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Kostenlose Vorlage: Vorvertrag zum Liegenschaftskauf (OR Art. 22 + 216)

Wer eine Liegenschaft VERBINDLICH reservieren möchte — Käufer-Bonität ist sicher, Verkäufer braucht Verkaufs-Sicherheit, langwierige Finanzierungs- oder Bewilligungs-Vorbereitung — schliesst einen Vorvertrag zum Liegenschaftskauf. Im Gegensatz zur (unverbindlichen) Reservationsvereinbarung verpflichten sich beide Parteien hier zum Hauptvertragsabschluss. ZWINGENDE Form-Pflicht: OR Art. 22 + 216 verlangen öffentliche Beurkundung — sonst sind Vorvertrag UND Hauptvertrag NICHTIG (BGE 109 II 462, 127 III 248). Die Doxuno-Vorlage bereitet den Notar-Termin mit allen wesentlichen Klauseln vor: aufschiebende Bedingungen, asymmetrische Pönale, Steuer-Aufteilung.

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VORVERTRAG ZUM LIEGENSCHAFTSKAUF
Bindender Vorvertrag · ZWINGEND Öff. Beurkundungspflichtig · OR Art. 22 + 216
Liegenschaft: Zürich · Einfamilienhaus
Kaufpreis: 1'850'000.00 CHF
VERKÄUFER/IN
Hans Bichsel
Bachstrasse 18, 8003 Zürich
Geb.: 15. März 1962
Heimatort: Bern BE
KÄUFER/IN
Familie Weber-Liechti
Förrlibuckstrasse 90, 8005 Zürich
Heimatort: Luzern LU und Schaffhausen SH
Vertreten durch: Stefan Weber (vertretend für die Familie)
Die Parteien schliessen den nachstehenden bindenden Vorvertrag zum Kauf der unten bezeichneten Liegenschaft. Beide Parteien verpflichten sich hiermit zum Abschluss des notariell beurkundeten Hauptvertrags zum vereinbarten Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Frist.

ZWINGENDER BEURKUNDUNGS-HINWEIS: Dieser Vorvertrag bedarf gemäss OR Art. 22 Abs. 2 i.V.m. OR Art. 216 Abs. 1 zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung durch die zuständige Urkundsperson. Ein nicht beurkundeter Vorvertrag ist gemäss BGE 109 II 462 und BGE 127 III 248 vollständig nichtig — sowohl der Vorvertrag als auch der spätere Hauptvertrag werden in diesem Fall unwirksam. Das vorliegende Dokument dient als Vertragsentwurf zur Vorbereitung der notariellen Beurkundung; eine bindende Wirkung tritt erst mit der Beurkundung ein.
1.
KAUFGEGENSTAND
Die Verkäuferschaft verpflichtet sich, die nachstehend bezeichnete Liegenschaft an die Käuferschaft zu verkaufen — und die Käuferschaft verpflichtet sich, diese zum vereinbarten Kaufpreis zu erwerben:

Beschreibung:
Freistehendes Einfamilienhaus, Baujahr 1985, 5.5 Zimmer auf zwei Vollgeschossen plus Untergeschoss, Bruttogeschossfläche ca. 195 m², Hauptnutzfläche ca. 165 m². Holzelement-Konstruktion, Doppelverglasung, Ölheizung (Sanierung 2018), Garten 480 m², Sitzplatz, Doppelgarage, Bastel- und Hobbyraum im Untergeschoss. Wohnzone W2 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich. Letzte umfassende Renovation 2018 (Küche, Bäder, Dach).
Liegenschafts-TypEinfamilienhaus
GemeindeZürich
KantonZürich
AdresseBachstrasse 18, 8003 Zürich
Grundbuch / ParzelleKat.-Nr. ZH-15287
EGRIDCH334455667788
Grundstücksfläche720 m²
2.
KAUFPREIS UND ANZAHLUNG
Kaufpreis: 1'850'000.00 CHF. Der Kaufpreis ist im notariell beurkundeten Hauptvertrag verbindlich festzuhalten; eine Abweichung ist nur einvernehmlich möglich.

