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Kostenlose Buergschaftserklaerung Vorlage

Eine Buergschaftserklaerung sichert eine Forderung durch die persoenliche Haftung eines Dritten ab. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer eine rechtssichere Buergschaft nach §§ 765 ff. BGB — sofort als PDF herunterladen.

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BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG
Gemäß §§ 765–778 BGB  ·  Selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
BÜRGE
Wolfgang Richter
Kaiserstrasse 50, 60329 Frankfurt am Main · geboren am 14. Juni 1968
GLÄUBIGER
Sparkasse Frankfurt am Main
Neue Mainzer Strasse 47-53, 60311 Frankfurt am Main
Durch: Dr. Susanne Hartmann, Firmenkundenbetreuerin
HAUPTSCHULDNER (DRITTPERSON)
Stefan Richter
Berger Strasse 120, 60385 Frankfurt am Main
Datum der Erklärung: 01. März 2025
Verbürgter Betrag: 25.000 EUR · selbstschuldnerisch
Der Bürge Wolfgang Richter gibt hiermit gegenüber dem Gläubiger Sparkasse Frankfurt am Main die folgende Bürgschaftserklärung gemäß §§ 765 ff. BGB ab. Die Bürgschaft dient der Sicherung der nachstehend bezeichneten Hauptverbindlichkeit des Hauptschuldners Stefan Richter. Die Parteien vereinbaren Folgendes:
1.
VERTRAGSPARTEIEN
Die Bürgschaftsvereinbarung besteht zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen. Der Hauptschuldner ist nicht Partei dieser Erklärung, wird jedoch zur Konkretisierung der verbürgten Forderung sowie zur Bestimmung des Umfangs der Haftung namentlich benannt (§ 765 BGB). Der Bürge erklärt, die Bürgschaft als Privatperson außerhalb eines Handelsgewerbes zu übernehmen; die Schriftform nach § 766 BGB ist daher zwingend zu wahren.
2.
HAUPTSCHULD (VERBÜRGTE FORDERUNG)
Die Bürgschaft sichert die folgende bestimmte und bestimmbare Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner: Darlehensvertrag, Referenz / Bezeichnung Existenzgründungsdarlehen Nr. 2025-0815, abgeschlossen bzw. entstanden am 01. Februar 2025, Ursprungshöhe 25.000 EUR. Im Falle einer Änderung der Hauptforderung zulasten des Bürgen nach Abgabe dieser Erklärung bleibt die Haftung des Bürgen auf den bei Abgabe bestehenden Umfang begrenzt (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Zweck der Hauptverbindlichkeit: Finanzierung der Existenzgründung (Eröffnung Cafeteria im Frankfurter Ostend)
3.
BÜRGSCHAFTSBETRAG UND HÖCHSTBETRAG
Die Haftung des Bürgen ist der Höhe nach auf einen Höchstbetrag von 30.000 EUR (in Worten: 30.000 Euro) begrenzt, einschließlich aller Nebenforderungen, Zinsen und Kosten. Eine Erweiterung der Hauptforderung nach Abgabe dieser Bürgschaftserklärung bindet den Bürgen nicht (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB).
4.
UMFANG DER BÜRGSCHAFT (§ 767 BGB)
Die Bürgschaft bestimmt sich nach dem jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit. Sie erstreckt sich auf den vertraglich geschuldeten Betrag sowie auf die Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Hauptschuldners im Rahmen des § 767 BGB. Zinsen und Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung sind mit verbürgt (§ 767 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Bürgschaft erstreckt sich auf Verzugsschäden sowie sämtliche vom Hauptschuldner zu tragenden Kosten. Eine nachträgliche Erhöhung der Hauptverbindlichkeit durch Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Hauptschuldner erweitert die Haftung des Bürgen nicht.
5.
SCHRIFTFORM (§ 766 BGB)
