Kostenloser Gewerbemietvertrag Vorlage
Ein Gewerbemietvertrag regelt die Vermietung von Gewerberaeumen — Buero, Laden, Praxis oder Werkstatt. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach §§ 535 ff. BGB — sofort als PDF herunterladen.
Adresse des Mietobjekts: Alexanderplatz 1, 10178 Berlin
Beschreibung / Lage: 2. Obergeschoss, Büroeinheit 204-206 (3 zusammenhängende Räume, separates WC, Teeküche), mit Ausblick auf den Alexanderplatz; Aufzugszugang und Treppenhaus mit separatem Nebeneingang
Mietfläche: ca. 120 m² (die Flächenangabe ist ungefähr und nicht wesentliche Vertragsgrundlage, soweit die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt; vgl. BGH XII ZR 62/07).
Mitbenutzung: Ein reservierter Tiefgaragenstellplatz Nr. 42, Gemeinschaftsküche im 2. OG, Fahrradraum im UG
Eine Übergabeniederschrift (Übergabeprotokoll) wird bei Einzug und Auszug gesondert erstellt und ist Bestandteil dieses Vertrages.
Hinweis § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung): Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, gilt das Mietverhältnis nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht eine Partei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen erklärt. Die Parteien schliessen die Wirkung des § 545 BGB hiermit ausdrücklich aus.
Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Kalendermonats, auf folgendes Konto des Vermieters zu überweisen:
Berliner Sparkasse, IBAN DE12 1005 0000 0123 4567 89, BIC BELADEBEXXX
Für den Zahlungsverzug gelten die §§ 286, 288 BGB; der Verzugszinssatz beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, neun (9) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugspauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB).
Grundsteuer; Gebäudehaftpflicht- und -feuerversicherung; Wasser/Abwasser; Müllabfuhr; Straßenreinigung; Heizung und Warmwasser (verbrauchsabhängig); Aufzug; Allgemeinstrom; Hauswart; Reinigung und Pflege der Gemeinschaftsflächen; Wartung haustechnischer Anlagen; Center-Management-Kostenpauschale
Im Gewerbemietrecht ist der Umlagekatalog weiter als bei Wohnraum; zulässig sind auch Verwaltungskosten (bei Gewerbe erlaubt, bei Wohnraum nur eingeschränkt), Reparaturkosten im vereinbarten Umfang sowie Center-Management-Kosten in Einkaufszentren. Die Nebenkostenabrechnung erfolgt jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Der Mieter hat das Recht, die Belege in den Räumen des Vermieters einzusehen.
Hinweis: Bei Gewerbemietverhältnissen gilt die Kautionsbeschränkung des § 551 Abs. 1 BGB (max. drei Nettokaltmieten) nicht; die Höhe und Form der Sicherheit sind zwischen den Parteien im Rahmen der allgemeinen Schranken (§§ 138, 242 BGB) frei vereinbar. Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis einschliesslich etwaiger Betriebskostennachforderungen und Rückbauverpflichtungen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist sie binnen einer angemessenen Prüffrist (in der Regel sechs Monate, bei laufenden Nebenkostenabrechnungen bis zwei Jahre) abzurechnen und zurückzugewähren.
Schönheitsreparaturen: Der Mieter führt die sogenannten Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Fussböden, Heizkörper, Rohre, Innentüren, Fenster sowie Aussentüren von innen) auf eigene Kosten und in fachgerechter Weise entsprechend dem tatsächlichen Abnutzungszustand durch. Starre Fristenpläne oder Endrenovierungsklauseln sind auf Basis der BGH-Rechtsprechung (BGH VIII ZR 46/84, VIII ZR 87/04, VIII ZR 198/10 — analog anwendbar bei Gewerbe nach BGH XII ZR 84/06) unwirksam. Auch bei Gewerbe gilt die AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB.
Bagatellreparaturen / Kleinreparaturklausel: Kosten kleinerer Instandhaltungen an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden trägt der Mieter, soweit der Einzelaufwand 150,00 EUR netto nicht übersteigt; bei mehreren Reparaturen im Kalenderjahr gilt eine Jahreshöchstgrenze von 8 % der Jahresnettokaltmiete (nach BGH VIII ZR 91/88 analog).