Anzahlung: Die Käuferschaft leistet bei Beurkundung dieses Vorvertrags eine Anzahlung in Höhe von 185'000.00 CHF (entspricht 10 % des Kaufpreises). Die Anzahlung wird auf das vom beurkundenden Notariat bezeichnete Sperr- bzw. Notariats-Konto überwiesen und dient als Sicherheit für die beidseitige Vollzugs-Verpflichtung sowie als Anzahlung auf den Kaufpreis.

Anrechnung bei Vollzug: Beim Abschluss des Hauptvertrags wird die Anzahlung auf den Kaufpreis angerechnet. Der Rest-Kaufpreis wird gemäss separater Zahlungs-Vereinbarung des Hauptvertrags geleistet (typisch: vollständig bis Eigentumsübergang gemäss Klausel 3, ggf. mit Bank-Garantien).

Rückzahlung bei Bedingungs-Ausfall: Tritt eine aufschiebende Bedingung (siehe Klausel 6 Expert) nicht ein oder fällt der Vorvertrag aus anderem Grund (ohne Verschulden einer Partei), wird die Anzahlung vollständig an die Käuferschaft zurückerstattet (Notariats-Auszahlung).
3.
VOLLZUG UND NOTAR-TERMIN
Vereinbarter Vollzugs-Termin (Eigentumsübergang): 1. März 2027

Notar-Termin Hauptvertrags-Beurkundung: 15. Februar 2027

Die Parteien verpflichten sich, am vereinbarten Notar-Termin zur Beurkundung des Hauptvertrags persönlich oder durch rechtsgültige Vollmacht zu erscheinen. Die Beurkundungs-Wahl trifft einvernehmlich beide Parteien.

Vorbereitung Hauptvertrag: Die Verkäuferschaft sorgt für die rechtzeitige Erstellung des Hauptvertrags-Entwurfs durch das Notariat; der Entwurf wird der Käuferschaft mindestens 14 Tage vor dem Notar-Termin zur Prüfung übergeben. Wesentliche Abweichungen vom vorliegenden Vorvertrag bedürfen einvernehmlicher Anpassung; bei Streitigkeiten kann jede Partei eine Verschiebung des Notar-Termins um maximal 30 Tage verlangen.

Eigentumsübergang: Das Eigentum geht nach ZGB Art. 656 Abs. 1 mit Eintragung im Grundbuch auf die Käuferschaft über. Die Grundbuch-Eintragung erfolgt durch das Notariat unverzüglich nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises bzw. nach Erfüllung der im Hauptvertrag vereinbarten Vollzugs-Voraussetzungen.
4.
KÄUFER-STATUS NACH LEX KOLLER (BEWG)
Die Käuferschaft erklärt: Schweizer/in, Niederlassungs-Bewilligung C oder EU/EFTA mit tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz (bewilligungsfrei nach BewG Art. 2 Abs. 2, Art. 5).

Erweist sich diese Erklärung als unzutreffend, bleibt die kantonale Bewilligungs-Pflicht vorbehalten; die Verkäuferschaft kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz für entgangenen Vermarktungs-Aufwand verlangen.

Reform-Hinweis: Der Bundesrat hat 2025 einen Vorentwurf zur Verschärfung der Lex Koller in die Vernehmlassung gegeben (Frist 15. Juli 2026) — u.a. Bewilligungs-Pflicht für Erstwohnungen von Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz Schweiz. Massgebend ist das zum Zeitpunkt der Beurkundung des Hauptvertrags geltende Recht.
5.
ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SCHRIFTFORM
Anwendbares Recht: Dieser Vorvertrag und der Hauptvertrag unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht (OR, ZGB, kantonale Bauvorschriften, BewG, allenfalls BGBB).

Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Zürich (Ort der gelegenen Sache — ZPO Art. 29 Abs. 1 lit. a — zwingender dinglicher Gerichtsstand). Zwingende Gerichtsstände (insbesondere Konsumentengerichtsstand) bleiben vorbehalten.

Schriftform / Beurkundung: Änderungen und Ergänzungen dieses Vorvertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung (OR Art. 22 + 216 — wie der Vorvertrag selbst).

Mediation: Vor Klage-Anhebung verpflichten sich die Parteien zu einem Mediations-Versuch.
6.
AUFSCHIEBENDE BEDINGUNGEN (DETAIL-KATALOG)
Der Abschluss des Hauptvertrags und der Vollzug stehen unter den nachstehenden aufschiebenden Bedingungen (OR Art. 151 ff.). Tritt eine Bedingung nicht innerhalb der vereinbarten Frist ein, kann jede Partei den Vorvertrag schriftlich aufheben; die Anzahlung wird vollständig an die Käuferschaft zurückerstattet (ohne Pönale oder Schadenersatz, sofern die Partei den Nicht-Eintritt nicht zu vertreten hat).

(a) Finanzierungs-Bedingung: Die Käuferschaft erhält die verbindliche Finanzierungs-Zusage einer Schweizer Bank über mindestens CHF 1'500'000.- bis spätestens 31. Januar 2027. Ohne fristgerechte Finanzierungs-Zusage kann die Käuferschaft den Vorvertrag ohne Pönale aufheben.

(b) Lex-Koller-Bewilligung (BewG SR 211.412.41): Käuferschaft als Schweizer Staatsangehörige mit CH-Wohnsitz — keine Bewilligung erforderlich. Sollte sich die Situation während Vorbereitung des Hauptvertrags ändern (z.B. Wohnsitz-Wechsel), bleibt die Bewilligungs-Pflicht vorbehalten.

(c) Grundbuch-Lasten / Schuldbriefe-Ablösung: Die Verkäuferschaft sichert zu, dass die Liegenschaft bis zum Eigentumsübergang vollständig pfandbefreit übergeben wird. Bestehender Schuldbrief CHF 800'000.- bei UBS Switzerland AG wird durch die Verkäuferschaft vor dem Notar-Termin vollständig abgelöst; die Löschungs-Bewilligung wird dem Notariat rechtzeitig zugestellt.

(d) Mietverhältnisse-Übernahme (OR Art. 261 — «Kauf bricht nicht Miete»): Die Liegenschaft wird vermietungs-frei übergeben. Sollte vor dem Vollzug ein Mietverhältnis entstehen, gilt OR Art. 261 (Kauf bricht nicht Miete); die Verkäuferschaft verpflichtet sich, ohne Zustimmung der Käuferschaft keine Mietverträge abzuschliessen.

(e) Bauland-/Zonen-Klassifikation: Die Liegenschaft befindet sich in der Wohnzone W2 gemäss aktueller Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich. Eine nachträgliche Umzonung mit wesentlicher Wertbeeinträchtigung berechtigt die Käuferschaft zum Rücktritt.

(g) Weitere Bedingungen: Die Käuferschaft hat die Liegenschaft besichtigt und akzeptiert den aktuellen Zustand «wie besichtigt». Eine zwischen heute und Vollzug eingetretene wesentliche Verschlechterung des Zustands (über übliche Abnutzung hinaus) berechtigt die Käuferschaft zur Kaufpreis-Reduktion oder Rücktritt.

