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Ein Bauvertrag regelt alle wesentlichen Aspekte eines Bauvorhabens zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage nach BGB-Werkvertragsrecht — sofort als PDF herunterladen.

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BAUVERTRAG
Verbraucherbauvertrag Nach § 650I BGB  ·  Nordrhein-westfalen
BAUHERR (VERBRAUCHER)
Familie Peter und Anna Weber
Lindenweg 12, 53111 Bonn
Durch: Peter Weber, Bauherr
AUFTRAGNEHMER (BAUUNTERNEHMER)
Rheinland Massivbau GmbH
Industriestrasse 44, 53121 Bonn
Durch: Dipl.-Ing. Stefan Hartmann, Geschaeftsfuehrer
Vertragsdatum: 20. Maerz 2025
Pauschalvertrag · 420.000,00 EUR
Dieser Bauvertrag (nachfolgend „Vertrag“) wird geschlossen am 20. Maerz 2025 zwischen Familie Peter und Anna Weber („Auftraggeber“ oder „Bauherr“) und Rheinland Massivbau GmbH („Auftragnehmer“ oder „Bauunternehmer“). Es handelt sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB, da der Auftraggeber als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB einen Bauunternehmer mit dem Bau eines neuen Gebaeudes beauftragt. Die Parteien vereinbaren Folgendes:
1.
VERTRAGSGEGENSTAND UND BAUVORHABEN
Gegenstand dieses Vertrags ist die Errichtung bzw. Ausführung des folgenden Bauvorhabens: Neubau eines Einfamilienhauses — KfW-Effizienzhaus 55. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich geschuldete Bauleistung mangelfrei, fachgerecht und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), der einschlaegigen DIN-Normen sowie der oeffentlich-rechtlichen Bauvorschriften auszufuehren.

Baugrundstueck / Bauort: Am Buchenhain 7, 53347 Alfter
Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses — KfW-Effizienzhaus 55
Vertragsart: BGB-Bauvertrag nach §§ 650a ff. BGB
Rechtsnatur: Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 BGB
2.
LEISTUNGSUMFANG UND BAUBESCHREIBUNG
Geschuldete Leistungen: Schluesselfertiger Neubau eines freistehenden Einfamilienhauses mit 148 m² Wohnflaeche, Keller in WU-Beton, 2 Vollgeschossen, Satteldach mit Tondachziegeln. Inklusive Erdarbeiten, Rohbau, Dachstuhl, Fenster, Innenausbau (Sanitaer, Elektro, Heizung, Fliesen, Bodenbelaege), Aussenputz und Grundstuecksentwaesserung. Nicht enthalten: Aussenanlagen, Einbaukueche, Moebel.

Baubeschreibung: Massivbauweise (Kalksandstein), 36,5 cm Aussenwand mit WDVS 16 cm, Daemmstandard KfW 55, Luft-Wasser-Waermepumpe, Fussbodenheizung, 3-fach-Verglasung, kontrollierte Wohnraumlueftung mit Waermerueckgewinnung, PV-Anlage 8 kWp inkl. Batteriespeicher. Baubeschreibung gemaess undsect; 650j BGB i.V.m. Art. 249 EGBGB als Anlage.

Die ausführliche Baubeschreibung, die Bauplaene, das Leistungsverzeichnis sowie etwaige Baugenehmigungsunterlagen bilden als Anlagen Bestandteil dieses Vertrags. Widerspruechen zwischen einzelnen Vertragsunterlagen gehen der Rangfolge nach vor: (1) dieser Bauvertrag, (2) Baubeschreibung, (3) Plaene, (4) Leistungsverzeichnis, (5) DIN-Normen. Die Baubeschreibung erfuellt die Anforderungen des § 650j BGB i.V.m. Art. 249 EGBGB und wurde dem Bauherrn rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform uebermittelt. Sie enthaelt insbesondere die allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebaeudes, Art und Umfang der angebotenen Leistungen, Gebaeudedaten, Plaene sowie Angaben zum energetischen Standard und zum Beginn und zur Dauer der Arbeiten (§ 650k BGB).
3.
BAUZEIT UND AUSFUEHRUNGSFRISTEN
Baubeginn: 15. Mai 2025
Vertraglich vereinbarte Fertigstellung: 15. Mai 2026