Grosse Instandhaltung: Dach, Fach, tragende Gebäudeteile, Fassade, Aussenanlagen, Haustechnik und verborgene Installationen verbleiben in der Pflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Rückbau bei Mietende: Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche von ihm eingebrachten Einbauten, Veredelungen und baulichen Änderungen auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mieträume wiederherzustellen, sofern der Vermieter spätestens sechs (6) Monate vor Mietende schriftlich die Wiederherstellung verlangt. Anderenfalls gehen die Einbauten entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über, sofern sie mit dem Gebäude fest verbunden sind (§ 946 BGB).
Konkrete Schutzgegenstände: Der Vermieter verpflichtet sich, im selben Gebäude keine weiteren Mietflächen an Unternehmen zu vermieten, deren Geschäftszweck ganz oder teilweise Grafikdesign, Corporate Design, Markenentwicklung oder Werbeagentur-Dienstleistungen umfasst.
Rechtsfolgen bei Verstoss: Bei einer Verletzung des Konkurrenzschutzes ist der Mieter berechtigt, die Miete gemäss § 536 BGB angemessen zu mindern, die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen sowie bei wesentlichem Verstoss das Mietverhältnis ausserordentlich fristlos nach § 543 BGB zu kündigen. Darüber hinaus bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
Wichtiger Hinweis: Bei Gewerbemietverhältnissen finden die Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts, insbesondere der Kündigungsschutz nach § 573 BGB (berechtigtes Interesse erforderlich) sowie die Widerspruchsrechte des Mieters (Sozialklausel § 574 BGB), keine Anwendung. Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter bedarf keiner Angabe von Gründen.
(a) der Mieter mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB);
(b) der Mieter die Mietsache vertragswidrig erheblich gefährdet oder einem Dritten unbefugt überlässt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
(c) der Mieter den Hausfrieden in einem Masse stört, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann;
(d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wird und der Insolvenzverwalter die Erfüllung ablehnt (§ 109 InsO);
(e) sonstige in seiner Person oder im Mietobjekt liegende wichtige Gründe die Fortsetzung unzumutbar machen.
Der Kündigung geht in der Regel eine erfolglose Abmahnung voraus, es sei denn, diese ist offensichtlich aussichtslos oder es liegen besondere Umstände vor, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen (§ 543 Abs. 3 BGB).
Ein automatisches Kündigungsrecht aus einer solchen Störung folgt daraus nicht; die betroffene Partei ist verpflichtet, vorrangig eine einvernehmliche Vertragsanpassung zu suchen.
Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Rückgabe, schuldet er für die Zeit des Vorenthaltens eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt geschuldeten Miete, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche (§ 546a BGB). Die Verjährungsfrist des Vermieters für Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beträgt sechs (6) Monate ab Rückgabe (§ 548 Abs. 1 BGB); die Verjährungsfrist des Mieters für Ersatzansprüche aus getroffenen Aufwendungen beträgt ebenfalls sechs (6) Monate ab Beendigung (§ 548 Abs. 2 BGB).
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken.
Übergang des Mietverhältnisses (§ 566 BGB): Bei Veräusserung des Mietobjekts tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die aus dem Mietverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein („Kauf bricht nicht Miete“).
Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag ist — soweit beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO) — Berlin. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort der Mietsache.
Was ist ein Gewerbemietvertrag?
Ein Gewerbemietvertrag regelt die Ueberlassung von Raeumlichkeiten zur gewerblichen Nutzung — Bueros, Ladenlokale, Praxen, Werkstaetten oder Lagerflaechen. Im Unterschied zum Wohnraummietvertrag unterliegt er nicht den strengen Mieterschutzvorschriften der §§ 549 ff. BGB.
Die Vertragsfreiheit ist im Gewerbemietrecht deutlich groesser als im Wohnraummietrecht. Parteien koennen Laufzeit, Kuendigungsfristen, Mietanpassung (Indexmiete, Staffelmiete), Instandhaltungspflichten und Betriebskostenregelung weitgehend frei vereinbaren. AGB-rechtliche Grenzen (§§ 305 ff. BGB) sind jedoch zu beachten.
