GENERALVOLLMACHT
Vorsorgevollmacht · Gemäß §§ 164 Ff. BGB
VOLLMACHTGEBER/IN
| NAME | Dr. Werner Albrecht |
| ANSCHRIFT | Kurfürstendamm 200, 10719 Berlin |
| GEBURTSDATUM | 18. Februar 1955 |
| GEBURTSORT | Berlin-Charlottenburg |
| AUSWEIS-NR. | L0123456789 (Personalausweis) |
BEVOLLMÄCHTIGTE/R
| NAME | Katarina Albrecht |
| ANSCHRIFT | Kurfürstendamm 200, 10719 Berlin |
| GEBURTSDATUM | 25. Oktober 1958 |
| VERHÄLTNIS ZUM VOLLMACHTGEBER | Ehefrau |
| AUSWEIS-NR. | L0987654321 |
ERSATZBEVOLLMÄCHTIGTE/R (FALLS VERHINDERT ODER VERSTORBEN)
| NAME | Thomas Albrecht |
| ANSCHRIFT | Schönhauser Allee 100, 10439 Berlin |
| GEBURTSDATUM | 12. März 1985 |
| VERHÄLTNIS | Sohn |
ART DER VOLLMACHT
| VOLLMACHTSTYP | Vorsorgevollmacht |
| WIRKSAMKEIT AB | 01. April 2025 |
| BEFRISTUNG | unbefristet bis zum Widerruf |
Ich, Dr. Werner Albrecht (nachfolgend „Vollmachtgeber/in“), erteile hiermit der vorstehend bezeichneten Person Katarina Albrecht (nachfolgend „Bevollmächtigte/r“) eine Vorsorgevollmacht. Die Vollmacht wird formfrei gemäß § 167 Abs. 1 BGB erteilt; aus Beweisgründen wird die Schriftform gewahrt.
1.
UMFANG DER GENERALVOLLMACHT
Die/der Bevollmächtigte wird hiermit ermächtigt, die/den Vollmachtgeber/in in allen Angelegenheiten umfassend zu vertreten, in denen eine Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB rechtlich zulässig ist. Die Vollmacht umfasst sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechtsgeschäfte und Erklärungen einschließlich des Empfangs und der Abgabe von Willenserklärungen, der Erhebung und Zurücknahme von Anträgen, sowie des Einlegens und Rücknehmens von Rechtsmitteln. Die Bevollmächtigung erstreckt sich auf vermögensrechtliche wie auch — sofern dies in dieser Urkunde ausdrücklich vorgesehen ist — auf persönliche Angelegenheiten.
2.
VERMÖGENS- UND BANKANGELEGENHEITEN
Die Vollmacht schließt insbesondere sämtliche Vermögens- und Bankangelegenheiten ein: das Eröffnen, Führen, Änderung und Schließen von Konten, Depots und Schließfächern; die Vornahme von Überweisungen, Lastschriften, Abhebungen und Einzahlungen; die Entgegennahme und Geltendmachung von Guthaben und Forderungen; die Ausübung des Stimmrechts in Kapitalgesellschaften und bei Sondervermögen; sowie die Einziehung von Renten, Pensionen und sonstigen laufenden Zahlungen. Die Vollmacht wird ausdrücklich als Bankvollmacht gegenüber sämtlichen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten erteilt.
3.
GRUNDSTÜCKS- UND IMMOBILIENGESCHÄFTE
Die/der Bevollmächtigte ist ausdrücklich ermächtigt, für die/den Vollmachtgeber/in Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Wohnungseigentum zu erwerben, zu belasten, zu veräußern und zu tauschen, Grundschulden und Hypotheken zu bestellen und zu löschen sowie die erforderlichen Auflassungen (§ 925 BGB) und Grundbuchbewilligungen (§ 19 GBO) abzugeben und entgegenzunehmen. Hinweis: Für Geschäfte, die der Eintragung ins Grundbuch bedürfen, ist gemäß § 29 GBO die notarielle Beglaubigung der Vollmachtsurkunde erforderlich; für die Auflassung selbst ist darüber hinaus eine notarielle Beurkundung (§ 925 BGB) notwendig. Diese Vollmacht ist auf Verlangen durch die/den Vollmachtgeber/in notariell beglaubigen zu lassen.
4.
ERBRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN
Die/der Bevollmächtigte darf für die/den Vollmachtgeber/in Erbschaften und Vermächtnisse annehmen oder ausschlagen, Anträge auf Erteilung eines Erbscheins stellen, an Nachlassauseinandersetzungen teilnehmen, Vermögensübersichten einreichen und Pflichtteilsrechte geltend machen oder abwehren. Hinweis: Die Errichtung letztwilliger Verfügungen (Testament, Erbvertrag) unterliegt dem Gebot der Höchstpersönlichkeit (§ 2064 BGB) und ist von dieser Vollmacht ausdrücklich nicht umfasst. Eine Ausschlagung muss vom Bevollmächtigten fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Sechs-Wochen-Frist (§ 1944 BGB) vorgenommen werden.
5.
POST- UND BEHÖRDENANGELEGENHEITEN
Die Vollmacht umfasst den Empfang, die Öffnung und die Weiterleitung sämtlicher an die/den Vollmachtgeber/in gerichteten Post- und Paketsendungen sowie das Stellen, Zurücknehmen und Entgegennehmen von Anträgen, Erklärungen und Auskünften gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen aller Art (Einwohnermeldeamt, Sozialversicherungsträger, Finanzämter, Versorgungsämter, Renten- und Pensionsstellen, Gerichte, Kommunen usw.). Sie schließt das Abholen von Ausweisen und Urkunden sowie Akteneinsichten ein.
6.
GERICHTLICHE VERTRETUNG
Die/der Bevollmächtigte vertritt die/den Vollmachtgeber/in in sämtlichen außergerichtlichen Verfahren. Soweit gesetzlich ein Anwaltszwang besteht (insbesondere § 78 ZPO i. V. m. § 79 ZPO — Landgerichte, Oberlandesgerichte), bleibt die Prozessvertretung Rechtsanwälten vorbehalten; die/der Bevollmächtigte wird insoweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Namen des Vollmachtgebers vornehmen.
7.
VERTRÄGE JEDER ART
Die/der Bevollmächtigte ist befugt, für die/den Vollmachtgeber/in Verträge jeder Art abzuschließen, zu ändern, zu kündigen oder aufzuheben. Dies umfasst insbesondere Miet-, Pacht-, Liefer-, Dienst-, Werk-, Darlehens-, Versicherungs-, Versorgungs- und Pflegeverträge sowie Heim- und Wohnkostenverträge. Die Vollmacht gilt gegenüber Vertragspartnern, Versicherungen, Versorgungsunternehmen, Pflegekassen und Einrichtungsträgern.
8.
GESUNDHEITSSORGE UND MEDIZINISCHE EINWILLIGUNG
Die Vollmacht erstreckt sich auf die Einwilligung in ärztliche Untersuchungen und Heilbehandlungen, einschließlich Eingriffen nach § 1829 Abs. 1 BGB, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass die/der Vollmachtgeber/in aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (insbesondere Operationen, schwerwiegende diagnostische Eingriffe, Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen). Die/der Bevollmächtigte entscheidet im Einklang mit einer etwa vorhandenen Patientenverfügung (§ 1827 BGB) und mit dem mutmaßlichen Willen des/der Vollmachtgeber/in. Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen werden ausdrücklich vom Datenschutz und der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der/dem Bevollmächtigten entbunden.
9.
FREIHEITSENTZIEHENDE MASSNAHMEN
Die/der Bevollmächtigte ist ausdrücklich ermächtigt, in freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des § 1831 BGB einzuwilligen, insbesondere in die Unterbringung in einem geschlossenen Wohnbereich, die Anbringung von Bettgittern, Gurten und ähnlichen unterbringungsähnlichen Maßnahmen sowie in die ärztliche Zwangsbehandlung. Derartige Maßnahmen bedürfen zusätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1831 Abs. 2 BGB.
10.
AUFENTHALTSBESTIMMUNG UND WOHNUNGSANGELEGENHEITEN
Die/der Bevollmächtigte bestimmt den Aufenthalt des/der Vollmachtgeber/in, einschließlich der Entscheidung über einen Wohnungswechsel, die Kündigung oder den Abschluss von Miet- und Heimverträgen sowie die Auflösung des Haushalts. Ein Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim ist von dieser Vollmacht umfasst. Die Kündigung der Wohnung des/der Vollmachtgeber/in bedarf, sofern ein Betreuungsverhältnis vorliegt, zusätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1833 BGB).
11.
BEFREIUNG VOM VERBOT DES § 181 BGB
Die/der Bevollmächtigte wird ausdrücklich vom Verbot der Insichgeschäfte gemäß § 181 BGB befreit. Sie/er ist somit berechtigt, Rechtsgeschäfte, auf die sich die Vollmacht erstreckt, mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu schließen (Selbstkontrahieren sowie Mehrfachvertretung). Diese Befreiung ist erforderlich, um z. B. Schenkungen an die/den Bevollmächtigte/n, Tauschgeschäfte oder Darlehen mit Bezug auf eigene Konten des/der Bevollmächtigten wirksam vornehmen zu können.
