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Kostenloser Erbauseinandersetzungsvertrag Vorlage

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag regelt die Aufteilung eines Nachlasses unter den Miterben. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach deutschem Erbrecht — sofort als PDF herunterladen.

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ERBAUSEINANDERSETZUNGSVERTRAG
Aufhebung Der Erbengemeinschaft Gemaess §§ 2042 Ff. BGB
WICHTIGER HINWEIS — Form: Dieser Erbauseinandersetzungsvertrag kann in der Regel privatschriftlich geschlossen werden. Notarielle Beurkundung ist jedoch zwingend erforderlich, soweit zum Nachlass Immobilien gehoeren (§ 311b BGB), einzelne Erbteile abgetreten werden (§ 2033 BGB) oder GmbH-Anteile uebertragen werden (§ 15 GmbHG). Fuer die Grundbuchberichtigung ist stets eine notariell beglaubigte Erklaerung erforderlich (§ 29 GBO).
ERBLASSER/IN
NAMEFriedrich Neumann
GEBURTSDATUM10. Januar 1940
STERBEDATUM5. Dezember 2024
LETZTER WOHNSITZGartenstrasse 8, 10115 Berlin
ERBSCHEIN / ERBNACHWEISErbschein des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 28. Januar 2025, Az. 65 VI 2234/24
TESTAMENT / ERBVERTRAGEigenhaendiges Testament vom 14. Maerz 2018, eroeffnet am 20. Dezember 2024
MITERBE 1
Klaus Neumann
Prenzlauer Allee 50, 10405 Berlin
MITERBE 2
Petra Neumann-Fischer
Schoenhauser Allee 75, 10437 Berlin
Erbfall: 5. Dezember 2024
Auseinandersetzung vom: 15. Maerz 2025
Die Miterben der Erbengemeinschaft nach Friedrich Neumann, verstorben am 5. Dezember 2024 mit letztem Wohnsitz in Gartenstrasse 8, 10115 Berlin, schliessen nach umfassender Pruefung des Nachlasses und Beratung ueber die rechtlichen und steuerlichen Folgen den nachstehenden Erbauseinandersetzungsvertrag zur vollstaendigen Aufhebung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB):
1.
ERBFALL UND ERBNACHWEIS
Am 5. Dezember 2024 ist Friedrich Neumann, geboren am 10. Januar 1940, zuletzt wohnhaft in Gartenstrasse 8, 10115 Berlin, verstorben. Der Erbfall wird nachgewiesen durch Erbschein des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 28. Januar 2025, Az. 65 VI 2234/24. Der Erbfall beruht ferner auf folgenden letztwilligen Verfuegungen: Eigenhaendiges Testament vom 14. Maerz 2018, eroeffnet am 20. Dezember 2024.

Mit dem Tode des Erblassers ist der Nachlass gemaess § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Miterben als Gesamthandsgemeinschaft (§ 2032 BGB) uebergegangen.
2.
MITERBEN UND ERBQUOTEN
Die Erbengemeinschaft besteht aus folgenden Miterben mit den nachstehenden Erbquoten:

(a) Klaus Neumann (Sohn), wohnhaft Prenzlauer Allee 50, 10405 Berlin, zu 1/2 (Haelfte).
(b) Petra Neumann-Fischer (Tochter), wohnhaft Schoenhauser Allee 75, 10437 Berlin, zu 1/2 (Haelfte).

Die Miterben erklaeren die vorstehenden Erbquoten als verbindlich und auf Grundlage des Erbscheins / der letztwilligen Verfuegung des Erblassers zutreffend.
3.
NACHLASSBESTANDSAUFNAHME
Der Nachlass umfasst nach uebereinstimmender Feststellung der Miterben folgende Vermoegenswerte:

1. Eigentumswohnung in Berlin-Mitte, Gartenstrasse 8 (Grundbuch Amtsgericht Mitte, Blatt 12345, Flurstueck 245; Verkehrswert laut Gutachten vom 3.2.2025 ca. 580.000 EUR). 2. Sparguthaben Berliner Sparkasse, Kontonr. DE89 1005 0000 1234 5678 90, Stand am Todestag: 87.432,18 EUR. 3. Wertpapierdepot ING-DiBa, Depotnr. 9988776655, Marktwert am Todestag: 112.000 EUR. 4. Lebensversicherung Allianz, Vers.-Nr. 123456789, Auszahlungsbetrag: 45.000 EUR. 5. PKW VW Golf, Bj. 2020, Kennzeichen B-FN 1234 (Zeitwert ca. 14.500 EUR). 6. Hausrat, Kunstsammlung (ca. 15 Bilder) und persoenliche Gegenstaende (geschaetzt 25.000 EUR).