Die vereinbarten Fristen sind Vertragstermine und verbindlich. Verzoegerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere Witterungseinfluesse, die nicht mit den ortsueblichen Witterungsverhaeltnissen der Jahreszeit rechnen lassen, hoehere Gewalt, behoerdliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Planlieferung durch den Auftraggeber), fuehren zu einer entsprechenden Verlaengerung der Ausführungsfrist. Der Auftragnehmer hat die Behinderung unverzueglich schriftlich anzuzeigen. Teilabnahmen einzelner abgrenzbarer Gewerke koennen einvernehmlich vereinbart werden.
4.
VERGUETUNG
Die Vergütung fuer die vertragsgegenstaendlichen Bauleistungen betraegt netto 420.000,00 EUR zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Vergütung ist als Pauschalfestpreis vereinbart. Sie deckt alle vertragsgegenstaendlichen Leistungen einschliesslich der noch nicht konkret benannten, aber nach der Leistungsbeschreibung zu erwartenden Leistungen ab. Mengenmehrungen oder -minderungen bleiben bei der Vergütung unberuecksichtigt, soweit sie den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht aendern.

Nachtraege aufgrund von Aenderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder Aenderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig werden, sind schriftlich zu vereinbaren und nach § 650c BGB gesondert zu vergueten.
5.
ABSCHLAGSZAHLUNGEN
Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen nach Massgabe des folgenden Zahlungsplans verlangen (§ 632a BGB bzw. § 650m BGB bei Verbraucherbauvertraegen):

Zahlungsplan: 7% bei Vertragsabschluss nach Widerrufsfrist (undsect; 650m BGB); 13% bei Erdaushub und Bodenplatte; 22% nach Rohbau EG/OG mit Dachstuhl; 15% nach Fenstereinbau und Dachdeckung; 15% nach Innenputz/Estrich; 18% nach Fliesen/Sanitaer/Elektro; 10% bei bezugsfertiger Uebergabe nach Abnahme. Summe: max. 90% vor Abnahme (undsect; 650m Abs. 1 BGB).

Beschraenkung bei Verbraucherbauvertrag (§ 650m Abs. 1 BGB): Abschlagszahlungen duerfen zusammen 90% der vereinbarten Gesamtvergütung nicht uebersteigen, einschliesslich etwaiger Nachtragsvergütungen. Der Auftragnehmer hat dem Bauherrn bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Hoehe von 5% des vereinbarten Vergütungsanspruchs fuer die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Maengel zu leisten (§ 650m Abs. 2 BGB). Die Schlusszahlung wird nach Abnahme und Vorlage einer pruefbaren Schlussrechnung faellig.
6.
ABNAHME
Nach Fertigstellung der Leistung hat der Auftraggeber das Werk abzunehmen (§ 640 BGB), sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist. Die Abnahme wird gemeinsam durchgefuehrt und in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Bekannte Maengel und Vorbehalte wegen einer Vertragsstrafe sind bei der Abnahme zu erklaeren.

Hinweis nach § 640 Abs. 2 BGB (fiktive Abnahme): Setzt der Auftragnehmer dem Bauherrn nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Bauherr die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, so gilt das Werk als abgenommen. Ist der Bauherr Verbraucher, gelten diese Rechtsfolgen nur, wenn der Auftragnehmer den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklaerten oder ohne Angabe von Maengeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.

