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Kostenlose Einfaches Arbeitszeugnis Vorlage

Ein einfaches Arbeitszeugnis bescheinigt Art und Dauer des Beschaeftigungsverhaeltnisses ohne Leistungs- oder Verhaltensbewertung. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer ein rechtssicheres einfaches Arbeitszeugnis nach deutschem Recht — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
Nordlicht Marketing GmbH
Mönckebergstraße 18, 20095 Hamburg
+49 40 555 2120
personal@nordlicht-marketing.de
31. März 2025
Zeugnis
Frau Laura Schneider, geboren am 14. Oktober 2001 in Lübeck, war vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025 in unserem Unternehmen Nordlicht Marketing GmbH als Praktikantin im Bereich Online-Marketing in der Abteilung Marketing und Digital im Rahmen einer Beschäftigung als Praktikum beschäftigt.
Zu den wesentlichen Aufgaben gehörten:

• Unterstützung bei der Konzeption und Umsetzung von Social-Media-Kampagnen für B2C-Kunden
• Erstellung und redaktionelle Pflege von Beiträgen für Instagram, LinkedIn und TikTok
• Mitwirkung bei der Content-Planung und Erstellung von Redaktionskalendern
• Auswertung von Kampagnenkennzahlen in Google Analytics und Meta Business Suite
• Recherche zu aktuellen Markt- und Wettbewerbsentwicklungen im Online-Marketing
• Vorbereitung und Teilnahme an internen Kreativmeetings und Kundenterminen
• Betreuung der Newsletter-Produktion (Mailchimp) inklusive A/B-Tests
Darüber hinaus war Frau Laura Schneider an folgenden Projekten und Tätigkeiten beteiligt:

• Eigenständige Betreuung der Instagram-Kampagne „HanseHerbst 2024" für einen Hamburger Modehändler
• Mitarbeit am Launch des TikTok-Kanals eines regionalen Nahrungsmittelherstellers
• Erstellung des internen Styleguides für Social-Media-Grafiken
Das Beschäftigungsverhältnis endete am 31. März 2025 mit dem regulären Ende des Praktikums.
Frau Laura Schneider verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir bedauern. Wir bedanken uns für die geleistete Arbeit und die stets vertrauensvolle Zusammenarbeit. Für den weiteren beruflichen und privaten Lebensweg wünschen wir weiterhin viel Erfolg, Gesundheit und alles Gute.

Hamburg, den 31. März 2025
Dr. Sophie Hartmann
Geschäftsführerin — Nordlicht Marketing GmbH
Datum: ____________________
(Firmenstempel)
Rechtliche Hinweise zum Arbeitszeugnis
1. Rechtsgrundlage (§ 109 GewO).
Jeder/jede Arbeitnehmer/in hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Verlangen muss sich das Zeugnis auf Art und Dauer der Tätigkeit beschränken (einfaches Zeugnis) oder zusätzlich Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). Das Zeugnis muss in Schriftform erteilt werden; die elektronische Form ist nach § 109 Abs. 3 GewO ausgeschlossen.
2. Unterschied einfaches vs. qualifiziertes Zeugnis.
Das vorliegende Dokument ist ein einfaches Zeugnis. Es beschränkt sich ausschließlich auf objektive Tatsachen: Personalien, Dauer des Arbeitsverhältnisses und Art der ausgeübten Tätigkeit. Es enthält keine Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann jederzeit ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden.
3. Wohlwollende Formulierung (BAG 9 AZR 386/10).
Das Zeugnis muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen. Gleichzeitig muss es wahrheitsgemäß und vollständig sein (Grundsatz der Zeugniswahrheit vs. Zeugnisklarheit).
4. Verbot von Geheimcodes (BAG 9 AZR 227/11).
Unzulässig sind verschlüsselte negative Aussagen („Geheimcodes“), die für den unbefangenen Leser positiv erscheinen, tatsächlich aber eine Herabsetzung bedeuten. Beispiele: „bemühte sich stets“, „zeigte Verständnis“, „hat alle Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt“ (entspricht der Schulnote „befriedigend“ bzw. „ausreichend“). Einfache Zeugnisse sind von dieser Problematik weitgehend verschont, da sie keine Bewertung enthalten.
5. Anspruch auf Berichtigung.
Sind Angaben im Zeugnis falsch oder unvollständig, kann der/die Arbeitnehmer/in Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Bei grundlos schlechten Zeugnissen trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die unterdurchschnittliche Leistung (BAG 9 AZR 584/13, „befriedigend“ als Durchschnittsnote).
6. Ausstellung und Form.
Das Zeugnis ist auf Firmenbogen auszustellen, mit Originalunterschrift einer vertretungsberechtigten Person (Geschäftsführer/in, Personalleiter/in, Vorgesetzte/r) zu versehen und sollte das aktuelle Ausstellungsdatum oder — bei nachträglicher Erstellung — das Datum des Ausscheidens tragen. Das Dokument ist fleckenfrei, straffrei und ungefaltet zu übergeben. Knicke oder Anmerkungen gelten als Zeugnisminderung (BAG 9 AZR 287/08).

Was ist ein einfaches Arbeitszeugnis?

Ein einfaches Arbeitszeugnis ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die lediglich Angaben ueber die Art und Dauer des Beschaeftigungsverhaeltnisses enthaelt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO). Im Gegensatz zum qualifizierten Arbeitszeugnis werden keine Aussagen ueber Leistung, Verhalten oder Fuehrung des Arbeitnehmers getroffen.

