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Kostenlose Teilzeit Arbeitsvertrag Vorlage

Ein Teilzeit-Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei reduzierter Arbeitszeit. Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage fuer einen rechtssicheren Teilzeitvertrag nach deutschem Arbeitsrecht — sofort als PDF herunterladen.

Kostenlos nutzbarSofort als PDFKein Konto erforderlich
TEILZEIT-ARBEITSVERTRAG
Teilzeitbeschaeftigung Gemaess §§ 2, 4 Tzbfg I.v.m. §§ 611 Ff. BGB
ARBEITGEBER
Bavaria Marketing GmbH
Maximilianstrasse 35, 80539 Muenchen
Durch: Sabine Weber, Geschaeftsfuehrerin
ARBEITNEHMER/IN
Lisa Bauer
Schillerstrasse 8, 80336 Muenchen
Beginn: 1. Juli 2025
Teilzeit · 20 Std./Woche · 2.000 EUR/Monat
Zwischen Bavaria Marketing GmbH (nachfolgend „Arbeitgeber“), vertreten durch Sabine Weber (Geschaeftsfuehrerin), und Lisa Bauer, geboren am 15. Juni 1990 in Augsburg (nachfolgend „Arbeitnehmer/in“), wird auf Grundlage der §§ 611 ff. BGB, der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie unter Beachtung der Mindestinhalte nach § 2 Nachweisgesetz (NachwG) folgender Teilzeit-Arbeitsvertrag geschlossen.
1.
BEGINN, PROBEZEIT UND DAUER
Das Arbeitsverhaeltnis beginnt am 1. Juli 2025 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB. Waehrend der Probezeit kann das Arbeitsverhaeltnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gruenden gekuendigt werden. Die Probezeit darf sechs Monate nicht ueberschreiten. Das Kuendigungsschutzgesetz (KSchG) findet nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten Anwendung, sofern der Betrieb regelmaessig mehr als zehn Arbeitnehmer beschaeftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG).
2.
TAETIGKEIT UND AUFGABEN
Der / Die Arbeitnehmer/in wird als Marketingmanagerin in der Abteilung Marketing und Brand in Teilzeit eingestellt. Die Taetigkeit umfasst insbesondere: Konzeption und Umsetzung von Marketingkampagnen, Content-Planung fuer Social-Media-Kanaele, Steuerung externer Agenturen, Auswertung von Kampagnen-KPIs, Erstellung von Werbematerialien und Newsletterbetreuung. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO berechtigt, dem / der Arbeitnehmer/in auch andere, seiner / ihrer Vorbildung und seinen / ihren Faehigkeiten entsprechende, gleichwertige Taetigkeiten zu uebertragen, soweit dies unter Beruecksichtigung der Teilzeitarbeit zumutbar ist. Der / Die Arbeitnehmer/in ist weisungsgebunden und erbringt seine / ihre Leistungen in persoenlicher Abhaengigkeit (§ 611a BGB).
3.
ARBEITSORT
Regelmaessiger Arbeitsort ist Muenchen. Der Arbeitgeber behaelt sich vor, den / die Arbeitnehmer/in aus betrieblichen Gruenden unter angemessener Beruecksichtigung seiner / ihrer Belange auch an einen anderen Arbeitsort zu versetzen (§ 106 GewO). Die Besonderheiten der Teilzeittaetigkeit und persoenliche Umstaende (z.B. Kinderbetreuung, Pflege) sind bei der Ausuebung des Direktionsrechts zu beruecksichtigen.
4.
ARBEITSZEIT
Die regelmaessige woechentliche Arbeitszeit betraegt 20 Stunden (Teilzeit im Sinne von § 2 Abs. 1 TzBfG), verteilt auf 4 Arbeitstage pro Woche. Die konkrete Lage und Verteilung der Arbeitszeit ist wie folgt: Montag bis Donnerstag, 09:00-14:00 Uhr. Eine Aenderung der Lage der Arbeitszeit bedarf der einvernehmlichen Absprache; einseitige Aenderungen durch den Arbeitgeber sind nur im Rahmen des Direktionsrechts nach § 106 GewO und unter billiger Beruecksichtigung der persoenlichen Belange des / der Arbeitnehmer/in zulaessig. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gelten entsprechend; die werktaegliche Hoechstarbeitszeit (8 Stunden, ausnahmsweise 10 Stunden — § 3 ArbZG), Ruhepausen (§ 4 ArbZG) und Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) sind einzuhalten.
5.
DISKRIMINIERUNGSVERBOT UND GLEICHBEHANDLUNG
Gemaess § 4 Abs. 1 TzBfG darf der / die teilzeitbeschaeftigte Arbeitnehmer/in wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschaeftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gruende eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der / Die Arbeitnehmer/in hat daher Anspruch auf Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen mindestens in dem Umfang, der dem Anteil seiner / ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschaeftigten entspricht („pro-rata-temporis“-Prinzip). Dies gilt insbesondere fuer Sonderzahlungen, Zulagen, Urlaub und sonstige Leistungen.