Diese Bürgschaftserklärung bedarf gemäß § 766 Satz 1 BGB der Schriftform und ist vom Bürgen eigenhändig zu unterzeichnen. Die elektronische Form ist für die Bürgschaftserklärung des Nicht-Kaufmanns nach § 766 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Erklärung bedürfen gleichfalls der Schriftform.
6.
ART DER BÜRGSCHAFT
Der Bürge übernimmt eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Er verzichtet ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB. Der Gläubiger kann den Bürgen unmittelbar in Anspruch nehmen, ohne zuvor gegen den Hauptschuldner klagen oder die Zwangsvollstreckung betreiben zu müssen (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die übrigen Einreden — insbesondere die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB sowie die Einreden des Hauptschuldners nach § 768 BGB — bleiben unberührt.
7.
BEFRISTUNG
Diese Bürgschaft ist befristet bis einschließlich 28. Februar 2030. Der Gläubiger hat seine Rechte gegen den Bürgen spätestens vor Ablauf dieser Frist gerichtlich geltend zu machen; andernfalls erlischt die Bürgschaft nach § 777 Abs. 1 BGB (Zeitbürgschaft). Eine stillschweigende Verlängerung ist ausgeschlossen.
8.
EINREDEN DES HAUPTSCHULDNERS (§ 768 BGB)
Der Bürge kann dem Gläubiger sämtliche Einreden entgegenhalten, die dem Hauptschuldner gegen die verbürgte Forderung zustehen (§ 768 Abs. 1 BGB). Ein Verzicht des Hauptschuldners auf eine Einrede wirkt nicht gegenüber dem Bürgen (§ 768 Abs. 2 BGB). Bei nachträglicher Verschlechterung seiner Rechtsstellung durch den Gläubiger bleibt der Bürge in entsprechendem Umfang frei (§ 776 BGB).
9.
AUFRECHNUNG UND ANFECHTUNG (§ 770 BGB)
Der Bürge ist befugt, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, solange der Hauptschuldner zur Anfechtung des der Verbindlichkeit zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts berechtigt ist (§ 770 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann (§ 770 Abs. 2 BGB). Ein Verzicht des Bürgen auf diese Einreden bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.
10.
FORDERUNGSÜBERGANG NACH ZAHLUNG (§ 774 BGB)
Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner kraft Gesetzes auf den Bürgen über (cessio legis, § 774 Abs. 1 BGB). Der Übergang erfasst auch die für die Forderung bestellten Sicherheiten; der Gläubiger hat diese zu übertragen und etwaige Urkunden herauszugeben. Ein Erstattungsanspruch gegen den Hauptschuldner aus dem Innenverhältnis (§ 670 BGB) bleibt unberührt.
11.
WIRKSAMKEIT — HINWEIS AUF § 138 BGB (SITTENWIDRIGKEIT)
Die Parteien sind sich bewusst, dass eine Bürgschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 — IX ZR 227/93; BGH, Urteil vom 18. September 2001 — XI ZR 313/98) sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB sein kann, wenn emotionale Verbundenheit zwischen Bürgen und Hauptschuldner (insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern) mit einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen zusammentrifft und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat. Der Bürge bestätigt, dass er (i) über eigenes pfändungsrelevantes Einkommen bzw. Vermögen verfügt, welches die laufende Bedienung der verbürgten Forderung objektiv ermöglicht, (ii) über Inhalt und Tragweite der Bürgschaft — insbesondere das Risiko der persönlichen Inanspruchnahme mit seinem gesamten Vermögen — aufgeklärt wurde und (iii) die Bürgschaft aus freier Entscheidung und ohne unzumutbaren Druck eingeht. Eine Bürgschaft, die ausschließlich aus familiärer Verbundenheit ohne eigenen wirtschaftlichen Nutzen übernommen wird, wird vom Gläubiger gesondert geprüft.
