Landesspezifische Rechtsinhalte
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Ein rechtssicheres Kündigungsschreiben für Mieterinnen und Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen in der Schweiz. Die Vorlage wahrt die gesetzliche Schriftform nach OR Art. 266l, berücksichtigt die Kündigungsfristen nach OR Art. 266c bzw. OR Art. 266d, weist auf die Zustimmung des Ehegatten bei Familienwohnungen hin und regelt Wohnungsabnahme, Schlüsselrückgabe und Rückerstattung der Mietkaution.
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Die Kündigung ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der eine Mietpartei das Mietverhältnis auf einen bestimmten Termin beendet. Für Mieterinnen und Mieter gilt nach OR Art. 266l Abs. 1 Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung: Die Kündigung muss unterschrieben und der Vermieterschaft zugestellt werden. Die mündliche, per SMS oder E-Mail ausgesprochene Kündigung ist ungültig.
Bei Wohnräumen beträgt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist drei Monate (OR Art. 266c), bei Geschäftsräumen sechs Monate (OR Art. 266d). Die Kündigung ist auf einen ortsüblichen Termin auszusprechen — regelmässig ein Monats- oder Quartalsende, in manchen Kantonen die traditionellen Zügeltermine (Ende März/September oder Ende Juni). Längere vertragliche Fristen sind zulässig; kürzere Fristen zugunsten der Mieterschaft ebenfalls (OR Art. 266a Abs. 2).
Eine Besonderheit gilt für die Familienwohnung: Nach OR Art. 266n ist die Kündigung durch einen einzelnen Ehegatten oder eingetragenen Partner nur wirksam, wenn der andere Ehegatte bzw. Partner zustimmt. In der Praxis unterzeichnen beide das Kündigungsschreiben. Unter bestimmten Voraussetzungen (Zahlungsverzug der Vermieterschaft, schwere Mängel, wichtiger Grund) ist zudem eine ausserordentliche Kündigung nach OR Art. 257d, 259b, 266g möglich.
Die Doxuno-Vorlage führt Sie durch alle inhaltlich relevanten Punkte eines formgültigen Kündigungsschreibens nach Schweizer Mietrecht.
Mieter, Ehegatte/Partner bei Familienwohnung, Vermieter
Wahlmöglichkeit zwischen OR Art. 266a und OR Art. 266g/257d
Datum der Beendigung mit Fristberechnung nach OR Art. 266c/266d
Mit Versand per Einschreiben und Empfangstheorie
Unterzeichnung durch beide Ehegatten bei Bedarf
Gemeinsames Übergabeprotokoll mit Mängelliste nach OR Art. 267a
Vollständige Abgabe aller Schlüssel inklusive Nebenräume
Rückerstattung vom Sperrkonto samt aufgelaufenen Zinsen
Optionale Entlassung bei zumutbarem, zahlungsfähigem Nachmieter
Anforderung der Abrechnung bis zum Auszugsdatum
Erläuterung der 30-tägigen Frist bei der Schlichtungsbehörde
Unterschriftsfeld für Mieter und gegebenenfalls Ehegatte
Mit wenigen Angaben generieren Sie ein formgültiges Kündigungsschreiben. Die Vorlage berechnet die Fristen und formuliert die rechtlichen Grundlagen korrekt.
Tragen Sie Mieterin oder Mieter (bei Familienwohnung zusätzlich den Ehegatten oder eingetragenen Partner nach OR Art. 266n), die Vermieterschaft sowie die genaue Adresse des Mietobjekts ein. Das Datum des zugrundeliegenden Mietvertrags hilft bei der eindeutigen Identifikation des zu beendenden Verhältnisses.
Für Wohnräume gilt eine Mindestfrist von drei Monaten (OR Art. 266c) auf einen ortsüblichen Termin, bei Geschäftsräumen sechs Monate (OR Art. 266d). Wählen Sie zwischen ordentlicher Kündigung, ausserordentlicher Kündigung (OR Art. 266g, 257d) oder vertraglich vereinbarter Frist. Prüfen Sie im Mietvertrag, ob längere Fristen gelten.