Treuwidrige Verhinderung (OR Art. 156): Verhindert eine Partei den Bedingungs-Eintritt wider Treu und Glauben (z.B. unterlässt die Käuferschaft die rechtzeitige Finanzierungs-Anfrage), gilt die Bedingung als eingetreten — mit den entsprechenden Pönale- und Schadenersatz-Folgen gemäss Klausel 7 unten.
7.
PÖNALE BEI RÜCKZUG OHNE BERECHTIGTEN GRUND
Käufer-Rücktritt ohne berechtigten Grund: Tritt die Käuferschaft ohne berechtigten Grund vom Vorvertrag oder vom Vollzug des Hauptvertrags zurück, verfällt die geleistete Anzahlung vollständig zugunsten der Verkäuferschaft. Zusätzlich schuldet die Käuferschaft eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt 10 % des Kaufpreises (OR Art. 160). Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt der Verkäuferschaft ausdrücklich vorbehalten (OR Art. 161 Abs. 1).

Verkäufer-Rücktritt ohne berechtigten Grund: Tritt die Verkäuferschaft ohne berechtigten Grund vom Vorvertrag oder vom Vollzug des Hauptvertrags zurück, schuldet sie der Käuferschaft die doppelte Anzahlung (CHF 370'000.-) als pauschalen Schadenersatz; ein höherer Schaden bleibt nachweisbar.

Berechtigte Rücktritts-Gründe (keine Pönale): (i) Nicht-Eintritt einer aufschiebenden Bedingung gemäss Klausel 6, sofern nicht treuwidrige Verhinderung; (ii) wesentliche Mängel der Liegenschaft, die der Verkäuferschaft bei Vertragsabschluss bekannt waren oder hätten sein müssen (arglistige Verschweigung, OR Art. 199); (iii) wesentliche behördliche Auflagen oder Eingriffe, die zur Unausführbarkeit des Hauptvertrags führen.

Richterliche Herabsetzung: Übermässig hohe Konventionalstrafen kann das Gericht nach Ermessen herabsetzen (OR Art. 163 Abs. 3); die Parteien gehen davon aus, dass die vereinbarten Strafen unter Berücksichtigung des Kaufpreises und der wirtschaftlichen Bedeutung angemessen sind.
8.
NOTAR-VORBEREITUNG, KOSTEN UND STEUERN
Notar-Wahl: Beurkundende Urkundsperson: Dr. Markus Bürgi, Notariat Zürich-City. Die Notarin / der Notar wird mit der Erstellung des Hauptvertrags-Entwurfs und der Durchführung der öffentlichen Beurkundung beauftragt.

Kosten-Aufteilung:
Notariats-Honorar (Hauptvertrags-Beurkundung) und Grundbuch-Gebühren: je hälftig zwischen Verkäuferschaft und Käuferschaft.
Kantonale Handänderungssteuer: je hälftig zwischen Verkäuferschaft und Käuferschaft.
Notar-Treuhand-Spesen (Anzahlungs-Verwaltung) und allfällige Bankgebühren: zu Lasten der Käuferschaft, soweit nicht im Hauptvertrag anders vereinbart.

Grundstückgewinnsteuer: Die Grundstückgewinnsteuer trägt die Verkäuferschaft (kantonale Regelung Stadt Zürich). Berechnungs-Basis: Erwerbswert 1987 plus wertvermehrende Investitionen 2018 (Küche/Bäder/Dach Renovation, dokumentiert).

Mehrwertabgabe (kantonal): Die Liegenschaft war zum Zeitpunkt der Eigentumsübergang nicht von Ein- oder Umzonungen betroffen; eine Mehrwertabgabe fällt nicht an.

Eigene Kosten: Allfällige eigene Kosten (Rechts- oder Steuerberatung, Gutachten, Finanzierungs-Vermittlung) trägt jede Partei selbst.
9.
ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN
Die Verkäuferschaft verpflichtet sich, vor dem Notar-Termin eine aktuelle Energiebescheinigung GEAK (Stand 2026) zu Lasten der Verkäuferschaft erstellen zu lassen und der Käuferschaft auszuhändigen.
10.
BEURKUNDUNG, SALVATORISCHE KLAUSEL, AUSFERTIGUNG
(a) Öffentliche Beurkundung — ZWINGEND: Dieser Vorvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung durch die zuständige Urkundsperson (OR Art. 22 Abs. 2 i.V.m. OR Art. 216 Abs. 1). Ein nicht beurkundeter Vorvertrag ist NICHTIG. Das vorliegende Dokument ist ein Vertragsentwurf zur Vorbereitung der Beurkundung.

