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Kostenloser Befristeter Arbeitsvertrag Vorlage

Ein befristeter Arbeitsvertrag regelt ein Arbeitsverhaeltnis mit festem Enddatum. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer einen rechtssicheren befristeten Arbeitsvertrag nach dem TzBfG — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG
Mit Sachgrund  ·  Gemaess § 14 Tzbfg
ARBEITGEBER
Nordlicht Marketing GmbH
Alsterufer 12, 20354 Hamburg
Durch: Katrin Schulze, Geschaeftsfuehrerin
ARBEITNEHMER/IN
Tobias Werner
Eppendorfer Weg 42, 20259 Hamburg
Vertragsbeginn: 1. Mai 2025
Befristet bis: 30. April 2026
Zwischen Nordlicht Marketing GmbH (nachfolgend „Arbeitgeber“) und Tobias Werner, geboren am 8. November 1990 (nachfolgend „Arbeitnehmer/in“), wird nachstehender befristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Der Vertrag ist gemaess § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend schriftlich zu schliessen; die elektronische Form genuegt insoweit nicht.
1.
VERTRAGSGEGENSTAND
Der / Die Arbeitnehmer/in wird als Marketing Manager (Elternzeitvertretung) in der Abteilung Marketing und Kommunikation am Arbeitsort Hamburg beschaeftigt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem / der Arbeitnehmer/in andere gleichwertige Taetigkeiten zuzuweisen, die dessen / deren Kenntnissen und Faehigkeiten entsprechen, soweit dies zumutbar ist. Die Taetigkeit umfasst insbesondere: Planung und Umsetzung von Marketingkampagnen, Fuehrung des Teams (3 Personen), Budgetverantwortung, Reporting an die Geschaeftsleitung, Betreuung Agenturpartner.
2.
BEFRISTUNGSGRUND
Die Befristung dieses Arbeitsverhaeltnisses erfolgt mit Sachgrund gemaess § 14 Abs. 1 TzBfG. Als Sachgrund wird vereinbart: Vertretung gemaess § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG. Der Sachgrund liegt konkret in Folgendem begruendet: Vertretung der Mitarbeiterin Frau Lena Roth waehrend ihrer Elternzeit vom 1. Mai 2025 bis 30. April 2026. Die Rueckkehr von Frau Roth in ihre bisherige Position ist vorgesehen und vertraglich vereinbart.
3.
BEGINN UND ENDE DER BEFRISTUNG
Das Arbeitsverhaeltnis beginnt am 1. Mai 2025 und ist befristet bis zum 30. April 2026. Das Arbeitsverhaeltnis endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kuendigung bedarf (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Die Befristungsabrede bedarf gemaess § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine nicht schriftlich vereinbarte Befristung fuehrt gemaess § 16 TzBfG zur Unwirksamkeit der Befristung, nicht aber des Arbeitsverhaeltnisses, so dass dieses als unbefristet gilt.
4.
PROBEZEIT
Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Waehrend der Probezeit kann das Arbeitsverhaeltnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekuendigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit darf die gesetzliche Hoechstdauer von sechs Monaten nicht ueberschreiten und muss in angemessenem Verhaeltnis zur Gesamtdauer der Befristung stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG).
5.
ARBEITSZEIT
Die regelmaessige woechentliche Arbeitszeit betraegt 40 Stunden, verteilt auf die betriebsueblichen Arbeitstage. Die konkrete Lage der Arbeitszeit wird im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse festgelegt; es gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), insbesondere die Hoechstarbeitszeiten und Ruhezeiten nach §§ 3, 5 ArbZG. Mehrarbeit bedarf einer gesonderten Absprache und wird im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben verguetet oder durch Freizeit ausgeglichen.
6.
VERGUETUNG
Der / Die Arbeitnehmer/in erhaelt ein monatliches Bruttogehalt in Hoehe von 3.500 EUR, zahlbar jeweils zum Monatsende auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto. Der Mindestlohn nach MiLoG wird eingehalten. Steuern, Sozialversicherungsbeitraege und sonstige gesetzliche Abzuege werden vom Arbeitgeber unmittelbar abgefuehrt. Zusatzleistungen (z.B. Sonderzahlungen, Praemien) sind, soweit nicht ausdruecklich vereinbart, freiwillige Leistungen, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewaehrt werden und keinen Anspruch fuer die Zukunft begruenden.
7.
URLAUB
Der / Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf 28 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr (bei Fuenf-Tage-Woche). Bei unterjaehrigem Beginn oder Ende des Arbeitsverhaeltnisses wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet (§ 5 BUrlG). Der gesetzliche Mindesturlaub gemaess § 3 BUrlG (24 Werktage bei Sechs-Tage-Woche bzw. 20 Arbeitstage bei Fuenf-Tage-Woche) bleibt unberuehrt. Urlaub ist rechtzeitig zu beantragen; betriebliche Belange werden angemessen beruecksichtigt.
8.
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
Im Falle der Arbeitsunfaehigkeit durch Krankheit ist der Arbeitgeber unverzueglich, spaetestens zu Arbeitsbeginn, zu benachrichtigen. Die Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung ist spaetestens ab dem vierten Kalendertag der Arbeitsunfaehigkeit vorzulegen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Seit dem 1. Januar 2023 erfolgt die Uebermittlung fuer gesetzlich Versicherte elektronisch (eAU-Verfahren). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht gemaess § 3 EFZG fuer bis zu sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhaeltnis ununterbrochen laenger als vier Wochen besteht.
