Landesspezifische Rechtsinhalte
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Ein Pachtvertrag nach Schweizer Obligationenrecht für Landwirtschaft, gewerbliche Pacht, Pachtung eines Gastgewerbebetriebs oder sonstige ertragfähige Objekte. Die Vorlage folgt OR Art. 275 ff. und berücksichtigt bei landwirtschaftlicher Pacht die zwingenden Sonderregeln des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) sowie des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB).
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| Art der Pacht | Landwirtschaftliche Pacht (OR 276a, LPG, BGBB) |
| Lage / Adresse | Feldhofweg 12, 3110 Münsingen |
| Gemeinde | Münsingen |
| Grundbuch-Nr. / Parzelle | Kat.-Nr. BE-5678 |
| Fläche | 5 ha (50'000 m²) |
Verfügbar als druckfertiges PDF oder als bearbeitbares Microsoft Word (.docx).
Der Pachtvertrag ist ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis, mit dem die Verpächterschaft der Pächterschaft eine ertragfähige Sache zum Gebrauch und Fruchtgenuss überlässt (OR Art. 275). Er unterscheidet sich von der Miete (OR Art. 253) zentral durch den Fruchtgenuss: Die Pächterschaft darf die Erträge der Pachtsache für sich behalten — Erntegut, Geschäftsumsatz, Milchertrag, Wein aus einem gepachteten Rebberg. Pachtzins ist die Vergütung dafür; sie kann in Geld, als Naturalpacht oder als gemischte Vergütung vereinbart werden.
Das Schweizer Pachtrecht kennt zwei klar unterschiedene Regime: Die allgemeine Pacht (OR Art. 275–304) und die landwirtschaftliche Pacht, die zusätzlich dem zwingenden Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) und beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke dem bäuerlichen Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) untersteht. Bei landwirtschaftlicher Pacht gelten längere Mindestlaufzeiten, erweiterte Pachtzinskontrollen und verschärfte Kündigungsvoraussetzungen.
Typische Pachtgegenstände sind landwirtschaftliche Liegenschaften (Felder, Weiden, Rebberge, ganze Höfe), Gastgewerbebetriebe (mit Inventar, Lizenzen und Kundenstamm), gewerbliche Pachten (Tankstellen, Maschinen- und Anlagepark), Forstgüter und Jagdreviere. Die Pächterschaft übernimmt üblicherweise einen grösseren Teil des Unterhalts als eine Mietpartei, und sie ist verpflichtet, die Substanz der Pachtsache zu erhalten (OR Art. 283).
Die Doxuno-Vorlage unterstützt alle wichtigen Pachttypen und deckt die inhaltlich wesentlichen Bestimmungen ab.
Landwirtschaft (LPG, BGBB), Gewerbe, Gastgewerbe, sonstige
Verpächter, Pächter, UID, Adresse, Kontakt
Parzelle, Fläche, Zustand, Zubehör, Gebäude
Monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich (OR Art. 281)
LIK-Indexierung, Festbetrag oder Neuverhandlung
Befristet oder unbefristet; bei Landwirtschaft mindestens 9 Jahre (LPG Art. 7)
Detailliertes Inventar bei Übergabe (OR Art. 277)
Ordentlicher Unterhalt durch Pächter (OR Art. 283)
Zustimmungspflicht nach OR Art. 284
6/12/24 Monate mit Frühling- oder Herbsttermin (OR Art. 266d, LPG Art. 16)
Ausgleich für wertsteigernde Investitionen
Zustand bei Rückgabe, Bewertung Inventar (OR Art. 299)
Die Vorlage begleitet Sie durch alle relevanten Bestimmungen — mit spezifischen Zusatzklauseln für Landwirtschaft, Gastgewerbe und gewerbliche Pacht.
Wählen Sie den Pachttyp (landwirtschaftlich, gewerblich, Gastgewerbe, sonstiges) — die Vorlage aktiviert die passenden Sonderbestimmungen. Tragen Sie Verpächterschaft und Pächterschaft mit vollständiger Adresse, UID und Kontaktangaben ein.
Erfassen Sie Adresse, Gemeinde, Parzelle, Fläche (in Quadratmetern oder Hektaren bei Landwirtschaft), bauliche Anlagen und Zubehör. Beschreiben Sie den Zustand bei Übergabe detailliert; ein separates Übergabeprotokoll mit Fotos wird dringend empfohlen.
Bestimmen Sie Pachtzins, Zahlungsfrequenz (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich — OR Art. 281) und Anpassungsmechanismus (LIK-Index, Festbetrag, Verhandlung). Bei Pacht mit Inventar (Gastgewerbe, Landwirtschaft) ist das Inventar nach OR Art. 277 bei Beginn und Ende zu schätzen und zu bewerten.
