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Kostenloser Beratungsvertrag Vorlage

Ein Beratungsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Berater und Auftraggeber. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage — rechtssicher nach deutschem Recht, sofort als PDF herunterladen.

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BERATUNGSVERTRAG
Dienstvertrag Nach §§ 611 Ff. BGB  ·  Unternehmens- Und Strategieberatung  ·  Hamburg
AUFTRAGGEBER (MANDANT)
Hanseatische Werft AG
Hafenstrasse 120, 20457 Hamburg
Durch: Dr. Jonas Petersen, Vorstandsvorsitzender
BERATER (AUFTRAGNEHMER)
StrategyPlus Consulting GmbH
Neuer Wall 55, 20354 Hamburg
Durch: Florian Beck, Geschaeftsfuehrer
Vertragsdatum: 10. April 2025
Unternehmens- und Strategieberatung · Stundenhonorar
Dieser Beratungsvertrag (nachfolgend „Vertrag“) wird geschlossen am 10. April 2025 zwischen Hanseatische Werft AG („Auftraggeber“ oder „Mandant“) und StrategyPlus Consulting GmbH („Berater“). Die Parteien vereinbaren Folgendes:
1.
VERTRAGSGEGENSTAND
Der Berater erbringt fuer den Auftraggeber Beratungsleistungen im Bereich Unternehmens- und Strategieberatung. Gegenstand der Beratung ist: Strategieberatung zur digitalen Transformation der Produktion und Prozessoptimierung in der Werftfertigung.

Der Berater uebt seine Taetigkeit als Unternehmensberater aus und unterliegt den einschlaegigen berufsrechtlichen Vorschriften.

Rechtliche Einordnung: Der Vertrag wird als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB geschlossen. Der Berater schuldet die fachgerechte Leistung der Beratungstaetigkeit, nicht einen bestimmten Erfolg (Abgrenzung: § 631 BGB). Diese Einordnung entspricht der herrschenden Rechtsprechung fuer typische Beratungsvertraege. Ergaenzend gelten §§ 675 ff. BGB (entgeltliche Geschaeftsbesorgung), soweit einschlaegig.
2.
LEISTUNGSUMFANG
Der Berater erbringt insbesondere folgende Leistungen: Ist-Analyse der Produktions- und Logistikprozesse; Entwicklung einer 3-Jahres-Digitalisierungsroadmap; Konzeption eines MES-Systems (Manufacturing Execution System); Begleitung der Lieferantenauswahl; Unterstuetzung bei der Implementierung; Change-Management-Workshops; Reporting an den Vorstand (monatlich)..

Der Berater erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung und nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachgebiets. Er ist in der Gestaltung seiner Taetigkeit (Zeit, Ort, Art und Weise) frei und nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dem Berater fachliche Weisungen ueber die Art und Weise der Leistungserbringung zu erteilen.

Der Berater kann die Leistungen am Sitz des Auftraggebers, am eigenen Sitz oder per elektronischer Kommunikation (Videokonferenz, Telefon) erbringen, soweit nicht im Einzelfall eine Praesenz vereinbart ist.
3.
ABGRENZUNG DIENST- UND WERKVERTRAG
Die Parteien sind sich einig, dass die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag (§ 611 BGB) und Werkvertrag (§ 631 BGB) fuer die rechtliche Bewertung dieses Vertrags von zentraler Bedeutung ist. Als Dienstvertrag schuldet der Berater die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Taetigkeit. Ein konkretes Arbeitsergebnis oder Beratungserfolg wird ausdruecklich nicht geschuldet. Die Vergütung entsteht nach Leistungserbringung (§ 614 BGB). Maengelrechte der §§ 633 ff. BGB finden keine Anwendung; stattdessen gilt die Haftung nach allgemeinen Regeln (§ 280 BGB).

Eine etwaige Umqualifizierung durch Gerichte oder Behoerden bleibt von dieser Vereinbarung unberuehrt; massgeblich ist die tatsaechliche Durchfuehrung.
4.
HONORAR UND VERGUETUNG
Die Vergütung des Beraters betraegt 150 EUR/Stunde (netto) — geschaetztes Volumen: 480 Stunden ueber 6 Monate zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Vergütung erfolgt nach Stundensatz. Der Berater weist seine Taetigkeit nachvollziehbar durch Stundenaufstellungen nach, die der Rechnung beizufuegen sind.