Der Bauherr kann die Abnahme foermlich verlangen und bei der Abnahme einen unabhaengigen Sachverstaendigen hinzuziehen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber ueber; zudem beginnt die Verjaehrungsfrist fuer Maengelansprueche.
7.
ZUSTANDSFESTSTELLUNG
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Maengeln, so kann der Auftragnehmer eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen (§ 650g Abs. 1 BGB). Bleibt der Auftraggeber einem vereinbarten oder einem vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, kann der Auftragnehmer die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen. Die schriftliche Zustandsfeststellung ist vom Auftragnehmer mit Angabe des Tages zu unterzeichnen und dem Auftraggeber zu uebergeben (§ 650g Abs. 2 BGB). Eine nicht vorbehaltene offenkundige Maengelanzeige gilt nach § 650g Abs. 3 BGB als vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht angegeben hat.
8.
MAENGELANSPRUECHE UND GEWAEHRLEISTUNG
Der Auftragnehmer haftet fuer Maengel der Bauleistung nach Massgabe der §§ 633, 634 BGB. Die Maengelansprueche des Auftraggebers umfassen insbesondere Nacherfuellung (§ 635 BGB), Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (§ 637 BGB), Minderung (§ 638 BGB), Ruecktritt (§ 636 BGB) und Schadensersatz (§§ 280, 281, 636 BGB).

Verjaehrungsfrist: 5 Jahre ab Abnahme (gesetzliche Regelung: 5 Jahre bei Bauwerken nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks.

Fuer Maengel, die innerhalb der Verjaehrungsfrist geruegt werden, ist der Auftragnehmer zur unverzueglichen Nacherfuellung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach, kann der Auftraggeber Maengelansprueche geltend machen.
9.
AENDERUNGSANORDNUNGEN UND AENDERUNG DES VERTRAGS
Der Auftraggeber kann in Textform eine Aenderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendige Aenderung verlangen (§ 650b BGB). Die Parteien streben an, Einvernehmen ueber die Aenderung und die mit ihr verbundene Mehr- oder Mindervergütung zu erzielen.

30-Tage-Frist: Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Aenderungsverlangens keine Einigung, kann der Auftraggeber die Aenderung in Textform anordnen (§ 650b Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer ist zur Ausfuehrung der angeordneten Aenderung verpflichtet, es sei denn, sie ist ihm unzumutbar.

Nachtragsvergütung (§ 650c BGB): Die Hoehe des Vergütungsanspruchs fuer den infolge der Anordnung vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsaechlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlaegen fuer allgemeine Geschaeftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Alternativ kann auf die vereinbarte Urkalkulation zurueckgegriffen werden.

Einstweilige Verfügung (§ 650d BGB): Ueber Streitigkeiten betreffend die Berechtigung und die Hoehe eines Anordnungsrechts kann eine einstweilige Verfügung auch ohne Glaubhaftmachung einer Gefahr erwirkt werden (insbesondere nach Baubeginn).
10.
KUENDIGUNG
Freie Kündigung durch den Auftraggeber (§ 648 BGB): Der Auftraggeber kann diesen Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kuendigen. Kuendigt er, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben boeswillig unterlaesst.

Kuendigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB): Beide Parteien koennen den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist kuendigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem kuendigenden Teil unter Beruecksichtigung aller Umstaende des Einzelfalls und unter Abwaegung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhaeltnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

Schriftform (§ 650h BGB): Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
11.
WIDERRUFSRECHT BEI VERBRAUCHERBAUVERTRAG
Der Bauherr hat als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB i.V.m. Art. 249 § 3 EGBGB, sofern nicht ausnahmsweise ein Notarvertrag geschlossen wurde, der einen solchen Widerruf ausschliesst.

Die Widerrufsfrist betraegt 14 Tage ab Vertragsschluss, sofern der Auftragnehmer den Bauherrn in Textform ordnungsgemaess ueber das Widerrufsrecht belehrt hat. Unterbleibt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht spaetestens zwoelf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

Die Rechtsfolgen des Widerrufs richten sich nach § 357d BGB: Ist die Rueckgewaehr der Leistung unmoeglich, hat der Verbraucher grundsaetzlich Wertersatz zu leisten.

Eine Widerrufsbelehrung wird diesem Vertrag als Anlage beigefuegt.
12.
SICHERHEITSLEISTUNGEN
Erfuellungssicherheit: Der Auftragnehmer leistet eine Sicherheit fuer die vertragsgemaesse Ausfuehrung der Leistung in Hoehe von 5% (gesetzl. Fertigstellungssicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB) der Nettoauftragssumme durch selbstschuldnerische Buergschaft einer deutschen Grossbank oder Kreditversicherung. Die Buergschaft ist bei Vertragsschluss zu uebergeben.