6.
VERGUETUNG
Der / Die Arbeitnehmer/in erhaelt ein monatliches Bruttogehalt in Hoehe von 2.000 EUR. Die Auszahlung erfolgt monatlich zum 25. eines Monats bargeldlos auf das vom / von der Arbeitnehmer/in angegebene Konto. Der gesetzliche Mindestlohn gemaess § 1 MiLoG wird in jedem Fall eingehalten. Der Arbeitgeber erfuellt die Aufzeichnungspflichten des § 17 MiLoG; der / die Arbeitnehmer/in wirkt an der Arbeitszeitdokumentation mit. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitraege behaelt der Arbeitgeber ein und fuehrt sie ab.
7.
URLAUB
Der / Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf 24 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr, berechnet anteilig nach der Zahl der tatsaechlichen Arbeitstage pro Woche (pro-rata-temporis, § 4 TzBfG). Der gesetzliche Mindesturlaub gemaess § 3 BUrlG (24 Werktage bei Sechs-Tage-Woche bzw. 20 Arbeitstage bei Fuenf-Tage-Woche, umgerechnet auf die Teilzeitverteilung) bleibt in jedem Fall gewahrt. Nicht genommener Urlaub verfaellt grundsaetzlich am 31. Maerz des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG); der Arbeitgeber hat auf die Inanspruchnahme hinzuweisen (EuGH C-684/16, BAG 9 AZR 541/15).
8.
ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL
Im Falle der Arbeitsunfaehigkeit durch Krankheit ist der Arbeitgeber unverzueglich, spaetestens zu Arbeitsbeginn des ersten Krankheitstages, zu benachrichtigen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Eine aerztliche Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung ist spaetestens am vierten Kalendertag der Arbeitsunfaehigkeit vorzulegen; bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Uebermittlung seit dem 1. Januar 2023 elektronisch (eAU). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht gemaess § 3 EFZG fuer bis zu sechs Wochen in Hoehe der fortzuzahlenden Teilzeitverguetung, sofern das Arbeitsverhaeltnis ununterbrochen laenger als vier Wochen besteht.
9.
NEBENTAETIGKEIT UND TREUEPFLICHT
Der / Die Arbeitnehmer/in ist berechtigt, ausserhalb der vereinbarten Arbeitszeit weiteren Taetigkeiten nachzugehen. Jede entgeltliche Nebentaetigkeit ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentaetigkeit untersagen oder einschraenken, wenn berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen, insbesondere bei Ueberschreitung der gesetzlichen Hoechstarbeitszeiten nach § 3 ArbZG (ueber alle Arbeitgeber hinweg) oder bei Konkurrenztaetigkeit. Waehrend der Dauer des Arbeitsverhaeltnisses ist jede unmittelbare oder mittelbare Wettbewerbstaetigkeit untersagt (§ 60 HGB analog; § 241 Abs. 2 BGB). Bei Teilzeitbeschaeftigten ist der Umfang des vertragswidrigen Wettbewerbsverbots im Zweifel enger auszulegen als bei Vollzeitbeschaeftigten.
10.
VERSCHWIEGENHEIT UND GEHEIMHALTUNG
Der / Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, ueber alle Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des Geschaeftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) sowie alle sonstigen vertraulichen Angelegenheiten des Arbeitgebers, seiner verbundenen Unternehmen und seiner Geschaeftspartner waehrend und nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses Stillschweigen zu bewahren. Geschaeftsunterlagen, Daten und Arbeitsergebnisse sind Eigentum des Arbeitgebers und bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses vollstaendig herauszugeben. Unberuehrt bleiben zulaessige Offenlegungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Die Geheimhaltungspflicht gilt insbesondere fuer einen Zeitraum von 2 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses. Verstoesse koennen Unterlassungs- und Schadensersatzansprueche nach §§ 6, 10 GeschGehG begruenden.
11.
DATENSCHUTZ