Sofern keine abweichende Regelung getroffen ist, gilt § 612 BGB: Die uebliche Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart. Bei Rechtsanwaelten gilt das RVG, bei Steuerberatern die StBVV (sofern keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wird).
5.
SPESEN, AUSLAGEN UND NEBENKOSTEN
Spesen- und Auslagenregelung: Reisekosten nach Beleg; Kilometerpauschale 0,30 EUR/km; Uebernachtung bis 120 EUR/Nacht nach vorheriger Genehmigung

Reisekosten des Beraters (Fahrt, Uebernachtung, Verpflegung) und sonstige Auslagen werden nach Anfall und gegen Nachweis gesondert erstattet, sofern sie vom Auftraggeber vorab genehmigt wurden. Kilometerpauschalen werden nach den steuerlichen Saetzen (derzeit 0,30 EUR/km bei Pkw) abgerechnet. Reisezeiten zum Einsatzort werden anteilig (in der Regel zur Haelfte des Stundensatzes) vergütet, sofern nicht anders vereinbart.
6.
FAELLIGKEIT UND ZAHLUNGSVERZUG
Der Berater stellt seine Leistungen monatlich oder nach Abschluss definierter Projektphasen in Rechnung. Zahlungsbedingungen: 14 Tage netto nach Rechnungsstellung; Rechnungslegung monatlich zum Monatsende.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 286, 288 BGB. Der Verzugszinssatz betraegt bei Geschaeftsgeschaeften 9 Prozentpunkte ueber dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Zusaetzlich hat der Berater Anspruch auf eine Verzugspauschale in Hoehe von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
7.
MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber stellt dem Berater alle fuer die Beratung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Ansprechpartner rechtzeitig, vollstaendig und in pruefbarer Form zur Verfügung. Er informiert den Berater unverzueglich ueber alle fuer die Beratung bedeutsamen Aenderungen.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, kann der Berater die Vergütung fuer die in Erwartung der Mitwirkung bereitgestellten Kapazitaeten verlangen (§ 642 BGB analog bei Werkvertrag; bei Dienstvertrag nach §§ 615, 296 BGB). Fuer die Richtigkeit und Vollstaendigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen uebernimmt der Berater keine Verantwortung.
8.
EINSATZ VON UNTERAUFTRAGNEHMERN
Der Berater ist berechtigt, zur Erfuellung seiner Leistungspflichten qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen. Die Hinzuziehung externer Dritter (z.B. freie Mitarbeiter, Subunternehmer) bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform, die nicht unbillig verweigert werden darf.

Der Berater bleibt fuer die Leistung der eingeschalteten Personen wie fuer eine eigene Leistung verantwortlich (§§ 278, 31 BGB). Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht durch die eingeschalteten Personen ist vertraglich sicherzustellen.
9.
VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
Der Berater verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen dieses Vertrags bekannt gewordenen Informationen, Daten und Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Geschaeftsinterna, Kundendaten, Personaldaten, Strategie- und Finanzdaten, streng vertraulich zu behandeln und weder selbst zu nutzen noch an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht fuer die Vertragserfuellung erforderlich ist.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt unbefristet und dauert ueber die Beendigung dieses Vertrags hinaus fort. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunfts- und Aussagepflichten (insb. gegenueber Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehoerden, bei einer strafrechtlich relevanten Sachverhalte). Besondere berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten (§ 203 StGB, § 43a BRAO, § 57 StBerG, § 43 WPO) bleiben unberuehrt. Dokumente und Daten werden auf Verlangen des Auftraggebers oder nach Vertragsende unverzueglich zurueckgegeben oder nachweislich vernichtet.
10.
URHEBERRECHTE UND NUTZUNGSRECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN
Der Berater raeumt dem Auftraggeber an allen im Rahmen der Beratungstaetigkeit erstellten Arbeitsergebnissen (Berichte, Analysen, Konzepte, Praesentationen, Gutachten, Schaubilder, Software-Prototypen) mit vollstaendiger Zahlung der Vergütung die ausschliesslichen, zeitlich und raeumlich unbeschraenkten Nutzungsrechte fuer alle bekannten Nutzungsarten ein (§§ 31-37 UrhG).