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.

(c) Ausfertigung: Dieser Vorvertrag wird in drei öffentlich beurkundeten Ausfertigungen erstellt: je eine für die Verkäufer- und Käuferschaft sowie eine Originalausfertigung für das Grundbuchamt zur Vormerkung (ZGB Art. 959).
RECHTLICHE AUFKLÄRUNG. Ein Vorvertrag zum Liegenschaftskauf MUSS gemäss OR Art. 22 Abs. 2 i.V.m. OR Art. 216 Abs. 1 öffentlich beurkundet werden — sonst ist er VOLLSTÄNDIG NICHTIG (BGE 109 II 462, 127 III 248). Ohne notarielle Beurkundung können sich die Parteien nicht auf diese Vereinbarung berufen; auch eine Anzahlung-Verfalls-Klausel wäre ohne Beurkundung unwirksam. Wenn Sie keine bindende Verpflichtung wünschen — sondern lediglich eine unverbindliche Reservierung der Liegenschaft — verwenden Sie das alternative Doxuno-Vertragsformat «Reservationsvertrag Immobilie». Für die Beurkundung dieses Vorvertrags benötigen Sie einen Notar-Termin; das Doxuno-Dokument dient als Vorlage zur Vorbereitung des Termins.
Ort und Datum (Vorbereitung): Zürich, 20. November 2026
Beurkundende Urkundsperson: Dr. Markus Bürgi, Notariat Zürich-City
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
VERKÄUFER/IN
Hans Bichsel
Datum: ____________________
KÄUFER/IN
Stefan Weber (vertretend für die Familie)
Käufer/in / Vertretung
Familie Weber-Liechti
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Vorvertrag zum Liegenschaftskauf?

Ein Vorvertrag ist ein Verpflichtungs-Geschäft, mit dem sich beide Parteien zum Abschluss des späteren Hauptvertrags binden (OR Art. 22 Abs. 1). Beim Liegenschaftskauf ist der Vorvertrag besonders verbreitet, wenn (a) der Verkäufer Sicherheit über den Käufer braucht (z.B. bei langwierigem Bewilligungs-Verfahren Lex Koller), (b) der Käufer Zeit für Finanzierungs-Vorbereitung braucht oder (c) eine aufschiebende Bedingung (Bauland-Umzonung, Mietverhältnisse-Klärung) den Hauptvertragsabschluss verzögert.

KRITISCHE Form-Pflicht: Der Vorvertrag untersteht gemäss OR Art. 22 Abs. 2 derselben Form wie der Hauptvertrag — beim Liegenschaftskauf also der öffentlichen Beurkundung nach OR Art. 216 Abs. 1. Ein nicht beurkundeter Vorvertrag ist nach BGE 109 II 462 und BGE 127 III 248 VOLLSTÄNDIG NICHTIG — und damit auch der spätere Hauptvertrag, falls er nicht eigenständig beurkundet wird. Daher: Vorvertrag bedeutet zwingend Notar-Termin und Notar-Kosten (typisch 0.5-1.5 % des Kaufpreises, hälftig getragen).

Inhaltlich enthält der Vorvertrag bereits die wesentlichen Elemente des Hauptvertrags: Identifikation Liegenschaft, Kaufpreis, Vollzugs-Termin, Anzahlung (typisch 10 % des Kaufpreises), Lex-Koller-Status, aufschiebende Bedingungen (Finanzierung, Bewilligungen, Bauland-Status), Pönale bei Rückzug (asymmetrisch: Käufer-Rücktritt = Anzahlung verfällt + Schadenersatz; Verkäufer-Rücktritt = doppelte Anzahlung an Käufer — Marktstandard). Diese Klauseln werden im Hauptvertrag detaillierter ausgeführt.