12.
FREISTELLUNG IM INNENVERHÄLTNIS
Der Hauptschuldner stellt den Bürgen im Innenverhältnis von sämtlichen aus der Bürgschaft resultierenden Verpflichtungen vollumfänglich frei. Nimmt der Gläubiger den Bürgen in Anspruch, so hat der Hauptschuldner dem Bürgen unverzüglich sämtliche geleisteten Zahlungen einschließlich Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Der Freistellungsanspruch ist sofort fällig und wird zugleich mit Abgabe dieser Erklärung begründet; § 257 BGB bleibt unberührt.
13.
AUFKLÄRUNGSPFLICHT DES GLÄUBIGERS
Der Gläubiger bestätigt, den Bürgen vor Abgabe dieser Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hauptschuldners, soweit sie für die Risikobeurteilung der Bürgschaft erkennbar relevant sind, informiert zu haben, ohne dabei gegen bankvertragliche Verschwiegenheitspflichten zu verstoßen. Eine darüber hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht des Gläubigers über das mit jeder Bürgschaft verbundene typische Risiko besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch grundsätzlich nicht.
14.
INFORMATIONSPFLICHT DES GLÄUBIGERS
Der Gläubiger verpflichtet sich, den Bürgen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, über folgende Umstände schriftlich zu unterrichten: (a) Zahlungsverzug des Hauptschuldners mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Raten oder einem Betrag von mehr als 10 % der Hauptforderung; (b) Kündigung der Hauptforderung; (c) Eröffnung oder Ablehnung mangels Masse eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners. Eine schuldhafte Verletzung dieser Informationspflicht führt zu einer entsprechenden Haftungsentlastung des Bürgen, soweit ihm durch die verspätete Information ein Schaden entstanden ist.
15.
ERLÖSCHEN DER BÜRGSCHAFT
Die Bürgschaft erlischt mit der vollständigen Erfüllung der Hauptverbindlichkeit durch den Hauptschuldner oder den Bürgen, mit dem sonstigen Erlöschen der Hauptforderung (Tilgung, Erlass, Konfusion, Aufrechnung) oder in den gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere nach § 776 BGB (Aufgabe eines bestehenden Rechts oder einer Sicherheit durch den Gläubiger — soweit der Bürge aus der aufgegebenen Sicherheit Ersatz hätte erlangen können) und nach § 777 BGB (Zeitablauf bei befristeter Bürgschaft). Nach Erlöschen hat der Gläubiger die Bürgschaftsurkunde unverzüglich an den Bürgen zurückzugeben.
16.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Für diese Bürgschaftserklärung und sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit ihr gilt deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungen. Als Gerichtsstand wird — soweit gesetzlich zulässig — Frankfurt am Main vereinbart. Ist der Bürge Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand; § 29c ZPO bleibt unberührt.
17.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Mündliche Nebenabreden zu dieser Bürgschaftserklärung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Erklärung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Aushändigung der Urkunde: Der Bürge erhält eine Ausfertigung dieser Erklärung zur Durchsicht und Aufbewahrung. Ausfertigung: Diese Erklärung wird in zwei gleichlautenden Originalen unterzeichnet; je eine Ausfertigung erhalten der Bürge und der Gläubiger.
Frankfurt am Main, den 01. März 2025
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
BÜRGE
Wolfgang Richter
Datum: ____________________
GLÄUBIGER
Dr. Susanne Hartmann
Firmenkundenbetreuerin
Sparkasse Frankfurt am Main
Datum: ____________________