Urheberpersoenlichkeitsrechte: Der Berater verzichtet — soweit nach § 29 UrhG rechtlich zulaessig — auf die Nennung als Urheber und auf die Geltendmachung des Aenderungsverbots (§ 14 UrhG), soweit dies fuer die betriebswirtschaftliche Verwendung durch den Auftraggeber erforderlich ist.

Knowhow und Erfahrungen: Der Berater behaelt das Recht, allgemeine Kenntnisse, Faehigkeiten und methodische Erfahrungen, die er waehrend der Beratung erwirbt, auch fuer andere Mandate zu verwenden. Nicht umfasst ist die Weitergabe konkreter vertraulicher Informationen oder urheberrechtlich geschuetzter Werke des Auftraggebers.
11.
HAFTUNG
Der Berater haftet fuer Schaeden nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 276, 280 BGB). Er schuldet Sorgfalt nach dem Massstab eines durchschnittlichen Fachvertreters seines Berufsstandes (§ 276 Abs. 2 BGB).

Haftungsbeschraenkung: Die Haftung fuer leichte Fahrlaessigkeit ist ausgeschlossen, ausser bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, hoechstens jedoch auf 250.000,00 EUR pro Schadensfall begrenzt. Diese Beschraenkung gilt nicht fuer Schaeden aus der Verletzung von Leben, Koerper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit sowie bei Anspruechen aus dem Produkthaftungsgesetz (§ 309 Nr. 7 BGB).

Die Haftung des Beraters nach Deliktsrecht (§ 823 BGB) und nach berufsrechtlichen Spezialnormen bleibt unberuehrt. Schadensersatzansprueche verjaehren in der regelmaessigen Verjaehrungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre); Kenntnis-abhaengige Verjaehrungsfristen nach § 199 BGB bleiben anwendbar.
12.
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Der Berater unterhaelt auf eigene Kosten eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung zur Absicherung der Haftung aus seiner Beratungstaetigkeit. Bei einem Unternehmensberater ist eine Berufshaftpflichtversicherung in der im Berufsrecht vorgeschriebenen Mindesthoehe abzuschliessen (z.B. § 51 BRAO fuer Rechtsanwaelte — 250.000 EUR Mindestdeckung; § 67 StBerG fuer Steuerberater — 250.000 EUR; § 54 WPO fuer Wirtschaftspruefer — 1.000.000 EUR). Ein aktueller Versicherungsnachweis wird dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt.
13.
LAUFZEIT UND KUENDIGUNG
Dieser Vertrag beginnt am 1. Mai 2025 und endet am 31. Oktober 2025, sofern er nicht zuvor gekuendigt wird.

Ordentliche Kuendigung: Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekuendigt werden.

Besonderes Kuendigungsrecht nach § 627 BGB: Bei einem Dienstvertrag ueber Dienste hoeherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens uebertragen sind (typische Beratertaetigkeit!), kann das Dienstverhaeltnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekuendigt werden, sofern nicht ein dauerhaftes Dienstverhaeltnis mit festen Beziehungen und festen Bezuegen vorliegt.

Ausserordentliche Kuendigung: Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt fuer beide Parteien unberuehrt. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kuendigungsgruende erklaert werden (§ 626 Abs. 2 BGB).

Schriftform: Jede Kündigung bedarf der schriftlichen Form (§ 126 BGB).
14.
ABGRENZUNG ZUR SCHEINSELBSTSTAENDIGKEIT
Die Parteien sind sich einig, dass der Berater als selbstaendiger Unternehmer taetig wird und durch diesen Vertrag kein Arbeitsverhaeltnis (§ 611a BGB) begruendet wird. Der Berater ist nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert, unterliegt keinen Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort oder Art und Weise der Taetigkeit und ist nicht weisungsabhaengig.

Der Berater ist fuer seine sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich (§ 7 SGB IV). Sollte eine zustaendige Behoerde oder ein Gericht das Vorliegen eines abhaengigen Beschaeftigungsverhaeltnisses feststellen (Scheinselbststaendigkeit), verpflichtet sich der Berater, den Auftraggeber von saemtlichen daraus resultierenden Nachforderungen (Sozialversicherungsbeitraege, Lohnsteuer einschliesslich Saeumniszuschlaegen) freizustellen, soweit diese nicht aus einer unrichtigen Darstellung des Auftraggebers resultieren.

