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Kostenlose Vorlage: Gesellschaftsvertrag einfache Gesellschaft (Schweiz)

Wer mit Partnern gemeinsam ein Projekt, eine Praxis oder ein Start-up verfolgt, braucht einen klaren Gesellschaftsvertrag — auch wenn die einfache Gesellschaft nach OR Art. 530 formlos entsteht. Die Doxuno-Vorlage regelt Beiträge, Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Entnahmen, Kündigung und Auflösung nach OR Art. 530–551 und schützt vor den häufigsten Streitquellen bei Gesellschafter-Konflikten.

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GESELLSCHAFTSVERTRAG
Einfache Gesellschaft Gemäss Art. 530–551 Des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
Weber and Brunner Consulting · Sitz: Bern
Beginn: 1. Mai 2026
GESELLSCHAFTER 1
Thomas Weber
Münstergasse 12, 3011 Bern
GESELLSCHAFTER 2
Sarah Brunner
Freiestrasse 8, 8032 Zürich
Die unterzeichnenden Gesellschafter schliessen sich — in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (OR Art. 19) sowie unter Beachtung von Treu und Glauben (ZGB Art. 2) — zur gemeinsamen Verfolgung des nachstehend beschriebenen Zwecks zu einer einfachen Gesellschaft im Sinne von OR Art. 530 ff. zusammen. Die einfache Gesellschaft entsteht bereits mit dem Vertragsschluss und erlangt als solche keine eigene Rechtspersönlichkeit (OR Art. 530 Abs. 2); steuerlich gilt das Transparenzprinzip — die Gesellschafter werden mit ihren Anteilen am Gewinn und Vermögen persönlich besteuert.
1.
FIRMA UND SITZ
Die Gesellschaft führt im Innenverhältnis die Bezeichnung Weber and Brunner Consulting und hat ihren Sitz in Bern. Die einfache Gesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nicht handelsregisterfähig (OR Art. 530 Abs. 2). Die Bezeichnung dient ausschliesslich der internen Identifikation der Gesellschaft; im Aussenverhältnis handeln die Gesellschafter gemeinsam (OR Art. 543).
2.
ZWECK
Zweck der Gesellschaft ist:

Gemeinsame Führung eines Beratungsunternehmens im Bereich Unternehmensstrategie und Digitalisierung, einschliesslich Beratungsleistungen für KMU in der deutschsprachigen Schweiz.

Die Gesellschafter verpflichten sich, diesen Zweck mit gemeinsamen Kräften und Mitteln zu fördern (OR Art. 530 Abs. 1). Tätigkeiten, die ausserhalb des Gesellschaftszwecks liegen, sind vom Vertrag nicht erfasst.
3.
DAUER
Die Gesellschaft beginnt am 1. Mai 2026 und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Die Auflösungsgründe nach OR Art. 545 sowie das Kündigungsrecht nach OR Art. 546 bleiben vorbehalten.
4.
BEITRÄGE UND GEWINNANTEILE
Die Gesellschafter leisten folgende Beiträge (OR Art. 531). Die Beiträge können in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeitsleistung bestehen; auch digitale Vermögenswerte (Token, Kryptowährungen) sind zulässig, sofern eindeutig bewertbar:

Thomas Weber: CHF 50'000 Bareinlage sowie Know-how im Bereich Marketing und Markenführung — Gewinnanteil 50%
Sarah Brunner: CHF 50'000 Bareinlage sowie Arbeitskraft in Vollzeit — Gewinnanteil 50%

Die Gewinnverteilung erfolgt gemäss den vorstehend vereinbarten Anteilen (OR Art. 532). Mangels abweichender Regelung nehmen die Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn teil (OR Art. 533 Abs. 1). Der Gewinn wird jeweils am Ende des Geschäftsjahres ermittelt und ausgeschüttet, soweit keine Entnahme- oder Rücklagenregelung entgegensteht. Beiträge in Sachform werden im Zeitpunkt der Einlage zu Verkehrswerten bewertet; die Bewertung ist in einer separaten Aufstellung festzuhalten.
5.
GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG
Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu (OR Art. 535 Abs. 1). Zur Vornahme gewöhnlicher Geschäfte sind alle Gesellschafter berechtigt; ein Gesellschafter kann jedoch gegen die Vornahme eines Geschäfts Einsprache erheben, solange es noch nicht vollendet ist (OR Art. 535 Abs. 3).

