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Kostenloser Erbauseinandersetzungsvertrag Vorlage

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag regelt die Aufteilung eines Nachlasses unter den Miterben. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach deutschem Erbrecht — sofort als PDF herunterladen.

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ERBAUSEINANDERSETZUNGSVERTRAG
Aufhebung Der Erbengemeinschaft Gemäß §§ 2042 Ff. BGB
WICHTIGER HINWEIS — Form: Dieser Erbauseinandersetzungsvertrag kann in der Regel privatschriftlich geschlossen werden. Notarielle Beurkundung ist jedoch zwingend erforderlich, soweit zum Nachlass Immobilien gehören (§ 311b BGB), einzelne Erbteile abgetreten werden (§ 2033 BGB) oder GmbH-Anteile übertragen werden (§ 15 GmbHG). Für die Grundbuchberichtigung ist stets eine notariell beglaubigte Erklärung erforderlich (§ 29 GBO).
ERBLASSER/IN
NAMEFriedrich Neumann
GEBURTSDATUM10. Januar 1940
STERBEDATUM5. Dezember 2024
LETZTER WOHNSITZGartenstraße 8, 10115 Berlin
ERBSCHEIN / ERBNACHWEISErbschein des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 28. Januar 2025, Az. 65 VI 2234/24
TESTAMENT / ERBVERTRAGEigenhändiges Testament vom 14. März 2018, eröffnet am 20. Dezember 2024
MITERBE 1
Klaus Neumann
Prenzlauer Allee 50, 10405 Berlin
MITERBE 2
Petra Neumann-Fischer
Schönhauser Allee 75, 10437 Berlin
Erbfall: 5. Dezember 2024
Auseinandersetzung vom: 15. März 2026
Die Miterben der Erbengemeinschaft nach Friedrich Neumann, verstorben am 5. Dezember 2024 mit letztem Wohnsitz in Gartenstraße 8, 10115 Berlin, schließen nach umfassender Prüfung des Nachlasses und Beratung über die rechtlichen und steuerlichen Folgen den nachstehenden Erbauseinandersetzungsvertrag zur vollständigen Aufhebung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB):
1.
ERBFALL UND ERBNACHWEIS
Am 5. Dezember 2024 ist Friedrich Neumann, geboren am 10. Januar 1940, zuletzt wohnhaft in Gartenstraße 8, 10115 Berlin, verstorben. Der Erbfall wird nachgewiesen durch Erbschein des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 28. Januar 2025, Az. 65 VI 2234/24. Der Erbfall beruht ferner auf folgenden letztwilligen Verfügungen: Eigenhändiges Testament vom 14. März 2018, eröffnet am 20. Dezember 2024. Mit dem Tode des Erblassers ist der Nachlass gemäß § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Miterben als Gesamthandsgemeinschaft (§ 2032 BGB) übergegangen.
2.
MITERBEN UND ERBQUOTEN
Die Erbengemeinschaft besteht aus folgenden Miterben mit den nachstehenden Erbquoten:
(a) Klaus Neumann (Sohn), geboren am 18. Februar 1968, wohnhaft Prenzlauer Allee 50, 10405 Berlin, zu 1/2 (Hälfte).
(b) Petra Neumann-Fischer (Tochter), geboren am 22. September 1971, wohnhaft Schönhauser Allee 75, 10437 Berlin, zu 1/2 (Hälfte).
Die Miterben erklären die vorstehenden Erbquoten als verbindlich und auf Grundlage des Erbscheins / der letztwilligen Verfügung des Erblassers zutreffend.
3.
NACHLASSBESTANDSAUFNAHME
Der Nachlass umfasst nach übereinstimmender Feststellung der Miterben folgende Vermögenswerte:
1. Eigentumswohnung in Berlin-Mitte, Gartenstraße 8 (Grundbuch Amtsgericht Mitte, Blatt 12345, Flurstück 245; Verkehrswert laut Gutachten vom 3.2.2025 ca. 580.000 EUR).
2. Sparguthaben Berliner Sparkasse, Kontonr. DE89 1005 0000 1234 5678 90, Stand am Todestag: 87.432,18 EUR.
3. Wertpapierdepot ING-DiBa, Depotnr. 9988776655, Marktwert am Todestag: 112.000 EUR.
4. Lebensversicherung Allianz, Vers.-Nr. 123456789, Auszahlungsbetrag: 45.000 EUR.
5. PKW VW Golf, Bj. 2020, Kennzeichen B-FN 1234 (Zeitwert ca. 14.500 EUR).
6. Hausrat, Kunstsammlung (ca. 15 Bilder) und persönliche Gegenstände (geschätzt 25.000 EUR).
Die Miterben bestätigen, die vorstehende Aufstellung gemeinsam geprüft zu haben und dass ihnen keine weiteren Vermögenswerte des Erblassers bekannt sind. Später auftauchende Nachlassgegenstände werden in gesonderter Vereinbarung nach den gleichen Grundsätzen wie in diesem Vertrag aufgeteilt.
4.
BERICHTIGUNG DER NACHLASSVERBINDLICHKEITEN VORAB (§ 2046 BGB)