Der Berater ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung am Markt taetig zu sein und fuer weitere Auftraggeber zu arbeiten.
15.
KUNDENSCHUTZ UND WETTBEWERBSVERBOT
Fuer die Dauer dieses Vertrags und einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende verpflichtet sich der Berater, keine Beratungsleistungen fuer direkte Wettbewerber des Auftraggebers zu erbringen, die denselben Beratungsgegenstand betreffen, der Gegenstand dieses Vertrages ist.

Zudem ist es dem Berater untersagt, aktiv Kunden oder Mitarbeiter des Auftraggebers abzuwerben oder zum Vertragsende zu bewegen.

Hinweis zur Wirksamkeit: Wettbewerbsverbote unterliegen in Deutschland der richterlichen Kontrolle nach §§ 138, 242 BGB. Die Rechtsprechung verlangt eine raeumliche, zeitliche und sachliche Angemessenheit sowie ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers. Das vereinbarte Verbot beruecksichtigt diese Vorgaben. Bei Freiberuflern und Selbstaendigen kann eine Karenzentschaedigung entsprechend § 110 HGB zwar vertraglich nicht zwingend erforderlich sein, jedoch die Wirksamkeit staerken.
16.
MEDIATION UND AUSSERGERICHTLICHE STREITBEILEGUNG
Bei Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien, vor Anrufung eines staatlichen Gerichts eine Mediation bei einem von beiden Parteien einvernehmlich ausgewaehlten Mediator (Bundesverband Mediation e.V. oder vergleichbare Organisation) zu versuchen.

Die Mediation hat innerhalb von acht Wochen nach schriftlicher Aufforderung einer Partei zu beginnen; schlaegt sie fehl oder wird sie innerhalb von sechs Monaten nach Beginn nicht einvernehmlich beendet, steht der Rechtsweg offen. Die Mediationskosten tragen die Parteien je zur Haelfte.

Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 935, 940 ZPO) bleiben vom Mediationsvorrang unberuehrt.
17.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Der ausschliessliche Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO zulaessig ist.
18.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gesamte Vereinbarung: Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle frueheren muendlichen und schriftlichen Absprachen zu seinem Gegenstand. Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrags beduerfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch fuer die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchfuehrbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt (§ 306 BGB analog). Verzicht: Das Unterlassen der Geltendmachung von Rechten aus diesem Vertrag stellt keinen Verzicht auf kuenftige Geltendmachung dar. Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt; jede Partei erhaelt eine unterzeichnete Ausfertigung.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
AUFTRAGGEBER
Dr. Jonas Petersen
Vorstandsvorsitzender
Hanseatische Werft AG
Datum: ____________________
BERATER
Florian Beck
Geschaeftsfuehrer
StrategyPlus Consulting GmbH
Datum: ____________________

Was ist ein Beratungsvertrag?

Ein Beratungsvertrag ist ein Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) oder Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) zwischen einem Berater (Consultant) und einem Auftraggeber. Er regelt Beratungsleistungen in Bereichen wie Unternehmensberatung, IT-Beratung, Steuerberatung, Marketingberatung oder technische Beratung. Die rechtliche Einordnung haengt davon ab, ob ein bestimmter Erfolg geschuldet ist (Werkvertrag) oder die Taetigkeit als solche (Dienstvertrag).

Der Beratungsvertrag definiert Leistungsumfang, Verguetung, Vertraulichkeit, geistiges Eigentum und Haftung. Er schuetzt beide Seiten: Der Auftraggeber erhaelt verbindliche Zusagen zu Qualitaet und Umfang der Beratung, der Berater sichert seinen Verguetungsanspruch und begrenzt seine Haftung angemessen.

Unsere Vorlage eignet sich fuer freiberufliche Berater, Consultingfirmen und Unternehmen. Sie beruecksichtigt die Abgrenzung zur Scheinselbstaendigkeit (§ 7 SGB IV), enthaelt Vertraulichkeitsklauseln und Regelungen zum geistigen Eigentum.