Was ist eine Buergschaftserklaerung?

Eine Buergschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Buerge gegenueber dem Glaeubiger verpflichtet, fuer die Verbindlichkeit eines Dritten (Hauptschuldner) einzustehen (§ 765 BGB). Sie ist eine der wichtigsten Sicherungsformen im deutschen Recht und wird haeufig bei Mietvertraegen, Darlehen und Geschaeftsbeziehungen eingesetzt.

Die Buergschaftserklaerung bedarf der Schriftform (§ 766 BGB) — eine muendliche Buergschaft ist unwirksam. Ausnahme: Kaufleute koennen sich auch formfrei verbuergen (§ 350 HGB). Der Buerge haftet grundsaetzlich subsidiarer — er kann die Einrede der Vorausklage erheben (§ 771 BGB), d. h. der Glaeubiger muss zunaechst gegen den Hauptschuldner vorgehen.

Bei der selbstschuldnerischen Buergschaft verzichtet der Buerge auf die Einrede der Vorausklage. Der Glaeubiger kann sich direkt an den Buergen wenden. Diese Form ist in der Praxis am weitesten verbreitet — insbesondere bei Mietbuergschaften und Bankbuergschaften. Die Buergschaft auf erstes Anfordern geht noch weiter: Der Buerge zahlt auf blosse Anforderung, ohne dass der Glaeubiger die Hauptschuld nachweisen muss.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Buergschafts-Vorlage deckt alle wesentlichen Regelungen ab.

Parteien

Angaben zu Buerge, Glaeubiger und Hauptschuldner mit vollstaendigen Personalien.

Hauptforderung

Beschreibung der abgesicherten Forderung — Mietvertrag, Darlehen, Kaufvertrag oder sonstige Verbindlichkeit.

Buergschaftsart

Wahl zwischen Ausfallbuergschaft, selbstschuldnerischer Buergschaft und Buergschaft auf erstes Anfordern.

Hoechstbetrag

Begrenzung der Buergschaftssumme auf einen Hoechstbetrag — empfehlenswert zum Schutz des Buergen.

Einrede der Vorausklage

Regelung, ob die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) gilt oder darauf verzichtet wird.

Zeitliche Begrenzung

Optionale Befristung der Buergschaft mit Anfangs- und Enddatum.

Kuendigungsrecht

Regelung zur Kuendigung einer unbefristeten Buergschaft mit angemessener Frist.

Rueckgabe der Urkunde

Anspruch des Buergen auf Rueckgabe der Buergschaftsurkunde nach Erloeschen der Hauptschuld.

So erstellen Sie eine Buergschaftserklaerung

In fuenf Schritten zu Ihrer rechtssicheren Buergschaft.

  1. 1

    Parteien eingeben

    Tragen Sie die Daten von Buerge, Glaeubiger und Hauptschuldner ein.

  2. 2

    Hauptforderung beschreiben

    Geben Sie die abgesicherte Forderung an — Art, Betrag und Vertragsbezug.

  3. 3

    Buergschaftsart waehlen

    Entscheiden Sie zwischen Ausfallbuergschaft, selbstschuldnerischer Buergschaft oder Buergschaft auf erstes Anfordern.

  4. 4

    Hoechstbetrag und Laufzeit festlegen

    Begrenzen Sie die Haftung durch Hoechstbetrag und optionale Befristung.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie die Buergschaft in der Live-Vorschau und laden Sie sie als PDF herunter.

Rechtliche Hinweise

Bei einer Buergschaftserklaerung sind folgende rechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Geprueft fuer deutsches Recht

Schriftformerfordernis (§ 766 BGB)

Die Buergschaftserklaerung muss schriftlich erteilt werden — eigenhaendige Unterschrift des Buergen auf der Urkunde. Elektronische Form genuegt nicht (§ 766 Satz 2 BGB). Ohne Schriftform ist die Buergschaft nichtig. Ausnahme: Kaufleute (§ 350 HGB).

Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Eine Buergschaft kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn der Buerge finanziell krass ueberfordert ist und durch persoenliche Naehe zum Hauptschuldner (z. B. Ehegatte, Kind) zur Unterschrift gedraengt wurde (BGH-Rechtsprechung). Die Hoechstbetragsklausel mindert dieses Risiko.

Mietbuergschaft (§ 551 BGB)

Bei Wohnraummietvertraegen darf die Mietbuergschaft zusammen mit der Kaution drei Nettokaltmieten nicht ueberschreiten (§ 551 Abs. 1 BGB). Eine darueber hinausgehende Buergschaft ist unwirksam. Freiwillig angebotene Buergschaften des Mieters unterliegen nicht dieser Grenze.

Akzessorietaet

Die Buergschaft ist akzessorisch — sie haengt vom Bestand der Hauptforderung ab. Erlischt die Hauptschuld (z. B. durch Zahlung, Erlass), erlischt auch die Buergschaft. Der Buerge kann alle Einreden des Hauptschuldners geltend machen (§ 768 BGB).

Haeufig gestellte Fragen

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