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des / der Arbeitnehmer/in erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO i.V.m. § 26 BDSG zum Zweck der Durchfuehrung des Arbeitsverhaeltnisses. Der / Die Arbeitnehmer/in wird gemaess Art. 13 DSGVO gesondert ueber die Verarbeitung seiner / ihrer Daten informiert. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter ist der / die Arbeitnehmer/in zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet.
12.
KUENDIGUNG
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhaeltnis von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Fuenfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB) gekuendigt werden. Die verlaengerten Kuendigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB zugunsten des / der Arbeitnehmer/in bleiben unberuehrt. Jede Kuendigung bedarf der Schriftform gemaess § 623 BGB; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur ausserordentlichen Kuendigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberuehrt. Das Arbeitsverhaeltnis endet spaetestens mit Ablauf des Monats, in dem der / die Arbeitnehmer/in die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht, ohne dass es einer Kuendigung bedarf.
13.
MEHRARBEIT
Mehrarbeit ueber die vereinbarte Teilzeit-Arbeitszeit hinaus bedarf der ausdruecklichen Anordnung oder der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Mehrarbeit ist auf maximal 5 Stunden pro Woche begrenzt und nur nach vorheriger Absprache mit dem Vorgesetzten zulaessig. Fuer Mehrarbeit wird ein Zuschlag von 25 % auf den regulaeren Stundenlohn gezahlt. Die Anordnung von Mehrarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Hoechstarbeitszeit gemaess § 3 ArbZG zulaessig und unter Beachtung der Teilzeit-Besonderheiten (BAG zu § 4 TzBfG — Teilzeitkraefte duerfen nicht systematisch in Vollzeit herangezogen werden). Geleistete und gebilligte Mehrarbeit wird vorrangig durch Freizeitausgleich, ersatzweise durch Verguetung abgegolten.
14.
ANSPRUCH AUF VERLAENGERUNG DER ARBEITSZEIT (§ 9 TZBFG)
Der / Die Arbeitnehmer/in hat gemaess § 9 TzBfG einen Anspruch auf bevorzugte Beruecksichtigung bei der Besetzung eines freien entsprechenden Arbeitsplatzes, wenn er / sie dem Arbeitgeber seinen / ihren Wunsch nach einer Verlaengerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, sofern nicht dringende betriebliche Gruende oder Arbeitszeitwuensche anderer teilzeitbeschaeftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Der Arbeitgeber wird den / die Arbeitnehmer/in ueber entsprechende freie Stellen in geeigneter Weise informieren (§ 7 Abs. 2 TzBfG).
15.
BRUECKENTEILZEIT (§ 9A TZBFG)
Der / Die Arbeitnehmer/in wird auf das Recht zur Brueckenteilzeit gemaess § 9a TzBfG hingewiesen: In Betrieben mit regelmaessig mehr als 45 Arbeitnehmern hat der / die Arbeitnehmer/in, dessen / deren Arbeitsverhaeltnis laenger als sechs Monate bestanden hat, Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit fuer einen Zeitraum von einem bis zu fuenf Jahren. Nach Ablauf der Brueckenteilzeit besteht Anspruch auf Rueckkehr zur urspruenglichen Arbeitszeit. Der Antrag ist spaetestens drei Monate vor Beginn schriftlich zu stellen. Dringende betriebliche Gruende koennen dem Anspruch entgegenstehen; der Arbeitgeber kann die Anzahl der gleichzeitig in Brueckenteilzeit befindlichen Arbeitnehmer in Abhaengigkeit von der Betriebsgroesse begrenzen (Zumutbarkeitsgrenze nach § 9a Abs. 2 TzBfG).
16.
AUFSTOCKUNG AUF VOLLZEIT — VEREINBARUNG
Die Parteien haben folgende Vereinbarung zur Aufstockung der Arbeitszeit getroffen: Die Parteien werden bei einer Vakanz im Team zuerst ueber eine moegliche Aufstockung auf 30 oder 40 Wochenstunden verhandeln; ein Rechtsanspruch wird hierdurch nicht begruendet.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Erhoehung der Arbeitszeit ueber die hier getroffene Vereinbarung hinaus besteht nur nach Massgabe des § 9 TzBfG bei Vorliegen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes.
17.
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
Zwei Tage mobile Arbeit pro Woche nach Absprache. Fortbildungsbudget von 1.000 EUR/Jahr.
18.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Nachweisgesetz: Die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG sind in diesem Vertrag schriftlich festgehalten; eine gesonderte Niederschrift ist entbehrlich.

