein („Kauf bricht nicht Miete“).
Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag ist — soweit beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO) — Berlin. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort der Mietsache.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
VERMIETER
Dr. Hans-Peter König
Geschäftsführer der Komplementärin
Gewerbepark Alexanderquartier GmbH und Co. KG
Datum: ____________________
MIETER
Sophie Neumann
Geschäftsführerin
Designstudio Kreativ UG (haftungsbeschränkt)
Datum: ____________________
Ort, Datum: Berlin, den 1. April 2025

Was ist ein Gewerbemietvertrag?

Ein Gewerbemietvertrag regelt die Ueberlassung von Raeumlichkeiten zur gewerblichen Nutzung — Bueros, Ladenlokale, Praxen, Werkstaetten oder Lagerflaechen. Im Unterschied zum Wohnraummietvertrag unterliegt er nicht den strengen Mieterschutzvorschriften der §§ 549 ff. BGB.

Die Vertragsfreiheit ist im Gewerbemietrecht deutlich groesser als im Wohnraummietrecht. Parteien koennen Laufzeit, Kuendigungsfristen, Mietanpassung (Indexmiete, Staffelmiete), Instandhaltungspflichten und Betriebskostenregelung weitgehend frei vereinbaren. AGB-rechtliche Grenzen (§§ 305 ff. BGB) sind jedoch zu beachten.

Haeufig werden Gewerbemietvertraege als befristete Vertraege mit Optionsrecht geschlossen. Der Mieter erhaelt ein Recht zur Verlaengerung des Vertrags, waehrend der Vermieter waehrend der Festlaufzeit nicht ordentlich kuendigen kann. Dies gibt dem Gewerbemieter Planungssicherheit fuer seine Investitionen.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Regelungen eines Gewerbemietvertrags ab.

Vertragsparteien

Vollstaendige Angaben zu Vermieter und Mieter — einschliesslich Handelsregisterangaben.

Mietobjekt

Genaue Beschreibung der Gewerberaeume — Adresse, Flaeche, Nutzungszweck, Zubehoer.

Miete und Nebenkosten

Nettomiete, Umsatzsteuer (Optierung), Nebenkostenvorauszahlung und Abrechnungsmodalitaeten.

Vertragslaufzeit

Befristung, Optionsrecht zur Verlaengerung und Kuendigungsfristen.

Kaution

Hoehe und Art der Mietkaution — keine gesetzliche Obergrenze wie bei Wohnraum.

Instandhaltung

Verteilung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten zwischen Vermieter und Mieter.

Mietanpassung

Indexklausel, Staffelmiete oder Umsatzmiete zur Anpassung der Miete.

Konkurrenzschutz

Optionale Konkurrenzschutzklausel — der Vermieter verpflichtet sich, keine gleichartigen Geschaefte im Objekt zuzulassen.

Rueckgabe und Schoenheitsreparaturen

Regelung zum Zustand bei Rueckgabe, Rueckbaupflichten und Schoenheitsreparaturen.

So erstellen Sie einen Gewerbemietvertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem Gewerbemietvertrag.

  1. 1

    Parteien eintragen

    Geben Sie die vollstaendigen Daten von Vermieter und Mieter ein.

  2. 2

    Mietobjekt beschreiben

    Beschreiben Sie die Gewerberaeume — Adresse, Flaeche, Nutzungszweck.

  3. 3

    Miete und Laufzeit

    Legen Sie Nettomiete, Nebenkosten, Laufzeit und Mietanpassung fest.

  4. 4

    Besondere Vereinbarungen

    Regeln Sie Instandhaltung, Konkurrenzschutz, Untervermietung und Kaution.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben, laden Sie den Vertrag als PDF herunter und lassen Sie ihn von beiden Parteien unterschreiben.

Rechtliche Hinweise

Im Gewerbemietrecht gelten andere Regeln als im Wohnraummietrecht.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Keine Mieterschutzvorschriften

Die Mieterschutzvorschriften fuer Wohnraum (§§ 549 ff. BGB) gelten nicht fuer Gewerberaum. Es gibt keinen Kuendigungsschutz, keine Mietpreisbremse und keine gesetzliche Kautionsobergrenze. Die Parteien koennen die Vertragsbedingungen weitgehend frei gestalten.

Schriftformerfordernis (§ 550 BGB)

Mietvertraege mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr muessen schriftlich geschlossen werden. Bei Nichteinhaltung der Schriftform gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit gesetzlicher Frist gekuendigt werden.

Umsatzsteuer-Option

Der Vermieter kann auf die Steuerbefreiung verzichten und die Miete mit Umsatzsteuer (19 %) berechnen (§ 9 UStG). Voraussetzung: Der Mieter nutzt die Raeume mindestens zu 95 % fuer umsatzsteuerpflichtige Umsaetze. Die Option ermoeglicht dem Vermieter den Vorsteuerabzug.

AGB-Kontrolle

Auch im Gewerberaummietrecht unterliegen vorformulierte Vertragsbedingungen der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB). Unangemessene Klauseln — z. B. starre Schoenheitsreparaturfristen — koennen unwirksam sein.

Haeufig gestellte Fragen

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