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage deckt alle wesentlichen Elemente eines Vorvertrags zum Liegenschaftskauf ab — bereit für den Notar-Termin.

Parteien (Verkäufer + Käufer)

Vollständige Angaben + Heimatort + Vertretungs-Personen

Liegenschaft

6 Liegenschafts-Typen + Grundbuch + EGRID + Fläche + Beschreibung

Kaufpreis + Anzahlung

Standard 10 % Anzahlung + Rückzahlung bei Bedingungs-Ausfall

Vollzug + Notar-Termin

Vereinbarte Termine + Hauptvertrags-Entwurf-Frist

Käufer-Status nach Lex Koller

Inland / Ausland + Bewilligungs-Pflicht-Hinweis

OR 404 Widerrufsrecht zwingend

Hinweis auf Bauherrschaft-/Käufer-Schutz

ZWINGENDER Beurkundungs-Hinweis

BGE-Aufklärung über doppelte Nichtigkeit

7 aufschiebende Bedingungen (Expert)

Finanzierung / Lex Koller / Lasten / Miete / Bauland / BGBB / Weitere

Asymmetrische Pönale (Expert)

Käufer % + Verkäufer doppelte Anzahlung

Notar-Kosten + Steuern (Expert)

Hälftig / Käufer / Verkäufer + Grundstückgewinn + Mehrwert

AUFKLÄRUNG plain-text

BGE 109 II 462 + 127 III 248 zwingender Hinweis

So erstellen Sie Ihren Vorvertrag

Die Vorlage führt Sie durch alle Elemente eines bindenden Vorvertrags.

  1. 1

    Erfassen Sie Verkäufer und Käufer

    Beide Parteien mit Name/Firma, Adresse, Geburtsdatum, Heimatort, UID (juristische Person), Vertretungs-Personen. Heimatort ist Lex-Koller-relevant — diese Angabe sorgfältig erfassen.

  2. 2

    Beschreiben Sie die Liegenschaft

    Liegenschafts-Typ (EFH / STWE / MFH / Bauland / Gewerbe / Landwirtschaft — letztere BGBB-Bewilligungs-pflichtig), detaillierte Beschreibung (Zimmer, m², Baujahr, Renovations-Stand), Gemeinde, Kanton, Adresse, Grundbuch-Nr., EGRID, Fläche.

  3. 3

    Definieren Sie Kaufpreis + Anzahlung + Vollzug

    Kaufpreis (verbindlich im Hauptvertrag), Anzahlung (marktüblich 10 % des Kaufpreises), Vollzugs-Datum, Notar-Termin Hauptvertrag (typisch 2-4 Wochen vor Vollzug). Lex-Koller-Status (Inland / Ausland).

  4. 4

    Lesen + bestätigen Sie den Beurkundungs-Hinweis

    Klare Aufklärung über zwingende Beurkundungs-Pflicht (OR Art. 22 + 216, BGE 109 II 462, 127 III 248). Ohne Beurkundung: doppelte Nichtigkeit (Vorvertrag + Hauptvertrag unwirksam). Notar-Wahl + Vertrags-Entwurf-Vorbereitung 14 Tage vor Notar-Termin.

  5. 5

    Aktivieren Sie Expert-Klauseln

    7 aufschiebende Bedingungen (Finanzierung 60 Tage, Lex Koller-Bewilligung, Grundbuch-Lasten-Klärung, Miete OR 261, Bauland-Status, BGBB, Weitere), asymmetrische Pönale (Käufer 10 % Kaufpreis-Strafe, Verkäufer doppelte Anzahlung — Marktstandard), Notar-Kosten hälftig + Steuern (Grundstückgewinn beim Verkäufer, Handänderungssteuer kantonal).

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.

Geprüft

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Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.

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Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.

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Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.

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Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.

