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Kostenloser Zinsfreier Darlehensvertrag Vorlage

Ein zinsfreier Darlehensvertrag regelt die Vergabe und Rueckzahlung eines privaten Darlehens ohne Zinsen. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach §§ 488 ff. BGB — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
DARLEHENSVERTRAG
Zinsfreies Privatdarlehen · §§ 488 Ff. BGB
DARLEHENSGEBER
Helga Müller
Lindenstrasse 5, 10969 Berlin · geboren am 12. Mai 1952
DARLEHENSNEHMER
Tobias Müller
Prenzlauer Allee 85, 10405 Berlin · geboren am 08. November 1988
Vertragsdatum: 15. März 2025
Darlehensbetrag: 15.000 EUR · zinsfrei (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB)
Zwischen dem Darlehensgeber Helga Müller und dem Darlehensnehmer Tobias Müller wird der folgende zinsfreie Darlehensvertrag geschlossen. Die Parteien vereinbaren Folgendes:
1.
VERTRAGSPARTEIEN
Darlehensgeber und Darlehensnehmer schließen diesen Vertrag als natürliche Personen außerhalb eines Handelsgewerbes. Die Vorschriften über Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB) finden gemäß § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB keine Anwendung, da es sich um ein zinsloses Darlehen zwischen Privatpersonen ohne Zinsen und ohne zinsähnliche Bearbeitungsentgelte handelt.
2.
DARLEHENSBETRAG UND ZWECK
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 15.000 EUR (in Worten: 15.000 Euro). Das Darlehen dient zur Finanzierung des nachstehend bezeichneten Zwecks. Der Darlehensnehmer nimmt das Darlehen hiermit an.

