Landesspezifische Rechtsinhalte
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Ein vollständiger Aufhebungsvertrag zur einvernehmlichen Beendigung eines Schweizer Arbeitsverhältnisses. Die Doxuno-Vorlage regelt Beendigungsdatum, Lohn, Ferien-/Überstundenabgeltung, Freistellung, Arbeitszeugnis und Saldoklausel — unter strikter Einhaltung des zwingenden Arbeitnehmerschutzes (OR Art. 341) und der bundesgerichtlichen Umgehungsrechtsprechung.
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Der Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung beendet wird. Rechtsgrundlage ist OR Art. 115, wonach eine Forderung — und damit auch ein Vertragsverhältnis — durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien formfrei aufgehoben werden kann. Im Gegensatz zur einseitigen Kündigung setzt der Aufhebungsvertrag den freien Konsens beider Seiten voraus.
In der schweizerischen Praxis dient der Aufhebungsvertrag typischerweise dazu, bei betrieblichen Umstrukturierungen, Leistungsproblemen oder Differenzen zwischen den Parteien eine geordnete Beendigung zu erzielen. Er ist für den Arbeitgeber attraktiv, weil er Sperrfristen (OR Art. 336c — Krankheit, Militärdienst, Schwangerschaft) und Missbrauchsklagen (OR Art. 336, 336a) vermeidet; für den Arbeitnehmer, weil er häufig mit einer finanziellen Abgeltung und zeitlicher Flexibilität verbunden wird.
Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen: Der Aufhebungsvertrag darf nicht zur Umgehung zwingender Schutzvorschriften dienen (OR Art. 341 Abs. 1). Die Arbeitnehmerin muss eine angemessene Überlegungsfrist erhalten und es muss eine echte, freiwillig vereinbarte Gegenleistung vorliegen — also ein realer Vorteil gegenüber der ordentlichen Kündigung (BGE 118 II 58, BGE 110 II 168). Andernfalls wird der Vertrag als verkappter Kündigungsverzicht umgedeutet und ist nichtig.
Alle relevanten Punkte, die für einen rechtswirksamen Aufhebungsvertrag nach Schweizer Arbeitsrecht unerlässlich sind.
Arbeitgeber (UID, Vertretung) und Arbeitnehmer (AHV-Nummer)
Einvernehmlicher letzter Arbeitstag und Auflösungsgrund
Lohnfortzahlung bis zum Austritt inkl. Zulagen und Sozialversicherungen
Restferien und Überstunden nach OR Art. 329d, 321c
Optionale Abfindung — frei verhandelbar
Bezahlte Freistellung bis Beendigungsdatum, Anrechnung der Ferien
Zusicherung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses (OR Art. 330a)
BVG, UVG (31-Tage-Nachdeckung), KTG-Übertritt
Geräte, Unterlagen, Zugangsberechtigungen nach OR Art. 339a
Fortbestand oder ausdrücklicher Verzicht des Arbeitgebers (OR Art. 340c)
Gegenseitige per-Saldo-Erklärung mit Beachtung von OR Art. 341
Information zu möglichen Einstelltagen bei der Arbeitslosenversicherung
Die Vorlage führt Sie in fünf Schritten rechtssicher durch die Vereinbarung.
Tragen Sie Arbeitgeber (Firma, UID, Vertretung) und Arbeitnehmer (AHV-Nummer, Geburtsdatum, Adresse) sowie Eintrittsdatum, Funktion und das vereinbarte Beendigungsdatum ein.
Wählen Sie den Auflösungsgrund (einvernehmlich, Restrukturierung, Pensionierung oder individuell). Legen Sie fest, ob der Lohn bis zum Austritt ordentlich weiterbezahlt wird — inklusive Zulagen, Gratifikationen und Sozialversicherungsbeiträgen.
Geben Sie das Restferienguthaben an und entscheiden Sie, ob Ferien in natura bezogen oder ausbezahlt werden (OR Art. 329d Abs. 2). Vereinbaren Sie allfällige Abgangsentschädigungen, die Auszahlung von Überstunden und weiteren Zulagen.
Legen Sie fest, ob und ab welchem Datum der Arbeitnehmer freigestellt ist. Regeln Sie die Rückgabe von Firmenwagen, Laptop, Zugangskarten und die geordnete Übergabe laufender Dossiers (OR Art. 339a).
Aktivieren Sie die Saldoklausel für gegenseitige Erledigterklärung — mit ausdrücklichem Vorbehalt der zwingenden Ansprüche nach OR Art. 341. Bestimmen Sie Ort und Datum, laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der Aufhebungsvertrag ist rechtlich heikel — die Rechtsprechung setzt ihm enge Schranken.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Aufhebungsverträge während Sperrfristen (Krankheit, Schwangerschaft), bei älteren Mitarbeitenden (über 55) oder mit bedeutenden finanziellen Komponenten sollten stets durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Fachperson geprüft werden.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR Art. 115, 336c, 341, AVIG)
Auf zwingende Ansprüche — darunter Ferienlohn, Überstundenentschädigung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Abgangsentschädigung und Sperrfristen — kann der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat nach dessen Ende nicht verzichten (OR Art. 341 Abs. 1). Ein Aufhebungsvertrag, der einen solchen Verzicht de facto enthält, ist im Umfang des Verzichts ungültig. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitnehmer eine echte Gegenleistung erhalten, die wirtschaftlich gleichwertig oder besser als die ordentliche Beendigung ist.
Wird während einer Sperrfrist (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und 16 Wochen danach, Militärdienst, UN-/Hilfsdienste) ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, prüft das Gericht besonders streng, ob eine freiwillige Vereinbarung oder eine Umgehung des Kündigungsschutzes vorliegt. Wir empfehlen, während Sperrfristen keinen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen ohne vorherige juristische Beratung oder ohne eine wesentliche zusätzliche Gegenleistung.
Bei einer durch den Arbeitnehmer mitunterzeichneten Aufhebung kann die Arbeitslosenversicherung Einstelltage verhängen (AVIG Art. 44 Abs. 1 lit. b) — in der Regel 31 bis 45 Taggelder, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mitverursacht hat. Die Doxuno-Vorlage weist hierauf hin. Wird eine Kündigungsfrist eingehalten und erhält der Arbeitnehmer eine angemessene Abfindung, kann die Einstellung reduziert werden.
Der Aufhebungsvertrag unterliegt keinem gesetzlichen Formzwang (OR Art. 115 — Formfreiheit), die Schriftform ist aber aus Beweisgründen zwingend empfohlen. Das Bundesgericht verlangt, dass der Arbeitnehmer die Tragweite der Vereinbarung überblicken kann — eine Überlegungsfrist von mehreren Tagen und die Möglichkeit, rechtliche Beratung einzuholen, sind praxisüblich. Ein unter Zeitdruck unterzeichneter Aufhebungsvertrag kann wegen Willensmangel (OR Art. 23 ff.) anfechtbar sein.
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