Beschlüsse über ausserordentliche Geschäfte werden einstimmig gefasst. Zur Vornahme ausserordentlicher Geschäfte — insbesondere Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Erteilung einer Prokura, Aufnahme neuer Gesellschafter, Aufnahme von Krediten über CHF 50'000 oder Veräusserung wesentlicher Vermögenswerte — bedarf es in jedem Fall der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter (OR Art. 534 Abs. 2).

Die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten richtet sich nach OR Art. 543. Wer mit Einwilligung der übrigen Gesellschafter oder nach Massgabe der Geschäftsführung mit einem Dritten abschliesst, verpflichtet die Gesellschafter solidarisch.
6.
PFLICHTEN DER GESELLSCHAFTER
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet:
• seinen vereinbarten Beitrag rechtzeitig und vollständig zu leisten (OR Art. 531);
• die Interessen der Gesellschaft nach bestem Wissen und Können zu wahren und gesellschaftsschädigende Handlungen zu unterlassen;
• Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen der Gesellschaft streng vertraulich zu behandeln, auch über das Ausscheiden hinaus (UWG Art. 6, StGB Art. 162);
• seine Arbeitskraft und sein Fachwissen im Rahmen des vereinbarten Beitrags einzubringen;
• die übrigen Gesellschafter über wesentliche Angelegenheiten und über Umstände, welche die Gesellschaft betreffen können, unverzüglich zu informieren.
7.
HAFTUNG DER GESELLSCHAFTER
Die Gesellschafter haften gegenüber Dritten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, solidarisch und mit ihrem gesamten Vermögen (OR Art. 544 Abs. 3); diese Haftung ist gegenüber Dritten zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden. Im Innenverhältnis haften die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gewinnanteile, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein Gesellschafter, der über seinen internen Anteil hinaus Leistungen erbracht hat, hat gegen die übrigen Gesellschafter Rückgriff.

Jeder Gesellschafter haftet den übrigen für die sorgfältige Führung der ihm übertragenen Geschäfte nach dem Massstab eines sorgfältigen Geschäftsführers (OR Art. 538). Er hat den durch Pflichtverletzung verursachten Schaden zu ersetzen; eine Verrechnung mit Vorteilen, die der Gesellschaft aus anderen Tätigkeiten des Gesellschafters zufliessen, bleibt zulässig. Die zwingende Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (OR Art. 100 Abs. 1) kann auch im Innenverhältnis nicht ausgeschlossen werden.
8.
GESCHÄFTSJAHR UND BUCHFÜHRUNG
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Die Gesellschafter sorgen für eine ordnungsgemässe, den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung entsprechende Rechnungslegung. Bei einem Umsatz über CHF 500'000 besteht ordentliche Buchführungspflicht nach OR Art. 957 ff. Am Ende jedes Geschäftsjahres wird eine Jahresabrechnung erstellt, welche Gewinn- oder Verlustausweis, Beiträge und Entnahmen jedes Gesellschafters ausweist. Die Abrechnung wird innert sechs Monaten nach Geschäftsjahresende erstellt und bedarf der Genehmigung durch alle Gesellschafter.
9.
VERLUSTVERTEILUNG
Die Verlustverteilung erfolgt im gleichen Verhältnis wie die Gewinnverteilung. Jeder Gesellschafter trägt Verluste anteilig nach seinem Gewinnanteil.

Ein zum Ausgleich eines Verlusts nötiger Beitrag kann von den Gesellschaftern — unabhängig von der Höhe des ursprünglichen Beitrags — verlangt werden (OR Art. 537 Abs. 2 sinngemäss), sofern die Fortführung der Gesellschaft dies erfordert. Die Pflicht zur Nachschussleistung besteht jedoch nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.
10.
ENTNAHMEN
Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen bedürfen der vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter. Ohne Zustimmung entnommene Beträge sind unverzüglich zurückzuerstatten; zusätzlich schuldet der entnehmende Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern einen Verzugszins von 5% p.a. (OR Art. 104).
11.
AUSTRITT UND KÜNDIGUNG
Jeder Gesellschafter kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahres kündigen (OR Art. 546). Die Kündigung erfolgt schriftlich gegenüber allen übrigen Gesellschaftern. Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds — insbesondere bei wiederholter schwerer Pflichtverletzung eines Gesellschafters, Zahlungsunfähigkeit oder dauerhafter Unmöglichkeit der Zweckerreichung — kann die Gesellschaft jederzeit fristlos gekündigt werden (OR Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7).

Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Gesellschaftsvermögen zum Verkehrswert. Die Auszahlung hat innert sechs Monaten nach Ausscheiden zu erfolgen; die Parteien können eine Ratenzahlung über bis zu 24 Monate gegen marktübliche Verzinsung vereinbaren.
12.
KONKURRENZVERBOT
Während der Dauer der Gesellschaft und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Ausscheiden verpflichten sich die Gesellschafter, weder selbst noch über Dritte Tätigkeiten auszuüben, die mit dem Gesellschaftszweck in direkter Konkurrenz stehen. Dies umfasst selbständige und unselbständige Tätigkeiten sowie wesentliche Beteiligungen an konkurrierenden Unternehmen. Das Konkurrenzverbot ist räumlich auf das tatsächliche Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft beschränkt und gilt nur insoweit, als der betroffene Gesellschafter berechtigte schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen würde (sinngemässe Anwendung von OR Art. 340a).

Bei Verstoss schuldet der zuwiderhandelnde Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern Schadenersatz; der Nachweis des konkreten Schadens bleibt vorbehalten. Eine Konventionalstrafe kann gesondert vereinbart werden (OR Art. 160 ff.).
13.
GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
Die Gesellschafter verpflichten sich, über sämtliche Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen und interne Angelegenheiten der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft zeitlich unbeschränkt fort. Als Geschäftsgeheimnisse gelten insbesondere Kundendaten, Geschäftsstrategien, Finanzzahlen, technisches Know-how und Vertragskonditionen. Die Bestimmungen von UWG Art. 6 (lauterer Wettbewerb), StGB Art. 162 (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses) und StGB Art. 273 (wirtschaftlicher Nachrichtendienst) bleiben vorbehalten.
14.
AUSSCHLUSS EINES GESELLSCHAFTERS
Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:
• er seine Pflichten trotz schriftlicher Mahnung wiederholt oder schwerwiegend verletzt;
• er dauerhaft handlungsunfähig wird oder über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird;
• ein anderer wichtiger Grund die Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar erscheinen lässt (OR Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 sinngemäss).

Der Ausschluss bedarf eines einstimmigen Beschlusses der übrigen Gesellschafter und ist dem betroffenen Gesellschafter schriftlich mitzuteilen. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Gesellschaftsvermögen zum Verkehrswert. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen den ausgeschlossenen Gesellschafter bleiben vorbehalten.
15.
TOD EINES GESELLSCHAFTERS
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst (OR Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2), sofern dieser Vertrag nichts anderes vorsieht. Die verbleibenden Gesellschafter können die Gesellschaft unter sich fortführen, sofern sie dies einstimmig innerhalb von drei Monaten nach dem Todesfall beschliessen (Fortführungsklausel). In diesem Fall ist den Erben des verstorbenen Gesellschafters der Anteil am Gesellschaftsvermögen zum Verkehrswert auszuzahlen. Die Auszahlung hat innert sechs Monaten nach dem Fortführungsbeschluss zu erfolgen. Die Erben haben keinen Anspruch auf Eintritt in die Gesellschaft, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche (ZGB Art. 470 ff.) bleiben vorbehalten.
16.
AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
• Erreichung oder nachträgliche Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks (OR Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1);
• einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter;
• Kündigung nach OR Art. 546 und diesem Vertrag;
• Tod oder Konkurs eines Gesellschafters, sofern die Gesellschaft nicht fortgeführt wird (OR Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 und 3);
• gerichtliche Auflösung aus wichtigem Grund (OR Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7).