Verwendungszweck: Finanzierung des Eigenkapitals für den Erwerb einer Eigentumswohnung in Berlin-Prenzlauer Berg
3.
AUSZAHLUNG
Die Auszahlung des Darlehensbetrages erfolgt am 01. April 2025 durch Überweisung auf das vom Darlehensnehmer benannte Bankkonto (Referenz / Kontoangabe: IBAN DE89 3704 0044 0532 0130 00 (Commerzbank Berlin)). Die ordnungsgemäße Auszahlung wird — soweit dies nicht bereits durch eine Buchungsbestätigung dokumentiert ist — vom Darlehensnehmer auf gesondertes Verlangen schriftlich bestätigt. Zum Zwecke der späteren Beweisführung gegenüber dem Finanzamt empfehlen die Parteien ausdrücklich die Auszahlung auf dem Überweisungswege.
4.
ZINSFREIHEIT
Das Darlehen wird ausdrücklich zinsfrei gewährt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schulden die Vertragsparteien mangels einer Zinsvereinbarung keinen laufenden Zins; diese abweichende Vereinbarung wird ausdrücklich bestätigt. Bearbeitungs-, Verwaltungs- oder sonstige Nebenentgelte fallen nicht an. Unberührt bleibt die gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB im Falle eines Zahlungsverzuges (vgl. § 10 dieses Vertrages).
5.
RÜCKZAHLUNGSMODALITÄTEN
Der Darlehensnehmer zahlt das Darlehen in monatlich Raten von jeweils 250 EUR zurück; die erste Rate ist fällig am 01. Mai 2025, jede weitere Rate jeweils zum selben Tag des Folgemonats. Eine vorzeitige Rückzahlung einzelner oder aller Raten ist jederzeit kostenfrei möglich; sie reduziert die künftigen Raten oder verkürzt die Laufzeit nach Wahl des Darlehensnehmers.
6.
LAUFZEIT UND FÄLLIGKEIT
Der Darlehensvertrag ist befristet. Er endet mit vollständiger Rückzahlung des Darlehens, spätestens jedoch am 01. Mai 2025. Eine stillschweigende Verlängerung ist ausgeschlossen.
7.
ORDENTLICHE KÜNDIGUNG (§ 488 ABS. 3 BGB)
Ist für das Darlehen keine Zeit für die Rückzahlung bestimmt, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung durch den Darlehensgeber oder den Darlehensnehmer ab. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB drei Monate. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB). Die Kündigung bedarf der Textform; empfohlen wird die schriftliche Erklärung mit Zugangsnachweis.
8.
AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG (§ 490 BGB)
Der Darlehensgeber ist berechtigt, den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die sofortige Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages zu verlangen, wenn (a) in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung gefährdet erscheint (§ 490 Abs. 1 BGB); (b) der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung keine Zahlung leistet; (c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers gestellt oder mangels Masse abgewiesen wird; (d) der Darlehensnehmer unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hat.
9.
VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG
Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das Darlehen jederzeit ganz oder in Teilbeträgen vorzeitig zurückzuzahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht geschuldet; insbesondere entfallen die Regelungen des § 502 BGB mangels Zinsvereinbarung. Der Darlehensgeber ist zur Annahme vorzeitiger Teil- oder Vollzahlungen verpflichtet; ein Rückweisungsrecht besteht nicht.
10.
VERZUG UND VERZUGSZINSEN (§§ 286, 288 BGB)
Gerät der Darlehensnehmer mit einer fälligen Rückzahlung in Verzug, so hat er die Verzugsschäden des Darlehensgebers zu ersetzen. Die Verzugszinsen betragen gemäß § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. Unbeschadet der Zinsfreiheit während der Laufzeit findet die gesetzliche Verzugszinspflicht ab Verzugseintritt Anwendung; weitergehende Verzugsschäden (Mahn- und Inkassokosten, Rechtsverfolgungskosten) bleiben vorbehalten. Der Verzug tritt nach § 286 BGB in der Regel mit kalendermäßig bestimmter Fälligkeit oder nach erfolgloser Mahnung ein.
11.
STEUERLICHER HINWEIS — SCHENKUNGSTEUER
Die Parteien weisen darauf hin, dass bei der zinslosen Hingabe von Geld zwischen nahe stehenden Personen die Finanzverwaltung den Zinsvorteil als Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG werten kann. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (gleichlautende Ländererlasse) wird als fiktiver Jahreszinsvorteil regelmäßig ein Betrag von 5,5 % p. a. der Darlehenssumme zugrunde gelegt, sofern kein geringerer marktüblicher Zinssatz nachgewiesen wird. Für Kinder und Stiefkinder beträgt der persönliche Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 EUR pro Zehnjahreszeitraum. Die Parteien sind verpflichtet, eine etwaige schenkungsteuerpflichtige Zuwendung innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Die Parteien empfehlen, den Vertrag im Zweifel einem Steuerberater vorzulegen.
12.
DOKUMENTATION ZUR NICHT-BESCHENKUNG
Die Parteien bestätigen ausdrücklich, dass dieses Darlehen ernstlich vereinbart, tatsächlich durchgeführt wird und einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegt. Insbesondere sollen folgende Umstände dokumentieren, dass keine (verdeckte) Schenkung gewollt ist: (a) schriftlicher Vertrag mit eindeutiger Rückzahlungsregelung; (b) Auszahlung und Rückzahlung über Bankkonten mit Verwendungszweck; (c) pünktliche Erfüllung der vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten; (d) ggf. Besicherung gemäß § 14 dieses Vertrages. Die zinslose Überlassung erfolgt aus verwandtschaftlicher / freundschaftlicher Verbundenheit ohne Zuwendungsabsicht; für den Zinsvorteil wird keine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigt.
13.
VERWENDUNGSZWECKBINDUNG
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen ausschließlich für den in § 2 dieses Vertrages benannten Zweck zu verwenden. Eine abweichende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Darlehensgebers. Bei schuldhafter Zweckentfremdung ist der Darlehensgeber berechtigt, das Darlehen aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die sofortige Rückzahlung zu verlangen. Der Darlehensnehmer weist die Verwendung auf Verlangen des Darlehensgebers durch geeignete Belege nach.
14.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Für diesen Vertrag und sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit ihm gilt deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungen. Als Gerichtsstand wird — soweit gesetzlich zulässig — Berlin vereinbart. Ist der Darlehensnehmer Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand (§ 29c ZPO).
15.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Abtretung: Eine Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag durch den Darlehensgeber bedarf der schriftlichen Zustimmung des Darlehensnehmers; § 354a HGB bleibt unberührt. Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Originalen ausgefertigt; je eine Ausfertigung erhalten Darlehensgeber und Darlehensnehmer.
Berlin, den 15. März 2025
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
DARLEHENSGEBER
Helga Müller
Datum: ____________________
DARLEHENSNEHMER
Tobias Müller
Datum: ____________________

Was ist ein zinsfreier Darlehensvertrag?

Ein zinsfreier Darlehensvertrag ist ein Vertrag, durch den der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfuegung stellt, den dieser ohne Zinszahlung zurueckzuzahlen hat. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 488 ff. BGB. Anders als beim klassischen Bankdarlehen wird kein Entgelt fuer die Kapitalueberlassung vereinbart.