Schriftform: Aenderungen und Ergaenzungen dieses Vertrages beduerfen der Schriftform; dies gilt auch fuer die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Muendliche Nebenabreden bestehen nicht.

Ausschlussfrist: Alle Ansprueche aus dem Arbeitsverhaeltnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Faelligkeit schriftlich und bei Ablehnung nicht innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Ansprueche, auf die nicht verzichtet werden kann (z.B. Mindestlohn, gesetzlicher Mindesturlaub).

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen unberuehrt; die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am naechsten kommt.

Anwendbares Recht / Gerichtsstand: Es gilt ausschliesslich deutsches Recht. Fuer Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Arbeitgebers Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulaessig (§ 48 ArbGG).

Ort und Datum: Muenchen, den 15. Juni 2025
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung zum oben genannten Datum des Inkrafttretens unterzeichnet.
ARBEITGEBER
Sabine Weber
Geschaeftsfuehrerin
Bavaria Marketing GmbH
Datum: ____________________
ARBEITNEHMER/IN
Lisa Bauer
Datum: ____________________

Was ist ein Teilzeit-Arbeitsvertrag?

Ein Teilzeit-Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsvertrag, bei dem die regelmaessige Wochenarbeitszeit geringer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschaeftigten Arbeitnehmers des Betriebs. Nach § 2 Abs. 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist teilzeitbeschaeftigt, wessen regelmaessige Wochenarbeitszeit kuerzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers.

Das TzBfG schuetzt Teilzeitbeschaeftigte vor Diskriminierung: Nach § 4 TzBfG darf ein teilzeitbeschaeftigter Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitbeschaeftigter, es sei denn, sachliche Gruende rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dies gilt fuer Verguetung, Urlaub, Sonderzahlungen und alle weiteren Arbeitsbedingungen.

Seit dem 1. August 2022 gelten durch das reformierte Nachweisgesetz (NachwG) erweiterte Nachweispflichten. Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen — einschliesslich der vereinbarten Arbeitszeit, der Verteilung der Arbeitszeit und des Entgelts — schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer aushaendigen. Verstoesse koennen mit Bussgeldern bis zu 2.000 Euro geahndet werden (§ 4 NachwG).

Was diese Vorlage enthaelt

Unsere Vorlage fuer den Teilzeit-Arbeitsvertrag deckt alle gesetzlichen Anforderungen ab.

Vertragsparteien

Vollstaendige Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer — Name, Anschrift, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer.

Taetigkeitsbeschreibung

Beschreibung der auszuuebenden Taetigkeit, Arbeitsort und Versetzungsklausel gemaess den Anforderungen des NachwG.

Arbeitszeit und Verteilung

Vereinbarte woechentliche Arbeitszeit, Verteilung auf die Wochentage und Regelungen zu Mehrarbeit/Ueberstunden (§ 12 TzBfG).

Verguetung und Sonderzahlungen

Bruttogehalt, Faelligkeit, anteilige Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld) und das Gebot der Gleichbehandlung mit Vollzeitkraeften.

Urlaub und Freistellung

Berechnung des anteiligen Jahresurlaubs nach dem BUrlG unter Beruecksichtigung der Arbeitstage pro Woche.

Kuendigungsfristen

Gesetzliche Kuendigungsfristen nach § 622 BGB, Probezeit und Sonderregelungen fuer laengere Betriebszugehoerigkeit.