Bei Auflösung wird das Gesellschaftsvermögen liquidiert. Die Liquidation obliegt sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam, sofern nicht einstimmig ein Liquidator bestimmt wird (OR Art. 548 f.). Nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Einlagen wird ein verbleibender Überschuss gemäss den Gewinnanteilen unter den Gesellschaftern verteilt; ein verbleibender Fehlbetrag wird gemäss der Verlustverteilungsregel getragen.
17.
STEUERN, SOZIALVERSICHERUNGEN UND COMPLIANCE
(a) Steuerliche Behandlung: Die einfache Gesellschaft ist als solche kein Steuersubjekt (Transparenzprinzip). Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft persönlich im Rahmen seiner Einkommens- und Vermögenssteuererklärung (DBG Art. 18; kantonale Steuergesetze). Die Gesellschaft erstellt jährlich eine Aufstellung über die individuellen Gewinn- und Vermögensanteile und händigt diese den Gesellschaftern bis spätestens 31. März des Folgejahres aus.

(b) AHV / IV / EO: Jeder Gesellschafter meldet sich bei der zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender an (AHVG Art. 9). Die AHV/IV/EO-Beiträge werden auf den einzelnen Gesellschafter-Anteilen berechnet und individuell entrichtet. Die berufliche Vorsorge (2. Säule BVG) ist für Selbständigerwerbende freiwillig; Säule 3a wird empfohlen.

(c) Mehrwertsteuer (MWST): Erreicht der gemeinsame Umsatz der Gesellschaft den Schwellenwert von CHF 100'000 innerhalb eines Jahres (Stand 2026), wird die Gesellschaft MWST-pflichtig (MWSTG Art. 10) und ist beim Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden. MWST-Sätze 2026: Normalsatz 8.1%, reduzierter Satz 2.6% (Lebensmittel u.a.), Sondersatz Beherbergung 3.8%. Die MWST-Abrechnung erfolgt durch die Gesellschaft auf den gemeinsamen Konto; die Gesellschafter haften solidarisch für MWST-Verbindlichkeiten (MWSTG Art. 15 Abs. 1 lit. c).

(e) Datenschutz (nDSG): Soweit die Gesellschaft Personendaten von Mitarbeitenden, Kunden, Lieferanten oder anderen Personen bearbeitet, gelten die Pflichten des Schweizer Datenschutzgesetzes (nDSG, SR 235.1, in Kraft seit 1. September 2023). Die Gesellschaft hat eine Datenschutzerklärung zu führen; bei umfangreicher Bearbeitung sensibler Daten oder Hochrisiko-Profiling sind Datenschutz-Folgenabschätzungen nach nDSG Art. 22 durchzuführen. Verletzungen der Datensicherheit sind dem EDÖB nach nDSG Art. 24 so rasch als möglich zu melden.
18.
STREITBEILEGUNG UND ANWENDBARES RECHT
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bern (ZPO Art. 17 — vertraglicher Gerichtsstand). Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, insbesondere den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft (OR Art. 530–551), unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG.
19.
SCHRIFTFORM, SALVATORISCHE KLAUSEL UND GERICHTSSTAND
(a) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (OR Art. 11 ff.). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der elektronischen qualifizierten Signatur gemäss ZertES kommt die gleiche Wirkung wie der Eigenhandunterschrift zu (OR Art. 14 Abs. 2bis).

(b) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(c) Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, insbesondere den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft (OR Art. 530–551), unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bern (ZPO Art. 17 — vertraglicher Gerichtsstand). Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

(d) Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in so vielen gleichlautenden Ausfertigungen erstellt, wie Gesellschafter an ihm beteiligt sind. Jeder Gesellschafter erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung am angegebenen Datum unterzeichnet.
GESELLSCHAFTER 1
Thomas Weber
Datum: ____________________
GESELLSCHAFTER 2
Sarah Brunner
Datum: ____________________

Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).

Was ist ein Gesellschaftsvertrag für eine einfache Gesellschaft?

Die einfache Gesellschaft ist die Grundform der Personengesellschaften im Schweizer Recht: Zwei oder mehr Personen vereinen sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (OR Art. 530 Abs. 1). Sie entsteht formlos — ein Handschlag genügt. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird nicht ins Handelsregister eingetragen (Abs. 2). Typische Anwendungsfälle sind Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe, Gemeinschaftspraxen von Ärzten/Anwälten, Forschungs-/Entwicklungsprojekte, Erbengemeinschaften, Konsortien und gemeinsame Immobilienkäufe.

Ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag gelten die dispositiven Regeln von OR Art. 530–551: gleiche Gewinnanteile unabhängig von der Höhe der Beiträge (OR Art. 533 Abs. 1), gemeinsame Geschäftsführung durch alle Gesellschafter (OR Art. 535), Einstimmigkeitsprinzip für Beschlüsse (OR Art. 534 Abs. 2), solidarische Haftung nach aussen (OR Art. 544 Abs. 3). Diese Standardregeln sind oft nicht gewollt — ein Vertrag ermöglicht individuelle Lösungen zu Beiträgen, Gewinnverteilung, Kompetenzen und Austrittsmodalitäten.

Der schriftliche Gesellschaftsvertrag ist zwar nicht formell vorgeschrieben (OR Art. 11 — Grundsatz der Formfreiheit), aber in der Praxis unverzichtbar: Er dokumentiert die gemeinsamen Vorstellungen, erleichtert die Beweisführung bei Streit und regelt den Umgang mit Austritt, Tod oder Kündigung eines Gesellschafters. Er kann ausserdem eine spätere Umwandlung in eine GmbH, AG oder Kollektivgesellschaft vorbereiten, sobald die gemeinsame Geschäftstätigkeit einen kaufmännischen Umfang erreicht (HRegV Art. 36).

Was diese Vorlage abdeckt

Die Doxuno-Vorlage regelt alle relevanten Aspekte einer einfachen Gesellschaft und lässt sich auch als Vorlage für Zusatzvereinbarungen zu Kollektiv-/GmbH-Gründungen nutzen.

Firma und Sitz

Interne Bezeichnung der Gesellschaft und Geschäftsort

Zweck

Konkrete Beschreibung des gemeinsamen Vorhabens

Dauer

Befristet oder unbefristet mit Auflösungsgründen

Beiträge der Gesellschafter

Geld, Sachen, Rechte, Arbeit (OR Art. 531)

Gewinn- und Verlustanteile

Abweichend von OR Art. 533 frei wählbar

Geschäftsführung und Vertretung

Einzel-, Gesamt- oder delegiert (OR Art. 534, 535, 543)

Beschlussfassung

Einstimmig oder Mehrheitsentscheid

Entnahmen und Geschäftsjahr

Monatliche/jährliche Entnahmeregelung und Bilanzstichtag

Kündigung und Ausscheiden

Kündigungsfristen und Abfindung nach OR Art. 546, 580

Konkurrenzverbot

Schutz vor konkurrierender Tätigkeit während und nach

Geheimhaltungspflicht

Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen

Streitbeilegung und Gerichtsstand

Mediation, Schiedsgericht oder ordentliches Gericht

So erstellen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag

Die Vorlage führt Sie Schritt für Schritt durch die wesentlichen Entscheidungen einer einfachen Gesellschaft.

  1. 1

    Erfassen Sie die Gesellschafter

    Geben Sie Name, Adresse und Geburtsdatum jedes Gesellschafters an (zwei, drei oder mehr). Die Vorlage unterstützt bis zu drei Gesellschafter direkt; weitere können als Zusatz ergänzt werden.

  2. 2

    Definieren Sie Zweck, Sitz und Dauer

    Beschreiben Sie den Gesellschaftszweck präzise (z. B. "Gemeinsamer Betrieb einer Fotostudiogesellschaft", "Entwicklung und Vermarktung einer Software-Plattform"). Bestimmen Sie den internen Firmennamen, den Sitz (Geschäftsort) und ob die Gesellschaft befristet (Projektgesellschaft) oder unbefristet läuft.

  3. 3

    Legen Sie Beiträge und Gewinnanteile fest

    Bestimmen Sie pro Gesellschafter, welchen Beitrag er leistet (Geld, Sacheinlage, Arbeit, Rechte) und mit welchem Prozentsatz er am Gewinn beteiligt ist. Das nDSG-konforme System erlaubt auch ungleiche Anteile — abweichend von der gesetzlichen Gleichverteilung nach OR Art. 533.