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§ 109 Abs. 1 GewO). Das einfache Zeugnis wird erteilt, wenn der Arbeitnehmer kein qualifiziertes Zeugnis verlangt — oder ausdruecklich ein einfaches Zeugnis wuenscht. Es eignet sich insbesondere bei kurzen Beschaeftigungsverhaeltnissen, Aushilfstaetigkeiten oder wenn der Arbeitnehmer keine Bewertung wuenscht.

Das einfache Arbeitszeugnis muss bestimmte formale Anforderungen erfuellen: Es muss auf Geschaeftspapier des Arbeitgebers erstellt werden, darf keine versteckten negativen Formulierungen enthalten und muss vom Arbeitgeber eigenhaendig unterschrieben werden. Datum und Ausstellungsort sind Pflichtangaben. Nach der Rechtsprechung des BAG muss das Zeugnis wohlwollend formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnoeting erschweren.

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage fuer das einfache Arbeitszeugnis enthaelt alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben.

Angaben zum Arbeitgeber

Firmenname, Rechtsform, Anschrift und Branche des ausstellenden Unternehmens — auf Geschaeftspapier-Niveau.

Angaben zum Arbeitnehmer

Vollstaendiger Name, Geburtsdatum (optional) und Anschrift des Arbeitnehmers.

Beschaeftigungszeitraum

Exaktes Eintrittsdatum und Austrittsdatum — lueckenlose Dokumentation der Beschaeftigungsdauer.

Taetigkeitsbeschreibung

Ausfuehrliche Beschreibung der ausgeuebten Taetigkeit, Position und ggf. Abteilungszuordnung — das Herzstuck des einfachen Zeugnisses.

Beendigungsgrund

Optionale Angabe des Beendigungsgrundes (z. B. auf eigenen Wunsch, betriebsbedingt) — nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers.

Schlussformel

Professionelle Schlussformel mit Dank und guten Wuenschen — positiver Abschluss des Zeugnisses.

Unterschrift und Datum

Feld fuer die eigenhaendige Unterschrift des Arbeitgebers oder eines vertretungsberechtigten Vorgesetzten mit Angabe der Position.

Ausstellungsort

Angabe des Ausstellungsortes — in der Regel der Sitz des Unternehmens.

So erstellen Sie ein einfaches Arbeitszeugnis

In fuenf Schritten zu einem professionellen einfachen Arbeitszeugnis.

  1. 1

    Arbeitgeberdaten eingeben

    Tragen Sie Firmenname, Anschrift und Branche des Unternehmens ein. Das Zeugnis wird automatisch im Format eines Geschaeftsbriefs erstellt.

  2. 2

    Arbeitnehmerdaten eintragen

    Geben Sie den vollstaendigen Namen und ggf. das Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein.

  3. 3

    Beschaeftigungsdaten angeben

    Tragen Sie Eintrittsdatum, Austrittsdatum, Position und Abteilung ein.

  4. 4

    Taetigkeit beschreiben

    Beschreiben Sie die ausgeuebten Taetigkeiten und Verantwortungsbereiche moeglichst konkret und vollstaendig. Dies ist der wichtigste Teil des einfachen Zeugnisses.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben in der Live-Vorschau, laden Sie das Zeugnis als PDF herunter und lassen Sie es vom Arbeitgeber unterschreiben.

Rechtliche Hinweise

Bei der Erstellung eines einfachen Arbeitszeugnisses sind mehrere rechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen Fachanwalt fuer Arbeitsrecht.

Geprueft fuer deutsches Arbeitsrecht

Gesetzlicher Zeugnisanspruch (§ 109 GewO)

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 Abs. 1 GewO). Der Anspruch auf ein einfaches Zeugnis besteht automatisch; ein qualifiziertes Zeugnis muss vom Arbeitnehmer ausdruecklich verlangt werden. Der Anspruch kann auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses geltend gemacht werden — er unterliegt jedoch der regelmaessigen Verjaeherung (drei Jahre, § 195 BGB) und kann durch Ausschlussfristen verkuerzt werden.

Formvorschriften

Das Zeugnis muss schriftlich erteilt werden (§ 109 Abs. 3 GewO) — die elektronische Form ist ausdruecklich ausgeschlossen. Es muss auf dem ueblichen Geschaeftspapier des Arbeitgebers erstellt und eigenhaendig unterschrieben werden. Das Zeugnis darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der aeusseren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage ueber den Arbeitnehmer zu treffen (Geheimcodes).

Wahrheitspflicht und Wohlwollensgrundsatz

Ein Arbeitszeugnis muss zwei Grundsaetze vereinen: Es muss wahr sein und gleichzeitig wohlwollend formuliert werden. Die Wahrheitspflicht verbietet falsche Tatsachenbehauptungen. Der Wohlwollensgrundsatz verlangt, dass das Zeugnis das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnoeting erschwert. Bei einem einfachen Zeugnis beschraenkt sich dies auf eine vollstaendige und korrekte Taetigkeitsbeschreibung.

Berichtigungsanspruch

Ist das Zeugnis inhaltlich falsch oder formal fehlerhaft, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung. Fehlen wesentliche Taetigkeiten oder sind Angaben unrichtig, kann der Arbeitnehmer ein neues Zeugnis verlangen. Im Streitfall kann der Anspruch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden — die Beweislast liegt je nach Streitpunkt beim Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.

Haeufig gestellte Fragen

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