Wählen Sie befristete oder unbefristete Pacht. Bei landwirtschaftlicher Pacht beträgt die erste Vertragsdauer zwingend mindestens neun Jahre (LPG Art. 7), mit Verlängerung um jeweils sechs Jahre. Bei allgemeiner Pacht gilt OR Art. 266d (6 Monate Kündigungsfrist). Die Unterpacht bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Verpächterschaft (OR Art. 284).
Regeln Sie wertsteigernde Investitionen durch die Pächterschaft und deren Entschädigung bei Pachtende. Vereinbaren Sie den Zustand bei Rückgabe und die Inventarbewertung (OR Art. 299). Bei landwirtschaftlicher Pacht sind die Pachtzinskontrolle der kantonalen Behörde (LPG Art. 42 ff.) und die zwingende Schlichtung zu beachten. Laden Sie den Vertrag als PDF herunter und lassen Sie ihn von beiden Parteien unterzeichnen.
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Jede Vorlage entsteht originär für ihr Land, stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften und wird von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vor Ort geprüft – und bei jeder Gesetzesänderung aktualisiert.
Die Pacht — insbesondere die landwirtschaftliche — ist ein rechtlich anspruchsvolles Vertragsverhältnis mit zahlreichen zwingenden Sondervorschriften. Die folgenden Punkte verlangen besondere Aufmerksamkeit.
Diese Vorlage dient ausschliesslich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei landwirtschaftlicher Pacht, Gastgewerbebetrieben mit Inventarübernahme oder grösseren gewerblichen Anlagen empfehlen wir die Prüfung durch eine im Pachtrecht erfahrene Rechtsanwaltschaft, die kantonale Landwirtschaftsverwaltung (bei LPG) oder die zuständige Schlichtungsbehörde.
Geprüft nach Schweizer Mietrecht (OR 253+)
Die landwirtschaftliche Pacht untersteht zusätzlich zum OR dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2). Zentrale zwingende Bestimmungen: erste Vertragsdauer mindestens neun Jahre (LPG Art. 7), Verlängerung um jeweils sechs Jahre bei ausbleibender Kündigung (LPG Art. 8), Kündigungsfrist ein Jahr (LPG Art. 16), Pachtzinskontrolle durch die kantonale Behörde (LPG Art. 36 ff., 42 ff.), Vorhand bei Grundstückserwerb (BGBB Art. 42 ff.). Abweichende vertragliche Vereinbarungen zu zwingenden Bestimmungen sind nichtig.
Die Pächterschaft trägt — im Unterschied zur Miete — den ordentlichen Unterhalt der Pachtsache (OR Art. 283 Abs. 1). Sie ist verpflichtet, die Pachtsache sorgfältig zu bewirtschaften, ihre Substanz zu erhalten und sie bei Beendigung im Zustand zurückzugeben, der dem ordnungsgemässen Fruchtgenuss entspricht (OR Art. 299). Grössere Reparaturen, Instandsetzungen an baulicher Substanz und Erneuerungen bleiben Sache der Verpächterschaft. Bei landwirtschaftlicher Pacht gelten zusätzlich die detaillierten Bewirtschaftungspflichten nach LPG.
Die Pächterschaft darf die Pachtsache nach OR Art. 284 nur mit Zustimmung der Verpächterschaft ganz oder teilweise unterverpachten. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Bei unerlaubter Unterpacht kann die Verpächterschaft ausserordentlich kündigen (OR Art. 287). Die Übertragung des Pachtvertrags auf Dritte (z.B. bei Nachfolgeregelung in der Landwirtschaft oder Betriebsübergabe im Gastgewerbe) bedarf ebenfalls der Zustimmung der Verpächterschaft; bei landwirtschaftlicher Pacht gelten die Sonderregeln der LPG.
Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt bei allgemeiner Pacht sechs Monate (OR Art. 285, 266d analog), bei landwirtschaftlicher Pacht nach LPG Art. 16 ein Jahr auf den üblichen Kündigungstermin. Ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach OR Art. 287. Erstreckung ist nach OR Art. 300 in Verbindung mit OR Art. 272 ff. möglich. Das Inventar (Maschinen, Tiere, Vorräte) ist nach OR Art. 277 bei Pachtbeginn und -ende zu bewerten; die Differenz wird zwischen den Parteien abgerechnet. Diese Bewertung ist häufig Streitpunkt und sollte durch eine neutrale Fachperson erfolgen.
Rechtskonform nach OR Art. 275 ff. und — bei landwirtschaftlicher Pacht — im Einklang mit LPG und BGBB, sofort als PDF herunterladbar.
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