Geben Sie das konkrete Datum an, auf das Sie beenden wollen (z.B. 30. September 2026). Achten Sie darauf, dass zwischen Zugang der Kündigung und Kündigungstermin mindestens die gesetzliche oder vertragliche Frist liegt; andernfalls verschiebt sich der Termin auf den nächsten ortsüblichen Termin.
Erfassen Sie Ihre Erwartung bezüglich gemeinsamer Wohnungsabnahme, Übergabeprotokoll und Rückerstattung der Mietkaution nach OR Art. 257e. Wenn Sie einen Nachmieter vorschlagen möchten (OR Art. 264), geben Sie dessen Angaben ein — bei Ablehnung ohne wichtigen Grund entfällt Ihre Pflicht zur Mietzinsfortzahlung.
Laden Sie das PDF herunter, unterzeichnen Sie es eigenhändig (bei Familienwohnung mit beiden Ehegatten) und versenden Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein. Die Kündigung gilt nach der Empfangstheorie als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich der Vermieterschaft gelangt — bei Einschreiben spätestens mit der ersten Abholungseinladung der Post.
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
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Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Eine formell oder inhaltlich fehlerhafte Kündigung ist nichtig oder führt zur Fristverschiebung. Die folgenden Punkte sollten Sie unbedingt beachten.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Streitigkeiten über Zeitpunkt, Grund oder Gültigkeit der Kündigung empfehlen wir die Beratung durch den Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband oder eine im Mietrecht spezialisierte Rechtsanwaltschaft.
Geprüft nach Schweizer Mietrecht (OR 253+)
Die Kündigung muss nach OR Art. 266l Abs. 1 schriftlich erfolgen — mündliche, telefonische oder per SMS/E-Mail ausgesprochene Kündigungen sind ungültig. Die eigenhändige Unterschrift aller kündigenden Mieter ist zwingend. Die Zustellung erfolgt durch Zugang beim Empfänger (Empfangstheorie): bei persönlicher Übergabe sofort, bei Einschreiben spätestens mit der ersten Abholungseinladung, bei erfolgloser Zustellung mit Ablauf der postalischen Abholfrist. Dokumentieren Sie die Zustellung immer mit Einschreiben und Rückschein.
Bei Wohnräumen beträgt die Mindestkündigungsfrist drei Monate auf einen ortsüblichen Termin (OR Art. 266c), bei Geschäftsräumen sechs Monate (OR Art. 266d). Ortsüblich sind in vielen Gemeinden die traditionellen Zügeltermine (Ende März/September), in anderen sämtliche Monatsenden ausser Dezember. Längere vertragliche Fristen sind zulässig; eine Kündigung mit zu kurzer Frist verschiebt sich von Gesetzes wegen auf den nächsten zulässigen Termin (OR Art. 266a Abs. 2).
Nach OR Art. 266n i.V.m. ZGB Art. 169 ist die Kündigung einer Familienwohnung durch einen einzelnen Ehegatten oder eingetragenen Partner ohne Zustimmung des anderen ungültig. Eine «Familienwohnung» ist jede Wohnung, die den Ehegatten oder der Familie als Wohnstätte dient — unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat. In der Praxis unterzeichnen beide Ehegatten das Kündigungsschreiben; fehlt die Zustimmung, kann der andere Ehegatte die Kündigung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten.
Nach OR Art. 264 Abs. 1 kann die Mieterschaft die Mietsache vor Ablauf der Kündigungsfrist zurückgeben, wenn sie einen zumutbaren, zahlungsfähigen und übernahmebereiten Nachmieter vorschlägt, der bereit ist, den Mietvertrag zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Die Vermieterschaft kann den Nachmieter nur aus wichtigem Grund ablehnen; bei grundloser Ablehnung entfällt die Pflicht zur Mietzinsfortzahlung ab dem Zeitpunkt, in dem der Nachmieter hätte antreten können (OR Art. 264 Abs. 2). Die Mietkaution ist gemäss OR Art. 257e auf einem Sperrkonto auf den Namen der Mieterschaft zu hinterlegen.
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