  4. 4

    Regeln Sie Geschäftsführung und Beschlüsse

    Wählen Sie zwischen Einzelgeschäftsführung, Gesamtgeschäftsführung oder delegierter Geschäftsführung (eine Person). Legen Sie fest, ob Beschlüsse einstimmig oder mehrheitlich gefasst werden. Klären Sie das Entnahmerecht und den Bilanzstichtag (z. B. 31.12.).

  5. 5

    Kündigung, Konkurrenzverbot und Ausfertigung

    Bestimmen Sie Kündigungsfristen (z. B. 6 Monate auf Jahresende) und die Bewertungsmethode für die Abfindung eines austretenden Gesellschafters. Aktivieren Sie Expert-Klauseln wie Konkurrenzverbot und Geheimhaltung. Wählen Sie den Gerichtsstand, laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es von allen Gesellschaftern unterzeichnen.

Was Doxuno-Dokumente besonders macht

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Dokumente, auf die Sie sich verlassen können

Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.

Christian NeubauerGeprüft von Christian Neubauer · Schweiz

Rechtliche Hinweise nach Schweizer Recht

Die einfache Gesellschaft kennt mehrere Besonderheiten, die in einem guten Vertrag berücksichtigt werden sollten — insbesondere zur Haftung und zur Beendigung.

Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei hohen Kapitaleinlagen, komplexen IP-Konstellationen oder Plänen zur späteren Umwandlung in eine AG/GmbH empfehlen wir anwaltliche Beratung. Bei kaufmännischem Gewerbe ist die Eintragung als Kollektivgesellschaft ins Handelsregister zu prüfen (OR Art. 552 ff., HRegV Art. 36).

Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 530–551, ZGB, ZPO)

Solidarhaftung nach aussen (OR Art. 544)

Die einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit — die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (OR Art. 544 Abs. 3). Jeder Gesellschafter kann für die gesamten Schulden in Anspruch genommen werden. Intern können die Gesellschafter den Haftungsanteil anders verteilen — nach aussen bleibt die Solidarhaftung bestehen. Wer dieses Haftungsrisiko ausschliessen will, sollte eine GmbH (OR Art. 772 ff.) oder AG (OR Art. 620 ff.) gründen.

Dispositive Gewinnverteilung (OR Art. 533)

Fehlt eine Vereinbarung, so sind Gewinn und Verlust ohne Rücksicht auf Art und Grösse der Beiträge gleich zu teilen (OR Art. 533 Abs. 1). Diese Gleichverteilungsregel ist häufig nicht gewollt — ein Gesellschafter, der 80 % des Kapitals einbringt, wird kaum mit 33,3 % des Gewinns zufrieden sein. Der Vertrag muss die gewünschten Anteile ausdrücklich festhalten. Auch Verlustanteile können abweichend geregelt werden — die Vorlage erlaubt unterschiedliche Gewinn- und Verlustquoten.

Geschäftsführung und Vertretung (OR Art. 535, 543)

Gesetzlich steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinsam zu (OR Art. 535 Abs. 1); jeder kann ohne Zustimmung der anderen handeln, es sei denn, ein anderer widerspricht (Abs. 2). Für Beschlüsse ausserhalb der ordentlichen Geschäftsführung ist Einstimmigkeit erforderlich (OR Art. 534 Abs. 2). Nach aussen wird die Gesellschaft durch jeden Gesellschafter vertreten, der in ihrem Namen auftritt (OR Art. 543). Um Klarheit zu schaffen, kann der Vertrag die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen oder Einzelunterschrift mit Kollektivunterschrift kombinieren.

Auflösung und Kündigung (OR Art. 545–551)

Die einfache Gesellschaft wird aufgelöst durch Zweckerreichung oder -unmöglichkeit, Fristablauf, Tod eines Gesellschafters (sofern nicht vereinbart), Konkurs oder Kündigung (OR Art. 545). Unbefristete Gesellschaften können von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden (OR Art. 546 Abs. 1). Danach folgt die Liquidation: Rückzahlung der Einlagen, Tilgung der Schulden, Verteilung des Überschusses (OR Art. 548 ff.). Fortsetzungsklauseln beim Tod eines Gesellschafters sollten im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, um automatische Auflösung zu vermeiden.

Häufige Fragen

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