Die Miterben vereinbaren, dass vor der Verteilung des Nachlasses auf die Miterben die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlassvermögen zu berichtigen sind (§ 2046 BGB). Hierzu zählen insbesondere: (a) Erblasserschulden (Verbindlichkeiten des Erblassers zu Lebzeiten); (b) Erbfallschulden (Beerdigungskosten § 1968 BGB, Kosten der Testamentseröffnung und Erbscheinsverfahren, Erbschaftsteuer); (c) Kosten der Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung (§ 2221 BGB); (d) Pflichtteilsansprüche (§§ 2303 ff. BGB) und Vermächtnisse (§ 2174 BGB), soweit bereits geltend gemacht.
Bekannte Nachlassverbindlichkeiten:
1. Restschuld Hypothek Deutsche Bank, Darlehen Nr. 4455332211, Restsaldo am Todestag: 72.340 EUR.
2. Beerdigungskosten (Rechnung Bestatter Meier vom 12.12.2024): 6.850 EUR.
3. Offene Arztrechnungen November 2024: 1.240 EUR.
4. Gebühren Testamentseröffnung und Erbschein: 985 EUR.
5.
AUSGLEICHUNGSPFLICHT (§§ 2050 FF. BGB)
Die Miterben berücksichtigen bei der Aufteilung die Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 bis 2057 BGB. Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten, die als Ausstattung (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder mit Ausgleichungsanordnung (§ 2050 Abs. 3 BGB) erfolgten, werden wertmäßig auf den Erbteil des Empfängers angerechnet:
Klaus Neumann erhielt im Jahre 2015 vom Erblasser eine Schenkung in Höhe von 50.000 EUR zur Finanzierung seines Eigenheims. Diese Zuwendung war ausdrücklich als ausgleichungspflichtige Ausstattung bezeichnet (§ 2050 Abs. 1 BGB) und wird auf seinen Erbteil wertmäßig angerechnet.
Die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt der Zuwendung (§ 2055 Abs. 2 BGB). Überbezüge werden jedoch nicht erstattet (§ 2056 BGB).
6.
AUSGLEICH FÜR PFLEGELEISTUNGEN (§ 2057A BGB)
Ein Abkömmling, der den Erblasser über längere Zeit gepflegt oder durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft zur Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses beigetragen hat, kann bei der Auseinandersetzung einen Ausgleich nach § 2057a BGB verlangen. Die Miterben berücksichtigen folgende ausgleichungspflichtige Leistung:
Petra Neumann-Fischer hat den Erblasser von Januar 2022 bis zu seinem Tod (rund 3 Jahre) in dessen Wohnung gepflegt — durchschnittlich 15 Stunden pro Woche (Einkäufe, Arztbesuche, Körperpflege, Haushalt). Eine Vergütung wurde nicht gewährt. Die Miterben bewerten diese Leistung einvernehmlich mit einem Ausgleichsbetrag von 24.000 EUR zugunsten von Petra Neumann-Fischer.
Der Ausgleichsbetrag wird vorab vom Nachlasswert abgezogen und dem leistenden Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil zugewiesen. Ein Ausgleich entfällt, soweit für die Leistung bereits ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde (§ 2057a Abs. 2 BGB). Maßgeblich sind Dauer und Umfang der Leistung sowie der Wert des Nachlasses (§ 2057a Abs. 3 BGB).
7.
TEILUNGSANORDNUNG DES ERBLASSERS (§ 2048 BGB)
Der Erblasser hat in seiner letztwilligen Verfügung Teilungsanordnungen gemäß § 2048 BGB getroffen. Die Miterben setzen diese wie folgt um:
Der Erblasser hat in seinem Testament vom 14. März 2018 angeordnet, dass die Eigentumswohnung Gartenstraße 8 seinem Sohn Klaus zugewiesen wird. Diese Teilungsanordnung wird durch den vorliegenden Vertrag umgesetzt.
Teilungsanordnungen begründen schuldrechtliche Ansprüche der begünstigten Miterben gegen die Gemeinschaft; sie verändern nicht die Erbquoten.
8.
AUFTEILUNG DES NACHLASSES
Nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und Berücksichtigung etwaiger Teilungsanordnungen / Ausgleichungspflichten wird der verbleibende Nachlass wie folgt unter den Miterben aufgeteilt:
Klaus Neumann erhält: (a) die Eigentumswohnung Gartenstraße 8 zu Alleineigentum unter Übernahme der Hypothek; (b) den PKW VW Golf; (c) die Kunstsammlung. Petra Neumann-Fischer erhält: (a) das Sparguthaben Berliner Sparkasse in voller Höhe; (b) das Wertpapierdepot ING-DiBa; (c) die Lebensversicherungssumme. Der Hausrat wird einvernehmlich geteilt; die Teilungsliste ist als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages.
9.
AUSGLEICHSZAHLUNGEN
Da die Aufteilung der Nachlassgegenstände nicht exakt den Erbquoten entspricht, leisten einzelne Miterben an andere folgende Ausgleichszahlungen:
Klaus Neumann zahlt an Petra Neumann-Fischer zur Wertausgleichung einen Betrag von 68.500 EUR, zahlbar in zwei Raten von je 34.250 EUR: die erste Rate binnen 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages, die zweite Rate binnen weiterer 90 Tage.