Haeufig werden Gewerbemietvertraege als befristete Vertraege mit Optionsrecht geschlossen. Der Mieter erhaelt ein Recht zur Verlaengerung des Vertrags, waehrend der Vermieter waehrend der Festlaufzeit nicht ordentlich kuendigen kann. Dies gibt dem Gewerbemieter Planungssicherheit fuer seine Investitionen.
Was diese Vorlage enthaelt
Unsere Vorlage deckt alle wesentlichen Regelungen eines Gewerbemietvertrags ab.
Vertragsparteien
Vollstaendige Angaben zu Vermieter und Mieter — einschliesslich Handelsregisterangaben.
Mietobjekt
Genaue Beschreibung der Gewerberaeume — Adresse, Flaeche, Nutzungszweck, Zubehoer.
Miete und Nebenkosten
Nettomiete, Umsatzsteuer (Optierung), Nebenkostenvorauszahlung und Abrechnungsmodalitaeten.
Vertragslaufzeit
Befristung, Optionsrecht zur Verlaengerung und Kuendigungsfristen.
Kaution
Hoehe und Art der Mietkaution — keine gesetzliche Obergrenze wie bei Wohnraum.
Instandhaltung
Verteilung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten zwischen Vermieter und Mieter.
Mietanpassung
Indexklausel, Staffelmiete oder Umsatzmiete zur Anpassung der Miete.
Konkurrenzschutz
Optionale Konkurrenzschutzklausel — der Vermieter verpflichtet sich, keine gleichartigen Geschaefte im Objekt zuzulassen.
Rueckgabe und Schoenheitsreparaturen
Regelung zum Zustand bei Rueckgabe, Rueckbaupflichten und Schoenheitsreparaturen.
So erstellen Sie einen Gewerbemietvertrag
In fuenf Schritten zu Ihrem Gewerbemietvertrag.
- 1
Parteien eintragen
Geben Sie die vollstaendigen Daten von Vermieter und Mieter ein.
- 2
Mietobjekt beschreiben
Beschreiben Sie die Gewerberaeume — Adresse, Flaeche, Nutzungszweck.
- 3
Miete und Laufzeit
Legen Sie Nettomiete, Nebenkosten, Laufzeit und Mietanpassung fest.
- 4
Besondere Vereinbarungen
Regeln Sie Instandhaltung, Konkurrenzschutz, Untervermietung und Kaution.
- 5
Pruefen und herunterladen
Ueberpruefen Sie alle Angaben, laden Sie den Vertrag als PDF herunter und lassen Sie ihn von beiden Parteien unterschreiben.
Rechtliche Hinweise
Im Gewerbemietrecht gelten andere Regeln als im Wohnraummietrecht.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Keine Mieterschutzvorschriften
Die Mieterschutzvorschriften fuer Wohnraum (§§ 549 ff. BGB) gelten nicht fuer Gewerberaum. Es gibt keinen Kuendigungsschutz, keine Mietpreisbremse und keine gesetzliche Kautionsobergrenze. Die Parteien koennen die Vertragsbedingungen weitgehend frei gestalten.
Schriftformerfordernis (§ 550 BGB)
Mietvertraege mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr muessen schriftlich geschlossen werden. Bei Nichteinhaltung der Schriftform gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit gesetzlicher Frist gekuendigt werden.
Umsatzsteuer-Option
Der Vermieter kann auf die Steuerbefreiung verzichten und die Miete mit Umsatzsteuer (19 %) berechnen (§ 9 UStG). Voraussetzung: Der Mieter nutzt die Raeume mindestens zu 95 % fuer umsatzsteuerpflichtige Umsaetze. Die Option ermoeglicht dem Vermieter den Vorsteuerabzug.
AGB-Kontrolle
Auch im Gewerberaummietrecht unterliegen vorformulierte Vertragsbedingungen der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB). Unangemessene Klauseln — z. B. starre Schoenheitsreparaturfristen — koennen unwirksam sein.
Haeufig gestellte Fragen
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