Was diese Vorlage enthaelt

Unser Beratungsvertrag deckt alle wesentlichen Aspekte einer professionellen Beratungsbeziehung ab.

Vertragsparteien

Vollstaendige Angaben zu Auftraggeber und Berater — Firma, Anschrift, Ansprechpartner, Steuernummer.

Leistungsbeschreibung

Detaillierte Beschreibung der Beratungsleistungen, Projektziele, Meilensteine und Abgrenzung des Leistungsumfangs.

Verguetung und Abrechnung

Stunden- oder Tagessatz, Pauschalverguetung, Abrechnungsintervalle, Reisekosten und Zahlungsbedingungen.

Vertragslaufzeit und Kuendigung

Befristete oder unbefristete Laufzeit, Kuendigungsfristen und ausserordentliches Kuendigungsrecht.

Vertraulichkeit

Geheimhaltungsklausel fuer vertrauliche Informationen des Auftraggebers — angelehnt an das GeschGehG.

Geistiges Eigentum

Regelung der Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, Berichten, Konzepten und sonstigem geistigen Eigentum.

Haftung und Gewaehrleistung

Angemessene Haftungsbeschraenkung mit Unterscheidung nach Verschuldensgrad und Deckungssumme der Berufshaftpflicht.

Scheinselbstaendigkeitsklausel

Klarstellungen zur Selbstaendigkeit des Beraters — Weisungsfreiheit, eigene Betriebsmittel, keine Eingliederung in den Betrieb.

So erstellen Sie einen Beratungsvertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem professionellen Beratungsvertrag.

  1. 1

    Parteien eintragen

    Geben Sie die vollstaendigen Daten von Auftraggeber und Berater ein — Firma, Anschrift, Ansprechpartner.

  2. 2

    Leistungsumfang definieren

    Beschreiben Sie die zu erbringenden Beratungsleistungen, Projektziele und Meilensteine moeglichst konkret.

  3. 3

    Verguetung festlegen

    Waehlen Sie die Verguetungsart (Stundensatz, Tagessatz, Pauschale) und legen Sie Abrechnungsmodalitaeten fest.

  4. 4

    Vertragsbedingungen konfigurieren

    Definieren Sie Laufzeit, Kuendigungsfristen, Vertraulichkeit, IP-Rechte und Haftungsbeschraenkung.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Kontrollieren Sie alle Angaben in der Live-Vorschau und laden Sie den Beratungsvertrag als PDF herunter.

Rechtliche Hinweise

Bei der Gestaltung eines Beratungsvertrags sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Geprueft fuer deutsches Recht

Dienst- oder Werkvertrag?

Die Einordnung hat praktische Konsequenzen: Beim Dienstvertrag schuldet der Berater die Beratungstaetigkeit, beim Werkvertrag ein bestimmtes Ergebnis. Die meisten Beratungsvertraege sind Dienstvertraege — der Berater schuldet qualifizierte Beratung, aber keinen bestimmten Geschaeftserfolg.

Scheinselbstaendigkeit (§ 7 SGB IV)

Wird der Berater wie ein Arbeitnehmer eingesetzt (Weisungsgebundenheit, Eingliederung, feste Arbeitszeiten), kann eine Scheinselbstaendigkeit vorliegen. Die Folgen sind erheblich: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeitraegen, Steuer und ggf. Bussgelder. Der Vertrag sollte klare Indizien fuer Selbstaendigkeit enthalten.

Haftung des Beraters

Berater haften fuer Fehler in ihrer Beratung, die zu Schaeden beim Auftraggeber fuehren. Eine vertragliche Haftungsbeschraenkung ist in angemessenem Umfang zulaessig — sie sollte an die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gekoppelt sein. Die Haftung fuer Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit kann nicht ausgeschlossen werden.

Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

Arbeitsergebnisse des Beraters (Konzepte, Berichte, Praesentationen) sind urheberrechtlich geschuetzt (§§ 2 ff. UrhG). Ohne ausdrueckliche Vereinbarung erhaelt der Auftraggeber nur ein einfaches Nutzungsrecht fuer den Vertragszweck. Umfassende oder ausschliessliche Nutzungsrechte muessen vertraglich vereinbart werden (§ 31 UrhG).

Haeufig gestellte Fragen

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