Die Ausgleichszahlungen sind, soweit nichts anderes bestimmt, binnen vier (4) Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden nach § 288 BGB berechnet.
10.
STUNDUNGSVEREINBARUNG
Die Vertragsparteien vereinbaren abweichend für einzelne Ausgleichszahlungen folgende Stundungsregelung:
Die zweite Rate der Ausgleichszahlung wird mit 2,5 % p.a. verzinst. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist der Restbetrag sofort fällig.
Der geschuldete Betrag ist während der Stundung mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen (§ 247 BGB). Bei Zahlungsverzug von mehr als einer Rate wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
11.
VOLLSTÄNDIGE AUFHEBUNG DER ERBENGEMEINSCHAFT
Mit der vollständigen Durchführung dieses Vertrages — einschließlich der Erfüllung aller Ausgleichszahlungen und der Umschreibung im Grundbuch bzw. bei Banken und Registern — ist die Erbengemeinschaft nach Friedrich Neumann endgültig aufgelöst. Die Miterben erklären wechselseitig, dass sie nach Erfüllung dieses Vertrages keine weiteren Ansprüche aus der Erbengemeinschaft gegeneinander geltend machen werden (Generalbereinigung). Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen arglistiger Täuschung, bewusst verschwiegener Nachlassgegenstände oder später auftauchender Vermögenswerte von erheblichem Wert.
12.
PFLICHTTEILSVERZICHT IM RAHMEN DER AUSEINANDERSETZUNG
Soweit im Rahmen der vorstehenden Aufteilung Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) berührt werden, erklären die Beteiligten den wechselseitigen Verzicht auf weitere Ansprüche im Zusammenhang mit der hier vorgenommenen Aufteilung. Hinweis: Ein vor dem Erbfall erklärter Pflichtteilsverzicht bedürfte gemäß § 2346 Abs. 2 BGB notarieller Beurkundung. Nach dem Erbfall können bereits entstandene Ansprüche privatschriftlich erlassen werden (§ 397 BGB).
13.
ERBSCHAFTSTEUER UND ANZEIGEPFLICHT
Die erbschaftsteuerlichen Folgen dieses Erbfalls treffen gemäß § 3 ErbStG jeden Miterben persönlich in Höhe seines tatsächlichen Erwerbs. Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG, seit 2009 unverändert) betragen je nach Verwandtschaftsgrad: Ehegatte/Lebenspartner 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR, Enkel 200.000 EUR, Eltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 EUR, übrige Personen 20.000 EUR. Gemäß § 30 ErbStG ist jeder Erbe verpflichtet, den Erbfall innerhalb von drei (3) Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen; die Pflicht entfällt, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten letztwilligen Verfügung beruht und sich das Verwandtschaftsverhältnis daraus eindeutig ergibt (§ 30 Abs. 3 ErbStG).
14.
VOLLMACHT ZUR GRUNDBUCHBERICHTIGUNG
Die Miterben bevollmächtigen sich gegenseitig und — soweit erforderlich — den beurkundenden Notar, alle zur Berichtigung des Grundbuchs und zur Umschreibung bei Banken, Versicherungen, Registern und Behörden notwendigen Erklärungen abzugeben, insbesondere: (a) die Grundbuchberichtigung gemäß § 82 GBO auf den gemäß diesem Vertrag berechtigten Miterben zu beantragen; (b) die Auflösung von Nachlasskonten und die Umschreibung auf die berechtigten Miterben zu veranlassen; (c) die Umschreibung von Fahrzeugpapieren und sonstigen Registern vorzunehmen. Diese Vollmacht ist unwiderruflich bis zur vollständigen Abwicklung dieses Vertrages und über den Tod hinaus gültig.
15.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Soweit Formvorschriften strengere Anforderungen stellen (insbesondere notarielle Beurkundung bei Immobilien), bleiben diese vorrangig. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der letzte Wohnsitz des Erblassers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, soweit gesetzlich zulässig. Kosten: Die Kosten dieses Vertrages einschließlich notwendiger Beurkundungen und Grundbuchgebühren tragen die Miterben im Verhältnis ihrer Erbquoten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Ort, Datum: Berlin, den 15. März 2026
Die Miterben bestätigen durch ihre Unterschrift die vorstehenden Vereinbarungen und die vollständige Durchsicht der Anlagen.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
MITERBE 1
Klaus Neumann
Datum: ____________________
MITERBE 2
Petra Neumann-Fischer
Datum: ____________________