Die Miterben bestaetigen, die vorstehende Aufstellung gemeinsam gepruet zu haben und dass ihnen keine weiteren Vermoegenswerte des Erblassers bekannt sind. Spaeter auftauchende Nachlassgegenstaende werden in gesonderter Vereinbarung nach den gleichen Grundsaetzen wie in diesem Vertrag aufgeteilt.
4.
BERICHTIGUNG DER NACHLASSVERBINDLICHKEITEN VORAB (§ 2046 BGB)
Die Miterben vereinbaren, dass vor der Verteilung des Nachlasses auf die Miterben die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlassvermoegen zu berichtigen sind (§ 2046 BGB). Hierzu zaehlen insbesondere: (a) Erblasserschulden (Verbindlichkeiten des Erblassers zu Lebzeiten); (b) Erbfallschulden (Beerdigungskosten § 1968 BGB, Kosten der Testamentseroeffnung und Erbscheinsverfahren, Erbschaftssteuer); (c) Kosten der Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung (§ 2221 BGB); (d) Pflichtteilsansprueche (§§ 2303 ff. BGB) und Vermaechtnisse (§ 2174 BGB), soweit bereits geltend gemacht.

Bekannte Nachlassverbindlichkeiten:
1. Restschuld Hypothek Deutsche Bank, Darlehen Nr. 4455332211, Restsaldo am Todestag: 72.340 EUR. 2. Beerdigungskosten (Rechnung Bestatter Meier vom 12.12.2024): 6.850 EUR. 3. Offene Arztrechnungen November 2024: 1.240 EUR. 4. Gebuehren Testamentseroeffnung und Erbschein: 985 EUR.
5.
AUSGLEICHUNGSPFLICHT (§§ 2050 FF. BGB)
Die Miterben beruecksichtigen bei der Aufteilung die Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 bis 2057 BGB. Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten, die als Ausstattung (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder mit Ausgleichungsanordnung (§ 2050 Abs. 3 BGB) erfolgten, werden wertmaessig auf den Erbteil des Empfaengers angerechnet:

Klaus Neumann erhielt im Jahre 2015 vom Erblasser eine Schenkung in Hoehe von 50.000 EUR zur Finanzierung seines Eigenheims. Diese Zuwendung war ausdruecklich als ausgleichungspflichtige Ausstattung bezeichnet (undsect; 2050 Abs. 1 BGB) und wird auf seinen Erbteil wertmaessig angerechnet.

Die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt der Zuwendung (§ 2055 Abs. 2 BGB). Ueberbezuege werden jedoch nicht erstattet (§ 2056 BGB).
6.
TEILUNGSANORDNUNG DES ERBLASSERS (§ 2048 BGB)
Der Erblasser hat in seiner letztwilligen Verfuegung Teilungsanordnungen gemaess § 2048 BGB getroffen. Die Miterben setzen diese wie folgt um:

Der Erblasser hat in seinem Testament vom 14. Maerz 2018 angeordnet, dass die Eigentumswohnung Gartenstrasse 8 seinem Sohn Klaus zugewiesen wird. Diese Teilungsanordnung wird durch den vorliegenden Vertrag umgesetzt.

Teilungsanordnungen begruenden schuldrechtliche Anspreche der beguenstigten Miterben gegen die Gemeinschaft; sie veraendern nicht die Erbquoten.
7.
AUFTEILUNG DES NACHLASSES
Nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und Beruecksichtigung etwaiger Teilungsanordnungen / Ausgleichungspflichten wird der verbleibende Nachlass wie folgt unter den Miterben aufgeteilt:

Klaus Neumann erhaelt: (a) die Eigentumswohnung Gartenstrasse 8 zu Alleineigentum unter Uebernahme der Hypothek; (b) den PKW VW Golf; (c) die Kunstsammlung. Petra Neumann-Fischer erhaelt: (a) das Sparguthaben Berliner Sparkasse in voller Hoehe; (b) das Wertpapierdepot ING-DiBa; (c) die Lebensversicherungssumme. Der Hausrat wird einvernehmlich geteilt; die Teilungsliste ist als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages.
8.
AUSGLEICHSZAHLUNGEN
Da die Aufteilung der Nachlassgegenstaende nicht exakt den Erbquoten entspricht, leisten einzelne Miterben an andere folgende Ausgleichszahlungen:

Klaus Neumann zahlt an Petra Neumann-Fischer zur Wertausgleichung einen Betrag von <strong>68.500 EUR</strong>, zahlbar in zwei Raten von je 34.250 EUR: die erste Rate binnen 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages, die zweite Rate binnen weiterer 90 Tage.