9.
ORDENTLICHE UND AUSSERORDENTLICHE KUENDIGUNG
Gemaess § 15 Abs. 3 TzBfG unterliegt der befristete Arbeitsvertrag einer ordentlichen Kuendigung nur dann, wenn dies einzelvertraglich vereinbart ist oder sich aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergibt. Die Parteien vereinbaren die Moeglichkeit der ordentlichen Kuendigung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gemaess § 622 Abs. 1 BGB. Waehrend einer vereinbarten Probezeit betraegt die Kuendigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Jede Kuendigung bedarf der Schriftform gemaess § 623 BGB. Das Recht zur ausserordentlichen Kuendigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt fuer beide Parteien unberuehrt.
10.
FOLGEN EINER UNWIRKSAMEN BEFRISTUNG
Die Parteien weisen darauf hin, dass die Unwirksamkeit der Befristung gemaess § 16 TzBfG nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsverhaeltnisses fuehrt, sondern zur Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhaeltnis. Unwirksamkeitsgruende koennen insbesondere sein: fehlende Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG), fehlender oder unzureichender Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG), Ueberschreitung der zweijaehrigen Hoechstdauer oder dreimaligen Verlaengerungsgrenze bei sachgrundloser Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) sowie die unzulaessige Zuvor-Beschaeftigung (BAG 7 AZR 452/17). Der Arbeitgeber kann ein in dieser Weise unbefristetes Arbeitsverhaeltnis fruehestens zum vereinbarten Vertragsende ordentlich kuendigen (§ 16 Satz 2 TzBfG).
11.
NEBENPFLICHTEN, VERSCHWIEGENHEIT UND WETTBEWERBSVERBOT
Der / Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, seine / ihre Arbeitskraft ausschliesslich dem Arbeitgeber zur Verfuegung zu stellen. Nebentaetigkeiten, auch unentgeltliche, beduerfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers, soweit sie den betrieblichen Interessen entgegenstehen oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen gefaehrden koennten. Ueber alle Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Angelegenheiten ist Stillschweigen zu bewahren; diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses fort. Waehrend des laufenden Arbeitsverhaeltnisses gilt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot in analoger Anwendung von § 60 HGB.
12.
ARBEITSERGEBNISSE, URHEBERRECHTE UND ERFINDUNGEN
Saemtliche im Rahmen des Arbeitsverhaeltnisses entstehenden Arbeitsergebnisse, einschliesslich urheberrechtlich geschuetzter Werke, Computerprogramme (§ 69b UrhG), Entwuerfe und sonstiger Schutzgegenstaende, stehen ausschliesslich dem Arbeitgeber zu. Der / Die Arbeitnehmer/in raeumt dem Arbeitgeber saemtliche hierfuer erforderlichen Nutzungsrechte raeumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschraenkt sowie ausschliesslich ein. Fuer Diensterfindungen gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG).
13.
DATENSCHUTZ
Die Parteien behandeln personenbezogene Daten gemaess Art. 5 und 6 DSGVO sowie dem BDSG. Der Arbeitgeber verarbeitet Beschaeftigtendaten nur, soweit dies fuer die Begruendung, Durchfuehrung oder Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses erforderlich ist (§ 26 BDSG). Der / Die Arbeitnehmer/in unterzeichnet auf Verlangen eine gesonderte Verpflichtungserklaerung auf das Datengeheimnis.
14.
ENTFRISTUNGSKLAGE UND KLAGEFRIST
Die Parteien weisen ausdruecklich darauf hin, dass der / die Arbeitnehmer/in gemaess § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhaeltnisses Klage beim Arbeitsgericht erheben kann, um festzustellen, dass das Arbeitsverhaeltnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Befristung als wirksam (§ 7 KSchG analog ueber § 17 Satz 2 TzBfG). Dieser Hinweis soll dem Arbeitnehmer die Wahrung seiner Rechte erleichtern.
15.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
Dem Arbeitnehmer werden ein Laptop sowie ein Mobiltelefon fuer dienstliche Zwecke zur Verfuegung gestellt.
16.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt insbesondere fuer jede Verlaengerung der Befristung (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt; die unwirksame Regelung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am naechsten kommt. Nachweisgesetz: Die wesentlichen Vertragsbedingungen gemaess § 2 NachwG sind in diesem Vertrag enthalten. Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich deutsches Recht. Gerichtsstand: Fuer Streitigkeiten aus diesem Arbeitsverhaeltnis sind die Arbeitsgerichte ausschliesslich zustaendig (§ 2 ArbGG).
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ARBEITGEBER
Katrin Schulze
Geschaeftsfuehrerin
Nordlicht Marketing GmbH
Datum: ____________________
ARBEITNEHMER/IN
Tobias Werner
Datum: ____________________

Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsvertrag, der auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird und automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist endet, ohne dass es einer Kuendigung bedarf. Die rechtliche Grundlage bildet das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Man unterscheidet zwischen Zeitbefristung (kalendermassig bestimmtes Enddatum) und Zweckbefristung (Beendigung bei Erreichen eines bestimmten Zwecks).