Fertigstellungssicherheit (§ 650m Abs. 2 BGB): Der Auftragnehmer stellt dem Bauherrn bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Hoehe von 5% der vereinbarten Gesamtvergütung fuer die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Maengel.

13.
VERTRAGSSTRAFE BEI TERMINUEBERSCHREITUNG
Bei schuldhafter Ueberschreitung der vereinbarten Fertigstellungsfrist durch den Auftragnehmer wird eine Vertragsstrafe in Hoehe von 0,2% der Nettoauftragssumme, max. 5% je Werktag der Verzoegerung geschuldet, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% der Nettoauftragssumme (§ 341 BGB). Die Geltendmachung eines darueber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs bleibt unberuehrt (§ 340 Abs. 2 BGB).

Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe ist bei der Abnahme zu erklaeren (§ 341 Abs. 3 BGB). Die Obergrenze von 5% entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Angemessenheit vertraglicher Sanktionen im Bauwesen.
14.
VERSICHERUNGEN
Pflichten des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer unterhaelt waehrend der gesamten Bauzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5.000.000 EUR fuer Personenschaeden und 2.500.000 EUR fuer Sach- und Vermogensschaeden. Ein aktueller Versicherungsnachweis ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

Pflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber schliesst fuer die Dauer der Bauzeit eine Bauherrenhaftpflichtversicherung sowie eine Bauleistungsversicherung (Bauwesenversicherung) zur Absicherung gegen Risiken waehrend der Errichtungsphase ab. Empfohlen wird zudem eine Feuerrohbauversicherung bis zur Gebaeudefertigstellung.

Ein Nachweis ueber den Abschluss der Versicherungen ist wechselseitig auf Verlangen vorzulegen.
15.
BAUSTELLE, VERKEHRSSICHERUNG UND SORGFALTSPFLICHTEN
Der Auftragnehmer ist fuer die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle im Rahmen seines Gewerks verantwortlich. Er hat die Baustelle gegen unbefugtes Betreten zu sichern, Gefahrenstellen zu kennzeichnen und die einschlaegigen Unfallverhuetungsvorschriften (insbesondere der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BG BAU) sowie die Baustellenverordnung (BaustellV) einzuhalten.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu benennen, sofern dies nach der Baustellenverordnung erforderlich ist. Er hat ferner die geltenden Vorschriften zum Arbeits-, Umwelt- und Immissionsschutz zu beachten.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Wasser- und Stromanschluesse auf der Baustelle zur Verfügung, soweit nicht anders vereinbart. Die Kosten fuer den Verbrauch traegt der Auftragnehmer.
16.
BAULEITUNG UND KOMMUNIKATION
Der Auftragnehmer benennt eine Bauleitung, die als verantwortlicher Ansprechpartner fuer den Auftraggeber waehrend der gesamten Bauzeit zur Verfügung steht. Die Bauleitung ist zur Fuehrung eines Bautagebuchs verpflichtet, in dem Art und Fortschritt der Arbeiten, eingesetzte Arbeitskraefte, Witterungsverhaeltnisse und besondere Vorkommnisse dokumentiert werden.

Der Auftraggeber benennt ebenfalls einen Ansprechpartner. Alle rechtserheblichen Erklaerungen (Aenderungsanordnungen, Fristsetzungen, Maengelanzeigen, Kuendigungen) beduerfen der Schriftform oder Textform. Kommunikation per E-Mail gilt als textformkonform.
17.
SCHLICHTUNG UND STREITBEILEGUNG
Vor Anrufung eines staatlichen Gerichts verpflichten sich die Parteien, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zunaechst eine aussergerichtliche Schlichtung bei folgender Stelle anzurufen: Schlichtungsstelle fuer Verbraucher-Bauvertraege bei der Handwerkskammer Koeln.