Probezeit

Vereinbarung einer Probezeit von bis zu sechs Monaten mit verkuerzter Kuendigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB).

Nebentaetigkeitsklausel

Regelung zu Nebentaetigkeiten und Anzeigepflichten — besonders relevant bei Teilzeitkraeften mit mehreren Arbeitsverhaeltnissen.

Verschwiegenheitsklausel

Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschaefts- und Betriebsgeheimnissen gemaess GeschGehG.

Aufstockungsanspruch

Hinweis auf den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlaengerung der Arbeitszeit (§ 9 TzBfG), wenn ein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist.

So erstellen Sie einen Teilzeit-Arbeitsvertrag

In fuenf Schritten zu Ihrem professionellen Teilzeitvertrag.

  1. 1

    Vertragsparteien eingeben

    Tragen Sie die vollstaendigen Daten des Arbeitgebers (Firma, Anschrift, Vertretung) und des Arbeitnehmers (Name, Anschrift, Geburtsdatum) ein.

  2. 2

    Taetigkeit und Arbeitszeit festlegen

    Beschreiben Sie die Taetigkeit und legen Sie die woechentliche Arbeitszeit sowie deren Verteilung auf die Wochentage fest.

  3. 3

    Verguetung und Urlaub konfigurieren

    Geben Sie das Bruttogehalt ein und lassen Sie den anteiligen Urlaubsanspruch automatisch berechnen.

  4. 4

    Weitere Bedingungen waehlen

    Konfigurieren Sie Probezeit, Kuendigungsfristen, Nebentaetigkeitsregelung und Verschwiegenheitsklausel.

  5. 5

    Pruefen und herunterladen

    Ueberpruefen Sie alle Angaben in der Live-Vorschau, laden Sie den Vertrag als PDF herunter und lassen Sie ihn von beiden Parteien unterzeichnen.

Rechtliche Hinweise

Bei der Erstellung eines Teilzeit-Arbeitsvertrags sind mehrere rechtliche Aspekte zu beachten.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Fuer eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an einen Fachanwalt fuer Arbeitsrecht.

Geprueft fuer deutsches Arbeitsrecht

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Das TzBfG bildet die zentrale gesetzliche Grundlage fuer Teilzeitarbeitsverhaeltnisse. Es regelt das Diskriminierungsverbot (§ 4), den Anspruch auf Teilzeit (§ 8), den Anspruch auf Aufstockung (§ 9) und die Regelungen zur Arbeit auf Abruf (§ 12). Arbeitgeber mit mehr als 15 Arbeitnehmern muessen begruendeten Teilzeitwuenschen entsprechen, sofern keine betrieblichen Gruende entgegenstehen.

Nachweisgesetz (NachwG)

Seit der Reform zum 1. August 2022 muessen wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt werden — darunter Arbeitszeit, Arbeitszeitverteilung, Zusammensetzung und Hoehe des Entgelts sowie Kuendigungsfristen. Die elektronische Form genuegt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG ausdruecklich nicht. Verstoesse koennen mit Bussgeldern bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschaeftigter Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitkollege. Dies gilt fuer Verguetung (pro rata temporis), Urlaub, Sonderzahlungen, betriebliche Altersvorsorge und Weiterbildung. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung kann Schadensersatz- und Nachzahlungsansprueche ausloesen.

Sozialversicherung und Mindestlohn

Teilzeitbeschaeftigte unterliegen grundsaetzlich der Sozialversicherungspflicht. Bei geringfuegiger Beschaeftigung (Minijob, bis 556 Euro/Monat Stand 2025) gelten Sonderregelungen. Der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 MiLoG) gilt auch fuer Teilzeitkraefte uneingeschraenkt. Die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen nach dem ArbZG ist ebenfalls zu beachten.

Brueckenteilzeit (§ 9a TzBfG)

Seit Januar 2019 haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (Brueckenteilzeit). Der Arbeitnehmer kann die Verringerung der Arbeitszeit fuer einen Zeitraum von 1 bis 5 Jahren verlangen und kehrt danach automatisch zur urspruenglichen Arbeitszeit zurueck. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus betrieblichen Gruenden ablehnen.

Haeufig gestellte Fragen

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