Landesspezifische Rechtsinhalte
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Ob gebrauchte Maschine, Möbelstück, Elektronikgerät oder Oldtimer: Die Doxuno-Vorlage für den Fahrniskauf nach OR Art. 184 ff. strukturiert Kaufgegenstand, Preis, Übergabe, Gewährleistung und Eigentumsvorbehalt so, dass Käufer und Verkäufer rechtlich abgesichert sind. In wenigen Minuten erhalten Sie ein unterschriftsreifes PDF, das spätere Streitigkeiten über Zustand und Mängel vermeidet.
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Der Fahrniskauf ist in OR Art. 184 ff. und OR Art. 187 ff. geregelt. Nach OR Art. 184 verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an einer Sache zu übertragen und sie ihm zu übergeben. Bei beweglichen Sachen (Fahrnis) geht das Eigentum nach ZGB Art. 714 mit der Übergabe auf den Käufer über — anders als bei Grundstücken, wo der Grundbucheintrag konstitutiv ist.
Der Kaufvertrag über bewegliche Sachen unterliegt grundsätzlich der Formfreiheit nach OR Art. 11. Er kann mündlich, schriftlich oder konkludent geschlossen werden. Für höhere Werte, Gewährleistungsvereinbarungen, Ratenkäufe oder Verkäufe mit Eigentumsvorbehalt ist die schriftliche Form jedoch dringend empfohlen — sie schützt beide Seiten vor Beweisproblemen und klärt die gegenseitigen Rechte und Pflichten ein für alle Mal.
Die Doxuno-Vorlage deckt die typischen Fälle ab: Privatverkauf eines Fahrzeugs, gebrauchter Elektronik, Möbel oder einer Maschine zwischen Unternehmen. Sie berücksichtigt sowohl den Kauf wie besehen (Freizeichnung von der Gewährleistung nach OR Art. 199) als auch die vertragliche Gewährleistung mit Fristen und Umfang. Der Eigentumsvorbehalt nach ZGB Art. 715 ist optional integriert und schützt den Verkäufer bei Ratenzahlung.
Die Doxuno-Vorlage enthält alle für den Fahrniskauf wesentlichen Bestandteile nach OR Art. 184 ff.
Verkäufer und Käufer mit vollständigen Kontaktangaben
Fahrzeug, Elektronikgerät, Möbel, Maschine oder Sonstiges
Bezeichnung, Seriennummer, Baujahr, Zubehör
Neu, gebraucht oder defekt — mit Angabe bekannter Mängel
Betrag in CHF mit MwSt.-Regelung (inkl., zzgl., ohne bei Privatverkauf)
Barzahlung, Überweisung, TWINT oder Ratenzahlung
Zeitpunkt und Ort der Besitzesübertragung
Vertragliche Gewährleistung, Kauf „wie besehen“ oder Freizeichnung
Eintragungsfähiger Eigentumsvorbehalt bei Ratenzahlung
Pflicht zur unverzüglichen Prüfung und Mängelanzeige
Vertragliche Wahl nach ZPO Art. 17
Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift beider Parteien
In fünf Schritten zum unterschriftsreifen Vertrag — geeignet für Privatverkäufe ebenso wie für kleinere Geschäftskäufe.
Name, Adresse, Telefon und E-Mail von Verkäufer und Käufer. Bei Unternehmen zusätzlich UID-Nummer und zeichnungsberechtigte Person; bei Privatverkäufen hilft die Angabe des Geburtsdatums oder der Ausweisnummer zur eindeutigen Identifikation.
Wählen Sie die Kategorie (Fahrzeug, Elektronik, Möbel, Maschine oder Sonstiges). Tragen Sie Bezeichnung, Marke, Modell, Seriennummer bzw. VIN, Baujahr und Zubehör ein. Beschreiben Sie den Zustand (neu, gebraucht, defekt) und listen Sie bekannte Mängel offen auf — arglistiges Verschweigen hebt nach OR Art. 199 jede Freizeichnung auf.
Geben Sie den Kaufpreis in CHF an, wählen Sie die MwSt.-Behandlung (bei Privatverkauf: ohne MwSt.) und bestimmen Sie die Zahlungsart: Barzahlung bei Übergabe, Banküberweisung vor Übergabe, TWINT oder Ratenzahlung. Bei Ratenzahlung aktivieren Sie den Eigentumsvorbehalt.