Die Parteien koennen alternativ ein Adjudikations- oder Schiedsverfahren gemaess der Streitloesungsordnung fuer das Bauwesen (SOBau) der Deutschen Gesellschaft fuer Baurecht e.V. durchfuehren. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen die Parteien zunaechst je zur Haelfte; eine endgueltige Kostenentscheidung folgt dem Ergebnis.

Die einstweilige Verfügung nach § 650d BGB sowie Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 935, 940 ZPO) bleiben vom Schlichtungsvorrang unberuehrt.
18.
GENERALUNTERNEHMER, NACHUNTERNEHMER UND EIGENE LEISTUNGEN
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen, bleibt jedoch fuer deren Leistungen gegenueber dem Auftraggeber wie fuer eigene Leistungen verantwortlich. Der Einsatz von Nachunternehmern ist dem Auftraggeber auf Verlangen offenzulegen; der Auftraggeber kann aus wichtigem Grund dem Einsatz bestimmter Nachunternehmer widersprechen.

Der Auftragnehmer hat die Bauabzugsteuerpflicht nach § 48 EStG zu beachten. Soweit keine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vorliegt, hat der Auftraggeber 15% der Bruttorechnung an das zustaendige Finanzamt abzufuehren.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass saemtliche auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer zu den gesetzlichen Mindestloehnen (Mindestlohngesetz, Bautarifvertrag) entlohnt werden. Bei Verstoss haftet der Auftragnehmer fuer etwaige Buerglichkeiten nach § 14 AEntG.
19.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Bei Verbraucherbauvertraegen gilt der gesetzliche Gerichtsstand; Gerichtsstandsvereinbarungen sind nach § 38 ZPO weitgehend ausgeschlossen.
20.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gesamte Vereinbarung: Dieser Vertrag einschliesslich seiner Anlagen (Baubeschreibung, Plaene, Leistungsverzeichnis) stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle frueheren muendlichen und schriftlichen Absprachen. Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrags beduerfen der Schriftform (§ 126 BGB); dies gilt auch fuer die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Kuendigungen beduerfen zwingend der Schriftform (§ 650h BGB); die elektronische Form ist ausgeschlossen. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchfuehrbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen hiervon unberuehrt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am naechsten kommt (§ 306 BGB analog). Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt; jede Partei erhaelt eine unterzeichnete Ausfertigung.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
BAUHERR (VERBRAUCHER)
Peter Weber
Bauherr
Familie Peter und Anna Weber
Datum: ____________________
AUFTRAGNEHMER
Dipl.-Ing. Stefan Hartmann
Geschaeftsfuehrer
Rheinland Massivbau GmbH
Datum: ____________________

Was ist ein Bauvertrag?

Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ueber die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder eines Teils davon. Seit dem 01.01.2018 enthaelt das BGB mit den §§ 650a-650h besondere Vorschriften fuer Bauvertraege, die den Verbraucherschutz staerken und Regelungen zu Anordnungsrecht, Abschlagszahlungen und Kuendigung enthalten.

Der Bauvertrag regelt Leistungsumfang, Verguetung, Bauzeit, Gewaehrleistung, Abnahme und Haftung. Neben dem BGB-Bauvertrag ist die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung fuer Bauleistungen) ein weitverbreitetes Regelwerk, das haeufig in Bauvertraegen vereinbart wird. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern wird durch Vereinbarung Vertragsbestandteil.

Unsere Vorlage basiert auf dem BGB-Werkvertragsrecht und beruecksichtigt die besonderen Vorschriften fuer Bauvertraege (§§ 650a ff. BGB). Sie eignet sich fuer private Bauvorhaben, Sanierungen, Umbauten und Ausbauten — sowohl zwischen Unternehmen als auch mit Verbrauchern.

Was diese Vorlage enthaelt

Unser Bauvertrag deckt alle wesentlichen Regelungen fuer ein rechtssicheres Bauvorhaben ab.

Vertragsparteien

Vollstaendige Angaben zu Auftraggeber und Auftragnehmer — Name, Anschrift, Handelsregister, Kontaktdaten.

Leistungsbeschreibung

Detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Bauleistungen — Leistungsverzeichnis, Plaene, technische Spezifikationen.