12.
SUBSTITUTIONSBEFUGNIS (UNTERVOLLMACHT)
Die/der Bevollmächtigte ist berechtigt, einzelne Angelegenheiten im Wege der Untervollmacht auf Dritte zu übertragen. Die Erteilung einer umfassenden Generaluntervollmacht ist nicht gestattet; Untervollmachten sind auf konkret bezeichnete Geschäftskreise zu beschränken. Die/der Bevollmächtigte bleibt für die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Unterbevollmächtigten verantwortlich.
13.
VERGÜTUNG UND AUFWENDUNGSERSATZ
Die/der Bevollmächtigte führt das Mandat unentgeltlich im Rahmen familiärer Verbundenheit. Unabhängig hiervon ist sie/er nach § 670 BGB berechtigt, erforderliche Aufwendungen (Fahrtkosten, Porto, notwendige Auslagen) nach Vorlage entsprechender Belege ersetzt zu verlangen.
14.
WIRKSAMKEIT UND DAUER
Diese Vollmacht wird als Vorsorgevollmacht erteilt. Sie entfaltet ihre Wirksamkeit bereits ab dem oben genannten Datum, soll jedoch von der/dem Bevollmächtigten erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn die/der Vollmachtgeber/in aufgrund Krankheit, Unfall oder altersbedingter Einschränkungen ihre/seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Ziel dieser Vollmacht ist es, eine gerichtliche Betreuung im Sinne des § 1814 BGB n. F. zu vermeiden (Vorrang der Vorsorgevollmacht, § 1814 Abs. 3 BGB).
15.
WIDERRUF DER VOLLMACHT
Die Vollmacht kann jederzeit — auch teilweise und ohne Angabe von Gründen — von der/dem Vollmachtgeber/in widerrufen werden (§ 168 Satz 2 BGB). Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form; zu Beweiszwecken wird die Schriftform empfohlen. Die/der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die Vollmachtsurkunde nach Widerruf unverzüglich an die/den Vollmachtgeber/in herauszugeben (§ 175 BGB). Solange die Vollmachtsurkunde dem Bevollmächtigten belassen wurde, bleibt die Vollmacht Dritten gegenüber gemäß § 172 Abs. 2 BGB bestehen, bis sie zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. Der Widerruf ist schriftlich zu erklären und an die letzte bekannte Anschrift der/des Bevollmächtigten zu übersenden.
16.
ERLÖSCHEN DER VOLLMACHT
Die Vollmacht erlischt durch Widerruf, durch Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 Satz 1 BGB), durch den Tod des/der Vollmachtgeber/in (vorbehaltlich einer abweichenden transmortalen oder postmortalen Gestaltung) sowie mit dem Wegfall der Geschäftsfähigkeit der/des Bevollmächtigten. Gegenüber Dritten bleibt die Vollmacht nach § 170 BGB bis zur Anzeige des Erlöschens wirksam.
17.
FORM, BEGLAUBIGUNG UND REGISTRIERUNG
Diese Vollmacht wird in schriftlicher Form erteilt. Für Geschäfte, die der Eintragung ins Grundbuch bedürfen, ist eine notarielle Beglaubigung (§ 29 GBO) der Unterschrift zwingend; für die Auflassung und weitere beurkundungspflichtige Geschäfte ist zusätzlich die notarielle Beurkundung erforderlich. Für Geschäfte im Rahmen des Betreuungsrechts (freiheitsentziehende Maßnahmen, Unterbringung, riskante Heileingriffe) ist gemäß § 1820 BGB die schriftliche Form zwingend. Die/der Vollmachtgeber/in beabsichtigt, diese Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR-Register) registrieren zu lassen, damit sie im Betreuungsfall vom Betreuungsgericht aufgefunden werden kann.
18.
ANWENDBARES RECHT
Für diese Vollmacht und die Beurteilung ihrer Wirksamkeit sowie sämtliche daraus erwachsenden Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich deutsches Recht.
Berlin, den 01. April 2025
VOLLMACHTGEBER/IN
Dr. Werner Albrecht
Datum: ____________________
Hinweis zur notariellen Beglaubigung: Für die Eintragung ins Grundbuch (§ 29 GBO), die Wirksamkeit gegenüber Banken (bei umfassender Kontovollmacht) und die Eintragung ins Handelsregister (§ 12 HGB) ist die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des/der Vollmachtgeber/in erforderlich. Die/der Vollmachtgeber/in sollte die Vollmacht daher bei Bedarf notariell beglaubigen lassen.