Bestimmen Sie Datum und Ort der Übergabe. Legen Sie die Gewährleistung fest: vertragliche Gewährleistung mit Laufzeit (z. B. 6 Monate auf die Funktionsfähigkeit), „wie besehen“ ohne Gewährleistung oder vollständige Freizeichnung. Beachten Sie: Arglistiges Verschweigen hebt jede Freizeichnung auf (OR Art. 199).
Laden Sie das PDF herunter und lassen Sie es von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnen. Der Verkäufer übergibt den Kaufgegenstand mit dem Original des Vertrages sowie allen zugehörigen Unterlagen (Garantiekarte, Betriebsanleitung, Wartungsbücher). Der Käufer prüft den Zustand unverzüglich (Mängelrüge nach OR Art. 201).
Vier Dinge, die unsere Vorlagen umfassender als KI-Entwürfe und aktueller als statische Vorlagenbibliotheken machen.
Mit juristischer Expertise pro Rechtsordnung entworfen, deutlich umfassender als KI-Entwürfe, die generische Klauseln über Ländergrenzen hinweg kopieren.
Vorlagen mit Gesetzeszitaten werden laufend aktualisiert, sobald sich die Rechtslage ändert. Dein Dokument spiegelt immer den aktuellen Rechtsstand wider.
Kostenloser Download. Vektortext, eingebettete Schriften und Paragraphenzitate direkt in den Klauseln. Drucken, unterschreiben, ablegen. Bereit für jeden Unterschriftenfluss, inklusive elektronischer Signatur.
Bearbeite das Dokument nach dem Download direkt in Word. Eigene Klauseln ergänzen, die Vorlage für ähnliche Vereinbarungen wiederverwenden oder mit einer Kollegin teilen und gemeinsam am Entwurf feilen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Der Fahrniskauf ist in OR Art. 184–236 umfassend geregelt. Beachten Sie insbesondere die folgenden Aspekte zur Gewährleistung und zum Eigentumsübergang.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei hohen Werten, internationalen Verkäufen oder komplexen Gewährleistungsvereinbarungen empfehlen wir die Prüfung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Geprüft nach Schweizer Recht (OR, ZGB, ZPO)
Nach OR Art. 197 haftet der Verkäufer für Sachmängel und zugesicherte Eigenschaften. Der Käufer muss die gelieferte Sache nach OR Art. 201 unverzüglich prüfen und offenbare Mängel sofort rügen — versäumt er dies, gilt die Sache als genehmigt. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt nach OR Art. 210 zwei Jahre ab Übergabe (fünf Jahre bei Integration in ein Bauwerk). Der Verkäufer kann die Gewährleistung nach OR Art. 199 ausschliessen — nicht jedoch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Das Eigentum an beweglichen Sachen geht nach ZGB Art. 714 mit der Besitzesübertragung (Übergabe) auf den Käufer über. Nutzen und Gefahr wechseln nach OR Art. 185 grundsätzlich mit dem Vertragsabschluss, in der Praxis aber meist mit der Übergabe (abweichende Vereinbarung zulässig). Wird die Sache vor Übergabe zufällig beschädigt, trägt nach OR Art. 185 der Käufer die Gefahr — daher empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung, dass die Gefahr erst mit Übergabe übergeht.
Will der Verkäufer das Eigentum erst nach vollständiger Bezahlung übertragen, muss er dies nach ZGB Art. 715 ausdrücklich vereinbaren. Zusätzlich ist der Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Käufers einzutragen — ohne Eintragung wirkt der Vorbehalt nur zwischen den Parteien, nicht aber gegen Dritte (insbesondere nicht im Konkurs des Käufers). Die Eintragung erfolgt beim Betreibungsamt und kostet in der Regel CHF 30–60.
Eine Freizeichnung von der Gewährleistung („gekauft wie besichtigt und probegefahren“, „ohne Gewährleistung“) ist bei Privatverkäufen grundsätzlich zulässig (OR Art. 199). Sie ist jedoch unwirksam, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat — etwa einen ihm bekannten Motorschaden, einen Rückruf oder verdeckte Korrosion. In diesem Fall stehen dem Käufer trotz Freizeichnung die vollen Gewährleistungsrechte (Wandlung, Minderung, Schadenersatz) zu.
Rechtskonform nach OR Art. 184 ff., sofort als PDF herunterladbar und geeignet für Privatverkäufe wie Geschäftskäufe. Ohne Anwaltskosten und ohne Wartezeit.
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