Die Ausgleichszahlungen sind, soweit nichts anderes bestimmt, binnen vier (4) Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages zur Zahlung faellig. Verzugszinsen werden nach § 288 BGB berechnet.
9.
STUNDUNGSVEREINBARUNG
Die Vertragsparteien vereinbaren abweichend fuer einzelne Ausgleichszahlungen folgende Stundungsregelung:

Die zweite Rate der Ausgleichszahlung wird mit 2,5% p.a. verzinst. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist der Restbetrag sofort faellig.

Der geschuldete Betrag ist waehrend der Stundung mit 2 Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen (§ 247 BGB). Bei Zahlungsverzug von mehr als einer Rate wird der gesamte Restbetrag sofort faellig.
10.
VOLLSTAENDIGE AUFHEBUNG DER ERBENGEMEINSCHAFT
Mit der vollstaendigen Durchfuehrung dieses Vertrages — einschliesslich der Erfuellung aller Ausgleichszahlungen und der Umschreibung im Grundbuch bzw. bei Banken und Registern — ist die Erbengemeinschaft nach Friedrich Neumann endgueltig aufgeloest. Die Miterben erklaeren wechselseitig, dass sie nach Erfuellung dieses Vertrages keine weiteren Ansprueche aus der Erbengemeinschaft gegeneinander geltend machen werden (Generalbereinigung). Ausgenommen hiervon sind Ansprueche wegen arglistiger Taeuschung, bewusst verschwiegener Nachlassgegenstaende oder spaeter auftauchender Vermoegenswerte von erheblichem Wert.
11.
PFLICHTTEILSVERZICHT IM RAHMEN DER AUSEINANDERSETZUNG
Soweit im Rahmen der vorstehenden Aufteilung Pflichtteilsansprueche oder Pflichtteilsergaenzungsansprueche (§ 2325 BGB) beruehrt werden, erklaeren die Beteiligten den wechselseitigen Verzicht auf weitere Ansprueche im Zusammenhang mit der hier vorgenommenen Aufteilung. Hinweis: Ein vor dem Erbfall erklaerter Pflichtteilsverzicht beduerfte gemaess § 2346 Abs. 2 BGB notarieller Beurkundung. Nach dem Erbfall koennen Ansprueche privatschriftlich erlassen werden (§ 397 BGB).
12.
ERBSCHAFTSSTEUER UND ANZEIGEPFLICHT
Die erbschaftssteuerlichen Folgen dieses Erbfalls treffen gemaess § 3 ErbStG jeden Miterben persoenlich in Hoehe seines tatsaechlichen Erwerbs. Die persoenlichen Freibetraege (§ 16 ErbStG) betragen je nach Verwandtschaftsgrad: Ehegatte/Lebenspartner 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR, Enkel 200.000 EUR, Eltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 EUR, uebrige Personen 20.000 EUR.

Gemaess § 30 ErbStG ist jeder Erbe verpflichtet, den Erbfall innerhalb von drei (3) Monaten nach Kenntnis dem zustaendigen Finanzamt anzuzeigen; die Pflicht entfaellt, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eroeffneten letztwilligen Verfuegung beruht und das Verwandtschaftsverhaeltnis zum Erblasser sich eindeutig daraus ergibt (§ 30 Abs. 3 ErbStG).
13.
VOLLMACHT ZUR GRUNDBUCHBERICHTIGUNG
Die Miterben bevollmaechtigen sich gegenseitig und — soweit erforderlich — den beurkundenden Notar, alle zur Berichtigung des Grundbuchs und zur Umschreibung bei Banken, Versicherungen, Registern und Behoerden notwendigen Erklaerungen abzugeben, insbesondere: (a) die Grundbuchberichtigung gemaess § 82 GBO auf den gemaess diesem Vertrag berechtigten Miterben zu beantragen; (b) die Aufloesung von Nachlasskonten und die Umschreibung auf die berechtigten Miterben zu veranlassen; (c) die Umschreibung von Fahrzeugpapieren und sonstigen Registern vorzunehmen. Diese Vollmacht ist unwiderruflich bis zur vollstaendigen Abwicklung dieses Vertrages und ueber den Tod hinaus gueltig.
14.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Aenderungen: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen der Schriftform. Dies gilt auch fuer die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Soweit Formvorschriften strengere Anforderungen stellen (insbesondere notarielle Beurkundung bei Immobilien), bleiben diese vorrangig. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchfuehrbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt. Anwendbares Recht: Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand: Fuer Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der letzte Wohnsitz des Erblassers als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart, soweit gesetzlich zulaessig. Kosten: Die Kosten dieses Vertrages einschliesslich notwendiger Beurkundungen und Grundbuchgebuehren tragen die Miterben im Verhaeltnis ihrer Erbquoten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Ort, Datum: Berlin, den 15. Maerz 2025

Die Miterben bestaetigen durch ihre Unterschrift die vorstehenden Vereinbarungen und die vollstaendige Durchsicht der Anlagen.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
MITERBE 1
Klaus Neumann
Datum: ____________________
MITERBE 2
Petra Neumann-Fischer
Datum: ____________________

Was ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag?