Verguetung und Zahlungsplan

Pauschalpreis oder Einheitspreise, Abschlagszahlungen (§ 632a BGB), Schlusszahlung und Sicherheitseinbehalt.

Bauzeit und Terminplan

Baubeginn, Zwischentermine, Fertigstellungstermin und Regelungen bei Bauzeitverzoegerungen.

Anordnungsrecht des Bestellers

Recht des Auftraggebers, Aenderungen oder zusaetzliche Leistungen anzuordnen (§ 650b BGB) — mit Verguetungsanpassung.

Abnahme

Regelungen zur foermlichen Abnahme, Abnahmeprotokoll, Teilabnahme und fiktiver Abnahme.

Gewaehrleistung

Verjaehrungsfrist fuer Maengelansprueche (5 Jahre BGB), Nacherfuellung, Minderung und Schadensersatz.

Sicherheiten

Vertragserfuellungssicherheit, Gewaehrleistungssicherheit und Sicherheitseinbehalt — mit Austauschrecht durch Buergschaft.

Kuendigung

Kuendigungsrecht des Bestellers (§ 648 BGB), Kuendigung aus wichtigem Grund und Teilkuendigung.

So erstellen Sie einen Bauvertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem professionellen Bauvertrag.

  1. 1

    Projektdaten eingeben

    Beschreiben Sie das Bauvorhaben — Art (Neubau, Umbau, Sanierung), Anschrift, Grundstueck und Baubeschreibung.

  2. 2

    Parteien eintragen

    Geben Sie die vollstaendigen Daten von Auftraggeber und Auftragnehmer ein. Bei Verbraucher-Bauvertraegen gelten besondere Schutzvorschriften.

  3. 3

    Leistung und Verguetung festlegen

    Definieren Sie den Leistungsumfang, waehlen Sie Pauschal- oder Einheitspreise und legen Sie den Zahlungsplan fest.

  4. 4

    Termine und Sicherheiten regeln

    Bestimmen Sie Baubeginn, Fertigstellung, Zwischentermine sowie Sicherheitsleistungen und -einbehalte.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Kontrollieren Sie alle Angaben in der Live-Vorschau, laden Sie den Bauvertrag als PDF herunter und lassen Sie ihn von beiden Parteien unterzeichnen.

Rechtliche Hinweise

Bauvertraege unterliegen besonderen gesetzlichen Vorschriften und erfordern sorgfaeltige Gestaltung.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Geprueft fuer deutsches Recht

Verbraucherbauvertrag (§§ 650i-650n BGB)

Bei Bauvertraegen mit Verbrauchern gelten besondere Schutzvorschriften: Baubeschreibungspflicht, Widerrufsrecht (14 Tage), Pflicht zur Erstellung von Unterlagen, Hoechstgrenze fuer Abschlagszahlungen (90 %) und Pflicht zur Sicherheitsleistung durch den Unternehmer.

Anordnungsrecht (§ 650b BGB)

Der Besteller kann Aenderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder zusaetzliche Leistungen anordnen. Der Unternehmer muss ein Angebot zur Preisanpassung vorlegen. Kommt keine Einigung zustande, kann der Besteller die Anordnung treffen — der Unternehmer muss sie ausfuehren.

Abschlagszahlungen (§ 632a BGB)

Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen fuer bereits erbrachte Leistungen verlangen. Beim Verbraucherbauvertrag duerfen Abschlagszahlungen insgesamt 90 % der Gesamtverguetung nicht uebersteigen. Der Verbraucher kann einen Einbehalt von 5 % als Sicherheit verlangen.

VOB/B-Einbeziehung

Die VOB/B kann durch Vereinbarung Vertragsbestandteil werden. Gegenueber Verbrauchern unterliegen VOB/B-Klauseln der AGB-Kontrolle (§§ 305-310 BGB), wenn sie nicht als Ganzes vereinbart werden. Im B2B-Bereich wird die VOB/B bei Vereinbarung als Ganzes privilegiert (keine Inhaltskontrolle).

Haeufig gestellte Fragen

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