Zinsfreie Darlehen sind im privaten Bereich weit verbreitet — zwischen Familienmitgliedern, Freunden oder Geschaeftspartnern. Auch wenn kein Zins vereinbart wird, ist ein schriftlicher Vertrag dringend empfehlenswert, um die Bedingungen klar zu regeln und Streitigkeiten zu vermeiden. Muendliche Darlehen sind zwar wirksam, aber im Streitfall schwer zu beweisen.

Steuerlich ist zu beachten, dass das Finanzamt bei zinsfreien Darlehen unter bestimmten Umstaenden eine Schenkung des Zinsverzichts annehmen kann — insbesondere bei hohen Betraegen zwischen nahestehenden Personen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Freibetraege (z. B. 500.000 Euro zwischen Ehegatten, 400.000 Euro Eltern-Kind) sind zu beachten.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage fuer den zinsfreien Darlehensvertrag regelt alle wesentlichen Punkte.

Vertragsparteien

Vollstaendige Angaben zu Darlehensgeber und Darlehensnehmer mit Anschrift und Geburtsdatum.

Darlehenssumme

Hoehe des Darlehens in Ziffern und Worten zur Vermeidung von Missverstaendnissen.

Zinsfreiheit

Ausdrueckliche Vereinbarung, dass das Darlehen zinsfrei gewaehrt wird.

Auszahlung

Regelung zur Auszahlung — Ueberweisung, Barzahlung, Datum und Bankverbindung.

Rueckzahlungsmodalitaeten

Wahl zwischen Einmalrueckzahlung, Ratenzahlung oder Tilgung nach Kuendigung.

Laufzeit und Kuendigung

Befristete oder unbefristete Laufzeit mit Kuendigungsfrist nach § 488 Abs. 3 BGB (3 Monate).

Sicherheiten

Optionale Sicherheitenvereinbarung — Buergschaft, Grundschuld oder Sicherungsuebereignung.

Verzug

Regelung der Folgen bei Zahlungsverzug — gesetzliche Verzugszinsen (§ 288 BGB) und Mahnkosten.

So erstellen Sie einen zinsfreien Darlehensvertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem professionellen Darlehensvertrag.

  1. 1

    Parteien eingeben

    Tragen Sie die Daten von Darlehensgeber und Darlehensnehmer ein.

  2. 2

    Darlehenssumme festlegen

    Geben Sie die Hoehe des Darlehens und die Auszahlungsmodalitaeten an.

  3. 3

    Rueckzahlung vereinbaren

    Waehlen Sie Einmalrueckzahlung, Ratenzahlung oder flexible Tilgung und legen Sie die Faelligkeiten fest.

  4. 4

    Zusatzregelungen waehlen

    Konfigurieren Sie Sicherheiten, Kuendigungsfristen und Verzugsregelungen.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie den Vertrag in der Live-Vorschau und laden Sie ihn als PDF herunter.

Rechtliche Hinweise

Bei einem zinsfreien Darlehensvertrag sind folgende rechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Geprueft fuer deutsches Recht

Darlehensrecht (§§ 488 ff. BGB)

Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, den vereinbarten Geldbetrag zur Verfuegung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist zur Rueckzahlung und — sofern vereinbart — zur Zinszahlung verpflichtet. Bei zinsfreien Darlehen entfaellt die Zinspflicht. Die Kuendigungsfrist betraegt ohne abweichende Vereinbarung 3 Monate (§ 488 Abs. 3 BGB).

Schenkungsteuer (§ 7 ErbStG)

Der Verzicht auf Zinsen kann als Schenkung gewertet werden. Das Finanzamt kann den ersparten Zins als freigebige Zuwendung besteuern. In der Praxis werden geringe Betraege unter den Freibetraegen (Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Geschwister 20.000 Euro) toleriert. Bei hohen Betraegen empfiehlt sich steuerliche Beratung.

Verzug (§§ 286 ff. BGB)

Bei Zahlungsverzug schuldet der Darlehensnehmer Verzugszinsen in Hoehe von 5 Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Mahnt der Darlehensgeber und setzt eine Frist, tritt Verzug mit Fristablauf ein. Ohne Mahnung tritt Verzug 30 Tage nach Faelligkeit ein (§ 286 Abs. 3 BGB).

Verbraucherdarlehen

Wird das Darlehen von einem Unternehmer an einen Verbraucher vergeben, gelten die strengen Vorschriften ueber Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB) — auch bei Zinsfreiheit. Private Darlehen zwischen Verbrauchern unterliegen diesen Vorschriften nicht.

Haeufig gestellte Fragen

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