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Miterben ueber die Aufteilung des Nachlasses. Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Der Vertrag regelt, wer welche Nachlassgegenstaende erhaelt.

Die Auseinandersetzung kann durch Teilung in Natur, Verkauf und Erloesverteilung oder Uebernahme durch einzelne Miterben gegen Ausgleichszahlung erfolgen. Bei Immobilien im Nachlass bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Fuer bewegliche Sachen und Geld genuegt die Schriftform.

Koennen sich die Miterben nicht einigen, kann jeder die gerichtliche Teilung beantragen — bei Grundstuecken durch Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG). Dies ist meist wirtschaftlich nachteilig, weshalb eine einvernehmliche Loesung vorzuziehen ist.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage fuer den Erbauseinandersetzungsvertrag regelt die Nachlassaufteilung umfassend.

Erbengemeinschaft

Angaben zu allen Miterben mit Erbquoten, Erbschein-Nummer und Sterbedatum des Erblassers.

Nachlassverzeichnis

Vollstaendige Auflistung der Nachlassgegenstaende — Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat.

Nachlassverbindlichkeiten

Auflistung der Schulden, Vermaechtnis und Bestattungskosten, die vor der Teilung zu begleichen sind.

Verteilungsplan

Konkrete Zuordnung der Nachlassgegenstaende an die einzelnen Miterben.

Ausgleichszahlungen

Regelung von Ausgleichszahlungen, wenn ein Miterbe wertmaessig mehr erhaelt als seine Quote.

Grundbuchberichtigung

Regelungen zur Umschreibung von Immobilien im Grundbuch auf den uebernehmenden Miterben.

Auflassungserklaerung

Bei Immobilien: Auflassungserklaerung und Bewilligung der Grundbuchberichtigung.

Ausgleichsklausel

Erklaerung, dass mit Vollzug des Vertrags alle gegenseitigen Ansprueche aus der Erbengemeinschaft abgegolten sind.

So erstellen Sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag

In fuenf Schritten zur einvernehmlichen Nachlassaufteilung.

  1. 1

    Erbengemeinschaft erfassen

    Tragen Sie alle Miterben mit ihren Erbquoten und den Daten des Erblassers ein.

  2. 2

    Nachlass auflisten

    Erstellen Sie ein vollstaendiges Verzeichnis aller Nachlassgegenstaende und -verbindlichkeiten.

  3. 3

    Verteilung festlegen

    Ordnen Sie die Nachlassgegenstaende den einzelnen Miterben zu und berechnen Sie Ausgleichszahlungen.

  4. 4

    Zusatzregelungen treffen

    Regeln Sie Grundbuchberichtigung, Kontouebertragung und Ausgleichsklausel.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie den Vertrag. Bei Immobilien ist notarielle Beurkundung erforderlich.

Rechtliche Hinweise

Bei der Erbauseinandersetzung sind folgende erbrechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Immobilien ist notarielle Beurkundung erforderlich.

Geprueft fuer deutsches Recht

Auseinandersetzungsanspruch (§ 2042 BGB)

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dieser Anspruch ist grundsaetzlich nicht verjaehrbar und kann nicht dauerhaft durch Mehrheitsbeschluss verhindert werden. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung fuer maximal 30 Jahre ausschliessen (§ 2044 BGB).

Notarielle Beurkundung bei Immobilien (§ 311b BGB)

Enthaelt der Nachlass Grundstuecke oder Immobilien, bedarf der Erbauseinandersetzungsvertrag der notariellen Beurkundung. Ohne Beurkundung ist der gesamte Vertrag unwirksam (§ 125 BGB) — nicht nur der Immobilienteil.

Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG)

Koennen sich die Miterben nicht ueber die Aufteilung eines Grundstuecks einigen, kann jeder die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Dies fuehrt oft zu einem Erloeseinbussen von 20-30% gegenueber dem Marktwert und sollte daher vermieden werden.

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer knuepft an den Erwerb von Todes wegen an, nicht an die spaetere Auseinandersetzung. Eine ueberproportionale Uebernahme gegen Ausgleichszahlung kann aber als entgeltlicher Erwerb gewertet werden und ggf. Grunderwerbsteuer ausloesen.

Haeufig gestellte Fragen

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