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Was ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag?

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Miterben über die Aufteilung des Nachlasses. Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Der Vertrag regelt, wer welche Nachlassgegenstaende erhält.

Die Auseinandersetzung kann durch Teilung in Natur, Verkauf und Erloesverteilung oder Übernahme durch einzelne Miterben gegen Ausgleichszahlung erfolgen. Bei Immobilien im Nachlass bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Für bewegliche Sachen und Geld genügt die Schriftform.

Können sich die Miterben nicht einigen, kann jeder die gerichtliche Teilung beantragen — bei Grundstuecken durch Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG). Dies ist meist wirtschaftlich nachteilig, weshalb eine einvernehmliche Lösung vorzuziehen ist.

Was diese Vorlage enthält

Unsere Vorlage für den Erbauseinandersetzungsvertrag regelt die Nachlassaufteilung umfassend.

Erbengemeinschaft

Angaben zu allen Miterben mit Erbquoten, Erbschein-Nummer und Sterbedatum des Erblassers.

Nachlassverzeichnis

Vollständige Auflistung der Nachlassgegenstaende — Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat.

Nachlassverbindlichkeiten

Auflistung der Schulden, Vermächtnis und Bestattungskosten, die vor der Teilung zu begleichen sind.

Verteilungsplan

Konkrete Zuordnung der Nachlassgegenstaende an die einzelnen Miterben.

Ausgleichszahlungen

Regelung von Ausgleichszahlungen, wenn ein Miterbe wertmäßig mehr erhält als seine Quote.

Grundbuchberichtigung

Regelungen zur Umschreibung von Immobilien im Grundbuch auf den übernehmenden Miterben.

Auflassungserklärung

Bei Immobilien: Auflassungserklärung und Bewilligung der Grundbuchberichtigung.

Ausgleichsklausel

Erklärung, dass mit Vollzug des Vertrags alle gegenseitigen Ansprüche aus der Erbengemeinschaft abgegolten sind.

So erstellen Sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag

In fünf Schritten zur einvernehmlichen Nachlassaufteilung.

  1. 1

    Erbengemeinschaft erfassen

    Tragen Sie alle Miterben mit ihren Erbquoten und den Daten des Erblassers ein.

  2. 2

    Nachlass auflisten

    Erstellen Sie ein vollständiges Verzeichnis aller Nachlassgegenstaende und -verbindlichkeiten.

  3. 3

    Verteilung festlegen

    Ordnen Sie die Nachlassgegenstaende den einzelnen Miterben zu und berechnen Sie Ausgleichszahlungen.

  4. 4

    Zusatzregelungen treffen

    Regeln Sie Grundbuchberichtigung, Kontoübertragung und Ausgleichsklausel.

  5. 5

    Prüfen und herunterladen

    Überprüfen Sie den Vertrag. Bei Immobilien ist notarielle Beurkundung erforderlich.

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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.

Christian NeubauerGeprüft von Christian Neubauer · Deutschland

Rechtliche Hinweise

Bei der Erbauseinandersetzung sind folgende erbrechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Immobilien ist notarielle Beurkundung erforderlich.

Geprüft für deutsches Recht

Auseinandersetzungsanspruch (§ 2042 BGB)

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dieser Anspruch ist grundsätzlich nicht verjaehrbar und kann nicht dauerhaft durch Mehrheitsbeschluss verhindert werden. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung für maximal 30 Jahre ausschließen (§ 2044 BGB).

Notarielle Beurkundung bei Immobilien (§ 311b BGB)

Enthält der Nachlass Grundstuecke oder Immobilien, bedarf der Erbauseinandersetzungsvertrag der notariellen Beurkundung. Ohne Beurkundung ist der gesamte Vertrag unwirksam (§ 125 BGB) — nicht nur der Immobilienteil.

Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG)

Können sich die Miterben nicht über die Aufteilung eines Grundstuecks einigen, kann jeder die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Dies führt oft zu einem Erloeseinbussen von 20-30% gegenüber dem Marktwert und sollte daher vermieden werden.

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer knuepft an den Erwerb von Todes wegen an, nicht an die spätere Auseinandersetzung. Eine überproportionale Übernahme gegen Ausgleichszahlung kann aber als entgeltlicher Erwerb gewertet werden und ggf. Grunderwerbsteuer ausloesen.

Häufig gestellte Fragen

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