Eine Befristung ist zulaessig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 TzBfG) — etwa Vertretung, Projektarbeit, Erprobung oder voruebergehender Bedarf. Ohne sachlichen Grund ist die Befristung bis zu zwei Jahre zulaessig, sofern zuvor kein Arbeitsverhaeltnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Innerhalb dieser zwei Jahre sind bis zu drei Verlaengerungen moeglich.

Die Befristungsabrede bedarf zwingend der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Befristung unwirksam — der Vertrag gilt als unbefristet abgeschlossen. Der befristete Vertrag muss vor Arbeitsantritt unterzeichnet sein.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage fuer einen befristeten Arbeitsvertrag enthaelt alle arbeitsrechtlich relevanten Regelungen.

Vertragsparteien

Vollstaendige Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Anschrift und gesetzlicher Vertretung.

Befristungsart und -dauer

Wahl zwischen Zeit- und Zweckbefristung mit oder ohne Sachgrund, Laufzeit und Enddatum.

Taetigkeitsbeschreibung

Beschreibung der Position, Aufgaben, Abteilung und Arbeitsort — mit optionaler Versetzungsklausel.

Arbeitszeit und Verguetung

Regelung der woechentlichen Arbeitszeit, des Bruttogehalts, der Sonderzahlungen und Zulagen.

Probezeit

Optionale Probezeitvereinbarung mit verkuerzter Kuendigungsfrist gemaess § 622 Abs. 3 BGB.

Urlaubsanspruch

Festlegung des Jahresurlaubs unter Beruecksichtigung des BUrlG (Mindesturlaub 20 Werktage bei 5-Tage-Woche).

Kuendigungsregelung

Optionale ordentliche Kuendigungsmoeglichkeit waehrend der Laufzeit — ohne eine solche Klausel ist eine ordentliche Kuendigung ausgeschlossen.

Verlaengerungsoption

Regelung zur Verlaengerung des befristeten Vertrags innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Nebenpflichten

Geheimhaltung, Nebentaetigkeitsverbot und Rueckgabe von Arbeitsmitteln bei Vertragsende.

So erstellen Sie einen befristeten Arbeitsvertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem professionellen befristeten Arbeitsvertrag.

  1. 1

    Befristungsart waehlen

    Entscheiden Sie, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund erfolgt, und waehlen Sie die Laufzeit.

  2. 2

    Parteien und Position eingeben

    Tragen Sie die Daten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein sowie die vereinbarte Taetigkeit und den Arbeitsort.

  3. 3

    Verguetung und Arbeitszeit festlegen

    Geben Sie Gehalt, Arbeitszeit, Urlaubstage und eventuelle Sonderzahlungen an.

  4. 4

    Zusatzklauseln konfigurieren

    Waehlen Sie optionale Regelungen wie Probezeit, ordentliche Kuendigung waehrend der Laufzeit und Verlaengerungsoption.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie den Vertrag in der Live-Vorschau und laden Sie ihn als PDF herunter — vor Arbeitsantritt unterschreiben lassen.

Rechtliche Hinweise

Bei der Erstellung eines befristeten Arbeitsvertrags sind folgende Punkte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Geprueft fuer deutsches Recht

Schriftformerfordernis (§ 14 Abs. 4 TzBfG)

Die Befristungsabrede muss vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart werden. Wird der Arbeitnehmer vor Unterzeichnung beschaeftigt, ist die Befristung unwirksam und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhaeltnis. Der Arbeitsvertrag selbst kann muendlich wirksam sein — nur die Befristung erfordert Schriftform.

Sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG)

Ohne Sachgrund ist eine Befristung fuer maximal 2 Jahre zulaessig, mit bis zu 3 Verlaengerungen innerhalb dieses Zeitraums. Voraussetzung: Es bestand zuvor kein Arbeitsverhaeltnis mit demselben Arbeitgeber (Vorbeschaeftigungsverbot). Kettenbefristungen ohne Sachgrund sind unzulaessig.

Sachgruende fuer die Befristung (§ 14 Abs. 1 TzBfG)

Das Gesetz nennt als Sachgruende u. a.: voruebergehenden Bedarf, Vertretung, Erprobung, Eigenart der Arbeitsleistung, gerichtlichen Vergleich und Haushaltsmittel. Die Aufzaehlung ist nicht abschliessend. Der Sachgrund muss bei Vertragsschluss objektiv vorliegen.

Entfristungsklage (§ 17 TzBfG)

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen, muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage vor dem Arbeitsgericht erheben (Entfristungsklage). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Befristung als wirksam.

Haeufig gestellte Fragen

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