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Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Der Vorvertrag zum Liegenschaftskauf untersteht denselben Form-Bestimmungen wie der Hauptvertrag — eine Besonderheit des Schweizer Grundstücksrechts.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Beratung durch Notarin/Notar oder spezialisierten Immobilien-Rechtsanwalt. Der Vorvertrag MUSS notariell beurkundet werden — andernfalls ist er unwirksam. Bei komplexen Konstellationen (Lex Koller-Bewilligung, BGBB-Landwirtschaftsland, gewillkürte gemeinschaftliche Bauten, Drittangebots-Konkurrenz) ist spezialisierte Beratung dringend.

Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 22, 216, ZGB 656-657, BewG, BGBB)

Form-Pflicht des Vorvertrags (OR Art. 22 Abs. 2)

OR Art. 22 Abs. 2 verlangt für den Vorvertrag dieselbe Form wie für den Hauptvertrag. Beim Liegenschaftskauf bedeutet das gemäss OR Art. 216 Abs. 1 die ZWINGENDE öffentliche Beurkundung. Ein nicht beurkundeter Vorvertrag ist nach BGE 109 II 462, 116 II 695, 127 III 248 NICHTIG — er entfaltet keine Bindungs-Wirkung; eine spätere Klage auf Abschluss des Hauptvertrags ist abzuweisen. Die Form-Pflicht gilt auch für Optionsrechte und Vorkaufsrechte (OR Art. 216 Abs. 3).

Anzahlung-Schutz + Pönale (OR Art. 160-163)

Marktstandard für Pönale-Klauseln: asymmetrisch. Käufer-Rücktritt ohne Grund → Anzahlung (10 % Kaufpreis) verfällt + zusätzlich 10 % als Konventionalstrafe (insgesamt 20 % Schadenersatz). Verkäufer-Rücktritt ohne Grund → doppelte Anzahlung an Käufer (Marktstandard — wirtschaftliche Äquivalenz). Übermässig hohe Pönalen kann das Gericht nach OR Art. 163 Abs. 3 nach Ermessen herabsetzen. Berechtigte Rücktritts-Gründe (Bedingungs-Nichteintritt, arglistige Verschweigung von Mängeln) befreien von der Pönale.

Aufschiebende Bedingungen (OR Art. 151-156)

Standard-Bedingungen: Finanzierungs-Zusage Bank (typisch Frist 30-60 Tage + Mindest-Summe), Lex-Koller-Bewilligung wenn Käufer = Person im Ausland, Grundbuch-Lasten-Ablösung (Schuldbrief des Verkäufers), Mietverhältnisse-Übernahme (OR 261 "Kauf bricht nicht Miete"), Bauland-/Zonen-Status, BGBB bei Landwirtschaftsland. Bei Nicht-Eintritt einer Bedingung wird die Anzahlung vollständig an Käufer zurückerstattet (keine Pönale). Treuwidrige Verhinderung (Käufer-Inaktion) gilt nach OR Art. 156 als Eintritt — mit entsprechenden Pönale-Folgen.

Lex Koller (BewG SR 211.412.41) — Reform 1.4.2026

Personen im Ausland (nicht-Schweizer/EU/EFTA mit CH-Wohnsitz und nicht Niederlassungs-Bewilligung C) brauchen für den Liegenschaftskauf eine kantonale Bewilligung. Im Vorvertrag wird der Käufer-Status erklärt; bei Ausland-Status wird die Lex-Koller-Bewilligung als aufschiebende Bedingung formuliert. Reform 1.4.2026 in Vernehmlassung (Frist 15.7.2026): u.a. Bewilligungs-Pflicht für Erstwohnungen Drittstaatsangehörige mit CH-Wohnsitz. Massgebend ist das Recht zum Beurkundungs-Zeitpunkt des Hauptvertrags.

Häufige Fragen

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Vorbereitung der notariellen Beurkundung nach OR 22 + 216 mit asymmetrischer Pönale und 7 aufschiebenden Bedingungen.

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